JudikaturVfGH

E183/2019 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
11. Juni 2019

Gemäß §29 Abs2 VwGVG sind Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte mit den wesentlichen Entscheidungsgründen zu verkünden. Im vorliegenden Fall hat sich das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) darauf beschränkt, das Ergebnis seiner rechtlichen Beurteilung auszuführen und bleibt eine nachvollziehbare Begründung seiner formelhaften Ausführungen schuldig. Mangels Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers bleibt auch unklar, ob das BVwG annimmt, dass der Beschwerdeführer - wie behauptet - der Glaubensgemeinschaft der Kakai angehört oder nicht. In Anbetracht des Vorbringens des Beschwerdeführers, der geltend macht, aus Angst vor Verfolgung durch den IS in erster Linie auf Grund seiner Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Kakai geflohen zu sein, hätte es einer diesbezüglichen nachvollziehbaren Auseinandersetzung bedurft.

Insbesondere vor dem Hintergrund des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers und den Länderinformationen der Staatendokumentation zum Irak entbehren die äußerst knapp und formelhaft gehaltenen, keinerlei fallbezogene Beweiswürdigung enthaltenden Entscheidungsgründe des mündlich verkündeten Erkenntnisses jeglichen Begründungswertes.

Ergibt sich die Begründung der Entscheidung - wie im vorliegenden Fall - weder aus der Niederschrift der mündlichen Verkündung noch aus einer (zeitnahen) schriftlichen Ausfertigung gemäß §29 Abs4 VwGVG, widerspricht dies sowohl den Anforderungen des §29 Abs2 VwGVG als auch den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung gerichtlicher Entscheidungen. Die angefochtene, bisher begründungslos gebliebene Entscheidung des BVwG ist einer nachprüfenden Kontrolle durch den VfGH nicht zugänglich und daher mit Willkür belastet.

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