Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Abweisung eines Antrags auf Wiederaufnahme eines Verfahrens mangels Geltendmachung eines Wiederaufnahmegrundes
Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Beschluss vom 4. Oktober 2022, E1548/2022, abgeschlossenen Verfahrens wird abgewiesen.
Begründung
I. Sachverhalt und Vorbringen
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 15. Februar 2022 wurde der Antragsteller wegen Verstoßes gegen dort näher bezeichnete Bestimmungen bestraft. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg mit Erkenntnis vom 11. Mai 2022 als unbegründet ab.
Gegen dieses Erkenntnis erhob der Antragsteller Beschwerde. Mit Beschluss vom 4. Oktober 2022 lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung dieser Beschwerde ab, weil sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist.
Mit Schriftsatz vom 20. August 2024 beantragte der Einschreiter die Wiederaufnahme des mit Entscheidung vom 4. Oktober 2022 abgeschlossenen Verfahrens. In seinem Antrag bringt er im Wesentlichen vor, dass in der Zwischenzeit öffentlich gewordene Protokolle des deutschen Robert Koch Instituts bestätigen würden, dass dieses um die "Unwirksamkeit und Unzumutbarkeit" des Tragens von Schutzmasken gewusst habe und vielmehr "die Politik" entgegen dieser fachlichen Beurteilung auf die Maskenpflicht beharrt habe. Dies werde auch durch ein – dem gegenständlichen Antrag beigeschlossenes – Transkript eines Interviews der Zeit im Bild 2 mit dem ehemaligen Bundesminister *** vom 23. Juli 2024 bestätigt. Dieses nehme der Antragsteller zum Anlass "die Wiederaufnahme des Verfahrens wegen neu hervorgekommenen Beweismittels zu beantragen."
II. Erwägungen
1. Zur Zulässigkeit
Dem Verfassungsgerichtshof sind keine Bedenken im Hinblick auf die Antragslegitimation des Antragstellers entstanden, zumal dieser zur Beschwerdeerhebung in jenem Verfahren berechtigt war, dessen Wiederaufnahme er nun beantragt.
2. In der Sache
Für die Wiederaufnahme eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof gelten gemäß §35 Abs1 VfGG die Bestimmungen der ZPO sinngemäß (VfSlg 8972/1980, 9126/1981). Dementsprechend kann gemäß §530 Abs1 ZPO ein Verfahren, das durch eine die Sache erledigende Entscheidung – eine solche liegt hier vor (siehe VfSlg 16.511/2002, 17.908/2006) – abgeschlossen worden ist, aus einem der in §530 Abs1 ZPO genannten Gründe auf Antrag einer Partei wieder aufgenommen werden.
Der – nicht ausdrücklich auf eine Rechtsgrundlage gestützte – Antrag scheint der Sache nach darauf gerichtet zu sein, das Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes gemäß §530 Abs1 Z7 ZPO geltend zu machen.
Gemäß dieser Bestimmung kann ein Verfahren auf Antrag einer Partei wieder aufgenommen werden, "wenn die Partei in Kenntnis von neuen Tatsachen gelangt oder Beweismittel auffindet oder zu benützen in den Stand gesetzt wird, deren Vorbringen und Benützung im früheren Verfahren eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde". Ein Wiederaufnahmegrund liegt nur vor, wenn die Berücksichtigung der angesprochenen Tatsachen oder Beweismittel im Rahmen der dem Verfassungsgerichtshof zukommenden – beschränkten – Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis (hier also unter dem Gesichtspunkt der Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte bzw der Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm) im verfassungsgerichtlichen Verfahren eine der Partei günstigere Entscheidung möglich erscheinen lässt (vgl VfSlg 9126/1981, 14.858/1997, 17.286/2004).
Für den Verfassungsgerichtshof ist nicht ersichtlich, inwieweit das zur Begründung vorgelegte Transkript eines Interviews für sich genommen oder im Zusammenhalt mit dem sonstigen Antragsvorbringen geeignet sein sollte, einen Wiederaufnahmegrund gemäß §530 Abs1 Z7 ZPO darzutun.
III. Ergebnis
1. Da kein Wiederaufnahmegrund iSd §530 Abs1 Z7 ZPO geltend gemacht wurde, ist der Antrag auf Bewilligung der Wiederaufnahme abzuweisen.
2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
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