Auswertung in Arbeit
I. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene mündlich verkündete Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.
Das Erkenntnis wird aufgehoben.
II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 3.484, bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren
1. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, stellte am 8. Februar 2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 11. August 2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab. Es erteilte keinen Aufenthaltstitel, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung, stellte die Zulässigkeit der Abschiebung fest (Spruchpunkt III.) und gewährte eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen (Spruchpunkt IV.).
2. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem nunmehr angefochtenen, am 4. Juni 2025 mündlich verkündeten Erkenntnis als unbegründet ab.
2.1. In seinen Entscheidungsgründen führt das Bundesverwaltungsgericht Folgendes aus (vgl Niederschrift, S 14 ff.):
"Zu Spruchpunkt l.
Nichtzuerkennung des Status als Asylberechtigte/r
Die bP vermochte mit ihrem verfahrensgegenständlichen Vorbringen im Falle einer Rückkehr- so wie schon beim Bundesamt - auch gegenüber dem BVwG keine asylrelevante, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgungsgefahr iSd §3 AsylG, somit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Gesinnung, glaubhaft machen.
Zu Spruchpunkt ll.
Nichtzuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter
Die bP vermochte mit Ihrem Vorbringen nicht glaubhaft machen, dass im Falle der Rückkehr in die Türkei eine reale Gefahr einer Verletzung von Art2 EMRK, Art3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."
Bezogen auf den Beschwerdeführer führt es in den Spruchpunkten III. und IV. aus (vgl Niederschrift, S 15 f.):
"Ein Sachverhalt, wonach der bP gem. §57 Abs1 Z1-3 AsylG eine 'Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zu erteilen wäre, liegt hier nicht vor.
Da somit der Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des
Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen und gem. §57 AsylG eine 'Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' vom Bundesamt zu recht nicht zu erteilen war, ist gegenständlich eine Rückkehrentscheidung zu prüfen.
Da sich die bp nach Abschluss des Verfahrens nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG [Zurückweisung, Transitsicherung/Zurückschiebung und Durchbeförderung] fällt und ihr auch amtswegig kein Aufenthaltstitel gem. §57 AsylG zu erteilen war, ist diese Entscheidung gem. §10 Abs2 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung gem. dem 8. Hauptstück des FPG [Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Fremde] zu verbinden.
[…]
Gegenständlich war auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzustellen, dass die öffentlichen Interessen, insbesondere die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung einher mit der Gewährleistung einer geordneten Zuwanderung von Fremden, an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten / familiären Interessen an einem Verbleib überwiegen und somit eine Rückkehrentscheidung zu Recht gefällt wurde."
Zu Spruchpunkt V. und VI. führte das Bundesverwaltungsgericht auf den Beschwerdeführer bezogen aus (vgl Niederschrift, S 18):
"Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gem. §46 FPG gegeben, da nach den die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des §50 FPG ergeben würden.
Zu Spruchpunkt VI.
Frist für freiwillige Ausreise
Gemäß §55 Abs1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß §52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach §55 Abs2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, wurde die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt."
3. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 BVG gestützte und am 16. Juli 2025 eingebrachte Beschwerde, in der die Verletzung im Recht auf Leben gemäß Art2 EMRK, gemäß Art3 EMRK, nicht der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden sowie im Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz gemäß Art20 GRC bzw auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander gemäß ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973 behauptet und die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt wird.
4. Am 24. Juli 2025 erfolgte die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses.
5. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Gerichts- und Verwaltungsakten vorgelegt und von der Erstattung einer Gegenschrift abgesehen.
II. Erwägungen
1. Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.
2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s etwa VfSlg 13.836/1994, 14.650/1996, 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.
Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg cit gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl zB VfSlg 16.214/2001), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001, 20.374/2020; VfGH 14.3.2023, E3480/2022), oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001, 18.614/2008, 20.448/2021 und 20.478/2021).
Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001, 20.371/2020 und 20.405/2020).
3. Ein solcher Fehler ist dem Bundesverwaltungsgericht unterlaufen:
3.1. Gemäß §29 Abs1 VwGVG sind Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen; zudem sind sie zu begründen. Nach Abs2 leg cit hat das Verwaltungsgericht in der Regel, sofern eine Verhandlung in Anwesenheit von Parteien stattgefunden hat, das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen sogleich zu verkünden. Gemäß Abs4 leg cit ist den Parteien eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses zuzustellen.
3.2. Daraus ergibt sich, dass ein mündlich verkündetes Erkenntnis die tragenden Elemente der Begründung zu enthalten hat. Im vorliegenden Fall hat sich das Bundesverwaltungsgericht darauf beschränkt, das Ergebnis seiner rechtlichen Beurteilung auszuführen, und bleibt eine nachvollziehbare Begründung seiner formelhaften Ausführungen schuldig. Das mündlich verkündete Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes lässt somit jegliche auf den konkreten Fall bezogene Begründung für die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten, für die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie hinsichtlich der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und der Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise vermissen, wodurch das Erkenntnis mit Willkür belastet ist.
3.3. Die angefochtene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes entspricht daher nicht den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung gerichtlicher Entscheidungen; sie ist einer nachprüfenden Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof nicht zugänglich und daher mit Willkür belastet (VfSlg 20.267/2018; VfGH 11.6.2019, E183/2019; 28.11.2019, E3541/2019; 24.2.2021, E2470/2020).
3.4. Die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses erfolgte im Zuge des verfassungsgerichtlichen Vorverfahrens und enthält eine Begründung; dies kann aber den Mangel des Fehlens der wesentlichen Entscheidungsgründe in der mündlichen Verkündung nicht beseitigen. Insgesamt widerspricht eine derartige Vorgangsweise den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung gerichtlicher Entscheidungen (vgl zuletzt VfGH 6.6.2025, E1030/2025, mwN).
III. Ergebnis
1. Der Beschwerdeführer ist somit durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.
2. Das Erkenntnis ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.
3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 524,– sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 340,– enthalten.
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