Auswertung in Arbeit
Der Anfechtung wird nicht stattgegeben.
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt, Anfechtung und Vorverfahren
1. Am 26. Jänner 2025 fanden die durch Verordnung der Niederösterreichischen Landesregierung vom 5. März 2024, LGBl 23/2024, ausgeschriebenen Gemeinderatswahlen für alle Gemeinden Niederösterreichs mit Ausnahme der Marktgemeinde Pernersdorf, der Marktgemeinde Vösendorf und der Städte mit eigenem Statut statt, darunter auch die Wahl des Gemeinderates der Marktgemeinde Gablitz.
2. Die anfechtungswerbende Wählergruppe hat für diese Wahl einen Wahlvorschlag vorgelegt. Dieser Wahlvorschlag war in der Kundmachung der Wahlvorschläge durch die Gemeindewahlbehörde vom 10. Dezember 2024 enthalten.
3. Laut Kundmachung der Gemeindewahlbehörde der Marktgemeinde Gablitz vom 27. Jänner 2025 wurden von den 2.785 abgegebenen Stimmen 18 als ungültig gewertet. Es gelangten 29 Mandate zur Vergabe. Von den 2.767 als gültig gewerteten Stimmen entfielen auf die Wählergruppen
"Volkspartei Gablitz - Bgm. Michael Cech" (ÖVP) 1334 Stimmen (15 Mandate)
"GRÜNE Liste Gablitz" (GRÜNE) 711 Stimmen (8 Mandate)
"SPÖ-Team für Gablitz" (SPÖ) 338 Stimmen (3 Mandate)
"NEOS - Das Neue Niederösterreich" (NEOS) 88 Stimmen (1 Mandat)
"Freiheitliche Partei Österreichs" (FPÖ) 235 Stimmen (2 Mandate)
sowie
"Bürgerentscheide Gablitz" (BEGAB) 61 Stimmen (0 Mandate).
4. Das Ergebnis der Gemeinderatswahl wurde vom Zustellungsbevollmächtigten und Wahlwerber der Wählergruppe "Bürgerentscheide Gablitz (BEGAB)", der nunmehrigen Anfechtungswerberin, mit Beschwerde vom 6. Februar 2025 angefochten. Mit Bescheid der Landes-Hauptwahlbehörde vom 10. März 2025 wurde der Beschwerde stattgegeben und das Verfahren zur Wahl des Gemeinderates der Marktgemeinde Gablitz am 26. Jänner 2025 insoweit aufgehoben, als es dem Zeitpunkt nach der Prüfung und dem Abschluss der Wahlvorschläge folgt.
5. Am 18. Mai 2025 fand die durch Verordnung der Niederösterreichischen Landesregierung vom 18. März 2025, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 18. März 2025 bis zum 3. Juni 2025, ausgeschriebene teilweise Wiederholung der Wahl des Gemeinderates der Marktgemeinde Gablitz statt.
6. Laut Kundmachung der Gemeindewahlbehörde der Marktgemeinde Gablitz vom 19. Mai 2025 wurden von den 2.578 abgegebenen Stimmen 11 als ungültig gewertet. Es gelangten abermals 29 Mandate zur Vergabe. Von den 2.567 als gültig gewerteten Stimmen entfielen auf die Wählergruppen
"Volkspartei Gablitz - Bgm. Michael Cech" (ÖVP) 1252 Stimmen (15 Mandate)
"GRÜNE Liste Gablitz" (GRÜNE) 790 Stimmen (10 Mandate)
"SPÖ-Team für Gablitz" (SPÖ) 249 Stimmen (3 Mandate)
"NEOS - Das Neue Niederösterreich" (NEOS) 74 Stimmen (0 Mandate)
"Freiheitliche Partei Österreichs" (FPÖ) 150 Stimmen (1 Mandat)
sowie
"Bürgerentscheide Gablitz" (BEGAB) 52 Stimmen (0 Mandate).
7. Die anfechtungswerbende Wählergruppe erhob dagegen Beschwerde, in der sie ua beantragte, die Landes-Hauptwahlbehörde möge die Gemeinderatswahl vom 18. Mai 2025 in Gablitz im Teil nach dem Zeitpunkt der Einbringung der Wahlvorschläge der wahlwerbenden Parteien für nichtig erklären, in eventu zur Gänze für nichtig erklären.
8. Die Landes-Hauptwahlbehörde gab dieser Beschwerde mit Bescheid vom 25. Juni 2025, dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter der anfechtungswerbenden Wählergruppe am 30. Juni 2025 zugestellt, nicht Folge.
9. Mit ihrer am 16. Juli 2025 eingebrachten, auf Art141 B VG gestützten Anfechtung begehrt die anfechtungswerbende Wählergruppe, der Verfassungsgerichtshof möge die Anfechtung der Gemeinderatswahl in Gablitz vom 18. Mai 2025 zurückweisen, weil gegen den Bescheid der Landes-Hauptwahlbehörde vom 25. Juni 2025, ein "Nichtbescheid", ein Rechtsmittel nicht zulässig sei, und feststellen, dass dieser "Bescheid" tatsächlich gar kein Bescheid sei. In eventu wird die Aufhebung des Bescheides der Landes-Hauptwahlbehörde vom 25. Juni 2025 beantragt sowie die Nichtigerklärung des Wahlverfahrens insofern, als der Verfassungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid der Landes-Hauptwahlbehörde dahingehend abändern möge, dass damit der Wahlanfechtung der anfechtungswerbenden Wählergruppe stattgegeben werde. Eventualiter wird weiters die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beim Verfassungsgerichtshof beantragt. Darüber hinaus wird der Zuspruch von Aufwandersatz begehrt.
Die anfechtungswerbende Wählergruppe führt in ihrer Anfechtungsschrift begründend (auszugsweise) Folgendes aus (ohne die Hervorhebungen im Original):
"4. Anfechtungsgründe:
4.1. Rechtswidrigkeiten, die die NÖ-Landeswahlbehörde festgestellt hat:
4.1.1. Obwohl im Abstimmungsverzeichnis nur 1 Wahlkartenwähler gekennzeichnet war, wurden 250 Briefwahlkarten im Wahlsprengel 4 mitgezählt (entgegen §39 (7) NÖ-GRWO)
4.1.2. Ein Wahlkartenwähler, der ohne seine Wahlkarte im Wahllokal gewählt hat (entgegen §42 (2) der NÖ-GRWO)
4.1.3. Zwei Niederschriften-Originale (statt einer) wurden erstellt (entgegen §50 (1) NÖ-GRWO)
4.1.4. Kein Ende der Amtshandlung in der Niederschrift F16 ausgefüllt und weitere fehlende Ausfüllungen im F16 Formular (entgegen §50 NÖ-GRWO)
4.1.5. Niederschriften vor Ende der Amtshandlung unterschrieben (entgegen §50 (1) b) NÖ-GRWO)
4.2. Rechtswidrigkeiten, die die NÖ-Landeswahlbehörde nicht festgestellt hat. 4.2.1. Missachtung der Äquidistanz zu den wahlwerbenden Parteien durch ein Gemeindeorgan (entgegen VfGH-Erkenntnis vom 25.9.2015, WI5/2015)
4.2.1.1. Verdacht auf 'Täuschung bei einer Wahl' durch den Gemeindewahlleiter, Bürgermeister und den VP-Spitzenkandidaten in Personalunion (§263 StGB) (Michael Cech: 'Zettel verrutscht', statt auf 'Kandidatenliste vergessen'.)
4.2.1.2. Falsche Vorwürfe und Verächtlichmachen der wahlwerbenden Partei und deren Spitzenkandidaten durch den Gemeindewahlleiter (§283 StGB) (auf die BEGAB-Vorzugsstimmen vergessen und BEGAB dafür verhöhnt)
4.2.1.3. Gemeindewahlleiter, Bürgermeister und VP-Gablitz-Spitzenkandidat in einer Person kann keine Äquidistanz zu allen anderen Parteien halten.
4.2.2. Falsche Kurzbezeichnung der kandidierenden 'Volkspartei Gablitz — Bgm. Michael Cech', nämlich als 'ÖVP' (entgegen VfGH-Erkenntnis vom 23.06.1973, WI 4/72)
4.2.3. Im Bescheid wurden keine Protokolle der 14 Zeugenbefragungen zitiert oder erwähnt und keine Akteneinsicht ermöglicht.
4.2.4. Die Zusammensetzung der NÖ-Landes-Hauptwahlbehörde fehlt
4.2.5. Unvollständiger Name und fehlende Unterschrift des stellvertretenden Vorsitzenden der Landes-Hauptwahlbehörde:
4.3. Anregung eines Gesetzesprüfungsverfahren durch den VfGH:
4.1. Rechtswidrigkeiten, die die NÖ-Landeswahlbehörde festgestellt hat:
Die nachfolgenden Wahlanfechtungspunkte beziehen sich auf der Bescheid der NÖ-Landes-Hauptwahlbehörde vom 25. Juni 2025.
Dabei hat die NÖ-Landes-Hauptwahlbehörde bereits Rechtswidrigkeiten festgestellt, ohne dass dies zu einer Aufhebung der Wahl führte.
Dass die Wahlbehörden durch die Formalvorschriften streng gebunden sind und die Bestimmungen der Wahlordnung strikt nach ihrem Wortlaut auszulegen sind, hat die NÖ-Landes-Hauptwahlbehörde auf S. 15 des Bescheides vom 25. Juni 2025 richtig erkannt (aber nicht umgesetzt):
'Der VfGH hat in seiner ständigen Rechtsprechung zum Wahlverfahren insbesondere die Grundsätze herausgearbeitet, dass die Wahlbehörden durch die Formalvorschriften der Wahlordnung streng gebunden sind; die Bestimmungen der Wahlordnung müssen strikt nach ihrem Wortlaut ausgelegt werden (vgl VfGH vom 12.12.1998; WI-4/98, WI-10/98)'.
Im Folgenden nun die Punkte, die die NÖ-Landes-Hauptwahlbehörde als Rechtswidrigkeiten erkannt hat, aber NICHT umgesetzt hat, indem sie der Beschwerde der Anfechtungswerberin zur Gemeinderatswahl in Gablitz vom 18.5.2025 nicht Folge gegeben und den Hauptantrag abgewiesen hat.
4.1.1. Obwohl im Abstimmungsverzeichnis nur 1 Wahlkartenwähler gekennzeichnet war, wurden 250 Briefwahlkarten im Wahlsprengel 4 mitgezählt (entgegen §39 (7) NÖ-GRWO)
Wie im Sachverhalt unter Punkt 3.20. beschrieben, hat die NÖ Landeshauptwahlbehörde in ihren Bescheid festgestellt, dass im Wahlsprengel 4 im Abstimmungsverzeichnis nur ein einziger Wahlkartenwähler gekennzeichnet war, aber 250 Wahlkarten im Wahlsprengel 4 eingegangen sind und mitgezählt wurden. […]
Diese wundersame Stimme[n]vermehrung der Wahlkartenwähler ist ein klarer Verstoß gegen §39 (7) NÖ-GRWO, wenn im Abstimmungsverzeichnis nur 1 Person mit dem Hinweis 'WK' (vermutlich Wahlkarte) gekennzeichnet ist, aber 250 Wahlkartenstimmen im Sprengel 4 mitgezählt wurden.
Da die Wahlbehörden durch die Formalvorschriften streng gebunden sind und die Bestimmungen der Wahlordnung strikt nach ihrem Wortlaut auszulegen sind (vgl VfGH vom 12.12.1998; WI-4/98, WI-10/98), wäre nach Ansicht der Anfechtungswerberin bereits bei diesem Beschwerdepunkt die Gemeinderatswahl in Gablitz vom 18.5.2025 von der NÖ-Landes-Hauptwahlbehörde für nichtig zu erklären gewesen bzw vom VfGH für nichtig zu erklären.
4.1.2. Ein Wahlkartenwähler, der ohne seine Wahlkarte im Wahllokal gewählt hat (entgegen §42 (2) der NÖ-GRWO)
Wie im Sachverhalt unter Punkt 3.20. beschrieben, hat die NÖ Landeshauptwahlbehörde in ihren Bescheid festgestellt, dass der Wahlakt im Sprengel 4 keine abgenommene Wahlkarte enthält und ein Wahlkartenwähler (Hr. ***B, WVZNr 610) dennoch von der Sprengelwahlbehörde zur Wahl im Wahllokal zugelassen wurde. […]
Dies ist ein klarer Verstoß gegen §42 (2) der NÖ-GRWO. […]
4.1.3. Zwei Niederschriften-Originale wurden erstellt
Wie im Sachverhalt unter Punkt 3.20. aufgezeigt und auf S.9 des Bescheides von der NÖ-Landes-Hauptwahlbehörde (Beilage / O) beschrieben, hat die NÖ Landeshauptwahlbehörde in ihren Bescheid festgestellt, dass im Wahlsprengel 2 und 4 jeweils zwei Original-Niederschriften erstellt wurden.
Dies im Widerspruch zu §50 (1) NÖ-GRWO: […]
Während §50 (1) NÖ-GRWO nur eine Niederschrift vorsieht, wurden in allen 4 Wahlsprengeln zwei Niederschriften-Originale auf grünem Papier ausgefertigt.
Dies ist ein klarer Verstoß gegen §50 (1) der NÖ-GRWO. […] (Exkurs: Welche Unterschiede es zwischen den beiden Originalen gegeben hat, kann der Anfechtungswerberin mangels gewährter Akteneinsicht nicht sagen und wird auch nicht von der NÖ-Landes-Hauptwahlbehörde beschrieben. Welche der beiden unterschiedlichen Niederschriften nun herangezogen wird, wird in der Wahlordnung nicht definiert, da es ja laut Wahlordnung nur eine Niederschrift gibt.)
4.1.4. Kein Ende der Amtshandlung in der Niederschrift F16 ausgefüllt und weitere fehlende Ausfüllungen im F16 Formular (entgegen §50 NÖ-GRWO)
Wie im Sachverhalt unter Punkt 3.20. aufgezeigt und auf S.9 und S.10 des Bescheides von der NÖ-Landes-Hauptwahlbehörde […] beschrieben, hat die NÖ Landes-Hauptwahlbehörde in ihren Bescheid festgestellt, dass im Wahlsprengel 2 und 4 die Formulare F16 der Niederschriften nicht vollständig ausgefüllt wurden und die Zeitpunkte der Beendigung der Wahlhandlung / Amtshandlung nicht dokumentiert wurde, also vergessen wurden.
Weiters wurden im Wahlsprengel 4 auf die von der Gemeindewahlbehörde gemäß §42a Abs4 NÖ-GRWO übernommen Wahlkarten vergessen in der Niederschrift zu dokumentieren. Weiters wurde auf die gem. §42a Abs2 NÖ-GRWO durch Boten überbrachten Wahlkarten und die anlässlich der persönlichen Ausübung des Wahlrechts den Wählern abgenommen Wahlkarten gern. §42 Abs1 und 2 vergessen.
Dies ist ein klarer Verstoß gegen §50 (1 b) der NÖ-GRWO bzw gegen die Verordnung über die Drucksorten zur Durchführung der NÖ Gemeinderatswahlordnung, LGBl 0350/2. […]
4.1.5. Niederschrift vor Ende der Wahlhandlung unterschrieben:
In der Sprengelwahlbehörde 2 und 4 in Gablitz wurden die beiden Niederschriften vorzeitig unterschrieben, zB von der Vertrauensperson ***C. Aber auch davor haben Personen — vermutlich Beisitzer oder Ersatzbeisitzer — die beiden Niederschriften bereits vorzeitig — wo diese noch nicht vollständig erstellt waren - unterschrieben. (siehe Punkt 3.7.)
Vermutlich wurde auch die Anwesenheitszeit von der Vertrauensperson ***C falsch in der Niederschrift eingetragen und auch bei anderen Mitgliedern der Sprengelwahlbehörde wurde die Uhrzeit mit dem Ende der Amtshandlung angegeben. (Allgemein war festzustellen, dass ein Kommen und Gehen von Mitgliedern der Wahlbehörde der Fall war, ohne dass dies protokolliert wurde.)
D.h. der eine Teil der Urkunde — und eine Niederschrift ist eine öffentliche Urkunde iSd §292 ZPO (siehe VfGH Erkenntnis vom 1.7.2016, W16/2016) — war bereits ausgefüllt, der andere Teil wurde aber erst später — nach den Unterschriften verändert bzw vervollständigt. Es ist schwer zu sagen, welcher Teil der Niederschrift nun bereits ausgefüllt war und welcher nicht. D.h. der Beurkundungsvorgang war jedenfalls unrichtig. Der Beweis kann etwa durch Vernehmung von Zeugen erfolgen.
Damit liegt nach Ansicht der Anfechtungswerberin der Verdacht der Erstellung einer Lugurkunde vor.
[…]Die gesetzlichen Vorschriften über das Wahlverfahren sollen garantieren, dass ein Missbrauch von vornherein nicht möglich ist. Gerichte verlassen sich im Normalfall auf die Richtigkeit von Urkunden. Umso verwerflicher sind vorab unterzeichnete Niederschriften. Diese vorab unterzeichneten Niederschriften sind geeignet, das Vertrauen der Wähler in die Gesetzmäßigkeit von Wahlen gänzlich zu erschüttern. Die Öffentlichkeit weiß nun nicht mehr, was stimmt und was nicht.
Was die Zeugen bei den Zeugeneinvernahmen ausgesagt haben, kann die Anfechtungswerberin nicht sagen, da diese nicht im Bescheid zitiert werden und auch die Protokolle nicht im Bescheid beigelegt wurden.
Das ist eine Verletzung von Verfahrensvorschriften, weil die Ermittlung des Sachverhalts nicht erkennbar ist.
Am Schluss war der Sprengelwahlleiter des Wahlsprengels 4, ***D, froh, dass das tatsächliche Ende der Amtshandlung 'fast genau' geschätzt wurde.
4.2. Rechtswidrigkeiten, die die NÖ-Landeswahlbehörde nicht festgestellt hat.
4.2.1. Missachtung der Äquidistanz zu den wahlwerbenden Parteien durch ein Gemeindeorgan
VfGH-Erkenntnis vom 25.9.2015, WI5/2015
'... Der zweite Vizebürgermeister, also ein Organ der Gemeinde Sittersdorf, hat daher mit dieser ihm zuzurechnenden Aussendung unter Missachtung des Gebotes der Äquidistanz der Gemeindeorgane gegenüber den wahlwerbenden Parteien in unzulässiger Weise Einfluss auf die Wahlwerbung genommen. Durch diese Aussendung wurde somit die bundesverfassungsgesetzlich gewährleistete Freiheit der Wahlen verletzt.... Der Umstand, dass bei den Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern - anders etwa als bei einer Volksabstimmung - die Stimmbürger zwischen mehreren Wahlparteien zu entscheiden haben, erfordert ein besonderes Maß an Äquidistanz der Gemeindeorgane gegenüber den wahlwerbenden Parteien (vgl VfSlg 17418/2004)....'
Gegen dieses Gebot der Äquidistanz — also der gleichen Distanz - zu allen wahlwerbenden Parteien, hat der Gemeindewahlleiter von Gablitz und Spitzenkandidat der 'VP-Gablitz — Bgm Michael Cech' mehrfach verstoßen und somit einen unzulässigen Einfluss auf die Wahlwerbung genommen, denn gegenüber allen anderen wahlwerbenden Parteien hat der Bürgermeister von Gablitz durch seine Postings nicht solche Anfeindungen bewirkt.
4.2.1.1. Verdacht auf 'Täuschung bei einer Wahl' durch den Gemeindewahlleiter, Bürgermeister und den VP-Spitzenkandidaten in Personalunion (§263 StGB); (Michael Cech: 'Zettel verrutscht', statt auf 'Kandidatenliste vergessen'.)
In Hinblick auf eine 'Täuschung bei einer Wahl' (§263 StGB) durch den Gemeindewahlleiter, Bürgermeister und VP-Spitzenkandidaten Cech hat der Gemeindewahlleiter und Bürgermeister Cech ebenfalls die Äquidistanz zu allen Parteien vermissen lassen. […] Dabei ist zu prüfen, ob durch die im Internet veröffentlichten und daher für alle Gablitzer Wählern wahrnehmbaren falschen Aussagen über die 'verrutschten Zetteln' des Gemeindewahlleiters Michael Cech der Straftatbestand einer 'Täuschung bei einer Wahl' (§263 StGB) verwirklicht wurde. Dieser Umstand sollte auch für den VfGH im gegenständlichen Wahlanfechtungsverfahren relevant sein.
Der Gemeindewahlleiter von Gablitz, Michael Cech — gleichzeitig Spitzenkandidat der wahlwerbenden Partei 'VP-Gablitz — Bgm Michael Cech' - kommentierte den Bescheid der NÖ-Landesregierung vom 10.3.2025 zur Wahlaufhebung in falscher Weise dahingehend, dass die Kandidatenliste der FPÖ auf der Amtstafel 'nur verrutscht' sei, obwohl die Kandidatenliste auf der Amtstafel zumindest über 3 Wochen tatsächlich gänzlich gefehlt hat. […]
[Foto]
Das Beweisfoto von der Amtstafel vom 2.1.2025 von ***A — das im Übrigen zur Wahlaufhebung durch die NÖ-Landes-Hauptwahlbehörde am 10.3.2025 führte — wird dabei vom Gemeindewahlleiter Michael Cech und den Zeitungen ignoriert. (Beilagen / G)
Mit dem 'Zettel verrutscht'-Narrativ versuchte der Gemeindewahlleiter Michael Cech vermutlich jegliche Verantwortung von sich zu weisen.
Das ist eine Täter-Oper-Umkehr von der Gemeinde Gablitz — deren Bürgermeister Michael Cech auch ist. Die Gemeinde Gablitz bzw der Gemeindewahlleiter hat den Fehler gemacht und hat diesen daher auch zu verantworten. Andererseits begeht der Bürgermeister und Gemeindewahlleiter eine Opfer-Täter-Umkehr der Anfechtungswerberin, der den Fehler aufgezeigt hat, aber nicht zu verantworten hat. Die Anfechtungswerberin, der zu Recht, diesen Mangel aufgezeigt hatte, wurde vom Gemeindewahlleiter Cech zum Buhmann gemacht, was zu zahlreichen öffentlichen Anfeindungen gegen die Anfechtungswerberin auf Facebook führte und dies mit hoher Wahrscheinlichkeit dazu führte, dass dadurch BEGAB Sympathisanten dann doch noch davon abgehalten wurde, ihre Stimme BEGAB zu geben. Der zweite Listenkandidat ***E der BEGAB hielt diesen Anfeindungen nicht stand und legte aufgrund der öffentlichen Anfeindungen seine Kandidatur für BEGAB zurück […]. Jedenfalls hatte der Gemeindewahlleiter und Wahlkämpfer der 'VP-Gablitz — Bgm Michael Cech' mit der Täter-Opfer-Umkehr Erfolg bei der Wählern: Die VP-Gablitz gewann in der Wiederholungswahl +0,6% der Stimmen dazu, während die erfolgreiche Anfechtungswerberin der Liste BEGAB -0,2% der Stimmen zu verzeichnen hatte.
Bei diesem Punkt ist zu prüfen, ob durch die wissentlich falschen Stellungnahmen des Gemeindewahlleiters und Bürgermeisters Michael Cech eine 'Täuschung bei einer Wahl' (§263 StGB) verwirklicht wurde, der der 'VP-Gablitz — Bgm Michael Cech' im Ergebnis nützte.
Dieser Umstand sollte auch für den VfGH im gegenständlichen Wahlanfechtungsverfahren relevant sein.
[…]
Der Gemeindewahlleiter, Bürgermeister und VP-Gablitz-Spitzenkandidat hat kein einziges Mal bei der wahlwerbenden Partei BEGAB und der Anfechtungswerberin seinen Fehler eingestanden und sich dafür entschuldigt. Auch hat der VP-Gablitz Spitzenkandidat seine VP-Wähler über seine Fehler NICHT informiert bzw diese NICHT richtig gestellt. Vielmehr hat er sich über die Wahlanfechtung von der wahlwerbenden Partei BEGAB verächtlich gemacht und diese herunter gemacht und ließ Kommentare auf seinen Artikeln auf Facebook zu, welche den Verdacht einer Straftat gem. §111 StGB (üble Nachrede), §115 StGB (Beleidigung), §107c StGB (Cybermobbing) und §283 StGB Hetze bzw Hass im Netz begründen.
4.2.1.2. Falsche Vorwürfe und Verächtlichmachen der wahlwerbenden Partei BEGAB und deren Spitzenkandidaten durch den Gemeindewahlleiter (§283 StGB)
[…] Der Spitzenkandidat der Liste 'Volkspartei Gablitz — Bgm. Michael Cech' hat seine Funktion als Bürgermeister von Gablitz dazu ausgenützt, um sich über seinen Gegenkandidaten der Liste BEGAB - der Anfechtungswerberin — auf der Facebook-Seite Gablitz verächtlich zu machen und Hetze bzw Hass gegen die Anfechtungswerberin zu schüren. Der wissentliche Vorwurf der Verleumdung — ohne nur irgendeinen Anhaltspunkt dafür zu nennen — begründet selbst den Verdacht der Verleumdung nach §297 StGB.
4.2.1.3. Gemeindewahlleiter, Bürgermeister und VP-Gablitz-Spitzenkandidat in einer Person kann keine Äquidistanz zu allen anderen Parteien halten.
Das ist ein Interessenskonflikt pur.
Im Sachverhalt unter Punkt 3.11. der Anfechtungsschrift werden mehrere Beispiele aufgezeigt, wo der Bürgermeister und Spitzenkandidat der VP-Gablitz die Äquidistanz zu allen wahlwerbenden Parteien NICHT eingehalten hat. Er bedient sich dazu mehrerer Medien, wie das Amtsblatt, der Facebook-Seite Gablitz und seiner eigenen Facebook-Seite.
Anstatt den gleichen Abstand ('Äquidistanz') zu allen wahlwerbenden Parteien einzuhalten, verunglimpfte der Gemeindewahlleiter Michael Cech seinen Gegenkandidaten ('Herrn ***A', wie ***A) der Gemeinderatswahl auf seiner privaten Facebook-Seite mit angeblich über 1.800 Mitgliedern. Die Tatbegehung ist somit einer breiteren Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden (§69 StGB).
Bürgermeister Michael Cech machte mit einem Flugblatt (Beilage / M) Werbung für seine Partei, ohne ein Impressum am Flugzettel anzugeben. Das ist ein Verstoß gegen die Impressumpflicht laut §24 Mediengesetz. Man weiß nun nicht, wer dieses Flugblatt zu verantworten hat und bezahlt hat. Hat die Gemeinde Gablitz für den Bürgermeister bezahlt oder die VP-Gablitz für den VP-Spitzenkandidaten?
Durch diese Aussendung wurde weiters das bundesverfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit der Wahlen verletzt. […]
Es bleibt der Verdacht der Verletzung des Amtsgeheimnisses (§310 StGB) womit eine Empörungswelle bei den Lesern der Facebook-Gablitz-Seite ausgelöst wurde. Diese Empörungswelle hat sich aber nicht gegen den Verantwortlichen für die Fehler bei der Wahl bezogen, sondern auf die wahlwerbende Partei BEGAB, weil diese eine neuerliche Beschwerde gegen die Gemeinderatswahl 2025 in Gablitz vorbereitete.
[…]
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Die Interessenskonflikte von Michael Cech in seinen 3 Funktionen sind ganz offenkundig. Es zeigt sich immer wieder, dass er als Bürgermeister und Gemeindewahlleiter keine Äquidistanz zu allen wahlwerbenden Parteien einhält, sondern die maximale Werbung bzw Wirkung als Bürgermeister von Gablitz für seine wahlwerbende Partei 'VP-Gablitz — Bgm. Michael Cech' herausschlägt. Damit hat er in unzulässiger Weise Einfluss auf die Wahl genommen.
Dies ist ein glatter Verstoß gegen das Gebot der Äquidistanz von Gemeindeorganen zu den wahlwerbenden Parteien (Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25.9.2015, WI5/2015).
4.2.2. Falsche Kurzbezeichnung der wahlwerbende Partei 'Volkspartei Gablitz — Bgm. Michael Cech' (ÖVP):
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Wie im Sachverhalt unter Punkt 3.8. beschrieben, verwendete die 'Volkspartei Gablitz — Bgm. Michael Cech' als Kurzbezeichnung (ÖVP), obwohl sie gar nicht die (ÖVP) ist.
D.h. die 'Volkspartei Gablitz — Bgm. Michael Cech' kandidierte mit der Kurzbezeichnung einer anderen Partei, nämlich der 'Österreichischen Volkspartei'!
Dazu hat der VfGH bereits am 23.6.1973 ein Erkenntnis gehabt: 'Die Abkürzung ÖVP bezeichnet eindeutig die 'Österreichische Volkspartei'...' so der VfGH in seinem Erkenntnis vom 23.06.1973, WI-4/72. 'Eindeutig' heißt, dass es keine zweite Interpretationsmöglichkeit gibt.
Schon alleine deshalb ist Kurzbezeichnung 'ÖVP' hinsichtlich der Rechtsmäßigkeit zu prüfen.
Jedenfalls war die Kurzbezeichnung der Liste 'Volkspartei Gablitz — Bgm. Michael Cech' als ÖVP dazu geeignet, eine Verwechslung der tatsächlichen Parteien hervorzurufen. Aus Sicht der Anfechtungswerberin waren alle Stimmzettel mit der der Kurzbezeichnung ÖVP für die Liste 'Volkspartei Gablitz — Bgm. Michael Cech' irreführend.
Die Kurzbezeichnung soll eine Abkürzung der Langbezeichnung sein. Ein 'Ö' der Kurzbezeichnung 'ÖVP' kommt in der Langbezeichnung 'Volkspartei Gablitz — Bgm. Michael Cech' gar nicht vor. Dazu ein Verfassungsgerichtshof-Erkenntnis vom 23.6.2022, WI1/2022: '... Allerdings folgt im Sinn des Verständnisses der Kurzbezeichnung als Abkürzung schon aus dem Wortsinn des Begriffs 'Kurzbezeichnung' (der Wählergruppe) sowie aus dein in §35 Abs3 lita TGWO 1994 aufgestellten Gebot des Verwendens von 'Worten' in der Bezeichnung der Wählergruppe und von 'Großbuchstaben' in der Kurzbezeichnung, dass die Kurzbezeichnung nach dieser Bestimmung jedenfalls auch aus (Anfangs-)Buchstaben von Worten oder zumindest Wortteilen der Bezeichnung der Wählergruppe zu bestehen hat. ...'
Verschiedene Wahlparteien: Die Liste 'Volkspartei Gablitz — Bgm. Michael Cech' ist eine wahlwerbende Partei, aber keine Partei nach dem Parteiengesetz, sowie die echte ÖVP, (siehe Parteienregister des BMI = https://www.bmi.gv.at/405/start.aspx), wodurch die Zuordnungsverwirrung noch größer wird.
Die 'Österreichische Volkspartei' hat aber gar keinen Wahlvorschlag unter ihrer Parteibezeichnung für die Gemeinderatswahl 2025 in Gablitz eingebracht und ein solcher wurde auch nicht kundgemacht. (analog zu VfGH-Erkenntnis vom 23.06.1973, WI-4/72) Der Wahlvorschlag 'Volkspartei Gablitz — Bgm. Michael Cech' kann aufgrund seiner Parteienbezeichnung NICHT der 'Österreichischen Volkspartei' zugerechnet werden. (§30 (4) NÖ-GRWO). Weiters ist nicht bekannt, dass der Zustellungsbevollmächtigte der Liste 'Volkspartei Gablitz — Bgm. Michael Cech' von der ÖVP entsandt oder nominiert wurde. Dafür gibt es bis dato keinen Nachweis im Verfahren.
Zur Feststellung der NÖ-Landes-Hauptwahlbehörde vom 25.6.2025 (Beilage / N) auf Seite 14: '…Durch ihre Namensgebung können Wahlparteien auch den Wählern signalisieren, dass sie einer auf Landes- oder Bundesebene organisierten Partei nahestehen.'
Dazu hat die NÖ-Landes-Hauptwahlbehörde keine Rechtsgrundlage angegeben und es steht auch keine Rechtsgrundlage dafür in der NÖ-GRWO.
Weiters ist zur Behandlung dieses Beschwerdepunktes im Bescheid der NÖ-Landes-Hauptwahlbehörde zu sagen, dass die eigenständige politische Partei 'Österreichische Volkspartei (ÖVP)' - Parteienregisterzahl 500004 - kein Durchgriffsrecht auf die wahlwerbende Partei 'VP-Gablitz — Bgm Michael Cech' hatte. Einen solchen Nachweis ist die 'VP-Gablitz — Bgm Michael Cech' bislang schuldig geblieben.
Cech-VP-Gablitz-Flugblatt ohne 'ÖVP' und ohne Impressum: Angemerkt wird seitens der Anfechtungswerberin, dass der Bürgermeister und Spitzenkandidat der Liste 'VP-Gablitz — Bgm. Michael Cech' kurz vor dem Wahltag 18.5.2025 ein Flugblatt an alle Gablitzer Haushalte übermittelt hat, in dem die Kurzbezeichnung 'ÖVP' nicht genannt wurde.
Darüber hinaus wurde in diesem Flugblatt Anfang Mai 2025 (Beilage / M) kein Impressum angeführt, die auf den Verantwortlichen für dieses Flugblatt schließen lässt.
Resümee: Die rechtswidrige Kurzbezeichnung ÖVP für die Liste 'VP-Gablitz — Bgm Michael Cech' vertstößt gegen das VfGH-Erkenntnis vom 23.06.1973, WI-4/72 und es besteht der Verdacht, dass es auch gegen §263 StGB (Täuschung bei einer Wahl) verstößt. Diese rechtswidrige Kurzbezeichnung (ÖVP) nahm mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit maßgeblichen Einfluss auf das Wahlergebnis oder konnte zumindest das Wahlergebnis maßgeblich beeinflussen. So ist nach Ansicht der Anfechtungswerberin bereits bei diesem Anfechtungspunkt die Gemeinderatswahl in Gablitz vom 18.5.2025 für nichtig zu erklären.
4.2.3. Im Bescheid wurden keine Protokolle der 14 Zeugenbefragungen zitiert oder erwähnt und keine Akteneinsicht ermöglicht. […] Es liegen Verfahrensfehler vor, da die NÖ-Landes-Hauptwahlbehörde im Bescheid vom 25.6.2025 (Beilage / O) auf den Punkt der Verächtlichmachungen nicht eingegangen ist.
Es wird zwar auf 14 Zeugenaussagen hingewiesen, aber von der NÖ Landeshauptwahlbehörde wurde nicht erwähnt, was die Zeugen bei der Zeugenbefragung ausgesagt haben. Die Beweiswürdigung der Zeugenaussagen ist daher für die Anfechtungswerberin nicht nachvollziehbar.
Es liegen unterschiedliche bzw widersprüchliche Aussagen vor und die Behörde hat nicht dargestellt, was welche Zeugen ausgesagt haben und auch das Beschwerdevorbringen nicht vollständig im Bescheid wiedergegeben. Das widerspricht dem demokratischen und Rechtsstaatlichen Prinzip.
Die NÖ-Landes-Hauptwahlbehörde hat nicht ermittelt, wer das Flugblatt der 'VP Gablitz — Bgm Michael Cech' bezahlt hat. Wenn die Flugzettel der 'VP-Gablitz — Bgm Michael Cech' die Gemeinde Gablitz bezahlt hat, läßt das den Verdacht der Untreue nach §153 StGB schließen bzw auch auf den Verdacht des Amtsmißbrauchs wegen Mißachtung der Anzeigepflicht gem. §78 StPO.
4.2.4. Die Zusammensetzung der NÖ-Landes-Hauptwahlbehörde fehlt
Die NÖ-Landes-Hauptwahlbehörde soll gem. §7(1) NÖ-GRWO aus dem 'Landeshauptmann' - bzw im Falle der Verhinderung von seinem Stellvertreter - und 12 Mitgliedern bestehen.
Mangels Akteneinsicht ist der Anfechtungswerberin nicht bekannt, wie die NÖ Landes-Hauptwahlbehörde bei ihrer Entscheidung zusammengesetzt war. Ob da richterliche Mitglieder in der NÖ-Landes-Hauptwahlbehörde gem. §13 (1) NÖ GRWO vertreten waren und ob es einen Vorschlag des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien gab, ist daher unbekannt.
Damit steht nicht einmal fest, ob die NÖ-Landes-Hauptwahlbehörde gesetzeskonform im Sinne der NÖ-GRWO besetzt und beschlußfähig war. Dies wird jedenfalls von der Anfechtungswerberin vorsorglich bestritten.
4.2.5. Unvollständiger Name und fehlende Unterschrift des stellvertretenden Vorsitzenden der Landes-Hauptwahlbehörde:
Wie im Sachverhalt unter Punkt 3.20. aufgezeigt, fehlt der Vorname des Bescheiderstellers am Bescheid der NÖ-Landeshauptwahlbehörde vom 25.6.2025 (Beilage / O). Der Name ist somit unvollständig. Die Identität des Bescheiderstellers ist nach §18 (3) und (4) AVG ist nicht gegeben.
Weiters fehlt die Unterschrift des Bescheiderstelles am Bescheid der NÖ Landeshauptwahlbehörde vom 25.6.2025, Kennzeichen: IVW3 W 3194908/004-2025 (siehe Beilage / O). Die Authenzität des Bescheides ist nach §18 (3) AVG und auch sonst nicht gegeben.
Das widerspricht den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und §18 (3) u (4) AVG. Das AVG gilt aber vordergründig nicht, gem. ArtI Abs3 Z4 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 — EGVG idF BGBl I, Nr 177/2023).
Es liegen offenbar Gesetzeslücken in der NÖ-GRWO vor, die der VfGH durch Analogie schließen könnte, indem er das AVG dennoch für anwendbar erklären würde. Dementsprechend wären die Formvorschriften aus dem AVG analog auf die Gemeinderatswahl in Gablitz anzuwenden, zB Akteneinsicht (§17 AVG), Rechtsmittelbelehrung (§61 AVG), Erledigungen und Unterschriften auf Bescheiden (§18 (3) und (4) AVG).
Der Bescheid ist somit rechtsungültig.
PS: Dass Bescheide der Landes-Hauptwahlbehörde nur dann kundgemacht werden müssen, wenn sie ganz oder teilweise aufgehoben werden (§58 (5) GRWO) — nicht aber wenn diese abgewiesen werden - führt dazu, dass in Gablitz die konstituierende Gemeinderatswahl zu einem Zeitpunkt stattfindet, wo die Einspruchsfrist noch läuft.
4.3. Anregung eines Gesetzesprüfungsverfahren durch den VfGH:
Es wird angeregt, der VfGH möge prüfen, ob die NÖ-GRWO - die keine Verfahrensvorschriften enthält und die Anwendbarkeit des AVG explizit ausgeschlossen ist - verfassungskonform ist. Die NÖ-GRWO sieht keine Rechtsmittelbelehrung (mit der Angabe, bei welchen Gericht man sich innerhalb welcher Einspruchsfrist beschweren kann; §61 AVG, dass nicht gilt) vor. Das wäre aber für den Bescheidadressaten und die betroffene Gemeinde fundamental wichtig. Auch gibt es laut NÖ-GRWO keine Bestimmung dazu, dass ablehnende Bescheide der NÖ-Landes-Hauptwahlbehörde durch Anschlag an der Amtstafel kundgemacht werden müssen. (Hinweis: §58 (5) NÖ-GRWO regelt nur die Kundmachungen von Bescheiden, die gänzlich oder teilweise aufgehoben werden.) Das führt zB bei der Marktgemeinde Gablitz im gegenständlichen Fall dazu, dass die konstituierende Sitzung des Gemeinderates am 18. Juli 2025 (Beilage / R) in der laufenden Anfechtungsfrist beim VfGH (bis 28. Juli 2025) kundgemacht wird.
Weiters sollte vom VfGH geklärt werden, ob ein Bescheid zu seiner Rechtsgültigkeit die Unterschrift der zuständigen Person haben muss oder nicht."
10. Die Landes-Hauptwahlbehörde hat den Wahlakt vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie beantragt, der Anfechtung keine Folge zu geben, und insbesondere Folgendes ausführt:
"2. Zu dem Vorbringen der Anfechtungswerberin im Allgemeinen
Unter Punkt 1 des Schriftsatzes bringt die Anfechtungswerberin vor, dass die Gemeinderatswahl in Gablitz vom 18. Mai 2025 wegen der behaupteten Rechtswidrigkeiten angefochten wird, die unter dem Punkt 4 als 'Anfechtungsgründe' aufgezählt sind. Es wird dabei von der Anfechtungswerberin festgestellt, dass es sich bei der angefochtenen Wahl um die Wiederholung jener Gemeinderatswahl in Gablitz handelt, welche am 26. Jänner stattgefunden hat und von der Landes-Hauptwahlbehörde mit Bescheid vom 10. März 2025 aufgehoben worden ist. […]
Unter Punkt 4 listet die Anfechtungswerberin die Anfechtungsgründe auf, diese wiederholen teilweise die Darstellungen aus Punkt 3 der Anfechtungsschrift. Der Ordnung halber sei mitgeteilt, dass sich die Anfechtungswerberin selbst bereits unter Punkt 1 des Schriftsatzes auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes beruft, dass die festgestellte Rechtswidrigkeit auf das Wahlergebnis einen Einfluss gehabt haben konnte. Die Anfechtungsschrift bemerkt dazu, dass schon sehr wenige Stimmen eine Mandatsverschiebung bewirken hätten können. Dies wurde unter Punkt 3.16 mit der Mandatsverteilung nach dem D'Hondtschen System illustriert und mit der Conclusio versehen, 'dass geringe Stimmenzuwächse bereits Mandatsverschiebungen bewirkt hätten und so von Einfluss auf das Ergebnis der GR-Wahl in Gablitz gewesen wären.' Von der Anfechtungswerberin wird dies aber in keiner Weise mit einer unter Punkt 4 konkret behaupteten Rechtswidrigkeit in Verbindung gebracht.
[…]
3.1. Ad. 3.2. 'Kein Recht auf Sitz in der Gemeindewahlbehörde für eine neue Liste' §15 Abs4 NÖ Gemeinderatswahlordnung, LGBl 0350 idgF (NÖ GRWO 1994), bestimmt: 'In jedes Wahllokal können von jeder Wahlpartei, die einen gültigen Wahlvorschlag eingebracht hat, zwei Wahlzeugen, die das Wahlalter nach §17 Abs1 erreicht haben, zu jeder Wahlbehörde entsendet werden. Die Entsendung einer Person in mehrere Wahllokale oder in mehrere Wahlbehörden ist zulässig.'
Die Anfechtungswerberin führt dazu aus, dass sie als Wahlpartei, welche zum ersten Mal bei einer Gemeinderatswahl kandidiert, keine Möglichkeit hat, auch Wahlzeugen in eine lediglich als Gemeindewahlbehörde fungierenden Wahlbehörde zu nominieren. Es entspricht nach Ansicht der Landes-Hauptwahlbehörde auch der derzeitigen Rechtslage, dass Wahlzeugen nur in jene Behörden entsandt werden können, in welchen Wahlhandlungen stattfinden.
Der Tatsache, dass die Wahlzeugen nur bei Wahlhandlungen anwesend sein sollen, entspricht auch die Regelung, dass eine Nennung der Wahlzeugen noch relativ spät, also zehn Tage vor dem Wahltag genannt werden können, und diese dann gemäß §15 Abs5 NÖ GRWO einen Eintrittschein erhalten, der sie zum Eintritt in das Wahllokal ermächtigt.
Die Absicht des Gesetzgebers lag darin, den Wahlzeugen lediglich die Aufgabe zu übertragen, über ihre Wahrnehmungen bei den Wahlhandlungen Auskunft zu geben und darüber Bericht zu erstatten. Dies erklärt sich auch aus der Regelung des §15 Abs6 NÖ GRWO 1994, nach welcher die Aufgaben der Wahlzeugen insoweit auch negativ abgegrenzt sind, als dem Wahlzeugen 'ein weiterer Einfluss auf den Gang der Wahlhandlung, nicht zusteht'. Die schließt eine Tätigkeit, welche über die Wahlhandlung hinausgeht, eben ausdrücklich aus.
Beginn und Ende der Wahlhandlung ist in den §§41 bis 45 NÖ GRWO 1994 abschließend geregelt. Wahlzeugen können daher schon begrifflich nicht in eine Wahlbehörde entsandt werden, in welcher keine Wahlhandlungen vorgenommen werden, welche durch die oben genannten Regelungen ausdrücklich eingegrenzt sind.
Das Rundschreiben der NÖ Landesregierung zur Gemeinderatswahl 2025 bemerkt dazu erläuternd: 'Die Entsendung von Wahlzeuginnen oder Wahlzeugen in die Gemeindewahlbehörde kommt nur insoweit in Betracht als die Gemeindewahlbehörde die Geschäfte einer Sprengelwahlbehörde versieht (§10 Abs.2); daher nehmen Wahlzeuginnen und Wahlzeugen an Sitzungen der Gemeindewahlbehörde in Ausübung dieser Funktion nicht teil.'
Es kann daher in dem durch die Anfechtungswerberin geschilderten Vorgehen keine Rechtswidrigkeit erblickt werden.
3.2. Ad. 3.3. 'Durchführung und Missstände der Wahl am 26.1.2025'
Hierzu wird festgestellt, dass diese behaupteten Missstände bereits Gegenstand des Wahlanfechtungsverfahrens der Gemeinderatswahl in Gablitz vom 26. Jänner 2025 waren. In diesem Verfahren wurde mit Bescheid der der Landes-Hauptwahlbehörde vom 10. März 2025 dem Hauptantrag der Anfechtungswerberin Folge gegeben. Dabei wurde aufgrund von augenfälligen Rechtswidrigkeiten im Sinne der Prozessökonomie auf aufwändige weitere Erhebungen verzichtet.
Zur Klarstellung wurden jedoch auch in diesem Bescheid der Landes-Hauptwahlbehörde vom 10. März 2025 Fragen aufgegriffen, die darlegen sollten, worin die Landes-Hauptwahlbehörde bei der Durchführung der Wahl vom 26. Jänner 2025 eben gerade keine Rechtswidrigkeit erkennen konnte, etwa bei der Frage der Kurzbezeichnung einer Wahlpartei (Seite 12 f. des Bescheides), oder wo die Landes-Hauptwahlbehörde zwar eine Rechtswidrigkeit erkannte, jedoch keine sich daraus ergebende Auswirkung auf das Wahlergebnis, wie etwa der Mangel einer unvollständigen Sprengelfestsetzung durch die zuständige Gemeindewahlbehörde (Seite 13 f. des Bescheides).
3.3. Ad. 3.5. 'Stellungnahmen des Gemeindewahlleiters Cech zum Bescheid der NÖ Landes-Hauptwahlbehörde'
Die Ausführungen zu diesem Punkt betreffen die Reaktionen, wie vor allem der Bürgermeister in der Öffentlichkeit mit dem durch den Bescheid der Landes-Hauptwahlbehörde vom 10. März 2025 und dabei vor allem um die Frage des darin festgestellten Mangels bei der Kundmachung der Wahlparteien umgegangen sein soll.
Hier werden seitens der Anfechtungswerberin keine Feststellungen über irgendwelche Rechtswidrigkeiten im Wahlverfahren behauptet. Das Verbreiten von unrichtigen Tatsachenbehauptungen mag von der Rechtsordnung durch eigene Bestimmungen mit bestimmten Konsequenzen sanktioniert sein, die Anfechtungswerberin führt dazu sogar unter Punkt 4.2.1.1. den Verdacht der 'Täuschung bei einer Wahl' gemäß §263 StGB ins Treffen.
Aus der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist jedoch abzuleiten, dass das Vorbringen einer Übertretung von nicht das Wahlverfahren regelnden Gesetzen, die allenfalls sogar bereits mit Sanktionen bewehrt sind, nicht geeignet ist, eine Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens darzutun (vgl dazu unter anderen WI4/2009, WI18/2015).
Selbst wenn sich also die Behauptungen eines so weit gehenden Vorwurfes erhärtet hätten, können diese aber für die Feststellung einer Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens nicht herangezogen werden.
3.4. Ad. 3.8. '(Falsche) Kurzbezeichnung der wahlwerbenden Partei Volkspartei Gablitz - Bgm. Michael Cech' als 'ÖVP'
Auch hier werden keine neuen Feststellungen über irgendwelche Rechtswidrigkeiten im Wahlverfahren behauptet. Der Punkt wurde bereits im Bescheid der Landes-Hauptwahlbehörde vom 10. März 2025 und vom 25. Juni 2025 ausführlich behandelt. Diese Feststellung erfährt noch weitere Ausführungen unter Punkt 3.20. (Seite 30 f.) und 4.2.2. der Anfechtungsschrift.
Hierzu wird seitens der Landes-Hauptwahlbehörde festgehalten, dass aufgrund des §29 Abs1 NÖ GRWO keine Parteien nach dem Parteiengesetz kandidieren, sondern lokale Wählergruppen, die sich an der Gemeinderatswahl beteiligen wollen. Die Kandidatur einer Wahlpartei nach der NÖ GRWO 1994 hat daher nicht die Bildung einer politischen Partei, oder auch eines Vereines zur Voraussetzung (VfSlg 3560/1959).
Nach der NÖ GRWO 1994 bilden sich Wahlparteien allein durch den Wahlvorschlag, indem sie diesen rechtzeitig und gesetzeskonform einbringen.
Durch ihre Namensgebung können Wahlparteien auch den Wählern signalisieren, dass sie einer auf Landes- oder Bundesebene organisierten Partei nahestehen. Es ist einer Wahlpartei nicht verboten, sich wie eine politische Partei zu nennen, ist vielmehr sogar allgemein und ausgedehnt Usus. Eine solche Festlegung wird daher vom Gesetzgeber eingeräumt und mit der Rechtsfolge eines Durchgriffsrechts der Landesorganisation dieser politischen Partei bei der Bestimmung über den Zustellungsbevollmächtigten gem. §30 Abs4 NÖ GRWO 1994 versehen. Entgegen der Behauptung der Anfechtungswerberin, dass die Landes-Hauptwahlbehörde für diesen Umstand keine Rechtsgrundlage angeführt haben soll, wird festgehalten, dass die Landes-Hauptwahlbehörde die Bestimmung des §30 Abs4 NÖ GRWO 1994 sowohl im Bescheid vom 10. März 2025 als auch in jenem vom 25. Juni genannt hat.
Im Bescheid vom 10. März 2025 wurde auch festgehalten, dass es für die Wählerschaft nicht unwesentlich ist, zu wissen, dass eine Wählergruppe aufgrund deren Parteibezeichnung eine Nahebeziehung zu einer politischen Partei pflegt und dies auch nach außen signalisiert.
In diesem Bescheid wurde auch klargestellt, dass eine Kurzbezeichnung der Wahlpartei außerdem nicht zwingend eine Abkürzung der Langbezeichnung sein muss, weil dies vom Gesetz in §29 Abs2 lita NÖ GRWO 1994 ausdrücklich nicht verlangt wird. Eine Kurzbezeichnung darf nach dieser Bestimmung 'höchstens sechs alphanumerische Schriftzeichen der deutschen Sprache umfassen und gilt stets als ein Wort, auch wenn sie kein Wort ergibt.' Eine Abhängigkeit von der Langbezeichnung ist dadurch nicht abzuleiten.
In der Tatsache, dass sich die wahlwerbende Partei 'Volkspartei Gablitz - Bgm. Michael Cech' die Kurzbezeichnung 'ÖVP' gewählt hat, kann daher keine Rechtswidrigkeit einer Bestimmung des Wahlverfahrens erblickt werden.
3.5. Ad. 3.9. 'Falsche Vorwürfe u. Verächtlichmachen der wahlwerbenden Partei BEGAB und deren Spitzenkandidaten durch den Gemeindewahlleiter (§283 StGB)
Auch zu diesem Punkt werden keine Feststellungen über irgendwelche Rechtswidrigkeiten im Wahlverfahren behauptet. […]
Auch hier gilt, dass die Anfechtungswerberin keine wie immer geartete Rechtswidrigkeit im Wahlverfahren behauptet. Die Rechtsordnung schützt die Normunterworfenen gerade durch die sanktionsbewehrten Tatbestände des Strafrechts, welche bei begründetem Verdacht auch bei ordentlichen Gerichten eingebracht werden können. Eine Rechtswidrigkeit im Sinne der Wahlverfahrensvorschriften kann aufgrund dieser Tatbestände, auch wenn diese über einen bloßen Verdacht und geringe Substantiierung konkretisiert werden würden, nicht festgestellt werden.
3.6. Ad. 3.10. 'Manipulative bzw falsche Facebook-Postings von Michael Cech' Auch hier werden keine Feststellungen über irgendwelche Rechtswidrigkeiten im Wahlverfahren behauptet. Die Anfechtungswerberin ergänzt die Ausführungen des Punktes 3.9. unter Punkt 4.2.1.3. der Anfechtungsschrift. Dabei behauptet die Anfechtungswerberin Verunglimpfungen des Mitbewerbers durch den wahlwerbenden Bürgermeister, damit also wohl ebenfalls üble Nachrede, macht weiters einen Verstoß der Impressumpflicht laut Mediengesetz geltend und äußert den Verdacht der 'Verletzung des Amtsgeheimnisses' (Verletzung einer Pflicht zur Geheimhaltung, §310 StGB).
Auch hier gilt, dass die Anfechtungswerberin keine wie immer geartete Rechtswidrigkeit im Wahlverfahren behauptet.
3.7. Ad. 3.11. 'Gemeindewahlleiter Bürgermeister und VP-Gablitz-Spitzenkandidat hält keine Äquidistanz zu allen anderen Parteien'
Hierzu werden von der Anfechtungswerberin fünf Beispiele angeführt, in welchem Bürgermeister Cech als Wahlwerber und Gemeindewahlleiter die Äquidistanz nicht eingehalten haben sollte. Die Schilderungen werden von der Anfechtungswerberin außerdem unter Punkt 4.2.1.3. ihrer Eingabe ergänzt.
Beispiel 1 zeigt den Scan der Sonderausgabe des Amtsblattes zur Gemeinderatswahl im Jänner 2025. Auf diesem wurde der Bürgermeister auf der Titelseite neben der Schlagzeile 'Gemeinderatswahl am 26.01.2025' abgebildet.
Eine Beilage dieses Amtsblattes ist der Anfechtungsschrift nicht angefügt. Die Anfechtungswerberin bewertet die Abbildung des Bürgermeisters als Eigenwerbung, da andere Spitzenkandidaten nicht abgebildet worden seien. Allein in dieser Abbildung kann jedoch seitens der Landes-Hauptwahlbehörde keine mangelnde Äquidistanz erkannt werden, da der Bürgermeister zur Vertretung der Gemeinde nach außen berufen ist.
Beispiel 2 betrifft den Scan einer Sonderausgabe des Amtsblattes zur Gemeinderatswahl im Mai. Eine Beilage dieser Ausgabe des Amtsblattes ist der Anfechtungsschrift ebenfalls nicht angefügt. In dieser Ausgabe scheint der Bürgermeister nicht mehr auf der Titelseite auf, sondern, so die Anfechtungswerberin, mit einem Photo unter anderem im Editorial dieser Zeitung. Darin soll der Bürgermeister erwähnt haben, dass der ursprüngliche Kundmachungsfehler, der zur Wahlwiederholung führte, darauf zurückzuführen sei, dass die Liste der drei FPÖ-Kandidaten nur verrutscht sei. Weiters erwähnte er laut Ausführung der Anfechtungswerberin in diesem Editorial, dass er sich gegen einen Beschluss der Landesregierung gegen die Einsparung von Notarzt-Stützpunkten kämpft. Auch hierzu ist ein Bruch eines Objektivitätsgebotes oder der Äquidistanz nicht zu erkennen, da der Bürgermeister in keiner Weise einen Mitbewerber in subjektiv wertender Weise negativ konnotiert, und sich mit dem Hinweis auf die Schließung der Notarzt-Stellen lediglich einem Problem seiner gegenwärtigen Amtsführung gewidmet hat.
Beispiel 3 betrifft die private Facebook-Seite des Bürgermeisters. Ein solcher Webauftritt wird oft für zulässige Wahlwerbung verwendet, eine Äquidistanz ist dem Wahlwerber darin nicht auferlegt, auch wenn er Bürgermeister sein sollte.
Beispiel 4 betrifft eine Postwurfsendung zur Bewerbung der Wahlpartei von Bürgermeister Cech mit diesem als Spitzenkandidat. Die Anfechtungswerberin rügt dabei, dass dieses kein Impressum aufweist und äußert die bloße Vermutung, dass dieses Flugblatt von der Gemeinde bezahlt worden sein könnte. Diese Angaben werden auch in Punkt 3.12. der Anfechtungsschrift wiederholt. Mangels Nachweis ist diese Vermutung unsubstantiiert und als spekulativ zu werten.
Beispiel 5 führt an, dass Bgm. Cech auf der privaten Facebook-Seite 'Gablitz' mit ca 4200 registrierten Mitgliedern am 20. Mai 2025 unter dem Eindruck des Ersuchens der Anfechtungswerberin auf Akteneinsicht zur allgemeinen Vorwarnung gepostet haben soll, dass Herr ***A das Gemeindeamt informiert habe, dass er derzeit an einem Einspruch gegen die Gemeinderats-Wahlwiederholung arbeiten würde. Abgesehen davon, dass dieses Posting nach der Wahl keinerlei Einfluss auf diese gehabt haben konnte, ist auch hier nicht zu erkennen, dass seitens der Anfechtungswerberin Rechtswidrigkeiten im Wahlverfahren behauptet werden. Die Anfechtungswerberin meint möglicherweise einen Verdacht auf 'Verletzung des Amtsgeheimnisses' (nunmehr Verletzung einer Pflicht zur Geheimhaltung, §310 StGB) zu erkennen, welche eine Empörungswelle bei den Lesern dieser Facebook-Gruppe ausgelöst hat.
Die Anfechtungswerberin ergänzt die Ausführungen des Punktes 3.11. unter Punkt 4.2.1. und 4.2.1.3. der Anfechtungsschrift. Dabei wird das Erkenntnis VfGH Erkenntnis vom 25. September 2015 (W 15/2015) zitiert und festgestellt, dass der Gemeindewahlleiter und Spitzenkandidat der Wahlpartei 'VP-Gablitz Bgm. Michael Cech' mehrfach gegen das Prinzip der Äquidistanz verstoßen habe.
Tatsächlich haben sich aber jene drei der fünf genannten Beispiele, die sich eindeutig auf Wahlwerbung bezogen haben, in den Grenzen von Facebook Postings durch den Wahlwerber Michael Cech bewegt. In diesen Fällen ist es offensichtlich, dass ein Medium gewählt wurde, welches nicht dem Organ des Bürgermeisters oder des Gemeindewahlleiters zuzuordnen ist.
Anders verhält es sich bei den beiden angeführten Beispielen, welche die Präsenz des Bürgermeisters im Amtsblatt der Marktgemeinde Gablitz aufwerfen. Jedoch konnte das Vorbringen der Anfechtungswerberin wie oben schon ausgeführt nicht darlegen, dass es sich bei diesen Abbildungen und Mitteilungen des Bürgermeisters Cech in den Amtlichen Nachrichten um solche gehandelt hat, die etwa unsachlich oder nicht dem Objektivitätsgrundsatz verpflichtet gewesen seien.
Dass ein Amtsblatt einer Gemeinde, auch wenn es sich um eine Sonderausgabe mit Informationsschwerpunkt zur Gemeinderatswahl handelt, aus diesem Grund auf ein Editorial des Bürgermeisters zu verzichten hat, nur weil dieser auch einer wahlwerbenden Partei angehört, kann nicht mit dem Verlangen nach Äquidistanz begründet werden. Der von der Anfechtungswerberin ergänzend genannte Bericht über das Bemühen des Bürgermeisters zur Erhaltung von Notarzt-Stellen ist ebenfalls nicht als Wahlwerbung bzw mangelnde Äquidistanz zu werten, sondern wird als Bedienung eines aktuellen Informationsbedürfnisses der Bürgerinnen und Bürger aus dem aktuellen Tätigkeitsbereich des Bürgermeisters zu verstehen sein. (vgl Lorenz Tripp, Objektivitätsgebot bei der Herausgabe von Gemeindezeitungen, In: RFG 3/2025, S. 134 ff. und die dort zitierte Judikatur, darunter VfSlg 17418, 19107 und weitere).
[…]
3.9. Ad. 3.14. 'Die Niederschriften wurden vor Ende der Sitzungen der Sprengeiwahlbehörden unterschrieben und danach noch ergänzt'
Zu diesem Punkt wurde durch die Landes-Hauptwahlbehörde ein umfangreiches Ermittlungsverfahren eingeleitet, und kann daher auf die Ausführungen des Bescheides der Landes-Hauptwahlbehörde vom 25. Juni 2025 wie folgt verwiesen werden:
'Aufgrund der Niederschriften und der zeugenschaftlichen Einvernahme von Mitgliedern der Wahlbehörden wurde festgestellt, dass im Wahlsprengel 2 und im Wahlsprengel 4 je ein Mitglied der Sprengelwahlbehörde ihre Unterschrift bereits vor Abschluss der Wahlhandlung unter die jeweiligen in Ausarbeitung befindlichen Niederschriften gesetzt hatten, weil sie sich dauerhaft entfernt hatten. Der Zeitraum der Anwesenheit dieser Mitglieder der Sprengelwahlbehörden wurde allerdings ebenfalls dokumentiert. Aus den Niederschriften und den zeugenschaftlichen Einvernahmen handelte es sich im Sprengel 2 um die Ersatz-Beisitzerin ***F um 13 Uhr. Sie wurde vom Beisitzer ***G abgelöst und leistete eine Unterschrift unter beide Niederschriften. Der Beisitzer ***G leistete unter die Parie 1 der Niederschrift zwei Unterschriften, eine davon jedenfalls am Ende der Amtshandlung, er strich daher eine davon durch. Aufgrund der Niederschrift wird Herr ***G bis zum Ende der Wahlhandlung als anwesend geführt. In diesem Sprengel ist aufgrund der Niederschrift bekannt, dass die Beisitzerin ***H von 11 bis 15 Uhr vorübergehend abwesend war, dies gilt auch für die Ersatz-Beisitzerin ***I von 10 bis 16 Uhr. Beide leisteten nach eigenen Aussagen ihre Unterschrift am Ende der Amtshandlung.'
Zu den Ausführungen betreffend den Beisitzer ***G bemerkt die Anfechtungswerberin auf Seite 29 der Anfechtungsschrift, dass ***G tatsächlich dreimal unterschrieb und eine Unterschrift wieder durchstrich.
Dazu ist festzustellen, dass dies nicht den Feststellungen des Bescheides der Landes-Hauptwahlbehörde widerspricht. Es befindet sich auf Parie 1 der Niederschrift eben zwei Unterschriften von ***G, wovon eine durchgestrichen ist, auf Parie 2 der Niederschrift befindet sich eine Unterschrift von ***G, die nicht durchgestrichen ist.
Der Bescheid der Landes-Hauptwahlbehörde vom 25. Juni 2025 setzt zur Frage der Unterschriften betreffend den Sprengel 4 wie folgt fort:
'Im Sprengel 4 entfernte sich die Ersatz-Beisitzerin ***J um 10:58 Uhr. Sie wurde von der Beisitzerin ***K abgelöst und leistete ebenfalls eine Unterschrift unter beide Niederschriften. Die Aussage des Zeugen ***A, dass auch die Vertrauensperson ***C seine Unterschrift vorzeitig geleistet haben soll, wird durch die Aussagen der Zeugen ***D, ***L, ***K, ***M und ***N sowie ***C selbst entkräftet. ***C war danach gegen Ende der Amtshandlung nur etwa für 5 Minuten nicht anwesend, jedoch fand er sich vor dem Ende der Amtshandlung zur Unterschrift ein.'
Zu den Ausführungen betreffend den Beisitzer ***C bemerkt die Anfechtungswerberin auf Seite 29 der Anfechtungsschrift, dass ***C vorzeitig gegangen sei und vorzeitig per Enduhrzeit unterschrieben habe.
Diese Aussage ist auch aufgrund der zeugenschaftliche Aussage des Herrn ***A so gefallen und wurde so in den Einvernahmen des Zeugen auch protokolliert und in den Bescheidtext aufgenommen.
Jedoch ergab sich aus den unten angeführten Einvernahmen von weiteren Mitgliedern der Sprengelwahlbehörde 4 deutlich, dass diese Aussage entkräftet wurde: […]
Der Bescheid der Landes-Hauptwahlbehörde vom 25. Juni 2025 folgert dazu:
'Zusammenfassend ist festzuhalten, dass unter die Niederschriften der Sprengelwahlbehörde 2 und 4 jeweils eine Unterschrift eines Mitglieds der Wahlbehörde nachweislich vor Abschluss der Amtshandlung gesetzt wurde, wobei aber auch klar dokumentiert ist, dass diese beiden Personen ihren Dienst vor dem Ende der Amtshandlung beendet hatten.'
Der Bescheid der Landes-Hauptwahlbehörde vom 25. Juni 2025 hat aufgrund dieser Feststellungen neben den sachlichen Feststellungen allerdings auch klar herausgearbeitet, dass eine vorzeitige Unterfertigung der Niederschrift nicht mit §50 Abs1, NÖ GRWO 1994 in Einklang zu bringen ist, nach dem die Sprengelwahlbehörde nach Abschluss der Wahlhandlung sofort im Wahllokal den Wahlvorgang in einer eigenen Niederschrift festhalten muss.
Allerdings wurde aufgrund der vorzeitig geleisteten Unterschriften von der Anfechtungswerberin weder ein Einfluss auf das Wahlergebnis behauptet, noch konnte eine solcher seitens der Landes-Hauptwahlbehörde festgestellt werden, zumal die Sprengelwahlbehörden auch bis zum Ende ihrer Amtshandlung handlungsfähig geblieben sind.
3.10. Ad. 3.15. 'Zwei Originale der Niederschrift je Sprengelwahlbehörde'
Die Anfechtungswerberin ergänzt die Ausführungen des Punktes 3.14. unter Punkt 4.1.3. der Anfechtungsschrift. Auch in diesem Zusammenhang wird auf die Ausführungen des Bescheides der Landes-Hauptwahlbehörde vom 25. Juni 2025 verwiesen.
Dabei wurde festgestellt, dass die doppelte Ausführung von Niederschriften einer Rechtsgrundlage entbehrt. §50 Abs.1, NÖ GRWO 1994 bestimmt, dass die Sprengelwahlbehörde nach Abschluss der Wahlhandlung sofort im Wahllokal den Wahlvorgang in einer eigenen Niederschrift festhalten muss. Aufgrund einer Überprüfung bzw eines Vergleichs der Duplikate der Niederschriften konnten allerdings keine inhaltlichen Abweichungen der jeweils zweifach ausgefertigten Niederschriften festgestellt werden.
Die Landes-Hauptwahlbehörde vertritt noch immer die Ansicht, dass eine duplizierte Anfertigung von Niederschriften dringend zu vermeiden ist. Aufgrund der gemachten Feststellungen konnte allerdings aufgrund dieses Umstandes keinerlei Auswirkung auf das Wahlergebnis festgestellt werden.
[…]
3.12. Ad. 4.1.1. und 4.1.2. 'Wahlkartenwähler im Abstimmungsverzeichnis'
Unter Hinweis auf die diesbezüglichen Feststellungen des Bescheides der Landes-Hauptwahlbehörde (Seite 11) hat die Anfechtungswerberin diesen Punkt auch unter 3.30 (Seite 30) aufgegriffen und daraus die falschen Schlüsse gezogen. Die Passage des Bescheides wird hier ausdrücklich zitiert:
'Zu Punkt A.3. der Niederschrift des Sprengels 4 wurde festgestellt, dass der Wahlakt keine im Wahlsprengel abgenommenen Wahlkarten enthält, um einen Wähler zur persönlichen Wahl zuzulassen. Das Abstimmungsverzeichnis dieses Sprengels enthält aber eine einzige Person, die mit dem Hinweis 'WK' versehen wurde, und zwar den Herrn ***B (WVZNr 610). Herr ***B wurde als einer der 490 Wähler im Abstimmungsverzeichnis des Sprengels 4 angeführt, die Anzahl der in der Niederschrift festgehaltenen abgegebenen Stimmkuverts der persönlichen Wahl stimmt mit der Anzahl der Wähler im Wählerverzeichnis überein. In der Niederschrift wurde außerdem die Gesamtsumme der ins Ermittlungsverfahren einbezogenen 490 Stimmkuverts der persönlichen Wahl und den 250 Wahlkartenstimmen summiert und festgestellt, dass vom Sprengel 4 insgesamt 740 Wahlkuverts ausgewertet werden mussten. Auch eine Durchsicht aller im Wahlakt befindlichen Wahlkarten des Sprengel 4 hat ergeben, dass keine davon auf Herrn ***B ausgestellt war. Der in beiden Ausfertigungen der Niederschrift unter der Rubrik 'Sonstige Beschlüsse und Vorkommnisse' eingefügte schwer leserliche Hinweis zu Herrn ***B ist daher so zu deuten, dass dieser ohne Abnahme der Wahlkarte zur persönlichen Wahl zugelassen wurde.'
Entgegen den Ausführungen der Anfechtungswerberin liegt das Problem darin, dass ein Wähler, dem eine Wahlkarte ausgestellt worden ist, gemäß §42 Abs2 NÖ GRWO 1994 nur dann zur persönlichen Wahl in seinem Wahllokal zugelassen werden darf, wenn ihm die Wahlkarte abgenommen worden ist. Dies ist geboten, um doppelte Stimmabgaben zu verhindern. Deshalb darf eine Zulassung zur Urnenwahl auch nur erfolgen, wenn die Wahlkarte noch nicht zugeklebt worden ist. Im konkreten Fall hätte der Wähler daher nicht zur Abstimmung zugelassen werden dürfen.
In einem solchen Fall ist die Abnahme der Wahlkarte zu veranlassen und dies im Abstimmungsverzeichnis zu vermerken. Alle anderen aktiven Wahlkartenwähler dieses Sprengels haben aber offenbar die Wahlkarte genützt und sind nicht zur Urnenwahl gegangen, umso mehr war es auch nicht nötig, dies im Abstimmungsverzeichnis anzumerken.
Die zusätzlichen Erhebungen der Landes-Hauptwahlbehörde im Hinblick auf die eingelangten Wahlkarten bezogen sich lediglich darauf, ob nicht allenfalls eine Briefwahlkarte desselben oben genannten Wählers eingelangt war. Es lag daher keineswegs eine Stimmenvermehrung vor, wie die Anfechtungswerberin insinuiert.
Allein der Umstand, dass ein Wähler, der eine Briefwahlkarte ohne Abnahme der Wahlkarte zur Urnenwahl zugelassen wurde, ist ein Anhaltspunkt, dem nachzugehen ist, um eine allenfalls erfolgte doppelte Stimmabgabe zu überprüfen. Da aber keine Briefwahlkarte dieser Person in den Wahlkarten vorhanden und dokumentiert ist, konnte eine doppelte Stimmabgabe durch diese eine Person ausgeschlossen werden.
Es bleibt daher lediglich die Tatsache, dass eine Person in diesem Wahlsprengel nicht zur Urnenwahl zugelassen hätte werden dürfen.
Wie sich aus der Darstellung der Mandatsberechnung nach D'Hondt und auch den Berechnungen des Anfechtungswerbers (Punkt 3.16) ergibt, ist aber eine Stimme weniger bei jeder der antretenden Wahlparteien nicht ausreichend, um eine Mandatsverschiebung zu bewirken und sohin eine Auswirkung auf das Wahlergebnis zu haben.
[…]
3.14. Ad. 4.1.4. 'kein Ende der Amtshandlung in der Niederschrift F16 ausgefüllt und weitere fehlende Ausfüllungen'
[…] Auch in diesem Zusammenhang wird auf die Ausführungen des Bescheides der Landes-Hauptwahlbehörde vom 25. Juni 2025 verwiesen, weil diese Mängel im Verfahren von der LandesHauptwahlbehörde entdeckt worden sind, und die fehlenden Feststellungen unter anderem Gegenstand des Ermittlungsverfahrens waren. Die fehlenden Feststellungen konnten aufgrund der zeugenschaftlichen Einvernahmen plausibel und nachvollziehbar ergänzt werden, wie sich aus der folgenden Passage aus dem Bescheid der Landes-Hauptwahlbehörde vom 25. Juni 2025 ergibt:
'Das Ende der Wahlhandlung in den beiden Sprengeln konnte durch zeugenschaftliche Befragung ermittelt werden. Die Wahlhandlung für den Sprengel 2 wurde nach Aussage der Sprengelwahlleiterin ***O erst um 16:03 Uhr vorgenommen, da sich zum Ende der Wahlzeit noch zwei oder drei Wähler im Wahllokal befunden haben, die ihre persönliche Wahlhandlung noch abschließen konnten. Die Wahlhandlung im Sprengel 4 wurde nach Aussagen des Sprengelwahlleiters Mag. ***D und anderer Zeugen pünktlich um 16 Uhr geschlossen. Die relevanten Angaben über die im Wahlsprengel 4 übernommenen und in das Ermittlungsverfahren einbezogenen oder nicht einbezogenen Wahlkarten konnten über die in der Niederschrift festgestellte Summen der gültigen und ungültigen Wahlkarten und die der Niederschriften angeschlossenen Verzeichnisse aus dem Formular 13 der Drucksortenverordnung über die bis zum Wahltag um 6:30 Uhr für diesen Sprengel eingelangten Briefwahlkarten (253 Stück), dem Beiblatt der Niederschrift über die während der Wahlhandlung übergebenen Briefwahlkarten (5 Stück) als korrekt nachvollzogen werden. Da von der Sprengelwahlbehörde 8 Wahlkarten als nichtig klassifiziert wurden und daher 250 Wahlkarten in der Niederschrift als gültig gewertet wurden, sind die Summen zu den Punkten A.1. und A.2. daher nachvollziehbar.'
[…]
3.22. Ad 4.2.4. 'Die Zusammensetzung der NÖ Landes-Hauptwahlbehörde fehlt' Die Anfechtungswerberin hat behauptet, dass es nicht bekannt sei, wie die NÖ Landes-Hauptwahlbehörde zusammengesetzt sei, und es nicht bekannt sei, ob auch richterliche Mitglieder vertreten waren. Er bestritt außerdem vorsorglich, dass die NÖ Landes-Hauptwahlbehörde gesetzeskonform besetzt gewesen sei, bzw dass sie im Zeitpunkt der Beschlussfassung beschlussfähig war.
Dazu wird festgestellt: […]
Mit Dekret vom 24. September 2024 hat die Landeshauptfrau Mag.a ***P als Vorsitzende der Landes-Hauptwahlbehörde gemäß §7 Abs.1 NÖ NÖ GRWO 1994 Herrn Mag. ***Q für den Fall ihrer Verhinderung zum Stellvertreter der Vorsitzenden der Landes-Hauptwahlbehörde für alle niederösterreichischen Gemeinden, mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut ernannt.
Mit Beschluss der NÖ Landesregierung gemäß §13 Abs7 lita der NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994, LGBl 0350, vom 19. November 2024, verlautbart in den Amtlichen Nachrichten des Landes NÖ Nr 23 /2024 (Seite 5), wurden die Beisitzer, Vertrauenspersonen, Ersatzmitglieder, ständigen Referenten und Schriftführern der Landes-Hauptwahlbehörde für alle niederösterreichischen Gemeinden, mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut berufen.
[…]
Zu der besagten Sitzung der Landes-Hauptwahlbehörde am 25. Juni 2025 hat der Stellvertretende Vorsitzende der Landes-Hauptwahlbehörde am 3. Juni 2025 eingeladen, die Einladungen wurden am selben Tag postalisch per RSb abgefertigt. Aufgrund der Anwesenheitsliste der genannten Sitzung haben teilgenommen:
• Der Stellvertreter der Vorsitzenden Mag. ***Q sowie
• drei Beisitzer bzw Ersatzmitglieder aus dem richterlichen Stand sowie
• neun Beisitzer bzw Ersatzmitglieder aufgrund der Vorschläge der politischen Parteien.
Die Landes-Hauptwahlbehörde ist daher in dieser Sitzung in beschlussfähiger Anzahl zusammengetreten. Zudem wird angemerkt, dass auch jene Parteien, welche aufgrund der verhältnismäßigen Aufteilung der Beisitzer kein Nominierungsrecht dafür hatten, mit jeweils einer Vertrauensperson bei der Sitzungsvertreten waren.
Es ist nicht erforderlich, die Zusammensetzung des Gremiums am 25. Juni 2025 in einem Bescheid der NÖ Landes-Hauptwahlbehörde anführen.
3.23. Ad 4.2.5. 'Unvollständiger Name und fehlende Unterschrift des ständigen Vorsitzenden der Landes-Hauptwahlbehörde'
Die Anfechtungswerberin behauptet eine Rechtsungültigkeit des Bescheides der Landes-Hauptwahlbehörde, weil der Stellvertretende Vorsitzende der LandesHauptwahlbehörde als den Bescheid fertigende Person nur mit dem Nachnamen genannt wird. Zudem wird unter Punkt 3.20 der Anfechtungsschrift (Seite 32) gerügt, dass der Bescheid nicht elektronisch erstellt wurde und der Beglaubigungsvermerk durch eine unleserliche Unterschrift erfolgte.
Ein Vorname ist für die Identifikation einer einen Bescheid unterfertigenden Person nicht zwingend erforderlich. Nach Ansicht der Landes-Hauptwahlbehörde kann es unter Heranziehung allgemeiner Rechtsgrundsätze nicht unzulässig sein die Ausfertigung eines von einem Kollegialorgan erlassenen Bescheid durch eine Kanzlei zu beglaubigen, wenn das zur Zeichnung ermächtigte Organ die sich aus dem Kollegialbeschluss ableitende schriftliche Ausfertigung auch im Original unterschrieben hat. Dies ist auch der Fall gewesen.
Es wird mitgeteilt, dass der Bescheid in schriftlicher Form im Original vom Stellvertretenden Vorsitzenden der Landes-Hauptwahlbehörde unmittelbar nach der Sitzung persönlich unterfertigt wurde. Die Ausfertigungen an den Beschwerdeführer und an die betroffene Gemeinde wurden mit einem die Unterzeichnung beglaubigenden Vermerk der Kanzlei der Abteilung IVW3 (Abteilung Gemeinden) des Landes Niederösterreich versehen und per RSb abgefertigt. Die Landes-Hauptwahlbehörde verfügt über keine Kanzlei, und sind die ständigen Referenten und Schriftführer dieser Behörde ausnahmslos aus dem Kreis der Abteilung IVW3 bestellt worden. Diesen Bearbeitern ist für deren Arbeit lediglich die Kanzlei dieser Abteilung zugeordnet. Daraus erklärt sich auch die Verwendung eines Stempels der NÖ Landesregierung zwecks Beglaubigung der Unterschrift (Antrag 5.1 der Anfechtungsschrift, Seite 45).
Eine Unterschrift muss laut ständiger Rechtsprechung der Höchstgerichte nicht lesbar sein (zB VwSlg 5423). […]"
11. Der Zustellungsbevollmächtigte der Wählergruppe "Freiheitliche Partei Österreichs" hat eine Äußerung erstattet.
12. Die anfechtungswerbende Wählergruppe hat am 30. Jänner 2026 eine Stellungnahme eingebracht.
II. Rechtslage
Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994 (NÖ GRWO 1994), LGBl 0350-0, idF LGBl 63/2025 lauten auszugsweise wie folgt:
"2. Abschnitt
Wahlbehörden
§6
Allgemeines über die Wahlbehörden
(1) Zur Durchführung und Leitung der Wahlen werden Wahlbehörden bestellt. Es sind dies:
a) die Landes-Hauptwahlbehörde,
b) die Bezirkswahlbehörden,
c) die Gemeindewahlbehörden,
d) die Sprengelwahlbehörden und
e) die besonderen Wahlbehörden.
(2)-(6) […]
§10
Wahlsprengeleinteilung, Sprengelwahlbehörde
(1) Räumlich ausgedehnte Gemeinden sowie solche mit mehr als 1.000 Wahlberechtigten können von der Gemeindewahlbehörde in Wahlsprengel geteilt werden. Die Einteilung und Festsetzung der Wahlsprengel muß spätestens zwei Wochen nach dem Stichtag erfolgen.
(2) In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, ist für jeden Wahlsprengel eine Sprengelwahlbehörde einzusetzen. In einem Wahlsprengel kann auch die Gemeindewahlbehörde die Geschäfte der Sprengelwahlbehörde versehen.
(3) Die Sprengelwahlbehörde besteht aus dem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden sowie drei Beisitzern.
(4) Der Bürgermeister muß für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Vorsitzenden auch einen Stellvertreter bestellen.
(5) Die Vorsitzenden und deren Stellvertreter müssen aufgrund von Vorschlägen der Wahlparteien nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes nach ihrer bei der letzten Gemeinderatswahl erzielten Parteisumme in der Gemeinde bestellt werden. Wahlparteien, die keine, unzulässige oder nicht ausreichende Vorschläge vorlegen, haben in dem vom Mangel betroffenen Umfang keinen Anspruch auf die Bestellung von Vorsitzenden und deren Stellvertretern; die Bestellung ist unter den verbleibenden Wahlparteien nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes vorzunehmen. Die danach anspruchsberechtigte Wahlpartei ist sofort aufzufordern, einen ergänzenden Bestellungsvorschlag binnen einer Woche einzureichen.
[…]
§13
Bildung der Wahlbehörden
(1) Die Beisitzer der Landes-Hauptwahlbehörde, die nicht Richter sind, werden aufgrund von Vorschlägen der im Landtag vertretenen Parteien nach dem Verhältnis der bei der letzten Landtagswahl für sie abgegebenen Stimmen durch die Landesregierung berufen. Die richterlichen Mitglieder werden von der Landesregierung aufgrund eines Vorschlages des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien berufen. Die Landesregierung bestellt auch die Schriftführer und ständigen Referenten, die der Landes-Hauptwahlbehörde beigegeben werden.
(2) Die Beisitzer der Gemeindewahlbehörde werden auf Grund der Vorschläge der Wahlparteien nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes nach ihrer bei der letzten Gemeinderatswahl in der Gemeinde erzielten Parteisumme durch den Vorsitzenden der Bezirkswahlbehörde berufen.
(3) Die Beisitzer der Sprengelwahlbehörden werden aufgrund von Vorschlägen der Wahlparteien nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes nach ihrer der bei der letzten Gemeinderatswahl erzielten Parteisumme in der Gemeinde durch den Vorsitzenden der Gemeindewahlbehörde berufen.
(4) Für die nach dem Verhältniswahlrecht aufgrund der abgegebenen Stimmen bzw der Parteisummen in §10 Abs5 und §13 Abs1 bis 3 erforderliche Ermittlung der Mitglieder der Wahlbehörden ist das Verfahren nach §53 anzuwenden.
(5) Für jeden Beisitzer in allen Wahlbehörden muß in gleicher Weise ein Ersatzmitglied bestellt werden.
(6) Mitglieder von Wahlbehörden können nur Personen sein, die das aktive Wahlrecht zum Gemeinderat in einer niederösterreichischen Gemeinde besitzen. Für die Beisitzer und Ersatzmitglieder der Landes-Hauptwahlbehörde und der Bezirkswahlbehörden ist jedoch die Erfüllung dieser Voraussetzung nicht erforderlich. Die gleichzeitige Mitgliedschaft in mehreren Wahlbehörden ist unzulässig und nur in folgenden Fällen zulässig:
- Gemeindewahlbehörde und eine Sprengelwahlbehörde,
- Gemeindewahlbehörde und eine besondere Wahlbehörde,
- eine Sprengelwahlbehörde und eine besondere Wahlbehörde.
(7) Die Namen der Vorsitzenden, der Beisitzer, der Ersatzmitglieder und der Vertrauenspersonen der Wahlbehörden müssen wie folgt kundgemacht werden:
a) Landes-Hauptwahlbehörde: an der Amtstafel des Amtes der NÖ Landesregierung und in den Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung;
b) Bezirkswahlbehörde: an der Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft;
c) Gemeindewahlbehörde: an der Amtstafel der Gemeinde;
d) Sprengelwahlbehörde: an der Amtstafel der Gemeinde;
e) Besondere Wahlbehörde: an der Amtstafel der Gemeinde.
§14
Parteivorschläge
(1) Die Vorschläge zur Bestellung der Beisitzer, Ersatzmitglieder und Vertrauenspersonen müssen hinsichtlich
[…]
b) der Sprengelwahlbehörden binnen vier Wochen nach dem Stichtag beim Vorsitzenden der Gemeindewahlbehörde
[…] eingebracht werden.
§15
Vertrauenspersonen und Wahlzeugen
(1) Hat eine im Landtag vertretene Partei keinen Anspruch auf die Berufung eines Beisitzers in die Landes-Hauptwahlbehörde, dann kann sie in diese zwei Vertrauenspersonen entsenden.
(2) Hat eine im Gemeinderat vertretene Partei keinen Anspruch auf Berufung eines Beisitzers in die Gemeinde-, Sprengel- oder in die besondere Wahlbehörde, so kann sie in diese Wahlbehörde zwei Vertrauenspersonen entsenden.
(3) Die Vertrauenspersonen müssen in gleicher Weise wie die Beisitzer von der jeweiligen Wahlbehörde bestellt und zu den Sitzungen der Wahlbehörde eingeladen werden. Sie nehmen an diesen ohne Stimmrecht teil. Das Recht auf Entsendung von Wahlzeugen wird dadurch nicht berührt.
(4) In jedes Wahllokal können von jeder Wahlpartei, die einen gültigen Wahlvorschlag eingebracht hat, zwei Wahlzeugen, die das Wahlalter nach §17 Abs1 erreicht haben, zu jeder Wahlbehörde entsendet werden. Die Entsendung einer Person in mehrere Wahllokale oder in mehrere Wahlbehörden ist zulässig.
(5) […]
(6) Die Wahlzeugen sind nicht Mitglieder der Wahlbehörde, sie haben lediglich als Vertrauensleute der sie entsendenden Wahlpartei zu fungieren. Ein weiterer Einfluss auf den Gang der Wahlhandlung steht ihnen nicht zu und sie dürfen sich an den Abstimmungen nicht beteiligen. Den Wahlzeugen gebührt keine Entschädigung für die Teilnahme an der Wahlhandlung. Den Wahlzeugen ist keine Verpflichtung zur Geheimhaltung über ihnen aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordene Tatsachen auferlegt.
(7) Abweichend von Abs6 kann die Wahlbehörde beschließen, dass Wahlzeugen mit ihrer Zustimmung für die Dauer ihrer Anwesenheit oder einen Teil davon im Wahllokal zu Unterstützungshandlungen herangezogen werden können. Ein solcher Beschluss, die Leistung des Gelöbnisses sowie das allfällige Ende der Heranziehung zu Unterstützungshandlungen sind in der Niederschrift festzuhalten. In diesem Fall ist Wahlzeugen die Weitergabe von Wahlergebnissen, und zwar auch von Teilergebnissen, vor Schließen des letzten Wahllokals in der Gemeinde (Wahlschluss) untersagt. Davon ausgenommen ist die Weitergabe
1. an Bewerber sowie die zustellungsbevollmächtigte Person bzw deren Stellvertreter der Wahlpartei, von der die Wahlzeugen entsendet wurden, und
2. an Personen, die der Organisation jener politischen Partei angehören, die die Wahlpartei allenfalls unterstützten, und die Tätigkeiten für die Wahlpartei ausüben.
Es ist vor Wahlschluss Personen nach Z1 und 2 verboten, Wahlergebnisse, und zwar auch Teilergebnisse, an über den in diesem Absatz genannten Personenkreis hinaus weiterzugeben.
(8) […]
§16
Sonstige Bestimmungen über Wahlbehörden
(1) Die Wahlbehörden werden vom Vorsitzenden einberufen.
(2) Die Beisitzer, Ersatzmitglieder und Vertrauenspersonen müssen bei Antritt ihres Amtes dem Vorsitzenden, die Vorsitzenden der Sprengel- und besonderen Wahlbehörden dem Vorsitzenden der Gemeindewahlbehörde, im Verhinderungsfall dem Stellvertreter nach §9 Abs3 geloben, ihr Amt unparteilich und gewissenhaft zu erfüllen.
(3)-(4) […]
(5) Wenn eine Wahlbehörde insbesondere am Wahltag nicht in beschlußfähiger Anzahl zusammentreten kann oder während der Sitzung beschlußunfähig wird, kann der Vorsitzende notwendige Maßnahmen selbst treffen. Soweit möglich, muß er unter Berücksichtigung der Parteienverhältnisse Mitglieder, Ersatzmitglieder oder Vertrauenspersonen beiziehen.
(6)-(7) […]
[…]
5. Abschnitt
Wahlwerbung
§29
Wahlvorschläge
(1) Wählergruppen, die sich an der Wahlwerbung beteiligen wollen (Wahlparteien), müssen ihre Wahlvorschläge spätestens um 12.00 Uhr des 51. Tages vor dem Wahltag ausschließlich im Original und ausschließlich in schriftlicher Form im Gemeindeamt einbringen. Das Datum und die Uhrzeit des Einlangens muss auf dem Wahlvorschlag vermerkt werden.
(2) Ein Wahlvorschlag muss enthalten:
a) eine unterscheidende Parteibezeichnung, die – einschließlich einer allfälligen Kurzbezeichnung – nicht mehr als sechs Wörter umfassen darf; jedenfalls als ein Wort gelten der Gemeindename, das Zeichen für ein kaufmännisches 'und' ( ) sowie der Vorname oder der Familienname, wenn sie der Wählerevidenz entsprechen; eine Kurzbezeichnung darf höchstens sechs alphanumerische Schriftzeichen der deutschen Sprache umfassen und gilt stets als ein Wort, auch wenn sie kein Wort ergibt, […]
(3)-(7) […]
§30
Wahlvorschläge ohne Parteienbezeichnung
Zustellungsbevollmächtigte Vertreter
(1)-(3) […]
(4) Wenn der Wahlvorschlag einer Wahlpartei auf Grund seiner Parteibezeichnung einer politischen Partei zugerechnet werden kann, kann der Austausch des zustellungsbevollmächtigten Vertreters entgegen den Bestimmungen des Abs3 durch die Landesorganisation dieser politischen Partei erfolgen.
§31
Parteibezeichnungen
(1) Die Kurzbezeichnung muß gestrichen werden, wenn diese entgegen §29 Abs.2 lit.a mehr als sechs alphanumerische Schriftzeichen enthält. Die Parteibezeichnung muß gestrichen werden, wenn
a) diese mit der Parteibezeichnung (Kurzbezeichnung) einer im Landtag vertretenen Partei ident oder schwer unterscheidbar ist und die im Landtag vertretene Partei (durch ihre Landesorganisation) der Verwendung dieser Parteibezeichnung nicht zugestimmt hat oder
b) diese entgegen §29 Abs2 lit.a mehr als sechs Worte umfaßt.
Bestehen Zweifel am Vorliegen der Zustimmung nach lit.a, dann muß die Gemeindewahlbehörde diese Frage bei der Landesorganisation der jeweiligen Partei klären.
Der Wahlvorschlag ist bei Streichung so zu behandeln, als ob er ohne ausdrückliche Parteibezeichnung eingebracht worden wäre (§30 Abs1). Der zustellungsbevollmächtigte Vertreter muss von der Streichung der Parteibezeichnung oder der Kurzbezeichnung sofort verständigt werden. Diese Verständigung ist gesondert nicht bekämpfbar.
(2) Wenn mehrere Wahlvorschläge dieselbe oder schwer unterscheidbare Parteibezeichnungen (Kurzbezeichnungen) tragen, muß der Vorsitzende der Gemeindewahlbehörde die zustellungsbevollmächtigten Vertreter dieser Wahlparteien zu einer Besprechung einladen und versuchen, ein Einvernehmen über die Unterscheidung der Parteibezeichnungen (Kurzbezeichnungen) zu erreichen. Gelingt dies nicht, so müssen Parteibezeichnungen (Kurzbezeichnungen), die schon auf veröffentlichten Wahlvorschlägen bei der letzten Gemeinderatswahl enthalten waren, belassen werden. Die übrigen Wahlvorschläge müssen so behandelt werden, als ob sie ohne ausdrückliche Parteibezeichnung (Kurzbezeichnung) eingebracht worden wären.
[…]
§39
Verfahren zur Ausstellung der Wahlkarte
(1) Die Ausstellung der Wahlkarte ist bei der Gemeinde bis spätestens am vierten Tag vor dem Wahltag schriftlich oder spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag, bis 12.00 Uhr, mündlich zu beantragen. Eine telefonische Beantragung ist nicht zulässig. Ebenfalls bis zum letztgenannten Zeitpunkt kann ein schriftlicher Antrag gestellt werden, wenn eine persönliche Übergabe der Wahlkarte an eine vom Antragsteller bevollmächtigte Person möglich ist. Der mündliche Antrag ist persönlich bei der Gemeinde zu stellen; die Identität ist durch ein Dokument glaubhaft zu machen, sofern der Antragsteller nicht amtsbekannt ist. Beim schriftlichen Antrag ist die Identität entweder
- durch Angabe der Passnummer oder
- falls eine Wahlinformation gemäß §28 Abs3 eine Buchstaben/Ziffernkombination enthält, durch Anführung derselben oder
- durch Anschluss einer Kopie des Reisepasses oder der Kopie einer Urkunde bzw amtlichen Bescheinigung gemäß §41 Abs3 oder
- im Fall einer elektronischen Einbringung auch durch eine qualifizierte elektronische Signatur glaubhaft zu machen. Die Gemeinde ist ermächtigt, die Passnummer im Weg einer Passbehörde und Lichtbildausweise oder andere Urkunden im Weg der für die Ausstellung dieser Dokumente zuständigen Behörde zu überprüfen.
Sofern die technischen Voraussetzungen gegeben sind, ist die Gemeinde auch ermächtigt, die Passnummer selbständig anhand der zentralen Evidenz gemäß §22b Passgesetz 1992, BGBl Nr 839/1992 in der Fassung BGBl I Nr 169/2020, zu überprüfen.
(2) […]
(3) Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stattgegeben, so sind dem Antragsteller unverzüglich neben der Wahlkarte samt voradressiertem Überkuvert auch ein amtlicher Stimmzettel und ein Wahlkuvert persönlich auszufolgen. Ein Wahlberechtigter ist von der Gemeinde ehestmöglich in Kenntnis zu setzen, wenn seinem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte nicht Folge gegeben wurde und es ist ihm der Grund dafür bekannt zu geben. Gegen die Verweigerung der Wahlkarte steht ein Rechtsmittel nicht zu.
(4) Für die Ausfolgung oder Übermittlung beantragter Wahlkarten gilt folgendes:
1. Anläßlich der persönlichen Übernahme der Wahlkarte hat der Antragsteller eine Übernahmebestätigung zu unterschreiben. Ist er hiezu nicht in der Lage, ist hierüber ein Aktenvermerk aufzunehmen.
2. Eine Ausfolgung an den wahlberechtigten anderen Eheteil oder eingetragenen Partner oder wahlberechtigte Verwandte (Eltern oder Kinder) ist gegen Übernahmebestätigung ebenfalls zulässig, wenn eine schriftliche Legitimation zur Übernahme vorgewiesen wird.
3. Sonstigen schriftlich legitimierten Personen dürfen neben der allenfalls eigenen Wahlkarte je Wahl nicht mehr als zwei Wahlkarten gegen Übernahmebestätigung ausgefolgt werden.
4. Können die Wahlunterlagen nicht unmittelbar ausgefolgt werden, so sind diese dem Antragsteller mittels eingeschriebener Briefsendung zu senden.
5. Bei Pfleglingen in Kranken-(Heil- und Pflegeanstalten) und Kuranstalten sind die Wahlunterlagen im Fall einer postalischen Versendung mittels eingeschriebener und nachweislicher Briefsendung ausschließlich an den Empfänger selbst zu richten. In diesem Fall ist die Briefsendung mit dem Vermerk 'Nicht an Postbevollmächtigte' zu versehen.
6. Ungeachtet der Bestimmung in Z4 können Wahlunterlagen an den Antragsteller auch durch Boten nachweislich zugestellt werden.
7. Werden Wahlunterlagen an den in Z5 genannten Personenkreis durch Boten zugestellt, so ist die Übernahmebestätigung durch den Pflegling selbst zu unterfertigen. Ist der Antragsteller hierzu nicht in der Lage, so ist hierüber ein Aktenvermerk aufzunehmen.
8. Als Boten jener Gemeinde, welche die Wahlkarte im Sinne der Z6 und 7 ausstellt, können nur Gemeindebedienstete derselben Gemeinde, nicht jedoch Organe der Gemeinde (Mitglieder des Gemeinderates oder des Gemeindevorstandes oder der Bürgermeister), agieren. Die sofortige Mitnahme einer durch einen Boten überbrachten und zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten Wahlkarte durch diesen ist unzulässig.
(5) […]
(6) Durch entsprechende Vorkehrungen ist sicherzustellen, dass die den Wahlberechtigten betreffenden personenbezogenen Daten, insbesondere dessen Unterschrift, vor Weiterleitung an die Gemeindewahlbehörde durch Verwendung eines voradressierten Überkuverts verdeckt sind und dass es nach Verschließen des Überkuverts durch den Wähler nach dem Einlangen bei der Gemeindewahlbehörde möglich ist, ohne Öffnung der Wahlkarte die personenbezogenen Daten des Wählers sowie seine eidesstattliche Erklärung sichtbar zu machen. Das Überkuvert ist mit dem Vermerk 'Überkuvert für die Wahlkarte' zu kennzeichnen. Das Anbringen einer allfälligen Sprengelbezeichnung auf dem Überkuvert ist zulässig.
(7) Die Ausstellung der Wahlkarte ist im Wählerverzeichnis bei dem betreffenden Wähler mit dem Wort 'Wahlkarte' auffällig (z. B. mit Buntstift) anzumerken. Bis zum 29. Tag nach dem Wahltag hat der Bürgermeister gegenüber jedem im Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten, der seine Identität glaubhaft zu machen hat, auf mündliche oder schriftliche Anfrage Auskunft zu erteilen, ob für ihn eine Wahlkarte ausgestellt worden ist.
(8) Duplikate für verloren gegangene oder unbrauchbar gewordene Wahlkarten dürfen nicht ausgestellt werden. Die Kosten der Übermittlung der als Wahlkarte gekennzeichneten Sendung per Post an die Gemeindewahlbehörde hat die Gemeinde zu tragen.
8. Abschnitt
Verfahren am Wahltag, Abstimmungsverfahren
§40
Leitung der Wahl – Sonstige Befugnisse der Wahlbehörden
(1) Die Wahlhandlung wird in der Gemeinde von der Gemeindewahlbehörde und in jedem Wahlsprengel von der Sprengelwahlbehörde geleitet.
(2) Bei Störungen der Wahl kann der Vorsitzende bestimmen, daß die Wähler nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werden.
(3) Im Wahllokal dürfen außer den Mitgliedern der Wahlbehörde nur der Stellvertreter des Vorsitzenden, die Ersatzmitglieder, die Vertrauenspersonen, die Wahlzeugen und das Hilfspersonal ständig anwesend sein.
(4) Wenn Umstände eintreten, die den Beginn, die Fortsetzung oder den Abschluß der Wahlhandlung behindern, kann die Wahlbehörde die Wahlhandlung auf den nächsten Tag verschieben oder verlängern. Dies muß sofort durch Anschlag an der Amtstafel kundgemacht und der Bezirkshauptmannschaft und der Landesregierung mitgeteilt werden.
(5) Wenn bereits Stimmzettel abgegeben wurden, müssen die Wahlakten und die Wahlurne von der Wahlbehörde bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung versiegelt und sicher aufbewahrt werden.
§41
Beginn der Wahlhandlung, Stimmabgabe
(1) Der Vorsitzende der Wahlbehörde übergibt am Beginn der Wahlzeit der Wahlbehörde das Wählerverzeichnis, das Abstimmungsverzeichnis und allenfalls ein elektronisch geführtes Abstimmungsverzeichnis, die Wahlkuverts und die Stimmzettel.
(1a) Die Verwendung eines elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses ist mit folgenden Maßgaben zulässig:
1. der Aufbau eines elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses hat dem Abstimmungsverzeichnis gemäß Muster 15 der Verordnung über die Gestaltung der Drucksorten zur Vollziehung der NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994 zu entsprechen;
2. die personenbezogenen Daten der Wahlberechtigten dürfen ausschließlich auf einem externen Datenträger gespeichert werden, der nach Abschluss des Wahlvorganges zu vernichten ist;
3. sobald eine Seite des elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses vollständig ausgefüllt ist, ist ein Papierausdruck dieser Seite zu erstellen;
4. die ausgedruckten Seiten des elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses bilden das der Niederschrift anzuschließende Abstimmungsverzeichnis;
5. den Mitgliedern der Wahlbehörde, den Vertrauenspersonen sowie den Wahlzeugen ist jederzeit Einsicht in das elektronisch geführte Abstimmungsverzeichnis zu gewähren;
6. bei Ausfall einer der das elektronisch geführte Abstimmungsverzeichnis unterstützenden EDV-Komponenten ist die Wahlhandlung zu unterbrechen. Die nicht auf zuvor erstellten Ausdrucken aufscheinenden Namen der Wahlberechtigten sind anhand des Wählerverzeichnisses zu rekonstruieren und in ein Abstimmungsverzeichnis in Papierform einzutragen. Danach ist die Wahlhandlung ohne Heranziehung des elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses fortzusetzen.
(2) Unmittelbar vor Beginn der Stimmabgabe muß sich die Wahlbehörde überzeugen, daß die Wahlurne leer ist.
(3) Die Wähler geben in der Reihenfolge ihres Erscheinens die Stimme ab. Dazu tritt der Wähler vor die Wahlbehörde, nennt seinen Namen und seine Wohnadresse und legt eine Urkunde oder amtliche Bescheinigung vor, aus der seine Identität hervorgeht. Als Urkunden oder amtliche Bescheinigungen zur Feststellung der Identität kommen insbesondere Personalausweise, Pässe, Führerscheine und sonstige amtliche Lichtbildausweise in Betracht. Die Vorlage einer solchen Urkunde oder amtlichen Bescheinigung ist dann nicht notwendig, wenn der Wähler der Mehrheit der Mitglieder der Wahlbehörde persönlich bekannt ist. Danach erhält der Wähler die für die Wahl notwendigen Unterlagen.
(4) Der Wähler muß die Wahlzelle aufsuchen. Dort übt er sein Wahlrecht aus, verläßt die Zelle wieder und legt das Wahlkuvert ungeöffnet in die Wahlurne.
(5) Der Name des Wählers, der seine Stimme abgegeben hat, wird in das Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl und unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses eingetragen oder dementsprechend in einem elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnis erfasst. Gleichzeitig wird sein Name im Wählerverzeichnis abgestrichen.
(6) Hierauf muss der Wähler das Wahllokal verlassen.
(7) Die Wahlzelle darf immer nur von einer Person betreten werden. Nur Personen, denen aufgrund eines körperlichen Gebrechens die persönliche Stimmabgabe nicht möglich ist, dürfen sich von einer Person begleiten und diese für sich wählen lassen.
§42
Stimmabgabe mit Wahlkarten
(1) Wähler, die eine Wahlkarte besitzen, müssen außer dieser auch noch eine Urkunde oder amtliche Bescheinigung vorweisen, aus der sich die Identität mit der in der Wahlkarte genannten Person ergibt. Die Vorlage einer solchen Urkunde ist dann nicht notwendig, wenn der Wähler der Mehrheit der Mitglieder der Wahlbehörde persönlich bekannt ist. Die Namen der Wahlkartenwähler werden am Schluß des Wählerverzeichnisses fortlaufend numeriert eingetragen, es sei denn, dass ein Fall des Abs2 vorliegt. Die Wahlkarte muß dem Wähler abgenommen und der Niederschrift beigelegt werden.
(2) Erscheint ein Wähler, dem eine Wahlkarte ausgestellt wurde, vor der Wahlbehörde, bei der er sein Wahlrecht an sich ausüben müßte, so kann er auch dort seine Stimme abgeben. Auch in diesem Fall muß die Wahlkarte dem Wähler abgenommen und der Niederschrift beigelegt werden.
(3) Anlässlich der Stimmabgabe durch bettlägerige oder in ihrer Freiheit beschränkte Wahlkartenwähler können auch andere anwesende Personen, die im Gemeindegebiet den Hauptwohnsitz gemäß Art6 Abs3 und 4 B VG haben und über eine Wahlkarte dieser Gemeinde verfügen, vor der besonderen Wahlbehörde die Stimme abgeben.
§42a
Stimmabgabe im Wege der Briefwahl
(1) Wähler, denen eine Wahlkarte ausgestellt wurde, können das Wahlrecht auch im Wege der Übermittlung der verschlossenen Wahlkarte an die Gemeindewahlbehörde ausüben (Briefwahl).
(1a) Für den Fall, dass eine Wahlkarte dem Antragsteller persönlich ausgefolgt wird, kann diese unmittelbar nach ihrer Ausstellung in den Räumen der ausstellenden Behörde zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet und anschließend zur Weiterleitung an die zuständige Wahlbehörde hinterlegt werden. Die Gemeinde hat durch Bereitstellung einer Wahlzelle oder eines hierfür abgetrennten Raumes oder Bereiches dafür Sorge zu tragen, dass eine solche Stimmabgabe unter Wahrung des Wahlgeheimnisses möglich ist. Der Ort für die Wahlzelle, den abgetrennten Raum oder den abgetrennten Bereich ist so auszuwählen, dass dieser für Menschen mit Behinderungen barrierefrei erreichbar ist. Macht der Wähler von der Möglichkeit der Stimmabgabe nach Ausstellung der Wahlkarte Gebrauch, so ist die Wahlkarte entsprechend des Abs2a zu erfassen und aufzubewahren.
(2) Zur Stimmabgabe im Wege der Briefwahl muss der Wähler den Stimmzettel in das Wahlkuvert legen und dieses in die Wahlkarte legen. Aus der eidesstattlichen Erklärung muß die Identität des Wählers hervorgehen. Anschließend muß der Wähler die Wahlkarte verschließen, in das voradressierte Überkuvert legen und so rechtzeitig an die auf der Wahlkarte bezeichnete Gemeindewahlbehörde übermitteln, daß die Wahlkarte dort spätestens bis zum Wahltag, 6.30 Uhr, einlangt. Das Einwerfen der Wahlkarte in den allenfalls vorhandenen Einlaufkasten jener Gemeinde, die die Wahlkarte ausgestellt hat, gilt als Einlangen bei der Gemeindewahlbehörde. Darüber hinaus kann die verschlossene Wahlkarte am Wahltag bis zum Schließen des Wahllokals jener Sprengelwahlbehörde, in deren Wählerverzeichnis der Wähler eingetragen ist, übermittelt werden.
(2a) Die eingelangten Überkuverts und die allenfalls eingelangten Wahlkarten ohne Überkuvert dürfen nicht geöffnet, können jedoch nach den auf den Überkuverts (§39 Abs6) oder den Wahlkarten ersichtlichen Sprengelbezeichnungen vorsortiert werden. Sie sind mit einem Eingangsstempel, aus dem Datum und Uhrzeit des Einlangens ersichtlich sind, sowie mit einer fortlaufenden Nummer zu versehen und gegebenenfalls sprengelweise in ein gesondertes Verzeichnis fortlaufend nummeriert einzutragen. Die Wahlkarten und das Verzeichnis sind vom Gemeindewahlleiter bis zum Beginn der am Wahltag gemäß §42a Abs4 erster Satz vorzunehmenden Überprüfung unter Verschluss zu verwahren. Das Verzeichnis der Wahlkarten muss der Niederschrift der Gemeindewahlbehörde (§55 Abs1) angeschlossen werden.
(3) Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl ist nichtig, wenn
a) die eidesstattliche Erklärung auf der Wahlkarte nicht oder nachweislich nicht durch den Wahlberechtigten abgegeben wurde,
b. die Wahlkarte nicht zugeklebt ist,
c. die Daten des Wählers auf der Wahlkarte nicht erkennbar sind,
d) die Wahlkarte kein Wahlkuvert enthält,
e) die Wahlkarte nur ein anderes oder mehrere andere als das amtliche Wahlkuvert enthält,
f) die Wahlkarte zwei oder mehrere Wahlkuverts enthält,
g) das Wahlkuvert beschriftet ist,
h) die Prüfung auf Unversehrtheit ergeben hat, daß die Wahlkarte derart beschädigt ist, daß ein vorangegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen des inliegenden Wahlkuverts nicht ausgeschlossen werden kann,
i) die Wahlkarte am Wahltag nicht bis spätestens 6.30 Uhr bei der auf der Wahlkarte bezeichneten Gemeindewahlbehörde oder nicht bis zum Schließen des Wahllokals bei jener Sprengelwahlbehörde eingelangt ist, in deren Wählerverzeichnis der Wähler eingetragen ist.
(4) Ab 6.30 Uhr des Wahltages überprüft die Gemeindewahlbehörde die Anzahl der eingelangten Überkuverts und Wahlkarten mit der Anzahl der im Verzeichnis gemäß Abs2a eingetragenen Überkuverts und Wahlkarten, öffnet die Überkuverts und entnimmt die Wahlkarten, teilt alle Wahlkarten entsprechend der Sprengelzugehörigkeit auf, trägt sie in ein gesondertes Verzeichnis ein und übermittelt die Wahlkarten zusammen mit einer Kopie des Verzeichnisses ohne Verzug verschlossen und versiegelt durch Boten der jeweiligen Sprengelwahlbehörde. Diese legt sie in ein gesondertes Behältnis, in dem auch die nach Abs2 letzter Satz eingelangten Wahlkarten aufzubewahren sind. Die Übermittlung unterbleibt bei jenen Wahlkarten, welche die Gemeindewahlbehörde als Sprengelwahlbehörde (§10 Abs2 zweiter Satz) betreffen. Diese Vorgänge sind in der Niederschrift der Gemeindewahlbehörde und der Sprengelwahlbehörde festzuhalten. Verspätet eingelangte Wahlkarten sind vom Gemeindewahlleiter bzw Sprengelwahlleiter unverzüglich mit Datum und Uhrzeit des Einlangens zu versehen und nach ungenütztem Ablauf der Fristen zur Anfechtung der Wahl, im Fall der Anfechtung der Wahl nach Beendigung der Anfechtungsverfahren, im Fall einer (teilweisen) Wahlwiederholung erst nach ungenütztem Ablauf der dagegen offen stehenden Anfechtungsfristen bzw nach Beendigung allfälliger Anfechtungsverfahren der Wiederholungswahl, zusammen mit den als nichtig erklärten Wahlkarten von der Gemeindewahlbehörde ungeöffnet zu vernichten.
[…]
§45
Ende der Wahlhandlung
(1) Wenn die Wahlzeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal oder im Warteraum erschienenen Wähler gestimmt haben, muß das Wahllokal geschlossen werden. Außer den Mitgliedern der Wahlbehörde, dem Stellvertreter des Vorsitzenden, den Ersatzmitgliedern, den Vertrauenspersonen, den Wahlzeugen und dem Hilfspersonal darf im Wahllokal niemand mehr anwesend sein.
(1a) Die Sprengelwahlbehörde muß gesondert die Zahl sowohl der von der Gemeindewahlbehörde übernommenen als auch der gemäß §42 dem Wähler abgenommenen und der nach §42a Abs2 letzter Satz bei ihr eingelangten Wahlkarten in der Niederschrift festhalten. Dann muß die Sprengelwahlbehörde die von der Gemeindewahlbehörde übernommenen und die nach §42a Abs2 letzter Satz bei ihr eingelangten Wahlkarten auf das Vorliegen eines Nichtigkeitsgrundes nach §42a Abs3 überprüfen. Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht einbezogen werden; sie müssen dem Wahlakt unter Verschluss beigefügt werden. Die Gründe für die Nichtigkeit der Wahlkarten und die Zahl der gültigen Wahlkarten sind in der Niederschrift festzuhalten. Danach muss die Sprengelwahlbehörde die in den gültigen Wahlkarten enthaltenen Kuverts entnehmen und in die Wahlurne einlegen. Sodann geht die Sprengelwahlbehörde gemäß Abs2 und 3 vor.
(2) Die Wahlbehörde muß die in der Wahlurne enthaltenen Kuverts gründlich durcheinandermengen. Dann entleert sie die Wahlurne, stellt die Zahl der darin befindlichen Kuverts fest und vergleicht diese Zahl mit der Zahl der Wähler laut Abstimmungsverzeichnis einschließlich der Zahl der von der Gemeindewahlbehörde übernommenen gültigen Wahlkarten und der Zahl der gültigen Wahlkarten gemäß §42a Abs2 letzter Satz. Stimmen die Zahlen nicht überein, so muß diese Tatsache und der wahrscheinliche Grund dafür in der Niederschrift über die Wahlhandlung festgehalten werden.
(3) Nach Öffnung der Kuverts prüft die Wahlbehörde die Gültigkeit der Stimmzettel, stellt die Zahl der ungültigen Stimmen fest und versieht diese Stimmzettel mit fortlaufenden Zahlen. Die gültigen Stimmzettel werden nach Wahlparteien und innerhalb dieser nach Stimmzetteln mit oder ohne Bezeichnung eines Bewerbers geordnet. Die Wahlbehörde stellt die auf jede Wahlpartei entfallende Zahl von Stimmen (Parteisumme) fest. Die Wahlbehörde darf sich bei dieser Tätigkeit der Hilfe des Stellvertreters des Vorsitzenden und der Ersatzmitglieder bedienen.
[…]
§50
Niederschrift der Sprengelwahlbehörde
(1) Die Sprengelwahlbehörde muß nach Abschluß der Wahlhandlung sofort im Wahllokal den Wahlvorgang in einer eigenen Niederschrift festhalten. Diese Niederschrift muß enthalten:
a) die Namen der Mitglieder der Wahlbehörde, des Stellvertreters des Vorsitzenden, der Ersatzmitglieder, der Vertrauenspersonen und der Wahlzeugen,
b) die Zeitangabe des Beginns und des Endes der Wahlhandlung und allfällige Unterbrechungen,
c) Entscheidungen über die Zulassung von Wählern in strittigen Fällen,
d) sonstige Entscheidungen der Wahlbehörde und außergewöhnliche Vorkommnisse (z. B. Nichtübereinstimmung der Zahl der in der Wahlurne befindlichen Kuverts mit der Zahl der Wähler laut Abstimmungsverzeichnis einschließlich der Zahl der von der Gemeindewahlbehörde übernommenen gültigen Wahlkarten und der Zahl der gültigen Wahlkarten gemäß §42a Abs2 letzter Satz.),
e) die Zahl der erschienenen Wähler, die Zahl der gültigen und ungültigen Stimmzettel und die Parteiensumme.
Die Niederschrift muß von den Mitgliedern der Wahlbehörde unterschrieben werden. Verweigert ein Mitglied die Unterschrift, ist der Grund anzugeben.
(2) Die Niederschrift über den Wahlvorgang, das Wählerverzeichnis, das Abstimmungsverzeichnis, die Wahlkarten und die Stimmzettel müssen zusammen versiegelt werden und der Gemeindewahlbehörde – wenn möglich durch mehrere Mitglieder der Wahlbehörde – sofort überbracht werden.
[…]
§56
Anfechtung der Wahl
Das Wahlergebnis kann von den zustellungsbevollmächtigten Vertretern der Wahlparteien, die einen Wahlvorschlag erstattet haben, und von jedem Wahlwerber, der behauptet, in seinem passiven Wahlrecht verletzt worden zu sein, durch Beschwerde angefochten werden. Die Anfechtung kann wegen behaupteter Unrichtigkeit der Ermittlung des Wahlergebnisses oder wegen angeblich gesetzwidriger Vorgänge im Wahlverfahren erfolgen.
§57
Verfahren
Die Beschwerde muß schriftlich binnen zwei Wochen ab dem ersten Tag der Kundmachung des Wahlergebnisses bei der Gemeinde eingebracht werden. Die Beschwerde muß einen begründeten Antrag auf Nichtigerklärung des Wahlverfahrens oder eines Teiles davon enthalten. Der Vorsitzende der Gemeindewahlbehörde muß die Beschwerde innerhalb von drei Tagen samt den Wahlakten der Landes-Hauptwahlbehörde zur Entscheidung vorlegen.
§58
Entscheidungen der Landes-Hauptwahlbehörde
(1) Einer Beschwerde muß die Landes-Hauptwahlbehörde stattgeben, wenn die behauptete Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens erwiesen ist und außerdem auf das Wahlergebnis von Einfluß war. In der Entscheidung muß angegeben werden, ob das Wahlverfahren ganz oder teilweise aufgehoben wird. Im letzten Fall muß angegeben werden, ab welchem Zeitpunkt das Wahlverfahren wiederholt werden muß.
(2) Wird der Beschwerde stattgegeben, weil eine passiv nicht wahlberechtigte Person für gewählt erklärt wurde, muß die Wahl dieser Person für nichtig erklärt werden. In einem solchen Fall muß die Besetzung des Mandates wie beim Ausscheiden eines Gemeinderatsmitgliedes erfolgen.
(3) Wenn einer Beschwerde stattgegeben wird, weil einer wählbaren Person die Wählbarkeit aberkannt wurde, muß in der Entscheidung ausgesprochen werden, ob die Wahl einer anderen Person nichtig geworden ist.
(4) Wenn die Beschwerde verspätet, mit einem Formmangel oder von einer zur Einbringung nicht berechtigten Person erhoben wird, muß die Beschwerde zurückgewiesen werden.
(5) Entscheidungen der Landes-Hauptwahlbehörde, mit der Wahlverfahren ganz oder teilweise aufgehoben werden, müssen durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde kundgemacht werden."
III. Erwägungen
1. Zur Zulässigkeit
1.1. Gemäß Art141 Abs1 lita B VG erkennt der Verfassungsgerichtshof unter anderem über die Anfechtung von Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern, somit auch über die Anfechtung von Wahlen zum Gemeinderat (vgl VfSlg 19.247/2010, 19.278/2010, 20.381/2020; VfGH 4.12.2025, WI3/2025). Nach Art141 Abs1 zweiter Satz B VG kann eine solche Anfechtung auf die behauptete Rechtswidrigkeit des Verfahrens gegründet werden.
1.2. Nach §67 Abs2 zweiter Satz VfGG sind zur Anfechtung der Wahl grundsätzlich jene Wählergruppen berechtigt, die bei der Wahlbehörde rechtzeitig Wahlvorschläge für die angefochtene Wahl vorgelegt haben. Dies trifft nach der Aktenlage auf die anfechtungswerbende Wählergruppe zu. Die Anfechtung hat durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Wählergruppe zu erfolgen.
1.3. Nach §68 Abs1 VfGG ist die Wahlanfechtung – soweit das in Betracht kommende Gesetz nicht anderes bestimmt – binnen vier Wochen nach Beendigung des Wahlverfahrens oder, wenn sie auf die Rechtswidrigkeit eines Bescheides oder einer Entscheidung einer Verwaltungsbehörde oder eines Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichtes gegründet wird, binnen vier Wochen nach Zustellung einzubringen. In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde kann die Wahlanfechtung erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges eingebracht werden.
1.3.1. Gemäß §56 NÖ GRWO 1994 kann das Wahlergebnis insbesondere von den zustellungsbevollmächtigten Vertretern der Wahlparteien, die einen Wahlvorschlag erstattet haben, durch Beschwerde angefochten werden. Diese Anfechtung kann wegen behaupteter Unrichtigkeit der Ermittlung des Wahlergebnisses oder wegen angeblich gesetzwidriger Vorgänge im Wahlverfahren erfolgen und muss gemäß §57 NÖ GRWO 1994 schriftlich binnen zwei Wochen ab dem ersten Tag der Kundmachung des Wahlergebnisses bei der Gemeinde eingebracht werden. Der Vorsitzende der Gemeindewahlbehörde hat die Beschwerde innerhalb von drei Tagen samt den Wahlakten der Landes-Hauptwahlbehörde zur Entscheidung vorzulegen. Die Anfechtung der Wahl gemäß Art141 Abs1 lita B VG beim Verfassungsgerichtshof ist gemäß §68 Abs1 VfGG erst in weiterer Folge binnen vier Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung zulässig (vgl VfSlg 19.981/2015; VfGH 4.12.2025, WI3/2025).
1.3.2. Die anfechtungswerbende Wählergruppe hat durch ihren zustellungsbevollmächtigten Vertreter eine Beschwerde gemäß §56 NÖ GRWO 1994 an die Landes-Hauptwahlbehörde eingebracht, in der beantragt wurde, der Beschwerde wegen gesetzwidriger Vorgänge im Wahlverfahren stattzugeben und die Gemeinderatswahl vom 18. Mai 2025 in Gablitz im Teil nach dem Zeitpunkt der Einbringung der Wahlvorschläge der wahlwerbenden Parteien für nichtig zu erklären, in eventu zur Gänze für nichtig zu erklären. Der der Anfechtung gemäß Art141 Abs1 lita B VG auf Grund der NÖ GRWO 1994 vorgelagerte administrative Rechtsweg wurde somit eingehalten.
1.3.3. Entgegen dem Vorbringen der anfechtungswerbenden Wählergruppe ist der Bescheid der Landes-Hauptwahlbehörde vom 25. Juni 2025 nicht "rechtsungültig" bzw (absolut) nichtig, weil die Unterschrift des "Bescheiderstellers" sowie dessen Vorname fehlen würde. Der Bescheid wurde von der Landes-Hauptwahlbehörde in ihrer Sitzung am 23. Juni 2025 beschlossen. Die Ausfertigung des Bescheides ist elektronisch amtssigniert. Der Umstand, dass der Vorname des stellvertretenden Vorsitzenden der Landes-Hauptwahlbehörde in der Signatur nicht genannt wird, ist schon deshalb unbeachtlich, weil Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten, die mit einer Amtssignatur versehen sind, keine über die Amtssignatur (vgl §19 E-Government-Gesetz, BGBl I 10/2004 idF BGBl I 117/2024) hinausgehenden Voraussetzungen erfüllen müssen (vgl zB VfSlg 20.414/2020 mwN). Der Bescheid ist demnach zweifelsfrei der zuständigen Landes-Hauptwahlbehörde zuzurechnen. Ein formell rechtswidriger (oder gar absolut nichtiger) Bescheid liegt sohin nicht vor (vgl auch VfSlg 20.414/2020; VwGH 28.2.2018, Ra 2015/06/0125 mwN).
Der der Anfechtung gemäß Art141 Abs1 lita B VG auf Grund der NÖ GRWO 1994 vorgelagerte administrative Rechtsweg ist insofern als durch den Bescheid der Landes-Hauptwahlbehörde vom 25. Juni 2025 abgeschlossen anzusehen.
1.4. Die Landes-Hauptwahlbehörde hat der Beschwerde mit Bescheid vom 25. Juni 2025, dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter zugestellt am 30. Juni 2025, nicht Folge gegeben. Die am 16. Juli 2025 beim Verfassungsgerichtshof eingebrachte Anfechtung erweist sich sohin als rechtzeitig.
1.5. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist die Anfechtung zulässig.
2. In der Sache
2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat ein Wahlverfahren nur in den Grenzen der von der anfechtungswerbenden Partei in der Anfechtungsschrift behaupteten Rechtswidrigkeiten nachzuprüfen. Es ist ihm hingegen verwehrt, die Rechtmäßigkeit des Wahlverfahrens darüber hinaus von Amts wegen einer weiteren Überprüfung zu unterziehen (vgl VfSlg 17.589/2005, 19.245/2010, 19.981/2015, 20.629/2023).
2.2. Die anfechtungswerbende Wählergruppe macht zunächst – unter dem Titel "Rechtswidrigkeiten, die die NÖ-Landeswahlbehörde [in ihrem Bescheid vom 25. Juni 2025] festgestellt hat" – geltend, dass bei der Wahl des Gemeinderates der Marktgemeinde Gablitz vom 18. Mai 2025 im Wahlsprengel 4 250 Briefwahlkarten entgegen §39 Abs7 NÖ GRWO 1994 mitgezählt worden seien, obwohl im Abstimmungsverzeichnis nur ein Wahlkartenwähler vermerkt sei. Überdies habe ein Wahlkartenwähler entgegen §42 Abs2 NÖ GRWO 1994 ohne seine Wahlkarte im Wahllokal gewählt.
2.2.1. Die Landes-Hauptwahlbehörde führt in ihrer Gegenschrift dazu Folgendes aus: Ein Wähler, dem eine Wahlkarte ausgestellt worden sei, dürfe gemäß §42 Abs2 NÖ GRWO 1994 nur dann zur persönlichen Wahl in seinem Wahllokal zugelassen werden, wenn ihm die Wahlkarte abgenommen worden ist. Der Wähler hätte deshalb nicht zur Abstimmung zugelassen werden dürfen. Da aber keine Briefwahlkarte dieser Person in den Wahlkarten vorhanden und dokumentiert sei, habe eine doppelte Stimmabgabe durch diese eine Person ausgeschlossen werden können. Eine Stimme weniger bei jeder der antretenden Wahlparteien sei nicht ausreichend, um eine Mandatsverschiebung zu bewirken. Eine Auswirkung auf das Wahlergebnis liege deshalb nicht vor.
2.2.2. Der Verfassungsgerichtshof hat über das Anfechtungsvorbringen erwogen:
2.2.2.1. Soweit die Anfechtungswerberin die Berücksichtigung von "250 Wahlkartenstimmen" rügt, obwohl im Abstimmungsverzeichnis nur eine Person mit dem Hinweis "WK" gekennzeichnet sei, ist sie nicht im Recht:
Auf Grund der von ihr ins Treffen geführten Bestimmung des §39 Abs7 NÖ GRWO 1994 ist die "Ausstellung der Wahlkarte […] im Wählerverzeichnis bei dem betreffenden Wähler mit dem Wort 'Wahlkarte' auffällig (z. B. mit Buntstift) anzumerken". Vom Wählerverzeichnis ist jedoch das von der Sprengelwahlbehörde zu führende Abstimmungsverzeichnis zu unterscheiden (vgl nur §41 Abs1 NÖ GRWO 1994). In dieses ist gemäß §41 Abs5 NÖ GRWO 1994 ausschließlich bei einer Stimmabgabe vor der (Sprengel-)Wahlbehörde der "Name des Wählers, der seine Stimme abgegeben hat, […] unter fortlaufender Zahl und unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses" einzutragen. Gleichzeitig ist sein Name im Wählerverzeichnis abzustreichen.
Demgegenüber sind Wahlkarten, die auf Grund des §42a Abs2 und 4 NÖ GRWO 1994 an die Sprengelwahlbehörde gelangt sind, nicht in das Abstimmungsverzeichnis einzutragen (vgl §41 Abs5 NÖ GRWO 1994). Diese Wahlkarten sind nach Maßgabe der Vorschriften des §45 Abs1a bis 3 NÖ GRWO 1994 (erst) nach dem Ende der Wahlhandlung in das Ermittlungsverfahren einzubeziehen. Die Landes-Hauptwahlbehörde hat dazu in ihrem Bescheid vom 25. Juni 2025, auf den sich die Anfechtungswerberin hier bezieht, festgestellt, dass im Wahlsprengel 4 490 Wahlkuverts bei der "persönlichen Wahl" im Wahllokal und 250 gültige Wahlkarten in das Ermittlungsverfahren einbezogen wurden. Diese Zahlen gehen auch aus den (beiden) Niederschriften der Sprengelwahlbehörde, die in den dem Verfassungsgerichtshof vorgelegten Wahlakten einliegen, hervor (vgl dazu auch unten Punkt 2.3.). Die Sprengelwahlbehörde ist sohin in Übereinstimmung mit den Vorschriften des §42a Abs2 und 4 sowie §45 Abs1a bis 3 NÖ GRWO 1994 vorgegangen.
2.2.2.2. Auf das weitere Anfechtungsvorbringen, wonach im Wahlsprengel 4 eine Person entgegen §42 Abs2 NÖ GRWO 1994 zur Wahl im Wahllokal zugelassen worden sei, ohne dass ihr zuvor die Wahlkarte abgenommen worden sei, hat der Verfassungsgerichtshof nicht einzugehen:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist einer Wahlanfechtung nicht schon dann stattzugeben, wenn die behauptete Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens erwiesen wurde; sie muss darüber hinaus auch auf das Wahlergebnis von Einfluss gewesen sein (Art141 Abs1 dritter Satz B VG iVm §70 Abs1 VfGG). Dazu sprach der Verfassungsgerichtshof wiederholt aus, dass diese (zweite) Voraussetzung erfüllt ist, wenn die Rechtswidrigkeit auf das Wahlergebnis von Einfluss sein konnte (vgl zB VfSlg 19.278/2010, 20.020/2015, 20.071/2016, 20.438/2021).
In Ansehung der auf die einzelnen Wahlparteien bei der Wahl des Gemeinderates der Marktgemeinde Gablitz vom 18. Mai 2025 entfallenen Stimmen und der daraus resultierenden Mandatsverteilung konnte weder eine einzelne mit Rechtswidrigkeit belastete und demnach ungültige Stimme noch eine allfällige doppelte und sohin rechtswidrige Stimmabgabe durch eine Person von Einfluss auf das Wahlergebnis sein.
2.2.3. Das im Zusammenhang mit der Stimmabgabe mit Wahlkarten erstattete Anfechtungsvorbringen ist daher im Ergebnis unbegründet.
2.3. Die anfechtungswerbende Wählergruppe bringt ferner vor, die Landes-Hauptwahlbehörde habe mehrere Rechtswidrigkeiten im Zusammenhang mit Niederschriften, die von Sprengelwahlbehörden bei der Wahl des Gemeinderates vom 18. Mai 2025 erstellt worden seien, festgestellt, ohne jedoch die Wahl aufzuheben. So seien in den Wahlsprengeln 2 und 4 jeweils von der Sprengelwahlbehörde – entgegen §50 Abs1 NÖ GRWO 1994 – zwei "Niederschriften-Originale" erstellt worden.
2.3.1. Die Landes-Hauptwahlbehörde kommt in ihrem Bescheid vom 25. Juni 2025 zum Ergebnis, dass die doppelte Ausführung von Niederschriften der Sprengelwahlbehörden 2 und 4 ohne Rechtsgrundlage erfolgt sei. Es hätten jedoch keine inhaltlichen Abweichungen der zweifach ausgefertigten Niederschriften festgestellt werden können. In ihrer Gegenschrift führt die Landes-Hauptwahlbehörde dazu aus, sie vertrete die Ansicht, dass eine duplizierte Anfertigung von Niederschriften zu vermeiden sei. Es habe allerdings auf Grund dieses Umstandes keinerlei Auswirkung auf das Wahlergebnis festgestellt werden können.
2.3.2. Der Verfassungsgerichtshof hat über das Anfechtungsvorbringen erwogen:
2.3.2.1. Vorweg ist festzuhalten, dass den Niederschriften der jeweiligen Wahlbehörde besondere Bedeutung zukommt (vgl VfSlg 14.556/1996, 20.071/2016). Der Verfassungsgerichtshof verweist in seiner Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Dokumentation der Vorgänge bei der Ermittlung der Stimmen in den Niederschriften, die einen Bestandteil des Wahlaktes bilden (vgl §50 Abs2 NÖ GRWO 1994), darauf, dass es insbesondere Sache der Beisitzer (bzw der Ersatzbeisitzer oder der Ersatzmitglieder) ist, darauf zu dringen, etwaige Unregelmäßigkeiten in der Niederschrift festzuhalten, und für den Fall, dass dies verweigert wird, deren Unterfertigung unter Angabe des entsprechenden Grundes zu unterlassen (vgl §50 Abs1 letzter Satz NÖ GRWO 1994). Der Verfassungsgerichtshof lässt sich dabei davon leiten, dass die Funktion der Beisitzer der Wahlbehörden auch in der – gegenseitigen – Kontrolle der Rechtmäßigkeit des Wahlverfahrens sowie im Aufzeigen allfälliger Unregelmäßigkeiten besteht (vgl VfSlg 4882/1964), damit diese nach Möglichkeit überhaupt vermieden oder noch während des Wahlvorganges abgestellt oder korrigiert werden können (vgl VfSlg 14.556/1996, 20.071/2016).
Gemäß §50 Abs1 NÖ GRWO 1994 hat die Wahlbehörde den Wahlvorgang in einer Niederschrift zu beurkunden. Diese hat folgende Mindestangaben zu enthalten:
"a) die Namen der Mitglieder der Wahlbehörde, des Stellvertreters des Vorsitzenden, der Ersatzmitglieder, der Vertrauenspersonen und der Wahlzeugen,
b) die Zeitangabe des Beginns und des Endes der Wahlhandlung und allfällige Unterbrechungen,
c) Entscheidungen über die Zulassung von Wählern in strittigen Fällen,
d) sonstige Entscheidungen der Wahlbehörde und außergewöhnliche Vorkommnisse (z. B. Nichtübereinstimmung der Zahl der in der Wahlurne befindlichen Kuverts mit der Zahl der Wähler laut Abstimmungsverzeichnis einschließlich der Zahl der von der Gemeindewahlbehörde übernommenen gültigen Wahlkarten und der Zahl der gültigen Wahlkarten gemäß §42a Abs2 letzter Satz.),
e) die Zahl der erschienenen Wähler, die Zahl der gültigen und ungültigen Stimmzettel und die Parteiensumme."
Darüber hinaus verlangt §50 Abs1 litd und e NÖ GRWO 1994, dass in der Niederschrift ua die Gründe für das "Nicht-Miteinbeziehen" von Wahlkarten sowie die Wahlergebnisse festzuhalten sind.
Da es sich bei einer solchen Niederschrift der Wahlbehörde um eine öffentliche Urkunde iSd §292 ZPO – der gemäß §35 Abs1 VfGG sinngemäß anzuwenden ist – handelt, begründet diese vollen Beweis dessen, was darin von der Behörde amtlich verfügt oder erklärt oder von der Behörde oder der Urkundsperson bezeugt wird (§292 Abs1 ZPO). Gemäß §292 Abs2 ZPO ist allerdings der Beweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges oder der bezeugten Tatsache oder der unrichtigen Beurkundung zulässig. Dies kann etwa durch Vernehmung von Zeugen gemäß §§320 ff. ZPO erfolgen. Erst dann, wenn der Beweis dafür erbracht worden ist, dass sich der bezeugte Vorgang oder die bezeugte Tatsache nicht oder nicht in der bezeugten Form ereignet haben oder dass der Beurkundungsvorgang unrichtig war, findet freie richterliche Beweiswürdigung in diesem Umfang statt (VfSlg 20.071/2016).
2.3.2.2. §50 Abs1 NÖ GRWO 1994 verpflichtet die Sprengelwahlbehörde, den Wahlvorgang nach Abschluss der Wahlhandlung in einer – einzigen – Niederschrift festzuhalten. Aus den vorgelegten Wahlakten ergibt sich, dass in den Wahlsprengeln 2 und 4 jeweils zwei Niederschriften der Sprengelwahlbehörde angefertigt wurden. Diese Niederschriften stimmen inhaltlich überein.
Die Anfertigung von jeweils zwei Niederschriften durch die Sprengelwahlbehörden der Wahlsprengel 2 und 4 war im Hinblick auf §50 Abs1 NÖ GRWO 1994 rechtswidrig. Dies konnte jedoch nicht von Einfluss auf das Wahlergebnis sein (vgl Punkt 2.2.2.2.), weil die jeweils (doppelt) angefertigten Niederschriften die maßgeblichen Vorgänge bei der Wahl in den betroffenen Wahlsprengeln übereinstimmend dokumentieren.
2.3.3. Das Anfechtungsvorbringen ist daher im Ergebnis unbegründet.
2.4. Im Zusammenhang mit den Niederschriften in den Wahlsprengeln 2 und 4 bringt die Anfechtungswerberin weiters vor, diese Niederschriften seien von bestimmten Personen vorzeitig unterschrieben und anschließend noch ergänzt worden.
2.4.1. Die Landes-Hauptwahlbehörde verweist in ihrer Gegenschrift auf ihren Bescheid vom 25. Juni 2025, in dem festgehalten werde, dass unter die Niederschriften der Sprengelwahlbehörden 2 und 4 jeweils eine Unterschrift eines Mitgliedes der Wahlbehörde nachweislich vor Abschluss der Amtshandlung gesetzt worden sei, wobei jeweils auch klar dokumentiert sei, dass diese Personen ihren Dienst vor dem Ende der Amtshandlung beendet hätten. Diese Vorgangsweise sei nicht mit §50 Abs1 NÖ GRWO 1994 vereinbar. Es habe jedoch kein Einfluss auf das Wahlergebnis festgestellt werden können.
2.4.2. Der Verfassungsgerichtshof hat über das Anfechtungsvorbringen erwogen:
2.4.2.1. Gemäß §50 Abs1 NÖ GRWO 1994 muss die Niederschrift "von den Mitgliedern der Wahlbehörde unterschrieben werden". Die Sprengelwahlbehörde besteht zufolge §10 Abs3 NÖ GRWO 1994 aus dem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden sowie drei Beisitzern. Der Bürgermeister muss gemäß Abs4 leg. cit. für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Vorsitzenden einen Stellvertreter bestellen. §13 Abs5 NÖ GRWO 1994 verlangt, dass für jeden Beisitzer ein Ersatzmitglied bestellt werden muss. Hat eine im Gemeinderat vertretene Partei keinen Anspruch auf Berufung eines Beisitzers in die Sprengelwahlbehörde, so kann sie auf Grund des §15 Abs2 NÖ GRWO 1994 in diese Wahlbehörde zwei Vertrauenspersonen entsenden. Die Vertrauenspersonen nehmen zwar an den Sitzungen der Wahlbehörde ohne Stimmrecht teil, sie sind jedoch, wie auch §10 Abs3 und §50 Abs1 lita NÖ GRWO 1994 erweisen, nicht deren Mitglieder (vgl VfSlg 20.071/2016, 20.259/2018; siehe idZ auch Art26a B VG).
Die Niederschrift muss also von den in §10 Abs3 NÖ GRWO 1994 genannten Mitgliedern der Sprengelwahlbehörde (Vorsitzender und Beisitzer) unterschrieben sein. Überdies muss ein Vertretungsfall, das heißt die Vertretung des Vorsitzenden durch seinen Stellvertreter oder die Vertretung eines Beisitzers durch ein Ersatzmitglied, aus der Niederschrift hervorgehen, damit die jeweilige Zusammensetzung der Wahlbehörde nachvollziehbar ist.
2.4.2.2. Soweit die Anfechtungsschrift die vorzeitige Unterschrift einer Vertrauensperson im Wahlsprengel 4 rügt, ergibt sich daraus – vor dem Hintergrund der dargelegten Rechtslage – von vornherein keine Rechtswidrigkeit der Niederschrift, weil diese gemäß §50 Abs1 iVm §10 Abs3 NÖ GRWO 1994 nicht von Vertrauenspersonen unterschrieben werden muss.
Daran kann auch der Umstand nichts ändern, dass im für die Anfertigung der Niederschrift von den Wahlbehörden verwendeten Musterformular "F16" ua ein Feld für Unterschriften der Vertrauenspersonen vorgesehen ist. Bei diesem Formular handelt es sich zwar um einen – auf der Grundlage des §73 NÖ GRWO 1994 – mit Verordnung der NÖ Landesregierung über die Gestaltung der Drucksorten zur Vollziehung der NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994, LGBl 0350/2-0, ("Drucksorten-Verordnung") festgelegten "Vordruck". Für die Frage, ob eine Niederschrift rechtmäßig unterfertigt wurde, kommt es jedoch allein darauf an, ob dabei den gesetzlichen Erfordernissen des §50 Abs1 NÖ GRWO 1994 entsprochen wurde (vgl auch VfSlg 20.071/2016). Im Übrigen könnte selbst eine Verletzung von Formvorschriften im Zusammenhang mit der Unterschrift einer Vertrauensperson nicht von Einfluss auf das Wahlergebnis sein (vgl VfSlg 20.259/2018; VfGH 23.9.2025, WI7/2025 ua).
2.4.2.3. Wenn die Anfechtungswerberin darüber hinaus vermutet, dass auch die Anwesenheitszeit dieser Vertrauensperson "falsch in der Niederschrift eingetragen" worden sei, handelt es um eine nicht näher substantiierte Behauptung (vgl VfSlg 9441/1982 , 15.695/1999 , 17.305/2004 , 19.245/2010 , 20.273/2018 , 20.688/2024; VfGH 23.9.2025, WI7/2025 ua). Im Übrigen läge selbst bei Zutreffen der Behauptung keine Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens vor, die von Einfluss auf das Wahlergebnis sein konnte (vgl VfSlg 20.071/2016 , Punkt III.2.5. 11.3 .; VfSlg 20.259/2018 ; VfGH 23.9.2025, WI7/2025 ua).
2.4.3. Soweit die Anfechtungswerberin überdies die vorzeitige Unterfertigung von Niederschriften durch "Beisitzer und Ersatzbeisitzer" zu einem Zeitpunkt rügt, zu dem "diese noch nicht vollständig erstellt waren", erfährt dieses Vorbringen ausschließlich im Verein mit den Feststellungen der Landes-Hauptwahlbehörde in ihrem Bescheid vom 25. Juni 2025, auf die sich die Anfechtung insofern ausdrücklich bezieht, eine hinreichende Substantiierung.
Die Landes-Hauptwahlbehörde hat – von der Anfechtungswerberin unwidersprochen – das Folgende festgehalten:
"Aufgrund der Niederschriften und der zeugenschaftlichen Einvernahme von Mitgliedern der Wahlbehörden wurde festgestellt, dass im Wahlsprengel 2 und im Wahlsprengel 4 je ein Mitglied der Sprengelwahlbehörde ihre Unterschrift bereits vor Abschluss der Wahlhandlung unter die jeweiligen in Ausarbeitung befindlichen Niederschriften gesetzt hatten, weil sie sich dauerhaft entfernt hatten.
Der Zeitraum der Anwesenheit dieser Mitglieder der Sprengelwahlbehörden wurde allerdings ebenfalls dokumentiert.
Aus den Niederschriften und den zeugenschaftlichen Einvernahmen handelte es sich im Sprengel 2 um die Ersatz-Beisitzerin ***F um 13 Uhr. Sie wurde vom Beisitzer ***G abgelöst und leistete eine Unterschrift unter beide Niederschriften.
Der Beisitzer ***G leistete unter die Parie 1 der Niederschrift zwei Unterschriften, eine davon jedenfalls am Ende der Amtshandlung, er strich daher eine davon durch. Aufgrund der Niederschrift wird Herr ***G bis zum Ende der Wahlhandlung als anwesend geführt.
In diesem Sprengel ist aufgrund der Niederschrift bekannt, dass die Beisitzerin ***H von 11 bis 15 Uhr vorübergehend abwesend war, dies gilt auch für die Ersatz-Beisitzerin ***I von 10 bis 16 Uhr. Beide leisteten nach eigenen Aussagen ihre Unterschrift am Ende der Amtshandlung.
Im Sprengel 4 entfernte sich die Ersatz-Beisitzerin ***J um 10:58 Uhr. Sie wurde von der Beisitzerin ***K abgelöst und leistete ebenfalls eine Unterschrift unter beide Niederschriften.
Die Aussage des Zeugen ***A, dass auch die Vertrauensperson ***C seine Unterschrift vorzeitig geleistet haben soll, wird durch die Aussagen der Zeugen Mag. ***D, ***L, ***K, ***M und ***N sowie ***C selbst entkräftet. ***C war danach gegen Ende der Amtshandlung nur etwa für 5 Minuten nicht anwesend, jedoch fand er sich vor dem Ende der Amtshandlung zur Unterschrift ein.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass unter die Niederschriften der Sprengelwahlbehörde 2 und 4 jeweils eine Unterschrift eines Mitglieds der Wahlbehörde nachweislich vor Abschluss der Amtshandlung gesetzt wurde, wobei aber auch klar dokumentiert ist, dass diese beiden Personen ihren Dienst vor dem Ende der Amtshandlung beendet hatten."
Der Verfassungsgerichtshof sieht es auf Grund der Aussagen der Zeugen im Verfahren vor der Landes-Hauptwahlbehörde und der auf diesen beruhenden Feststellungen im Bescheid der Landes-Hauptwahlbehörde sowie der Niederschriften der beiden Sprengelwahlbehörden als erwiesen an, dass in der Sprengelwahlbehörde 2 ***F und in der Sprengelwahlbehörde 4 ***J die Niederschrift unterschrieben haben, obwohl beide zum Zeitpunkt des Abschlusses der Wahlhandlung nicht mehr anwesend waren. Laut Kundmachung der Mitglieder der Sprengelwahlbehörden und der besonderen Wahlbehörden vom 15. Mai 2025 handelt es sich bei ***F und ***J jeweils um Ersatzmitglieder der Sprengelwahlbehörde. Beide haben jedoch ausweislich der Niederschriften und der mit diesen übereinstimmenden Zeugenaussagen von 7.30 bis 10.58 Uhr (***J) bzw bis 13.00 Uhr (***F) jeweils einen Beisitzer der Wahlbehörde vertreten. Da der Zeitraum ihrer Anwesenheit, in dem sie zugleich Mitglieder der Wahlbehörde waren, in den Niederschriften jeweils ausdrücklich dokumentiert ist, kann in dem Umstand, dass sie diese jeweils vorab unterfertigt haben, keine Rechtswidrigkeit erblickt werden. Es ist vielmehr zu betonen, dass im Formular "F16" ausschließlich eine (einzige) Stelle vorgesehen ist, an der die Beisitzer, Ersatzmitglieder und Vertrauenspersonen ihre Unterschrift leisten können. Aus der konkreten Gestaltung des Formulars "F16" ergibt sich demnach, dass die an dieser Stelle unterfertigenden Personen von vornherein lediglich jene Handlungen der Wahlbehörde bzw Vorkommnisse bezeugen (können), die während ihrer an anderer Stelle dokumentierten Anwesenheit erfolgen.
2.4.4. Die von der anfechtungswerbenden Wählergruppe geltend gemachten Rechtswidrigkeiten liegen sohin nicht vor.
2.5. Die anfechtungswerbende Wählergruppe bringt im Zusammenhang mit den Niederschriften der Sprengelwahlbehörden in den Sprengeln 2 und 4 weiters vor, in den Niederschriften beider Sprengel sei das Ende der Wahlhandlung bzw Amtshandlung nicht eingetragen, in den Niederschriften des Sprengels 4 seien überdies die von der Gemeindewahlbehörde gemäß §42a Abs4 NÖ GRWO 1994 übernommenen Wahlkarten sowie die durch Boten überbrachten Wahlkarten bzw die anlässlich der persönlichen Ausübung des Wahlrechtes den Wählern abgenommenen Wahlkarten nicht dokumentiert worden. Es liege deshalb ein Verstoß gegen §50 Abs1 litb NÖ GRWO 1994 bzw gegen die Drucksorten-Verordnung vor.
2.5.1. Die Landes-Hauptwahlbehörde verweist in ihrer Gegenschrift auf ihren Bescheid vom 25. Juni 2025. Sie habe in diesem die von der Anfechtungswerberin aufgezeigten Mängel der Niederschriften festgestellt. Die fehlende Dokumentation hätte jedoch plausibel und nachvollziehbar ergänzt werden können.
2.5.2. Der Verfassungsgerichtshof hat über das Anfechtungsvorbringen erwogen:
2.5.2.1. Gemäß §50 Abs1 litb NÖ GRWO 1994 hat die Niederschrift "die Zeitangabe des Beginns und des Endes der Wahlhandlung und allfällige Unterbrechungen" zu enthalten.
Der Verfassungsgerichtshof sieht es auf Grund der Aussagen der Zeugen im Verfahren vor der Landes-Hauptwahlbehörde und der auf diesen beruhenden Feststellungen im Bescheid der Landes-Hauptwahlbehörde, denen die anfechtungswerbende Wählergruppe nicht entgegengetreten ist, als erwiesen an, dass die Wahlhandlung im Sprengel 2 (wegen der Anwesenheit von Wählern im Wahllokal erst) um 16.03 Uhr und im Sprengel 4 um 16.00 Uhr geschlossen wurde. Diese Zeitpunkte wurden in den Niederschriften der Sprengelwahlbehörden 2 und 4 jeweils nicht dokumentiert.
Das Unterbleiben der Beurkundung des Endes der Wahlhandlung stellt daher einen Verstoß gegen §50 Abs1 litb NÖ GRWO 1994 und somit eine Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens dar. Diese Rechtswidrigkeit konnte jedoch keinen Einfluss auf das Wahlergebnis haben (vgl VfSlg 20.438/2021), zumal das rechtmäßige Ende der Wahlhandlung (vgl §45 Abs1 NÖ GRWO 1994 sowie die "Kundmachung der Festsetzung der Wahlsprengel, der Wahllokale, der Verbotszone und der Wahlzeit […]" der Gemeindewahlbehörde, angeschlagen an der Amtstafel vom 25. April 2025 bis zum 3. Juni 2025) feststeht. Das Ende der jeweiligen Amtshandlung der Sprengelwahlbehörden wurde im Übrigen in den Niederschriften – anders als die Anfechtungswerberin meint – dokumentiert.
2.5.2.2. Die Sprengelwahlbehörde muss gemäß §45 Abs1a NÖ GRWO 1994 die Zahl der nach §42a Abs2 letzter Satz NÖ GRWO 1994 ihr persönlich oder durch Boten überbrachten Wahlkarten in der Niederschrift festhalten. Aus den dem Verfassungsgerichtshof vorgelegten Wahlakten geht hervor, dass die Anzahl dieser Wahlkarten von der Sprengelwahlbehörde für den Wahlsprengel 4 nicht unter dem im – in der Drucksorten-Verordnung festgelegten – Formular "F16" für die Niederschrift dafür vorgesehenen Punkt A.2. eingetragen wurde. Allerdings wurden diese Wahlkarten jeweils auf einem – den Niederschriften angeschlossenen und in diesen ausdrücklich genannten – Beiblatt dokumentiert. Da sich aus dieser Dokumentation die Anzahl der gemäß §42a Abs2 letzter Satz NÖ GRWO 1994 bei der Sprengelwahlbehörde eingelangten – fünf – Wahlkarten ohne weiteres ergibt, liegt kein Verstoß gegen §45 Abs1a NÖ GRWO 1994 vor.
2.5.2.3. Die Sprengelwahlbehörde muss gemäß §45 Abs1a NÖ GRWO 1994 ferner die Zahl der von der Gemeindewahlbehörde übernommenen Wahlkarten in der Niederschrift festhalten. Aus den dem Verfassungsgerichtshof vorgelegten Wahlakten geht hervor, dass die Anzahl dieser Wahlkarten von der Sprengelwahlbehörde für den Wahlsprengel 4 nicht unter dem im Formular für die Niederschrift dafür vorgesehenen Punkt A.1. dokumentiert wurde. Allerdings ergibt sich diese Zahl ohne weiteres aus den Niederschriften, so einerseits aus den den Niederschriften angeschlossenen Kopien des Verzeichnisses der (von der Gemeindewahlbehörde übernommenen) Wahlkarten für den Wahlsprengel 4. Andererseits lässt sich die Anzahl auch aus der in den Niederschriften dokumentierten Anzahl der von der Sprengelwahlbehörde für nichtig erklärten Wahlkarten, der Anzahl der gültigen Wahlkarten sowie der Anzahl der Wahlkarten jener Wähler, welche die Wahlkarten der Sprengelwahlbehörde persönlich oder durch Boten übermittelt haben, ableiten. Es liegt daher im Ergebnis kein Verstoß gegen §45 Abs1a NÖ GRWO 1994 vor.
2.5.2.4. Die Sprengelwahlbehörde muss gemäß §45 Abs1a NÖ GRWO 1994 schließlich die Anzahl der anlässlich der persönlichen Ausübung des Wahlrechts den Wählern abgenommenen Wahlkarten in der Niederschrift festhalten. Aus den dem Verfassungsgerichtshof vorgelegten Wahlakten geht hervor, dass in den Niederschriften der Sprengelwahlbehörde 4 unter Punkt A.3. die Anzahl der anlässlich der persönlichen Ausübung des Wahlrechtes den Wählern abgenommenen Wahlkarten nicht eingetragen ist. Allerdings findet sich auch im Verzeichnis der Niederschrift zur Dokumentation von Wählern, die nach Abnahme der Wahlkarten gewählt haben, kein Eintrag. Daraus ergibt sich – im Lichte des Erkenntnisses VfSlg 20.071/2016, wonach auch von der Wahlbehörde herangezogene Vordrucke bzw Musterformulare Bestandteil der Niederschrift sind, die gemäß §292 ZPO vollen Beweis über alle darin festgehaltenen Tatsachen und Vorgänge begründen –, dass von der Sprengelwahlbehörde keine Wahlkarte abgenommen wurde. Es liegt daher kein Verstoß gegen §45 Abs1a NÖ GRWO 1994 vor.
Im Feld "Sonstige Beschlüsse und Vorkommnisse" der Niederschriften findet sich überdies jeweils ein Eintrag zu einem konkreten Wähler, der, soweit lesbar, wohl lautet: "direkt gewählt! WK nicht dabei". Die Landes-Hauptwahlbehörde hat in ihrem Bescheid vom 25. Juni 2025 ferner festgestellt, dass der Wahlakt keine im Wahlsprengel abgenommenen Wahlkarten enthalte, um einen Wähler zur persönlichen Wahl zuzulassen. Dieser Feststellung ist die anfechtungswerbende Wählergruppe im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof nicht entgegengetreten. Soweit die Landes-Hauptwahlbehörde in diesem Zusammenhang festhält, dass ein namentlich genannter Wähler ohne Abnahme der Wahlkarte zur persönlichen Wahl zugelassen worden sei, konnte dies, wie bereits unter Punkt 2.2.2.2. dargelegt wurde, nicht von Einfluss auf das Wahlergebnis sein. Die Anfechtungswerberin bringt nicht vor, dass darüber hinaus in weiteren Fällen Wähler zur Abstimmung zugelassen worden wären, ohne dass ihnen die Wahlkarte abgenommen worden wäre, oder dass – nicht dokumentierte – im Wahlsprengel abgenommene Wahlkarten vorliegen würden. Im Ergebnis liegt daher auch kein Verstoß gegen §42 Abs1 und 2 NÖ GRWO 1994 vor, wonach die Wahlkarte dem Wähler abgenommen und der Niederschrift beigelegt werden muss.
2.5.2.5. Es wurde sohin den gesetzlichen Vorschriften des §45 Abs1 und 1a sowie des §42a Abs4 NÖ GRWO 1994 über die Dokumentation von Wahlkarten entsprochen. Das Unterbleiben einer zusätzlichen Eintragung der jeweiligen Anzahl der Wahlkarten im Sinne des §45 Abs1a NÖ GRWO 1994 unter Punkt A. des für die Erstellung der Niederschrift verwendeten Formulars "F16" der Drucksorten-Verordnung stellt vor diesem Hintergrund einen bloßen Formmangel dar, der von vornherein nicht auf das Ergebnis der Wahl von Einfluss sein konnte (vgl Punkt 2.2.2.2.).
2.6. Die Anfechtungswerberin macht des Weiteren geltend, die Wählergruppe "Volkspartei Gablitz - Bgm. Michael Cech" weise eine falsche Kurzbezeichnung auf. Sie verwende die Kurzbezeichnung "ÖVP", obwohl sie gar nicht "die ÖVP" sei. Die "Österreichische Volkspartei" habe gar keinen Wahlvorschlag unter ihrer Parteibezeichnung für die angefochtene Wahl eingebracht. Die Kurzbezeichnung sei geeignet, eine Verwechslung der tatsächlichen Parteien hervorzurufen. Die Kurzbezeichnung müsse eine Abkürzung der Langbezeichnung sein.
2.6.1. Die Landes-Hauptwahlbehörde hält dem entgegen, dass auf Grund des §29 Abs1 NÖ GRWO 1994 keine Parteien nach dem PartG kandidieren würden, sondern lokale Wählergruppen. Nach der NÖ GRWO 1994 würden sich diese allein durch den von ihnen eingebrachten Wahlvorschlag bilden. Durch die Namensgebung könnten sie den Wählern signalisieren, dass sie einer Partei nahestehen. Es sei einer Wahlpartei nicht verboten, sich wie eine politische Partei zu nennen; dies sei für die Wählerschaft auch nicht unwesentlich. Eine Kurzbezeichnung müsse nicht zwingend eine Abkürzung der Langbezeichnung sein.
2.6.2. Der Verfassungsgerichtshof hat über das Anfechtungsvorbringen erwogen:
2.6.2.1. Gemäß §29 Abs2 lita NÖ GRWO 1994 muss ein Wahlvorschlag eine unterscheidende Parteibezeichnung enthalten, die – einschließlich einer allfälligen Kurzbezeichnung – nicht mehr als sechs Wörter umfassen darf; eine Kurzbezeichnung darf höchstens sechs alphanumerische Schriftzeichen der deutschen Sprache umfassen und gilt stets als ein Wort, auch wenn sie kein Wort ergibt.
2.6.2.2. Entgegen dem Anfechtungsvorbringen kann der Verfassungsgerichtshof nicht erkennen, dass die Kurzbezeichnung "ÖVP" der Wählergruppe "Volkspartei Gablitz - Bgm. Michael Cech" rechtswidrig wäre:
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist die Parteibezeichnung einschließlich der Kurzbezeichnung ein unteilbares Ganzes (vgl VfSlg 266/1924, 8848/1980, 20.259/2018 mwN), wobei die Kurzbezeichnung eine "Abkürzungsform" der Parteibezeichnung darstellt (VfSlg 12.064/1989; vgl auch VfSlg 13.004/1992). In diesem Sinn hat der Verfassungsgerichthof in den beiden zuletzt zitierten Entscheidungen zur gesetzlichen Vorschrift einer "in Buchstaben" zu haltenden Kurzbezeichnung, die sich auf eine "in Worten" zu haltende Parteibezeichnung bezieht, ausgesprochen, dass sich die Kurzbezeichnung in diesem Fall aus einzelnen (Anfangs-)Buchstaben von Wörtern oder wenigstens Wortteilen der Parteibezeichnung zusammensetzen muss. Der Verfassungsgerichtshof hat in der von der Anfechtungswerberin zitierten Entscheidung VfSlg 25.550/2022 zum – gegenüber der in Rede stehenden Vorschrift der NÖ GRWO 1994 – restriktiveren §35 Abs3 lita TGWO 1994 erkannt, dass aus dem Gebot des Verwendens von "Worten" in der Bezeichnung der Wählergruppe und von "Großbuchstaben" in der Kurzbezeichnung folge, dass die Kurzbezeichnung jedenfalls auch aus (Anfangs )Buchstaben von Worten oder zumindest Wortteilen der Bezeichnung der Wählergruppe zu bestehen hat (vgl VfSlg 20.550/2022). Dies ist jedoch bei der hier in Rede stehenden Kurzbezeichnung "ÖVP" der Fall, zumal sie sich überwiegend aus einzelnen Anfangsbuchstaben von Wortteilen der Parteibezeichnung "Volkspartei Gablitz - Bgm. Michael Cech" zusammensetzt. Aus §29 Abs2 lita NÖ GRWO 1994 ist demgegenüber nicht ableitbar, dass die Kurzbezeichnung eine (exakte) Abkürzung der Parteibezeichnung der Wählergruppe darstellen müsste.
2.6.2.3. Zwar sieht §29 Abs2 lita NÖ GRWO 1994 vor, dass eine Parteibezeichnung bzw Kurzbezeichnung unterscheidend zu sein hat. Die Unterscheidbarkeit bezieht sich jedoch primär auf die Unterscheidbarkeit im Verhältnis zu anderen Wahlvorschlägen; die Unterscheidungsfunktion von Partei- bzw Kurzbezeichnungen soll verhindern, dass ihr Aufscheinen auf dem Stimmzettel zu Missverständnissen und damit zu einer Beeinträchtigung des Grundsatzes der Freiheit der Wahl führt (vgl VfSlg 25.550/2022 mwN). Dementsprechend sieht §31 Abs2 NÖ GRWO 1994 für den Fall, dass mehrere Wahlvorschläge dieselbe oder schwer unterscheidbare Parteibezeichnungen (Kurzbezeichnungen) tragen, bestimmte vom Vorsitzenden der Gemeindewahlbehörde zu setzende Maßnahmen vor. Dass die Partei- bzw Kurzbezeichnung der Wählergruppe "Volkspartei Gablitz - Bgm. Michael Cech" im Verhältnis zu anderen Wählergruppen ununterscheidbar wäre, behauptet die Anfechtungswerberin nicht.
Die von der Anfechtungswerberin behauptete Problematik der Unterscheidbarkeit zwischen der Wählergruppe "Volkspartei Gablitz - Bgm. Michael Cech" bzw ihrer Kurzbezeichnung und einer politischen Partei wird in der Wahlordnung dadurch berücksichtigt, dass eine Parteibezeichnung zu streichen ist, wenn diese mit der Parteibezeichnung (Kurzbezeichnung) einer im Landtag vertretenen Partei ident oder schwer unterscheidbar ist und die im Landtag vertretene Partei (durch ihre Landesorganisation) der Verwendung dieser Parteibezeichnung nicht zugestimmt hat (§31 Abs1 lita NÖ GRWO 1994). Die Anfechtungswerberin behauptet nicht, dass eine im Landtag vertretene Partei der Verwendung der Partei- bzw Kurzbezeichnung "ÖVP" durch die Wählergruppe "Volkspartei Gablitz - Bgm. Michael Cech" nicht zugestimmt hätte, weshalb das diesbezügliche Vorbringen ins Leere geht.
2.6.3. Die behauptete Rechtswidrigkeit, wonach die Wählergruppe "Volkspartei Gablitz - Bgm. Michael Cech" eine falsche Kurzbezeichnung aufweise, liegt sohin nicht vor.
2.7. Die Anfechtungswerberin moniert ferner, der Bürgermeister und Gemeindewahlleiter der Gemeindewahlbehörde Gablitz, der bei der Wahl des Gemeinderates vom 18. Mai 2025 zugleich Spitzenkandidat der Wahlpartei "Volkspartei Gablitz - Bgm. Michael Cech" gewesen sei, habe mehrfach gegen das Gebot der Äquidistanz von Gemeindeorganen zu den wahlwerbenden Parteien verstoßen und damit unzulässig Einfluss auf die Wahlwerbung genommen.
2.7.1. Die Landes-Hauptwahlbehörde hält diesem Vorbringen entgegen, es würden keine Rechtswidrigkeiten im Wahlverfahren behauptet. Bei den "Facebook-Postings" handle es sich um ein Medium, das nicht dem Organ des Bürgermeisters oder Gemeindewahlleiters zuzuordnen sei. Bei der Präsenz des Bürgermeisters im Amtsblatt der Marktgemeinde Gablitz habe es sich nicht um Abbildungen bzw Mitteilungen gehandelt, die unsachlich oder nicht dem Objektivitätsgrundsatz verpflichtet gewesen wären.
2.7.2. Der Verfassungsgerichtshof hat über das Anfechtungsvorbringen erwogen:
2.7.2.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes liegt den Art26, 95 und 117 Abs2 B VG das Prinzip der Freiheit der Wahlen (zum Nationalrat, zu den Landtagen und zu den Gemeinderäten) zugrunde (vgl etwa VfSlg 3000/1956, 4527/1963, 13.839/1994, 14.371/1995, 17.418/2004, 20.615/2023). Aus dem Grundsatz des freien Wahlrechtes wird insbesondere auch die Freiheit der Wahlwerbung abgeleitet. Demnach darf die Wahlwerbung nicht sinnwidrig beschränkt und der Wähler in der Freiheit seiner Wahl nicht in rechtlicher oder faktischer Weise beeinträchtigt werden (vgl VfSlg 3000/1956, 4527/1963, 7821/1976, 13.839/1994, 14.371/1995, 19.107/2010, 20.006/2015). Dies ist etwa dann der Fall, wenn Gemeindeorgane das Gebot der Äquidistanz gegenüber den wahlwerbenden Parteien verletzen (vgl VfSlg 17.418/2004, 19.107/2010, 20.044/2016, 20.615/2023) oder wenn wahlwerbende Parteien durch staatliche Organe ohne sachliche Rechtfertigung gegenüber anderen wahlwerbenden Parteien begünstigt oder benachteiligt werden (vgl VfSlg 20.615/2023 mwN).
2.7.2.2. In ihrem Vorbringen bezieht sich die anfechtungswerbende Wählergruppe zunächst auf zwei Ausgaben des Amtsblattes der Marktgemeinde Gablitz. Dadurch sei belegt, dass der Bürgermeister und Gemeindewahlleiter keine Äquidistanz zu den anderen Wahlparteien gehalten habe. Der Bürgermeister und Gemeindewahlleiter habe in einer Sonderausgabe des Amtsblattes zur Gemeinderatswahl im April 2025 die Aufhebung der (ersten) Gemeinderatswahl am 26. Jänner 2025 durch die Landes-Hauptwahlbehörde wahrheitswidrig damit begründet, "dass die Liste der drei FPÖ-Kandidaten (ein A4 Zettel) in der Amtstafel hinter die Liste der NEOS verrutscht sei". Die drei Abbildungen des Bürgermeisters im Amtsblatt seien im Übrigen als Eigenwerbung zu bewerten, zumal von anderen Spitzenkandidaten keine Berichte erschienen seien; der "alte Gemeinderat" sei lediglich in einem Gruppenbild dargestellt. In der Ausgabe des Amtsblattes der Marktgemeinde Gablitz vom Jänner 2025 habe sich der Bürgermeister und Gemeindewahlleiter neben der Schlagzeile abbilden lassen.
Es besteht kein Zweifel, dass es sich beim Amtsblatt um eine der Marktgemeinde Gablitz zurechenbare Enunziation handelt (vgl VfSlg 17.418/2004, 19.107/2010, 20.006/2015). Der Verfassungsgerichtshof kann jedoch nicht erkennen, dass durch die von der anfechtungswerbenden Wählergruppe gerügten Inhalte der Grundsatz des freien Wahlrechts verletzt wäre, zumal sich die – auszugsweise in der Anfechtungsschrift abgedruckten – Sonderausgaben des Amtsblattes, soweit dies anhand der Anfechtungsschrift beurteilbar ist, zunächst auf eine Information der Wahlberechtigten zur anstehenden Wahl des Gemeinderates bzw deren Wiederholung beschränken (vgl VfSlg 10.821/1986, 14.265/1995, 14.371/1995, 17.418/2004, 20.006/2015). Soweit die Anfechtungswerberin überdies vorbringt, der Bürgermeister habe im Editorial einerseits die Aufhebung der Gemeinderatswahl vom 26. Jänner 2025 durch die Landes-Hauptwahlbehörde damit begründet, "dass die Liste der drei FPÖ-Kandidaten nur 'verrutscht' sei und es eh nur ein Formalfehler" gewesen sei, und damit den Grund für die Aufhebung wahrheitswidrig dargestellt, sowie andererseits geschrieben, er habe gegen einen Beschluss der Landesregierung bezüglich der Einsparung der Notarzt-Stützpunkte gekämpft, wird damit – im Lichte der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl insbesondere VfSlg 3000/1956, 19.107/2010, 19.772/2013, 20.273/2018) – keine Verletzung der Äquidistanzpflicht gegenüber den wahlwerbenden Parteien dargetan. Die Aussagen wenden sich einerseits nicht gegen eine bestimmte wahlwerbende Partei. Andererseits ist es einem staatlichen Organ oder einem Gemeindeorgan nicht verwehrt, zu konkreten Punkten bzw Geschehnissen im Rahmen der politischen Tätigkeit bzw Auseinandersetzung Stellung zu nehmen (vgl VfSlg 19.107/2010).
Eine solche Verletzung wird im vorliegenden Kontext schließlich auch nicht durch den in der Anfechtungsschrift vorgebrachten Umstand begründet, dass den anderen Gemeinderatsfraktionen kein Artikel im Amtsblatt gewidmet worden sei und es vom Spitzenkandidaten der anfechtungswerbenden Wählergruppe kein Bild und keinen Artikel im Amtsblatt gegeben habe (vgl VfSlg 4527/1963, 13.839/1994, 16.310/2001, 17.589/2005, 20.043/2016). Im Übrigen ist, wie der Verfassungsgerichtshof bereits in seiner Entscheidung VfSlg 16.310/2001 ausgesprochen hat, nicht schlechterdings alles, was auf die Chancen einer wahlwerbenden Partei bei einer Wahl von Einfluss sein kann, für die Rechtmäßigkeit der Wahl von Bedeutung (vgl auch VfSlg 20.273/2018).
2.7.2.3. Weiters erblickt die Anfechtungswerberin in diversen Beiträgen des Bürgermeisters und Gemeindewahlleiters auf der Plattform "Facebook" eine Verletzung der Äquidistanzpflicht eines Gemeindeorgans gegenüber den einzelnen Wählergruppen. Insbesondere habe der Bürgermeister die anfechtungswerbende Wählergruppe in der Öffentlichkeit schlechtgemacht.
Mit diesem Vorbringen zeigt die Anfechtungswerberin keine Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens auf, zumal der relevierte Beitrag vom 15. Mai 2025 – wie die Anfechtungswerberin selbst einräumt – auf der privaten Facebook-Seite des Bürgermeisters bzw von dessen privatem Account veröffentlicht wurde. Der Beitrag weist auch sonst keine Merkmale auf, die ihn als Enunziation der Marktgemeinde Gablitz kennzeichnen würden. In der Anfechtungsschrift wird überdies nicht behauptet, dass die konkrete "Facebook-Gruppe", auf der der genannte Beitrag veröffentlicht wurde, der Marktgemeinde Gablitz zurechenbar wäre. Auch der Verfassungsgerichtshof kann dafür keine Anhaltspunkte erkennen. Der in Rede stehende Beitrag ist somit nicht dem Organ "Bürgermeister" bzw dem Organ "Gemeindewahlleiter", sondern der natürlichen Person als Wahlwerber zuzurechnen (vgl VfSlg 17.418/2004, 19.107/2010, 20.006/2015). Zu dem am 20. Mai 2025 veröffentlichten Beitrag wiederum genügt es festzuhalten, dass dieser nach der Wahl veröffentlicht wurde und schon allein aus diesem Grund keinen Einfluss auf das Wahlergebnis gehabt haben konnte (vgl 2.2.2.2.).
2.7.2.4. Schließlich bezieht sich die Anfechtungswerberin auf ein – nicht im Original vorgelegtes – Flugblatt, das Werbung für die Wählergruppe des Bürgermeisters darstelle; dieses enthalte kein Impressum und es sei nicht bekannt, wer dieses Flugblatt zu verantworten bzw bezahlt habe.
Dieses Vorbringen verfängt schon deshalb nicht, weil das Flugblatt seiner Textierung nach zweifelsfrei erkennbar eine Wahlwerbung der Wählergruppe "Volkspartei Gablitz - Bgm. Michael Cech" darstellt und keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass es sich um ein der Marktgemeinde Gablitz zuzurechnendes Flugblatt handelt (vgl demgegenüber VfSlg 17.418/2004; vgl weiters VfSlg 19.107/2010, 20.006/2015). Daran vermag der Umstand, dass Wahlwerber dieser Wählergruppe auf dem Flugblatt als "Bürgermeister" bzw als "Vizebürgermeisterin" tituliert werden, nichts zu ändern (vgl zur Meinungsfreiheit des Wahlwerbers auch EGMR 26.2.2009, 29492/05 , Kudeshkina , Rz 87 mwN). Ob das Flugblatt den medienrechtlichen Bestimmungen entspricht, ist vor diesem Hintergrund keine Frage, die geeignet ist, eine Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens zu begründen (vgl VfSlg 20.045/2016 mwN).
2.7.2.5. Soweit in der Anfechtungsschrift behauptet wird, der Spitzenkandidat der Wählergruppe "Volkspartei Gablitz - Bgm. Michael Cech" habe im Zusammenhang mit dem Grund für die Wiederholung der Gemeinderatswahl vom 18. Mai 2025 öffentlich falsche Angaben gemacht bzw in diesem Zusammenhang Hass gegen die Anfechtungswerberin geschürt und dadurch näher bezeichnete Straftatbestände verwirklicht, ist darauf hinzuweisen, dass ein solches Vorbringen nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht geeignet ist, eine Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens darzutun: Selbst wenn diese – nicht näher konkretisierte – Behauptung zuträfe, handelte es sich dabei um ein Verhalten im Rahmen der den Parteien zuzurechnenden Wahlwerbung, die von der NÖ GRWO 1994 nicht erfasst ist und demnach keinen Teil des Wahlverfahrens bildet (vgl VfSlg 15.645/1999, 16.034/2000, 19.107/2010). Eine über Rechtswidrigkeiten des Wahlverfahrens hinausgehende Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verhaltens von bestimmten Personen wäre allenfalls anhand der von der Rechtsordnung hiezu allgemein zur Verfügung gestellten Rechtsmittel im Zivil-, Straf- oder Verwaltungs- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorzunehmen (vgl VfSlg 19.107/2010, 20.045/2016 mwN). Bei diesem Ergebnis kann es von vornherein nicht in rechtserheblicher Weise darauf ankommen, dass der Anfechtungswerberin bzw ihrem Zustellungsbevollmächtigten keine Akteneinsicht ermöglicht worden ist (vgl im Übrigen zB VfSlg 15.033/1997 und 19.733/2013, wonach die Verweigerung der Akteneinsicht jedenfalls dann keine Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens begründet, wenn ein solches Recht gar nicht vorgesehen ist).
2.8. Die Anfechtungswerberin behauptet weiters, es stehe nicht fest, ob die Landes-Hauptwahlbehörde gesetzeskonform zusammengesetzt und zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 25. Juni 2025 beschlussfähig gewesen sei. Dies werde daher von der Anfechtungswerberin "vorsorglich" bestritten. Dieses Vorbringen ist eine nicht hinreichend substantiierte Behauptung, die sich einer Beurteilung durch den Verfassungsgerichtshof entzieht (vgl VfSlg 9441/1982 , 15.695/1999 , 17.305/2004 , 19.245/2010 , 20.273/2018 , 20.688/2024; VfGH 23.9.2025, WI7/2025 ua).
2.9. Der Verfassungsgerichtshof hegt schließlich keine Bedenken dagegen, dass in Verfahren betreffend Wahlen die Vorschriften des AVG gemäß ArtI Abs3 Z4 EGVG keine Anwendung finden (vgl zB VfSlg 13.420/1993, 19.733/2013, 20.242/2018, 20.259/2018; vgl auch VfSlg 9223/1981, 10.610/1985). Aus der Unanwendbarkeit des AVG ergibt sich vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles insbesondere auch kein Rechtsschutzdefizit (vgl VfSlg 19.995/2015).
2.10. Soweit die Anfechtungswerberin in ihrer Stellungnahme vom 30. Jänner 2026 weitere Anfechtungsgründe vorbringt, ist auf diese nicht weiter einzugehen, weil der Verfassungsgerichtshof ausschließlich zu prüfen hat, ob die bereits in der Anfechtung geltend gemachten Rechtswidrigkeiten des Wahlverfahrens vorliegen (vgl zB VfSlg 9093/1981 , 10.226/1984 , 11.256/1987 , 13.556/1993 , 14.556/1996 , 19.893/2014 , 20.043/2016 , 20.438/2021 , 20.688/2024 ).
2.11. Aus diesen Gründen erweist sich die Anfechtung im Ergebnis als nicht begründet.
IV. Ergebnis
1. Der Anfechtung ist daher nicht stattzugeben.
2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
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