Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Armenien, der Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise, der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sowie der Erlassung eines auf die Dauer von fünf Jahren befristeten Einreiseverbotes betreffend eine Staatsangehörige von Armenien; mangelnde Begründung des mündlich verkündeten Erkenntnisses
Ein mündlich verkündetes Erkenntnis hat die tragenden Elemente der Begründung zu enthalten. Im Rahmen der Begründung des angefochtenen mündlich verkündeten Erkenntnisses vom 31.03.2025 geht das BVwG zwar noch hinreichend auf die Nichtzuerkennung sowohl des Status der Asylberechtigten als auch des Status der subsidiär Schutzberechtigten, die Nichterteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" sowie die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ein. Die angefochtene Entscheidung lässt jedoch jegliche Begründung zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich der weiteren Spruchpunkte des vor dem BVwG angefochtenen Bescheides vermissen. Dies widerspricht den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung gerichtlicher Entscheidungen. Die angefochtene, in diesem Umfang bislang begründungslos ergangene Entscheidung des BVwG ist einer nachprüfenden Kontrolle durch den VfGH nicht zugänglich und daher mit Willkür behaftet.
Auch eine – dem VfGH im vorliegenden Fall bislang nicht vorliegende – (zeitnahe) schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses mit Begründungselementen zu diesen Punkten könnte den Mangel des Fehlens der wesentlichen Entscheidungsgründe in der mündlichen Verkündung nicht beseitigen. Insgesamt widerspricht eine derartige Vorgangsweise den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung gerichtlicher Entscheidungen.
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