Verletzung im Gleichheitsrecht betreffend die (neuerliche) Abweisung einer Nachbarbeschwerde gegen die Errichtung eines Laufstalls und einer Güllegrube nach Aufhebung einer Änderung des Flächenwidmungsplans durch den VfGH; keine Auseinandersetzung mit der Frage der "Arrondierung des Baulandes"; keine Zulässigkeit der Bebauung des – gemäß dem (noch immer geltenden) Örtlichen Raumordnungskonzept als "ökologisch wertvolle Freihaltefläche" ausgewiesenen – Grundstücks
I. Die Beschwerdeführer sind durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.
Das Erkenntnis wird aufgehoben.
II. Das Land Tirol ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 3.484,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren
1 1. Der Beschwerde liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
2 1.1. Mit Bescheid vom 22. Juni 2022 erteilte der Bürgermeister der Gemeinde Wängle dem Bauwerber die Baubewilligung für den Neubau eines Laufstalles für Milchvieh und einer geschlossenen Güllegrube auf dem Grundstück Nr 2098, KG 86040 Wängle. Die Beschwerdeführer sind (Mit-)Eigentümer von unmittelbar an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücken.
3 1.2. Mit Erkenntnis vom 13. Februar 2023 wies das Landesverwaltungsgericht Tirol die (Nachbar-)Beschwerden der nunmehrigen Einschreiter gegen den Baubewilligungsbescheid als unbegründet ab. Begründend führte das Landesverwaltungsgericht Tirol im Wesentlichen aus, dass Nachbarn gemäß §33 Abs3 lita TBO 2022 hinsichtlich der Festlegungen im Flächenwidmungsplan ein Mitspracherecht nur zukomme, soweit mit der jeweils konkreten Widmungsfestlegung auch ein Immissionsschutz verbunden sei. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergebe sich, dass aus den Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 (TROG 2022) zur Widmungskategorie "Sonderfläche" ein Immissionsschutz nicht ableitbar sei. Die Teilfläche des Grundstückes sei als "Sonderfläche Stallgebäude" gemäß §47 TROG 2022 gewidmet. Die Einsicht in den Verordnungsakt habe ergeben, dass der Gemeinderat der Gemeinde Wängle die Widmung nach Vorlage entsprechender und detaillierter Entscheidungsgrundlagen beschloss. Der Anregung der Beschwerdeführer zur Stellung eines Antrages nach Art139 Abs1 Z1 B-VG sei daher nicht nachzukommen. Die weiteren von den Beschwerdeführern erhobenen Einwendungen zur Löschwasserversorgung seien nicht von §33 Abs3 litb TBO 2022 umfasst. Im Ergebnis komme daher den (Nachbar-)Beschwerden keine Berechtigung zu.
4 1.3. Aus Anlass der von den Beschwerdeführern gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof von Amts wegen ein Verordnungsprüfungsverfahren ein und hob mit Erkenntnis vom 27. Februar 2025, V87/2024, die Änderung des Flächenwidmungsplanes "Nr 6" der Gemeinde Wängle, beschlossen vom Gemeinderat der Gemeinde Wängle am 8. April 2029, aufsichtsbehördlich genehmigt mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 10. August 2021, elektronisch kundgemacht am 14. August 2021, als gesetzwidrig auf.
5 1.4. Die Tiroler Landesregierung machte die Aufhebung der Änderung des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Wängle durch den Verfassungsgerichtshof am 26. März 2025 im Landesgesetzblatt, LGBl 19/2025, kund. Eine Ersatzvornahme der Widmungsfestlegung für das betreffende Grundstück gemäß §77 Abs1 TROG 2022 ist nicht erfolgt.
6 1.5. Mit dem im zweiten Rechtsgang erlassenen Erkenntnis vom 10. März 2026 wies das Landesverwaltungsgericht Tirol – nach Konkretisierung des Bauvorhabens, Einholung weiterer Gutachten für eine ergänzende Immissionsprüfung sowie nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27. Jänner 2026 – die (Nachbar-)Beschwerden der Beschwerdeführer erneut als unbegründet ab. Das Landesverwaltungsgericht Tirol kommt zu dem Ergebnis, dass für die Teilfläche des Grundstückes Nr 2098, KG Wängle, auf dem das Bauvorhaben bewilligt wurde, in der Folge der Aufhebung des Flächenwidmungsplanes durch den Verfassungsgerichtshof widmungsfrei sei, sohin ein sogenannter "weißer Fleck" bestehe. Nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol sei durch die mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Februar 2025, V87/2024, erfolgte Aufhebung der Flächenwidmung "Sonderfläche Stallgebäude gemäß §47 TROG 2022" einer Teilfläche des Grundstückes keine "zwingende gesetzliche Voraussetzung weggefallen, die der Erteilung einer Baubewilligung" entgegenstünde. Das ergänzend durchgeführte Immissionsprüfungsverfahren habe ergeben, dass für die Beschwerdeführer keine wesentliche Beeinträchtigung der Wohnqualität und auch keine Gesundheitsbeeinträchtigung durch das Bauvorhaben gegeben sei. Den (Nachbar-)Beschwerden komme sohin keine Berechtigung zu.
7 1.6. Gegen diese Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol wendet sich die vorliegende Beschwerde nach Art144 B-VG. Die Beschwerdeführer behaupten die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art7 B-VG, Art2 StGG) sowie auf Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG, Art1 1. ZPEMRK). Das Örtliche Raumordnungskonzept der Gemeinde Wängle, auf Grundlage dessen der Verfassungsgerichtshof die Änderung des Flächenwidmungsplanes mit Erkenntnis vom 27. Februar 2025, V87/2024, aufgehoben habe, sei weiterhin in Kraft. Das von der Baubewilligung betroffene Grundstück Nr 2098, KG Wängle, befinde sich (nach wie vor) in einer laut Raumordnungskonzept ökologisch besonders wertvollen Fläche (Freihaltefläche). Der im Flächenwidmungsplan bestehende "weiße Fleck" dürfe nicht dazu führen, dass vom Örtlichen Raumordnungskonzept der Gemeinde Wängle abgegangen werden dürfe. Die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol widerspreche dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Februar 2025, V87/2024.
II. Rechtslage
8 1. §33 der Tiroler Bauordnung 2022 – TBO 2022, LGB. 44/2022 idF LGBl 64/2023, lautet (auszugsweise) wie folgt:
"§33
Parteien
(1) Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2) Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
a) die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
b) deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen.
Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3) Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
a) der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
b) der Bestimmungen über den Brandschutz,
c) der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
d) der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach §31b Abs2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
e) der Abstandsbestimmungen des §6,
f) das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.
[…]"
9 2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 − TROG 2022, LGBl 43/2022 idF LGBl 72/2025, lauten (auszugsweise) wie folgt:
"1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§27
Aufgaben und Ziele der örtlichen Raumordnung
(1) Die örtliche Raumordnung dient der geordneten räumlichen Entwicklung der Gemeinde. Sie hat im Einklang mit den Raumordnungsprogrammen und, soweit solche nicht bestehen, unter Bedachtnahme auf die Ziele und Grundsätze der überörtlichen Raumordnung, insbesondere auf den Grundsatz des §2 litb, zu erfolgen. Soweit Planungen im Rahmen der örtlichen Raumordnung Auswirkungen über die Gemeindegrenzen hinaus haben und eine Abstimmung mit den weiteren betroffenen Gemeinden nach den maßgeblichen Verhältnissen im Hinblick auf die Ziele und Grundsätze der überörtlichen Raumordnung erforderlich ist, haben die Gemeinden sich miteinander abzustimmen. Im Übrigen ist auf die örtlichen Raumordnungsinteressen der Nachbargemeinden, insbesondere im Bereich der gemeinsamen Grenzen, Bedacht zu nehmen.
(2) Ziele der örtlichen Raumordnung sind insbesondere:
[…]
c) die weitestmögliche Vermeidung von Nutzungskonflikten und wechselseitigen Beeinträchtigungen beim Zusammentreffen verschiedener Widmungen, insbesondere auch unter Bedachtnahme auf die Standorte von Seveso-Betrieben und die für die Ansiedlung oder Erweiterung solcher Betriebe vorgesehenen Standorte sowie auf Beschleunigungsgebiete für erneuerbare Energie,
[…]
h) die Erhaltung zusammenhängender landwirtschaftlich nutzbarer Gebiete, insbesondere unter Berücksichtigung ihrer Bodenbonität,
[…]
j) die Erhaltung ökologisch besonders wertvoller Flächen und die Bewahrung erhaltenswerter natürlicher oder naturnaher Landschaftselemente und Landschaftsteile,
[…]
§29
Planungsinstrumente
(1) Jede Gemeinde hat durch Verordnung ein örtliches Raumordnungskonzept, einen Flächenwidmungsplan sowie nach Maßgabe des §54 Bebauungspläne zu erlassen. Die Stadt Innsbruck kann das örtliche Raumordnungskonzept auch in Form von Teilkonzepten für einzelne Stadtteile und den Flächenwidmungsplan in Form von Teilplänen für größere funktional zusammenhängende Gebiete erlassen.
(2) Das örtliche Raumordnungskonzept besteht aus textlichen Festlegungen sowie aus Karten und Plänen samt Planzeichenerläuterung. Der Flächenwidmungsplan und die Bebauungspläne bestehen aus Plänen samt Planzeichenerläuterung und aus ergänzenden textlichen Festlegungen. Dem örtlichen Raumordnungskonzept, dem Flächenwidmungsplan und den Bebauungsplänen sind Erläuterungen anzuschließen, die eine zusammenfassende Darstellung der wesentlichen Entscheidungsgrundlagen zu enthalten haben.
[…]
2. Abschnitt
Örtliches Raumordnungskonzept
§31
Inhalt
(1) Im örtlichen Raumordnungskonzept sind unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Bestandsaufnahme und der Daten des Baulandmonitorings Festlegungen über die geordnete räumliche Entwicklung der Gemeinde im Sinn der Ziele der örtlichen Raumordnung zu treffen. Das örtliche Raumordnungskonzept ist auf einen Planungszeitraum von zehn Jahren auszurichten. Im örtlichen Raumordnungskonzept sind jedenfalls festzulegen:
a) die Gebiete und Grundflächen, die insbesondere im Interesse der Ziele der örtlichen Raumordnung nach §27 Abs2 lith, i, j und k von einer diesen Zielen widersprechenden Bebauung oder von jeglicher Bebauung mit Ausnahme der nach den §§41 Abs2, 42, 42a und 42b im Freiland zulässigen Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen freizuhalten sind,
[…]
3. Abschnitt
Flächenwidmungsplan
§35
Inhalt
(1) Im Flächenwidmungsplan ist unbeschadet der Planungskompetenzen des Bundes und des Landes unter Berücksichtigung der Ziele der örtlichen Raumordnung, des örtlichen Raumordnungskonzeptes und der Ergebnisse der Bestandsaufnahme für alle Grundflächen des Gemeindegebietes der Verwendungszweck durch die Widmung als Bauland, Freiland, Sonderflächen oder Vorbehaltsflächen festzulegen. Weiters ist der Verlauf der Straßen nach §53 Abs1 festzulegen.
[…]
§41
Freiland
(1) Als Freiland gelten alle Grundflächen des Gemeindegebietes, die nicht als Bauland, Sonderflächen oder Vorbehaltsflächen gewidmet sind.
(2) Im Freiland dürfen errichtet werden:
a) ortsübliche Städel in Holzbauweise, die der Lagerung landwirtschaftlicher Produkte und landwirtschaftlicher Betriebsmittel mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen, die den kraftfahrrechtlichen Vorschriften unterliegen, dienen; dabei ist die Ausführung einer betonierten Bodenplatte und im Bereich von Einschüttungen weiters die Errichtung einer Mauer mit einer Höhe von höchstens 1,50 m zulässig,
b) Gebäude zur bäuerlichen Direktvermarktung mit einer überdeckten Fläche von höchstens 20 m²,
c) Weideunterstände und Weidezelte, jeweils mit höchstens 40 m² Nutzfläche, und dergleichen, sowie nicht überdachte Auslaufflächen zur Steigerung des Tierwohls mit höchstens 200 m² Grundfläche,
d) Folientunnel sowie Hagelschutznetze und dergleichen,
e) Reitplätze im Rahmen landwirtschaftlicher Betriebe mit höchstens 800 m² Grundfläche,
f) Bienenhäuser in Holzbauweise mit höchstens 20 m² Nutzfläche sowie Bienenstände, soweit sie nicht ohnehin nach §1 Abs3 litm der Tiroler Bauordnung 2022 von deren Geltungsbereich ausgenommen sind,
g) Jagd- und Fischereihütten mit höchstens 10 m² Nutzfläche, wenn diese Gebäude zur Verwirklichung des jeweiligen Verwendungszweckes nach Größe und Ausstattung unbedingt erforderlich sind,
h) Kapellen und dergleichen mit höchstens 20 m² Grundfläche,
i) den baurechtlichen Vorschriften unterliegende öffentlich zugängliche Aussichtsplattformen sowie Brückenbauten und Verbauungen zum Schutz vor Naturgefahren und dergleichen,
j) ortsübliche Einfriedungen,
k) allgemein zugängliche Kinderspielplätze,
l) freistehende Solarenergieanlagen mit höchstens 100 m² Fläche und bauliche Anlagen für Energiespeicheranlagen,
m) Solarenergieanlagen im Umfang des §6 Abs3 litc der Tiroler Bauordnung 2022,
n) unbeschadet der litl Nebengebäude und Nebenanlagen.
§42
Hofstellen, sonstige landwirtschaftliche Gebäude und forstwirtschaftliche Gebäude im Freiland; Auflassung landwirtschaftlicher Betriebe, Weiterverwendung von Hofstellen im Freiland
(1) Im Freiland sind Umbauten von Hofstellen, von sonstigen landwirtschaftlichen Gebäuden und von forstwirtschaftlichen Gebäuden sowie Änderungen von land- oder forstwirtschaftlichen Anlagen mit Ausnahme von wesentlichen Erweiterungen zulässig. Zubauten zu Hofstellen und die Verwendung von bisher zu betrieblichen Zwecken genutzten Räumen oder von bisher nicht ausgebauten Räumen von Hofstellen, wie von entsprechenden Dachböden, zu Wohnzwecken sind nur unter den Voraussetzungen nach §44 Abs4 zulässig. Gebäude, die ausschließlich betrieblichen Zwecken dienen, dürfen jedoch nicht zu Wohnzwecken verwendet werden. Zubauten zu sonstigen land- oder forstwirtschaftlichen Gebäuden, insbesondere zu Almhütten und Forsthütten, und wesentliche Erweiterungen land- oder forstwirtschaftlicher Anlagen sind nur zulässig, wenn sie betriebswirtschaftlich erforderlich sind. Zubauten zu Kleingebäuden nach §41 Abs2 litf und g sind hingegen unter denselben Voraussetzungen wie die Errichtung dieser Gebäude zulässig.
(2) Sämtliche Gebäude, die Teil einer im Freiland gelegenen Hofstelle sind, behalten diese Eigenschaft auch im Fall der Auflassung des betreffenden landwirtschaftlichen Betriebes; dazu zählen alle Gebäude, die in einem räumlichen Naheverhältnis zum Wohngebäude bzw Wohnteil der Hofstelle stehen und mit diesem Bestandteil desselben Grundstückskörpers sind. Ein landwirtschaftlicher Betrieb gilt in diesem Sinn als aufgelassen, wenn die Hofbewirtschaftung eingestellt worden ist und die zum Hof gehörenden landwirtschaftlich nutzbaren Grundflächen veräußert worden sind. In diesem Fall darf das Wohngebäude bzw der Wohnteil der Hofstelle weiterhin zu Wohnzwecken verwendet werden, wenn die Hofstelle in ihrer Substanz und ihrem Erscheinungsbild im Wesentlichen erhalten wird. Unter dieser Voraussetzung sind auch Zu- und Umbauten des Wohngebäudes bzw des Wohnteiles zulässig. Durch Zubauten und die Verwendung von ehemals zu betrieblichen Zwecken genutzten Räumen von Hofstellen zu Wohnzwecken darf die Baumasse des Wohngebäudes bzw Wohnteiles um insgesamt nicht mehr als 25 v. H. vergrößert werden, wobei eine Vergrößerung der Baumasse um höchstens 300 m³ jedenfalls zulässig ist. Die Wohnnutzfläche des Wohngebäudes bzw Wohnteiles darf dabei höchstens bis auf 300 m² vergrößert werden. Im Übrigen ist die Verwendung von ehemals zu betrieblichen Zwecken genutzten Gebäuden und Gebäudeteilen zu Lager- und Einstellzwecken zulässig.
[…]
§43
Sonderflächen
(1) Als Sonderflächen können außer in den in diesem Gesetz besonders geregelten Fällen Grundflächen gewidmet werden, auf denen
a) Gebäude und sonstige bauliche Anlagen errichtet werden sollen, die aufgrund ihres Verwendungszweckes an einen bestimmten Standort gebunden sind oder für die ein bestimmter Standort besonders geeignet ist; jedenfalls einer Widmung als Sonderfläche bedürfen außerhalb des Baulandes Ausflugsgasthäuser, Schutzhütten, Campingplätze, der Wildhege und der Jagdausübung dienende Gebäude, Reitställe, sofern sie nicht Teil eines landwirtschaftlichen Betriebes sind, Gärtnereien, Dauerkleingärten, Bienenhäuser mit mehr als 20 m² Nutzfläche oder in Massivbauweise und dergleichen,
b) aus besonderen raumordnungsfachlichen Gründen, insbesondere zur Vermeidung von Nutzungskonflikten oder wechselseitigen Beeinträchtigungen, nur Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen mit einem bestimmten Verwendungszweck errichtet werden dürfen; unter denselben Voraussetzungen können auch Grundflächen, die von baulichen Anlagen aller Art freizuhalten sind, als Sonderflächen gewidmet werden, wie Sonderflächen für Grünzüge, Windschutzgürtel und dergleichen.
(2) Bei der Widmung von Sonderflächen ist der jeweilige Verwendungszweck genau festzulegen. Auf Sonderflächen dürfen unbeschadet des Abs1 litb zweiter Halbsatz nur Gebäude und sonstige Anlagen, die dem festgelegten Verwendungszweck entsprechen, samt den dazugehörenden Nebengebäuden und Nebenanlagen errichtet werden. Jedenfalls zulässig ist die Anbringung von Solarenergieanlagen im Umfang des §6 Abs3 litc der Tiroler Bauordnung 2022. Auf Sonderflächen für Dauerkleingärten und Sonderflächen für Kleingebäude, wie Bienenhäuser, Jagd- und Fischereihütten und dergleichen, dürfen überdies nur solche Gebäude und sonstige Anlagen errichtet werden, die zur Verwirklichung des jeweiligen Verwendungszweckes nach Größe, Ausstattung und sonstiger Beschaffenheit unbedingt erforderlich sind.
(3) Als Sonderflächen dürfen nur Grundflächen gewidmet werden, die sich aufgrund ihrer Lage und Beschaffenheit im Hinblick auf die Nutzungssicherheit sowie in gesundheitlicher, technischer und wirtschaftlicher Hinsicht für eine dem festgelegten Verwendungszweck entsprechende Bebauung eignen. §37 Abs1 litb und c und, sofern im Rahmen der betreffenden Sonderfläche auch Wohnnutzungen zulässig sind, weiters §37 Abs3 litb und Abs4 gelten sinngemäß, §37 Abs4 jedoch mit der Maßgabe, dass die dB-Werte für jene Art der Widmung als Bauland heranzuziehen sind, welcher eine dem festgelegten Verwendungszweck entsprechende Bebauung am nächsten kommt.
[…]
(5) Bei der Abgrenzung der Sonderflächen und der Festlegung des Verwendungszweckes ist darauf Bedacht zu nehmen, dass gegenseitige Beeinträchtigungen angrenzender Gebiete, insbesondere durch Lärm, Luftverunreinigungen, Geruch oder Erschütterungen, so weit wie möglich vermieden werden. §37 Abs2 dritter Satz und 6 gilt sinngemäß.
(6) Die Widmung als Sonderfläche nach Abs1 lita tritt außer Kraft, wenn die Baubewilligung für ein dem festgelegten Verwendungszweck entsprechendes Bauvorhaben nicht innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten der Widmung erteilt wird, wenn eine solche Baubewilligung erlischt oder wenn mit der Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens nicht innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten der Widmung begonnen wird. In diese Fristen sind die Zeiten des Bauverfahrens bzw bei anzeigepflichtigen Bauvorhaben des Fristenlaufes nach §30 Abs3 zweiter und fünfter Satz der Tiroler Bauordnung 2022 in der jeweils geltenden Fassung, eines Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof oder dem Verfassungsgerichtshof und einer Bausperre im Sinn des §75 nicht einzurechnen. In der elektronischen Kundmachung des Flächenwidmungsplanes ist das Außerkrafttreten der Widmung als Sonderfläche ersichtlich zu machen; gleichzeitig ist die vor dem Inkrafttreten der Widmung als Sonderfläche bestandene Widmung wieder darzustellen.
(7) Die Abs2 bis 6 gelten auch für die in diesem Gesetz besonders geregelten Sonderflächen, soweit für sie nichts anderes bestimmt ist.
[…]
§47
Sonderflächen für land- oder forstwirtschaftliche Gebäude und Anlagen
(1) Die Widmung von Grundflächen als Sonderflächen für sonstige land- oder forstwirtschaftliche Gebäude und Anlagen, wie Almgebäude, Kochhütten, Feldställe, Städel in Massivbauweise, Forsthütten, Reitplätze und dergleichen, ist nur zulässig, wenn
a) die Gebäude oder Anlagen nach Größe, Ausstattung und sonstiger Beschaffenheit für einen bestehenden land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb betriebswirtschaftlich erforderlich sind und
b) die Widmung insbesondere den Zielen der örtlichen Raumordnung nach §27 Abs2 litf, g, h, i und j nicht widerspricht.
[…]
§77
Ersatzvornahme
(1) Wird eine Widmungsfestlegung vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben, so hat die Gemeinde für die betreffende Grundfläche längstens innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten der Aufhebung ersatzweise eine der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes entsprechende Widmung festzulegen und der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen. Kommt die Gemeinde dieser Verpflichtung nicht nach oder wird der festgelegten Widmung die aufsichtsbehördliche Genehmigung versagt, so hat die Landesregierung durch Verordnung die erforderliche Widmungsfestlegung anstelle der Gemeinde zu treffen. Eine solche Verordnung ist der Gemeinde unverzüglich nach ihrer Kundmachung schriftlich mitzuteilen. In der elektronischen Kundmachung des Flächenwidmungsplanes ist diese Widmung ersichtlich zu machen und weiters die betreffende Verordnung zur Abfrage bereitzuhalten. Die hierfür erforderlichen Daten sind im elektronischen Flächenwidmungsplan zur Verfügung zu stellen.
[…]
(3) Verordnungen der Landesregierung nach den Abs1 und 2 können nur durch diese geändert werden. Sie treten mit dem Inkrafttreten der entsprechenden, von der Gemeinde neu erlassenen Verordnung außer Kraft. §66 Abs6 und §73 Abs5 gelten sinngemäß."
10 3. §3 des Örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Wängle, zuletzt geändert durch Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Wängle vom 4. August 2020, aufsichtsbehördlich genehmigt durch Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 20. Mai 2021, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde Wängle von 31. Mai bis 6. Juni 2021, lautet auszugsweise wie folgt (Hervorhebungen und Streichungen wie im Original):
"§3
Freihalteflächen, Landwirtschaftliche Vorrangflächen und sonstige Festlegungen in Bezug auf den Grünraum
(1) Die im Entwicklungsplan als Freihalteflächen ausgewiesenen Gebiete und Grundflächen sind im Interesse der Erhaltung
- ökologisch besonders wertvoller Flächen (FÖ),
- natürlicher und naturnaher Landschaftsteile und/oder Erholungsräume (FA),
- landwirtschaftlich nutzbarer Flächen (grün), inkl. der Überlagerungsflächen mit den landwirtschaftlichen Vorrangflächen (grün mit +++),
forstwirtschaftlich nutzbarer Flächen (grün mit ∆∆∆)
von einer diesen Zielen widersprechenden Bebauung freizuhalten, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt wird, für die Maßnahmenflächen (FM) sind entsprechende Sanierungsvorschläge auszuarbeiten und umzusetzen:
a) die nach §41 (2) und §42 TROG 2001 (Gebäude im Freiland) zulässigen baulichen Anlagen dürfen in den im Absatz 1 angeführten Freihalteflächen errichtet werden.
b) in sämtlichen Freihalteflächen sind, unter Berücksichtigung der Einschränkungen der litd bis f. die Ausweisung von Sonderflächen für Schutzhütten, Campingplätzen, Bienenhäuser, Reitställe, etc. und sonstige zweckgebundenen Bauten laut §43, sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Gebäuden laut §47 und freilandverträglichen Sportanlagen laut §50 jeweils TROG 2001, wie zB Reitplätzen, nur unter Beachtung der Ziele der örtlichen Raumordnung laut TROG 2001 zulässig.
c) In dem im Entwicklungsplan mit dem Stempel S1 - Sondernutzung Hofstelle gekennzeichneten Bereich in der landwirtschaftlichen Freihaltefläche in Niederwängle ist zusätzlich zu den in lita aufgeführten Sonderflächen, Sonderflächen für die Neuerrichtung von Hofstellen laut §44 und Austraghäusern laut §46 zulässig.
d) in den ökologisch besonders wertvollen Flächen (FÖ), in den natürlichen und naturnahen Landschaftsteilen und/oder Erholungsräumen (FA) und in den Überlagerungsflächen mit den landwirtschaftlichen Vorsorgeflächen ist mit Ausnahme der unter lite angeführten Flächen die Ausweisung von Bauland jedenfalls, jene von Sonderflächen und Vorbehaltsflächen für den Gemeinbedarf insoweit un zulässig, als sie nicht dem Schutz dieser Flächen dienen. In den ökologisch besonders wertvollen Flächen , in den natürlichen und naturnahen Landschaftsteilen und/oder Erholungsräumen sind Widmungen und ist eine Arrondierung en des Baulandes jedoch unter der Voraussetzung einer positiven naturkundefachlichen Beurteilung möglich.
e) In den forstwirtschaftlichen Freihalteflächen ist die Ausweisung von Sonderflächen nur zulässig, wenn der Sonderflächenzweck die Situierung im Wald erfordert (z. B. Jagd- und Forsthütten).
f) soweit aufgrund der Ausnahmebestimmungen der lita bis e bauliche Anlagen in den Freihalteflächen zulässig sind, ist bei der Baugenehmigung bzw Flächenwidmung darauf zu achten, daß das Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird, Nutzungskonflikte hintangehalten werden und die erforderlichen Infrastruktureinrichtungen vorhanden sind.
(2)-(3) […]"
III. Erwägungen
11 Die – zulässige – Beschwerde ist berechtigt.
12 1. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg 10.413/1985, 14.842/1997, 15.326/1998, 16.488/2002 und 20.299/2018) nur vorliegen, wenn die angefochtene Entscheidung auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn das Verwaltungsgericht der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat.
13 2. Ein derartiger Fehler ist dem Landesverwaltungsgericht Tirol unterlaufen:
14 2.1. Das Landesverwaltungsgericht Tirol wies mit Erkenntnis vom 13. Februar 2023 (Nachbar-)Beschwerden gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Wängle vom 22. Juni 2022, mit dem die Baubewilligung für den Neubau eines Laufstalles für Milchvieh und einer geschlossenen Güllegrube auf dem Grundstück Nr 2098, KG 86040 Wängle, erteilt wurde, als unbegründet ab. Diese Baubewilligung erfolgte unter anderem vor dem Hintergrund, dass das in Rede stehende Grundstück als "Sonderfläche sonstige land- und forstwirtschaftliche Gebäude und Anlagen" im Sinne des §47 TROG 2022 gewidmet war.
15 2.2. Aus Anlass der Beschwerde der Beschwerdeführer gegen diese Entscheidung hob der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 27. Februar 2025, V87/2024, die Umwidmung der Teilfläche des Grundstückes Nr 2098, KG 86040 Wängle, innerhalb einer im Örtlichen Raumordnungskonzept von Wängle als "ökologisch wertvolle Freihaltefläche" ausgewiesenen Fläche von vormals "Freiland" in "Sonderfläche sonstige land- und forstwirtschaftliche Gebäude und Anlagen" als gesetzwidrig auf. Diese Änderung des Flächenwidmungsplanes erfülle die Voraussetzungen des §3 Abs1 litd Örtliches Raumordnungskonzept der Gemeinde Wängle vom 4. August 2020 ("ÖROK Wängle") nicht, weil durch die Änderung des Flächenwidmungsplanes keine – wie in dieser Bestimmung gefordert – "Arrondierung des Baulandes" bewirkt wurde. Bei diesem Ergebnis musste der Verfassungsgerichtshof nicht mehr darauf eingehen, ob eine positive naturkundefachliche Beurteilung im Sinne des §3 Abs1 litd ÖROK Wängle vorlag.
16 2.3. In der Folge hob der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 11. März 2025, E926/2023, auch das genannte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 13. Februar 2023 auf, weil nach der Lage des Falles offenkundig war, dass die Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung (der genannten Änderung des Flächenwidmungsplanteiles) für die Beschwerdeführer nachteilig gewesen war.
17 2.4. Mit dem nunmehr angefochtenen, im zweiten Rechtsgang erlassenen Erkenntnis vom 10. März 2026 wies das Landesverwaltungsgericht Tirol die (Nachbar-)Beschwerden der Einschreiter gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Wängle, mit welchem dem Bauwerber die Baubewilligung für den Neubau eines Laufstalles für Milchvieh und einer geschlossenen Güllegrube auf dem Grundstück Nr 2098, KG 86040 Wängle, erteilt wurde, erneut als unbegründet ab. Das Landesverwaltungsgericht Tirol kommt zu dem Ergebnis, dass die Teilfläche des Grundstückes, auf dem das Bauvorhaben bewilligt wurde, in der Folge der Aufhebung des Flächenwidmungsplanes durch den Verfassungsgerichtshof widmungsfrei sei, sohin ein sogenannter "weißer Fleck" bestehe. Nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol sei durch die mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Februar 2025, V87/2024, erfolgte Aufhebung der Flächenwidmung "Sonderfläche Stallgebäude gemäß §47 TROG 2022" einer Teilfläche des Grundstückes keine "zwingende gesetzliche Voraussetzung weggefallen, die der Erteilung einer Baubewilligung" entgegenstünde. Die ergänzend vom Landesverwaltungsgericht Tirol eingeholten und auch vom Bauwerber vorgelegten (Lärm-, Geruchs- und humanmedizinischen) Sachverständigengutachten hätten ergeben, dass für die Beschwerdeführer keine wesentliche Beeinträchtigung der Wohnqualität und auch keine Gesundheitsbeeinträchtigung durch die mit dem Bauvorhaben verbundenen Immissionen (Lärm und Geruch) gegeben seien. Den (Nachbar-)Beschwerden komme sohin keine Berechtigung zu.
18 2.5. Ungeachtet der positiven immissionstechnischen Beurteilung des Bauvorhabens durch die Sachverständigen hat das Landesverwaltungsgericht Tirol mit dem angefochtenen Erkenntnis im Ergebnis neuerlich die Bewilligung für den Neubau eines Laufstalles für Milchvieh und einer geschlossenen Güllegrube auf dem Grundstück Nr 2098, KG 86040 Wängle, erteilt, ohne dass sich die Sach- und Rechtslage gegenüber dem aufhebenden Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Februar 2025, V87/2024, geändert hätte:
19 Das Landesverwaltungsgericht Tirol verkennt in seinem Erkenntnis, dass das Örtliche Raumordnungskonzept der Gemeinde Wängle vom 4. August 2020 zum Zeitpunkt seiner Entscheidung nach wie vor galt; dieses statuiert in seinem §3 Abs1 litd – wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27. Februar 2025, V87/2024, festgehalten hat – die Voraussetzungen für die nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz für die Verwirklichung des Bauvorhabens notwendige Ausweisung als "Sonderfläche sonstige land- und forstwirtschaftliche Gebäude und Anlagen". Diese Festlegung in §3 Abs1 litd ÖROK Wängle ist auch nach der Aufhebung des Flächenwidmungsplans "Nr 6" der Gemeinde Wängle (dh bei Vorliegen eines sogenannten "weißen Fleckes") im Baubewilligungsverfahren maßgebend, wäre es doch sinnwidrig, im zweiten Rechtsgang die im ÖROK Wängle festgelegten Voraussetzungen für eine Fläche, auf der ein Stallgebäude errichtet werden soll, zu ignorieren und damit die Beschwerdeführer schlechter zu stellen als nach dem früher geltenden Flächenwidmungsplan "Nr 6" der Gemeinde Wängle.
20 Da im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine Auseinandersetzung mit der im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Februar 2025, V87/2024, grundlegenden Frage der "Arrondierung des Baulandes" erfolgte und nur unter dieser Voraussetzung überhaupt eine baurechtliche Bewilligung des Bauvorhabens zur Errichtung eines Stallgebäudes in Frage kommt, widerspricht die erteilte Baubewilligung durch das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht nur den Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 iVm §3 litd ÖROK Wängle, sondern auch den vom Verfassungsgerichtshof im zur Zahl V87/2024 geführten Verordnungsprüfungsverfahren aufgestellten Voraussetzungen.
21 2.6. Im Lichte der Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Februar 2025, V87/2024, und vom 11. März 2025, E926/2023, hätte dementsprechend das Landesverwaltungsgericht Tirol angesichts der zuvor bestandenen Widmung als "Freiland" sowie des Umstandes, dass das Grundstück Nr 2098 KG 86040 Wängle im ÖROK Wängle als "[ö]kologisch wertvolle Freihaltefläche" im Sinne des §31 Abs1 lita iVm §27 Abs2 litj TROG 2022 ausgewiesen ist, nicht davon ausgehen dürfen, dass die Bebauung einer Teilfläche dieses Grundstückes im Sinne der aufgehobenen Sonderflächenwidmung zulässig ist. Mit seiner Entscheidung unterläuft das Landesverwaltungsgericht Tirol entgegen Art139 bzw Art144 B-VG die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Februar 2025, V87/2024, und vom 11. März 2025, E925/2023 (vgl auch §87 Abs2 VfGG sowie VfGH 11.3.2025, E3207/2024).
IV. Ergebnis
22 1. Die Beschwerdeführer sind somit durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.
23 Das Erkenntnis ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.
24 2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
25 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 524,– und eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 340,– enthalten.
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