LandesrechtWienLandesesetzeParkometergesetz 2006

Parkometergesetz 2006

In Kraft seit 01. September 2012
Up-to-date

§ 1

(1) Die Gemeinde wird ermächtigt, durch Verordnung für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen gemäß § 25 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, die Entrichtung einer Abgabe auch für mehrspurige Kraftfahrzeuge vorzuschreiben, die lediglich zum Zwecke des Aus- und Einsteigens von Personen oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit halten.

(1a) Wird der Magistrat gemäß § 88 Abs. 3a der Wiener Stadtverfassung, LGBl. für Wien Nr. 28/1968, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 22/2003, zur Vornahme einer Wertanpassung der Abgabe nach Abs. 1 ermächtigt, so hat dieser die Anpassung nur vorzunehmen, wenn sich eine Erhöhung bzw. Verminderung der jeweils geltenden Abgabenhöhe für jede halbe Stunde Abstellzeit in der Höhe von mindestens 5 Cent ergibt. Die Änderung hat im Ausmaß der Erhöhung oder Verminderung des Indexes zum Stichtag 30. Juni in Schritten von vollen 5 Cent zu erfolgen. Dabei sind Teilbeträge von weniger als 3 Cent auf die vorigen 10 Cent abzurunden; ebenso Teilbeträge von weniger als 8 Cent auf die vorigen 5 Cent. Teilbeträge von mindestens 3 Cent sind auf die nächsten 5 Cent aufzurunden; ebenso Teilbeträge von mindestens 8 Cent auf die nächsten 10 Cent.

(2) Die übrigen Bestimmungen des § 17 Abs. 3 Z 5 des Finanzausgleichsgesetzes 2024 (FAG 2024), BGBl. I Nr. 168/2023, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 128/2024, bleiben unberührt.

(3) Die Vorschreibung der Abgabe kann durch formlose Zahlungsaufforderung (§ 203a Bundesabgabenordnung – BAO) erfolgen. Die Erlassung eines Abgabenbescheides ohne vorhergehende formlose Zahlungsaufforderung ist zulässig.

(4) entfällt; LGBl. Nr. 36/2023 vom 13.12.2023.

(5) entfällt; LGBl. Nr. 36/2023 vom 13.12.2023.

§ 2

(1) Der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, hat, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.

(2) Die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

§ 3

Die Gemeinde wird ermächtigt, durch Verordnung die Art der von den Abgabepflichtigen zu verwendenden Kontrolleinrichtungen unter Bedachtnahme auf eine möglichst einfache Handhabung und auf die Auswirkungen auf das Stadtbild sowie unter Rücksichtnahme auf zur Überwachung von Parkzeitbeschränkungen vorgeschriebene Kontrolleinrichtungen zu bestimmen.

§ 4

(1) Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

(2) Übertretungen des § 2 sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

(3) Die sonstigen Übertretungen der Gebote und Verbote dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 120 Euro zu bestrafen.

(4) Bei allen gemäß Abs. 1 und 3 mit Strafe bedrohten Übertretungen der Gebote und Verbote dieses Gesetzes können mit Organstrafverfügung Geldstrafen bis zu 36 Euro eingehoben werden.

(5) Bei den nach diesem Gesetz mit Strafe bedrohten Verwaltungsübertretungen können, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass

1. die Strafverfolgung des Lenkers aus in seiner Person gelegenen Gründen offenbar unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde und

2. es sich um mehrfache und in einem zeitlichen Zusammenhang stehende Übertretungen handelt,

die Organe der Straßenaufsicht technische Sperren an das Fahrzeug anlegen, um den Lenker am Wegfahren zu hindern. Der Lenker ist mit einer an jeder Tür, die zum Lenkersitz Zugang gewährt – wenn dies nicht möglich ist, sonst auf geeignete Weise –, anzubringenden Verständigung auf die Unmöglichkeit, das Fahrzeug ohne Beschädigung in Betrieb zu nehmen, hinzuweisen. Diese Verständigung hat in deutscher Sprache sowie in jener Sprache zu erfolgen, die der Lenker vermutlich versteht, und einen Hinweis auf die zur Durchführung des Strafverfahrens zuständige Behörde zu enthalten. Eine solche Sperre ist unverzüglich aufzuheben, sobald das gegen den Lenker des Fahrzeuges einzuleitende Verfahren abgeschlossen und die verhängte Strafe vollzogen ist oder eine Sicherheit gemäß §§ 37, 37a VStG, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011, geleistet wurde.

(6) § 33a Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, findet auf sämtliche Übertretungen nach diesem Gesetz und sämtliche Übertretungen der auf Grund dieses Gesetzes sowie der auf Grund einer bundesgesetzlichen Ermächtigung gemäß § 7 Abs. 5 Finanz-Verfassungsgesetz 1948, BGBl. Nr. 45, für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in Kurzparkzonen gemäß § 25 StVO 1960 erlassenen Verordnungen keine Anwendung.

§ 5

Die Überwachung der Einhaltung der mit Verordnung des Wiener Gemeinderates angeordneten Kontrollmaßnahmen erfolgt durch die Landespolizeidirektion Wien.

§ 5a

(1) Die Überwachung der Abgabenentrichtung in den gebührenpflichtigen Kurzparkzonen gemäß § 25 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, kann durch Erfassen der behördlichen Kennzeichen der abgestellten mehrspurigen Kraftfahrzeuge durch technische Einrichtungen und deren automatisierten Abgleich mit den bei der Behörde gespeicherten Daten (Abs. 5) erfolgen. Datenschutzrechtlich verantwortlich für die Datenverarbeitungen gemäß § 5a ist der Magistrat.

(2) Das Erfassen der Kennzeichen im Sinne des Abs. 1 kann durch den Abgleich der Kennzeichen der abgestellten mehrspurigen Kraftfahrzeuge mittels automatisierter Textinterpretierung erfolgen. Dabei erfassen die am Dach des Kontrollfahrzeuges angebrachten Bildsensoren den das Kontrollfahrzeug umgebenden Raum. Der Erfassungswinkel der Bildsensoren ist auf das erforderliche Ausmaß zu begrenzen. Aus den derart erfassten Bilddaten wird unverzüglich ein auf das Kennzeichen eingeschränktes Bild automatisiert gefiltert und verarbeitet. Aus diesem, auf das Kennzeichen eingeschränkte, Bild wird mit Textinterpretierung die Zeichenfolge des Kennzeichens automatisiert erhoben. Neben dem erkannten Kennzeichen wird auch der Standort des abgestellten mehrspurigen Kraftfahrzeuges, an dem das Kennzeichen angebracht ist, erfasst.

(3) Alle Bilddaten, die im Zuge des Erfassens der Kennzeichen erhoben und verarbeitet werden, sind nach automatisierter Erhebung der Zeichenfolgen der Kennzeichen unverzüglich und in nicht rückführbarer Weise zu löschen. Diese Verarbeitung hat lokal in den technischen Einrichtungen des Kontrollfahrzeuges zu erfolgen. Die Zeichenfolge des erkannten Kennzeichens sowie der Standort des abgestellten mehrspurigen Kraftfahrzeuges, an dem das erkannte Kennzeichen angebracht ist, sind, abhängig vom Ergebnis der Abfrage gemäß Abs. 6, zu folgenden Zeitpunkten unverzüglich und in nicht rückführbarer Weise zu löschen:

a) Ist zu dem abgefragten Kennzeichen eine für den Standort des Kraftfahrzeuges gültige Pauschalierungsvereinbarung oder ein gültiger elektronischer Parkschein im Datenbestand der Behörde (Abs. 5) gespeichert, erfolgt die Löschung der Daten unmittelbar nach Durchführung der Abfrage gemäß Abs. 6.

b) Ist zu dem abgefragten Kennzeichen weder eine für den Standort des Kraftfahrzeuges gültige Pauschalierungsvereinbarung noch ein gültiger elektronischer Parkschein im Datenbestand der Behörde (Abs. 5) gespeichert, erfolgt die Löschung der Daten unmittelbar nach Übermittlung des Kontrollauftrages gemäß Abs. 7 an die Kontrollorgane. Die Daten zu den Kontrollaufträgen sind spätestens mit Ablauf des Tages, an dem die Daten erhoben wurden, zu löschen (Abs. 7).

(4) Die Erfassung der Daten darf nur in gebührenpflichtigen Kurzparkzonen gemäß § 25 StVO 1960 zu den Zeiten ihrer Geltung erfolgen. Der jeweilige Betriebszustand (aktiv/inaktiv/Testbetrieb) der zum Erfassen der behördlichen Kennzeichen der abgestellten mehrspurigen Kraftfahrzeuge verwendeten technischen Einrichtungen ist von außen gut ersichtlich am Kontrollfahrzeug kenntlich zu machen.

(5) Das automatisiert erhobene Kennzeichen wird bei der Behörde automatisiert mit den Datenbeständen „elektronische Parkscheine“ und „Pauschalierungsvereinbarungen“ abgeglichen.

1. Der Datenbestand „elektronische Parkscheine“ enthält die folgenden Daten:

a) Das Kennzeichen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges, für das ein elektronischer Parkschein gebucht wurde;

b) Daten zu Art und Gültigkeit des elektronischen Parkscheins sowie

c) System- und Protokolldaten.

2. Der Datenbestand „Pauschalierungsvereinbarungen“ enthält die folgenden Daten:

a) Das Kennzeichen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges, für das eine Pauschalierungsvereinbarung abgeschlossen wurde;

b) Daten zu Art und Gültigkeit der Pauschalierungsvereinbarung;

c) die Geschäftszahl einer mit der Pauschalierungsvereinbarung verbundenen Ausnahmebewilligung nach der StVO 1960 sowie

d) System- und Protokolldaten.

(6) Für die automatisierte Abfrage des automatisiert erhobenen Kennzeichens in dem bei der Behörde gespeicherten Datenbestand (Abs. 5) gilt Folgendes:

1. Jede Datenübermittlung zwischen den technischen Einrichtungen des Kontrollfahrzeuges und der Behörde darf ausschließlich sicher verschlüsselt erfolgen.

2. Bei einer Abfrage dürfen folgende personenbezogenen Daten an die Behörde übermittelt werden:

a) Die Zeichenfolge des erkannten Kennzeichens sowie

b) der Standort des abgestellten mehrspurigen Kraftfahrzeuges, an dem das erkannte Kennzeichen angebracht ist.

3. Als Ergebnis der Abfrage dürfen folgende personenbezogenen Daten an die technischen Einrichtungen des Kontrollfahrzeuges automatisiert übermittelt werden:

a) Der örtliche Geltungsbereich einer zum abgefragten Kennzeichen gespeicherten Pauschalierungsvereinbarung sowie

b) der zeitliche Geltungsbereich eines zum abgefragten Kennzeichen gespeicherten elektronischen Parkscheins.

(7) Liegt zu einem automatisiert erhobenen Kennzeichen weder eine für den Standort des Kraftfahrzeuges gültige Pauschalierungsvereinbarung noch ein gültiger elektronischer Parkschein vor, kann vom Bedienpersonal des Kontrollfahrzeuges ein Kontrollauftrag an Kontrollorgane übermittelt werden. Dazu werden folgende personenbezogene Daten aus den technischen Einrichtungen des Kontrollfahrzeuges an die Kontrollorgane übermittelt:

a) Die Zeichenfolge des automatisiert erhobenen Kennzeichens sowie

b) der Standort des abgestellten mehrspurigen Kraftfahrzeuges, an dem das zu kontrollierende Kennzeichen angebracht ist.

Die Datenübermittlung an Kontrollorgane darf ausschließlich sicher verschlüsselt erfolgen. Ein Kontrollorgan hat daraufhin eine manuelle Überprüfung des im Kontrollauftrag genannten abgestellten mehrspurigen Kraftfahrzeuges vor Ort durchzuführen. Nach erfolgter manueller Überprüfung sind die zur Kontrolle übermittelten Daten unverzüglich zu löschen. Die Daten zu nicht abgeschlossenen Kontrollaufträgen sind spätestens mit Ablauf des Tages, an dem die Daten erhoben wurden, zu löschen.

(8) Die Anzahl der eindeutig und nicht eindeutig erkannten behördlichen Kennzeichen der abgestellten mehrspurigen Kraftfahrzeuge kann zum Zweck der laufenden Qualitätssicherung der technischen Einrichtungen gespeichert werden.

(9) Eine Evaluierung über die Folgen der Technikanwendung hat unter sachkundiger Mitwirkung periodisch spätestens alle 5 Jahre zu erfolgen. Weiters hat eine Evaluierung zu erfolgen, wenn Technologie zum Einsatz gelangen soll, die im Vergleich zum laufenden System voraussichtlich wesentliche Änderungen auf die Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen bewirkt. Andere Verpflichtungen zur Durchführung von Evaluierungen oder Folgenabschätzungen werden hiervon nicht berührt.

(10) Für das Testen der technischen Einrichtungen gilt:

1. Die technischen Einrichtungen dürfen zur Überprüfung und Weiterentwicklung ihrer Zuverlässigkeit (qualitätssichernde Maßnahmen) im Hinblick auf den Einsatzzweck grundsätzlich nur in nicht-produktiver Umgebung mit anonymisierten Daten getestet werden. Die Durchführung und Ergebnisse solcher Testungen sind nachvollziehbar in der Systemdokumentation zu erfassen.

2. Ein Testbetrieb der technischen Einrichtungen in einer Echt-Umgebung und die kurzzeitige Verarbeitung von Echtdaten ist im unumgänglichen örtlichen, zeitlichen und inhaltlichen Ausmaß ausnahmsweise zulässig, wenn eine Testung nach Ziffer 1 im Hinblick auf den legitimen und erforderlichen Testzweck nicht geeignet ist, den Testzweck zu erreichen. Im Testbetrieb dürfen ausschließlich Datenverarbeitungen im Sinne der Abs. 1 bis Abs. 4 vorgenommen werden. Die Bilddaten aus dem Testbetrieb unterliegen nicht den Beschränkungen des Abs. 3. Soweit die bildgebende Erfassung von Personen oder nicht für den Testbetrieb unbedingt erforderlichen personenbezogenen Daten technisch nicht ausgeschlossen werden kann, sind diese Personen unverzüglich automatisiert und in nicht rückführbarer Weise unkenntlich zu machen bzw. die personenbezogenen Daten unverzüglich und in nicht rückführbarer Weise zu löschen oder unkenntlich zu machen. Die für den Testbetrieb benötigten personenbezogenen Daten sind spätestens binnen eines Jahres nach dem Ende des Testbetriebs zu löschen.

(11) Der Verantwortliche hat die Testung mit Echt-Daten bzw. in einer Echt-Umgebung (Abs. 10 Z 2) unter sachkundiger Mitwirkung und Beratung schriftlich zu beauftragen. Voraussetzung hierfür ist die schriftliche Ausarbeitung eines Testkonzepts. Das Testkonzept hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:

a) Das Ziel der Testung,

b) die Kategorien der Daten und der betroffenen Personen,

c) eine Begründung, weshalb eine Testung nach Abs. 10 Z 2 notwendig ist,

d) Angaben zur zeitlichen und örtlichen Ausgestaltung der Testung,

e) Löschfristen für die in der Testung verwendeten Daten,

f) die in der Testung verwendeten Mittel,

g) die möglichen Risiken der Testung sowie

h) Maßnahmen zur Reduktion der in lit. g genannten Risiken.

(12) Die Durchführung einer Testung nach Abs. 10 Z 2 ist zu dokumentieren, wobei jedenfalls festzuhalten ist, welche technischen und organisatorischen Maßnahmen ergriffen wurden, um negative Folgen für betroffene Personen auszuschließen sowie sicherzustellen, dass die zu Testzwecken verarbeiteten Echtdaten ausschließlich für die konkreten, im Testkonzept beschriebenen qualitätssichernden Maßnahmen verwendet und nicht zweckentfremdet werden können.

(13) Eine Testung nach Abs. 10 Z 2 ist in angemessenem zeitlichem Abstand vorab öffentlich im Hinblick auf den zeitlichen und örtlichen Bereich des Testbetriebs auf der Website www.wien.gv.at bekannt zu machen. Bei Umsetzung der Informationspflichten gemäß Art. 13 Datenschutz-Grundverordnung ist auch auf eine nachvollziehbare Unterscheidung der verschiedenen Betriebsarten (aktiv/inaktiv/Testbetrieb) Bedacht zu nehmen. Die konkrete Ausgestaltung ist im Rahmen der Technikgestaltung im Sinne des Abs. 9 einer Folgenabschätzung zu unterziehen und schriftlich zu dokumentieren.

§ 6

Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und der Vereinheitlichung kann die Gemeinde durch Verordnung Pauschalierungsrichtlinien festlegen, die die Höhe und die Form der Abgabenentrichtung regeln und auf das unterschiedliche Abstellverhalten der Wohnbevölkerung in Gebieten, die gemäß § 43 Abs. 2a StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, verordnet sind, des Wirtschaftsverkehrs und des sonstigen Verkehrs Bedacht nehmen.

§ 7

Die Gemeinde hat die in § 17 Abs. 3 Z 5 FAG 2024, BGBl. I Nr. 168/2023, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 128/2024, und die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

§ 8

Soweit in diesem Gesetz und in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sich diese auf Frauen und Männer in gleicher Weise.

§ 9

Dieses Gesetz verweist auf die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1.

§ 10

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag, frühestens jedoch am 1. Jänner 2006, in Kraft. Gleichzeitig treten das Parkometergesetz, LGBl. für Wien Nr. 47/1974, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 28/2000, sowie die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen der Wiener Landesregierung außer Kraft.

(2) Das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 29/2025 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.