Auswertung in Arbeit
I. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.
Das Erkenntnis wird aufgehoben.
II. Das Land Niederösterreich ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 3.484,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe
I. Beschwerde, Sachverhalt und Vorverfahren
1 1. Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger und hält sich seit 2014 rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet auf. Ihm wurde im Jahr 2015 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Er ist seit 2023 als Taxifahrer tätig. Mit seiner Lebensgefährtin hat er einen gemeinsamen Sohn, der nach seiner Mutter österreichischer Staatsbürger ist. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.
2 Nach den Feststellungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich hat er folgende Verwaltungsübertretungen begangen:
3 Am 13. Juli 2020 erließ der Magistrat der Stadt Wien eine Strafverfügung gegen den Beschwerdeführer, weil dieser gegen §24 Abs1 lt. a StVO verstoßen hat, indem er am 3. Juni 2020 im Bereich des Vorschriftzeichens "Halten und Parken verboten" mit der Zusatztafel "ausgenommen Ladetätigkeit" gehalten hat, ohne Ladetätigkeiten durchzuführen, und verhängte über ihn eine Geldstrafe iHv € 78,–. Diese Verwaltungsstrafe ist im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung bereits getilgt.
4 Am 19. August 2021 erließ die Landespolizeidirektion Wien eine Strafverfügung gegen den Beschwerdeführer, weil dieser gegen §38 Abs5 iVm §38 Abs1 lita StVO verstoßen hat, indem er am 12. Juli 2021 um 08:06 Uhr am Lerchenfelder Gürtel in Wien trotz Rotlichtes der Verkehrssignalanlage nicht an der Haltelinie angehalten hat, und verhängte über ihn eine Geldstrafe iHv € 140,–.
5 Am 25. März 2022 erließ der Magistrat der Stadt Wien eine Strafverfügung gegen den Beschwerdeführer, weil dieser gegen §5 Abs2 Parkometerabgabeverordnung der Stadt Wien iVm §4 Abs1 Parkometergesetz 2006 verstoßen hat, indem er am 26. Jänner 2022 sein Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt hat, und verhängte über ihn eine Geldstrafe iHv € 60,–.
6 Am 5. Dezember 2023 erließ die Landespolizeidirektion Wien eine Strafverfügung gegen den Beschwerdeführer, weil dieser (in Ausübung seiner Tätigkeit als Taxifahrer) gegen §38 Abs5 iVm §38 Abs1 lita StVO verstoßen hat, indem er am 12. November 2023 um 05:02 Uhr an der Kreuzung Laudongasse/Lederergasse in Wien trotz Rotlichtes der Verkehrssignalanlage nicht an der Haltelinie angehalten hat, und verhängte über ihn eine Geldstrafe iHv € 140,–.
7 Am 13. November 2024 erließ die Landespolizeidirektion Wien eine Strafverfügung gegen den Beschwerdeführer, weil dieser (in Ausübung seiner Tätigkeit als Taxifahrer) gegen §52 lita Z10a StVO verstoßen hat, indem er am 14. Juli 2024 außerhalb des Ortsgebietes die in diesem Bereich zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h nach Abzug der Messtoleranz um 11 km/h überschritten hat, und verhängte über ihn eine Geldstrafe iHv € 76,–.
8 2. Am 3. März 2023 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft. Mit Bescheid vom 28. Juli 2025 wies die Niederösterreichische Landesregierung den Antrag gemäß §10 Abs1 Z6 StbG ab. Begründend führte die Niederösterreichische Landesregierung im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer in den letzten fünf Jahren fünf Verwaltungsübertretungen begangen habe, wovon drei als schwerwiegend zu qualifizieren seien, weshalb noch kein hinreichend langer Zeitraum des Wohlverhaltens vorliege. Insbesondere habe er in den letzten vier Jahren zweimal das Rotlichtzeichen an stark befahrenen Straßen in der Wiener Innenstadt missachtet.
9 3. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 18. März 2026 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab. Es begründet seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Verwaltungsübertretungen betreffend die Missachtung des Rotlichtzeichens sowie die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit als schwerwiegend zu qualifizieren seien und daher "[z]um derzeitigen Zeitpunkt […] noch nicht davon ausgegangen werden [kann], dass das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers Gewähr dafür bietet, dass er keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt[,] und […] nicht gesichert eine positive Prognose zukünftigen Wohlverhaltens des Beschwerdeführers gemäß §10 Abs1 Z6 StbG erstellt werden [kann]".
10 Die Verwaltungsübertretungen des Beschwerdeführers seien nicht mit jenen vergleichbar, die dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 24. Februar 2025, E3986/2024, zugrunde lägen. Im vorliegenden Fall habe die erstmalige Verhängung einer Geldstrafe im Jahr 2021 wegen der Missachtung des Rotlichtzeichens keine spezialpräventive Wirkung entfaltet, weil der Beschwerdeführer im Jahr 2023 erneut das Rotlichtzeichen missachtet habe. Erschwerend trete hinzu, dass der Beschwerdeführer die zweite Verwaltungsübertretung wegen der Missachtung des Rotlichtzeichens als Taxifahrer während des Dienstes begangen habe und von ihm als solchem zu erwarten sei, dass er bei der Einhaltung der für die Sicherheit im Straßenverkehr erlassenen Vorschriften eine besondere Sorgfalt an den Tag legt.
11 Dass der Beschwerdeführer angegeben habe, die Verwaltungsübertretungen zu bereuen, ändere nichts an der Notwendigkeit eines längeren Wohlverhaltens. Der seit 2014 rechtmäßig und ununterbrochen aufhältige Beschwerdeführer habe sich seit dem Jahr 2020 jährlich eine Übertretung von Bestimmungen, die der Ordnung und Sicherheit des Straßenverkehrs dienen, zuschulden kommen lassen. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer zwei der drei schwerwiegenden Verwaltungsübertretungen im Zeitraum nach der Stellung des Antrages auf Verleihung der Staatsbürgerschaft und während des Dienstes als Taxifahrer begangen habe sowie seit der letzten Verwaltungsübertretung etwas mehr als eineinhalb Jahre vergangen seien, sei der Zeitraum des Wohlverhaltens noch nicht ausreichend lang, um eine zweifelsfreie Prognose abgeben zu können, dass der Beschwerdeführer den zur Vermeidung von Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Menschen sowie der allgemeinen Sicherheit erlassenen Gesetzen gegenüber positiv eingestellt sei.
12 4. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses wegen Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973) beantragt wird.
13 Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich belaste seine Entscheidung mit Willkür, weil es auf das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den näheren Tatbegehungsumständen insbesondere hinsichtlich der zweimaligen Missachtung des Rotlichtzeichens nicht Bezug nehme und die Verwaltungsübertretungen des Beschwerdeführers zu Unrecht als schwerwiegend qualifiziere. Weiters halte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich lediglich pauschal fest, dass der Zeitraum seit der Begehung der letzten Verwaltungsübertretung zu kurz sei, um von einem ausreichend langen Wohlverhalten ausgehen zu können, ohne dabei darzulegen, welchen gegebenenfalls ausreichenden Wohlverhaltenszeitraum es als Bezugspunkt heranziehe, sodass dem Beschwerdeführer eine Richtschnur zur Hand gegeben wird, wann ein allfälliger neuer Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft für ihn sinnvoll sein könnte.
14 5. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat die Gerichts- und Verwaltungsakten vorgelegt, jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift abgesehen.
II. Rechtslage
15 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die österreichische Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 – StbG), BGBl 311/1985, idF BGBl I 87/2025 lauten auszugsweise wie folgt:
"Verleihung
§10. (1) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn
1. […]
6. er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art8 Abs2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet;
7. […]
§11. Bei Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz ist das Gesamtverhalten des Fremden im Hinblick auf das allgemeine Wohl, die öffentlichen Interessen und das Ausmaß seiner Integration zu berücksichtigen. Zu dieser zählt insbesondere die Orientierung des Fremden am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich sowie das Bekenntnis zu den Grundwerten eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft."
III. Erwägungen
16 1. Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.
17 2.1. §10 Abs1 Z6 zweiter Tatbestand StbG legt als Verleihungsvoraussetzung fest, dass der Verleihungswerber nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bieten muss, dass er weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art8 Abs2 EMRK genannte öffentliche Interessen, und das schließt insbesondere den Respekt vor den Rechten anderer mit ein, gefährdet (siehe dazu und zum Folgenden VfGH 24.2.2025, E3986/2024; 24.9.2025, E1925/2025; 2.3.2026, E98/2026).
18 Eine negative Prognose muss sich daher auf gewichtige Umstände, die eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr durch den Staatsbürgerschaftswerber begründen können, stützen. So vermag nicht jede Übertretung der zum Schutz der Verkehrsteilnehmer ergangenen Regelungen der StVO bzw des KFG für sich genommen eine negative Prognose gemäß §10 Abs1 Z6 StbG zu begründen (vgl dazu VfGH 24.2.2025, E3986/2024). Vielmehr ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die die Bedeutung der in Rede stehenden Verwaltungsübertretungen im Hinblick auf den Schutzzweck des §10 Abs1 Z6 StbG in den Blick nimmt (VfSlg 20.563/2022).
19 2.2. Weiters hat das Verwaltungsgericht, kommt es zur Auffassung, dass in seinem Beurteilungszeitraum noch kein ausreichend langes Wohlverhalten des Verleihungswerbers seit einem relevanten Fehlverhalten vorliegt und somit zum Entscheidungszeitpunkt eine negative Prognose vorzunehmen ist, diese Entscheidung auch dahingehend zu begründen, warum – insbesondere mit Blick auf die Art der maßgeblichen Verwaltungsübertretungen – ein (zumindest mehrjähriger) Wohlverhaltenszeitraum nicht ausreichend ist. Eine solche Begründung bedingt grundsätzlich (ungeachtet möglicher Ausnahmen im Einzelfall) eine gewisse Vorstellung von einem ausreichenden und damit angemessenen Wohlverhaltenszeitraum, auch um dem Verleihungswerber jene Orientierung zu geben, die in rechtsstaatlichen Verfahren in solchen Konstellationen mit angelegt ist. Nur mit einer solchen Begründung wird die Frage, wann, Wohlverhalten unterstellt, eine allfällige Neuantragstellung auf Verleihung der Staatsbürgerschaft für den Beschwerdeführer sinnvoll sein kann, nicht zu einer Zufallsentscheidung, ob er gerade wieder "noch nicht" oder vielleicht "gerade schon" ein ausreichend langes Wohlverhalten vorweisen kann (VfGH 24.9.2025, E1925/2025; 2.3.2026, E98/2026).
20 3. Diesen Anforderungen ist das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht nachgekommen:
21 3.1. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich begründet seine negative Prognoseentscheidung gemäß §10 Abs1 Z6 zweiter Tatbestand StbG im Wesentlichen damit, dass der seit 2014 rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufhältige Beschwerdeführer seit 2020 fünf Verwaltungsübertretungen begangen habe, wovon die im Juli 2021, im November 2023 und im Juli 2024 begangenen Verwaltungsübertretungen wegen der (zweimaligen) Missachtung des Rotlichtzeichens und der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 11 km/h als schwerwiegend zu qualifizieren seien. Bei der Beurteilung falle zunächst ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer trotz erstmaliger Verhängung einer Verwaltungsstrafe wegen der Missachtung des Rotlichtzeichens erneut das Rotlichtzeichen missachtet habe. Erschwerend komme hinzu, dass der Beschwerdeführer die zweite Missachtung des Rotlichtzeichens sowie die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit als Taxifahrer während des Dienstes begangen habe. Diese beiden Verwaltungsübertretungen habe er außerdem erst nach der Stellung des Antrages auf Verleihung der Staatsbürgerschaft begangen. Vor diesem Hintergrund und da seit der letzten Verwaltungsübertretung, der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Juli 2024, im Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich (nur) "etwas mehr als 1,5 Jahre" vergangen seien, sei der Zeitraum des Wohlverhaltens noch nicht ausreichend lang, um eine positive Prognose abgeben zu können.
22 3.2. Dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist zunächst aus verfassungsrechtlicher Perspektive nicht entgegenzutreten, wenn es seine negative Prognose im vorliegenden Fall auf die Gesamtbetrachtung des Verhaltens des Beschwerdeführers, nämlich insbesondere die zweimalige Missachtung des Rotlichtzeichens und die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, stützt und dabei den Umstand, dass der Beschwerdeführer nach der ersten Verhängung einer Verwaltungsübertretung wegen Missachtung des Rotlichtzeichens das gleiche Fehlverhalten erneut gesetzt sowie zwei dieser Verwaltungsübertretungen während der Ausübung seiner Tätigkeit als Taxifahrer begangen hat, erschwerend miteinbezieht.
23 3.3. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich begründet mit seinen Ausführungen, wonach "[v]or dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer die beiden letzten Verwaltungsübertretungen erst nach Antragstellung […] begangen hat, und zwar im Dienst als Taxifahrer, und seit dem letzten [Fehlverhalten] etwas mehr als 1,5 Jahre vergangen sind, […] der Zeitraum des Wohlverhaltens noch nicht ausreichend lang [ist]", zwar, warum "[z]um derzeitigen Zeitpunkt […] noch nicht davon ausgegangen werden [kann], dass das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers Gewähr dafür bietet, dass er keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt[,] und […] nicht gesichert eine positive Prognose zukünftigen Wohlverhaltens des Beschwerdeführers gemäß §10 Abs1 Z6 StbG erstellt werden" kann. Mit diesen Ausführungen lässt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich jedoch die – vor dem Hintergrund, dass im vorliegenden Fall gemessen an der Schwere der Verwaltungsübertretungen ein nicht unwesentlicher Wohlverhaltenszeitraum von über eineinhalb Jahren vorliegt, gebotene – Begründung vermissen, welchen gegebenenfalls ausreichenden Wohlverhaltenszeitraum das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich als Bezugspunkt nimmt, um dem Verleihungswerber jene Orientierung zu geben, die in rechtsstaatlichen Verfahren in solchen Konstellationen mit angelegt ist (zur verfassungsrechtlichen Bedeutung einer derartigen Begründung siehe oben Pkt. 2.2.).
24 4. Indem das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die rechtsstaatlich erforderliche Begründung seiner Prognoseentscheidung gemäß §10 Abs1 Z6 zweiter Tatbestand StbG vermissen lässt, hat es seine Entscheidung mit Willkür belastet (VfSlg 20.267/2018; VfGH 11.6.2019, E183/2019; 28.11.2019, E3541/2019; 24.2.2021, E2470/2020).
IV. Ergebnis
25 1. Der Beschwerdeführer ist somit durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973) verletzt worden.
26 Das Erkenntnis ist daher aufzuheben.
27 2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
28 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer iHv € 524,– sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG iHv € 340,– enthalten.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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