BundesrechtBundesgesetzeZivilprozessordnung§ 536

§ 536§. 536.

Die Klage muss insbesondere enthalten:

1. die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung;

2. die Bezeichnung des gesetzlichen Anfechtungsgrundes (Nichtigkeits-, Wiederaufnahmsgrund);

3. die Angabe der Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist für die Klage ergibt, und die Bezeichnung der hiefür vorhandenen Beweismittel;

4. die Angabe der für die Beurtheilung der Zuständigkeit wesentlichen Umstände;

5. die Erklärung, inwieweit die Beseitigung der angefochtenen Entscheidung, und welche andere Entscheidung in der Hauptsache beantragt wird.

Entscheidungen
176
  • Rechtssätze
    11