Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses im Anlassfall
Aus Anlass der Beschwerde leitete der VfGH gemäß Art139 Abs1 Z2 B‑VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Änderung des Flächenwidmungsplanes "Nr 6" der Gemeinde Wängle ein. Mit E v 27.02.2025, V87/2024, hob er die Änderung des Flächenwidmungsplanes "Nr 6" der Gemeinde Wängle, beschlossen vom Gemeinderat der Gemeinde Wängle am 08.04.2019, als gesetzwidrig auf. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass die Anwendung der gesetzwidrigen Verordnung durch das LVwG Tirol für die Rechtsstellung der Beschwerdeführer nachteilig war.
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