JudikaturVfGH

E3541/2019 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
28. November 2019

Gemäß §29 Abs2 VwGVG sind Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte mit den wesentlichen Entscheidungsgründen zu verkünden. Im vorliegenden Fall hat sich das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) darauf beschränkt, das Ergebnis seiner rechtlichen Beurteilung auszuführen, es bleibt aber eine nachvollziehbare Begründung mit seinen äußerst knapp und formelhaft gehaltenen, keinerlei fallbezogene Beweiswürdigung enthaltenden Ausführungen schuldig, sodass die Entscheidungsgründe des BVwG jeglichen Begründungswertes entbehren.

Ergibt sich die Begründung der Entscheidung weder aus der Niederschrift der mündlichen Verkündung noch aus einer (zeitnahen) schriftlichen Ausfertigung gemäß §29 Abs4 VwGVG, widerspricht dies sowohl den Anforderungen des §29 Abs2 VwGVG als auch den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung gerichtlicher Entscheidungen. Die angefochtene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes ist einer nachprüfenden Kontrolle durch den VfGH nicht zugänglich und daher mit Willkür belastet.

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