(1) Die Volksgruppen in Österreich und ihre Angehörigen genießen den Schutz der Gesetze; die Erhaltung der Volksgruppen und die Sicherung ihres Bestandes sind gewährleistet. Ihre Sprache und ihr Volkstum sind zu achten.
(2) Volksgruppen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die in Teilen des Bundesgebietes wohnhaften und beheimateten Gruppen österreichischer Staatsbürger mit nichtdeutscher Muttersprache und eigenem Volkstum.
(3) Das Bekenntnis zu einer Volksgruppe ist frei. Keinem Volksgruppenangehörigen darf durch die Ausübung oder Nichtausübung der ihm als solchem zustehenden Rechte ein Nachteil erwachsen. Keine Person ist verpflichtet, ihre Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe nachzuweisen.
Rückverweise
LBBG 2001 · Burgenländisches Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001
§ 32 Vergütung nach § 23 des Volksgruppengesetzes
…1) Der Beamtin oder dem Beamten, die oder der bei einer in der Anlage 2 zum Volksgruppengesetz - VoGrG, BGBl. Nr. 396/1976, bezeichneten Behörde oder Dienststelle beschäftigt ist, die dort zugelassene Sprache einer Volksgruppe im Sinne des § 1 Abs. …
Bgld. GemBG 2014 · Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014
§ 87 Vergütung nach § 23 des Volksgruppengesetzes
…1) Gemeindebedienstete, die bei einer in der Anlage 2 zum Volksgruppengesetz - VoGrG, BGBl. Nr. 396/1976, angeführten Gemeinde beschäftigt sind, die dort zugelassene Sprache einer Volksgruppe im Sinne des § 1 Abs. 2 VoGrG…