§ 536 §. 536.
§ 536 §. 536. — ZPO
§ 536 §. 536. — ZPO
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Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 113/1895
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1898
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR12020682
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Die Klage muss insbesondere enthalten:
1. die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung;
2. die Bezeichnung des gesetzlichen Anfechtungsgrundes (Nichtigkeits-, Wiederaufnahmsgrund);
3. die Angabe der Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist für die Klage ergibt, und die Bezeichnung der hiefür vorhandenen Beweismittel;
4. die Angabe der für die Beurtheilung der Zuständigkeit wesentlichen Umstände;
5. die Erklärung, inwieweit die Beseitigung der angefochtenen Entscheidung, und welche andere Entscheidung in der Hauptsache beantragt wird.