Verhängung von Strafen in bestimmter Höhe wegen Ausführung und Benützung bewilligungspflichtiger Bauvorhaben ohne rechtswirksame Baubewilligung (§37 Abs1 Z1 iVm §14 Z1 und Z2 Nö BauO 2014).
Die Beschwerdeführer machen in ihrem Antrag keine konkreten Angaben zu ihrer Vermögens- und Einkommenssituation. Sie legen auch nicht näher dar, weshalb die Aufnahme eines Darlehens zur (vorläufigen) Bezahlung der Verwaltungsstrafen für sie einen unverhältnismäßigen Nachteil bedeuten würde. Die Beschwerdeführer sind somit ihrer Konkretisierungspflicht nicht nachgekommen.
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