Auswerung in Arbeit
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Begründung
I. Anträge
1. Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 lita BVG gestützten und zu G166/2024 protokollierten Antrag begehrt das Bundesverwaltungsgericht, der Verfassungsgerichtshof möge §18 Abs1 letzter Satz und Abs4 letzter Satz des Selbstständigen-Sozialversicherungsgesetzes (SVSG), BGBl I 100/2018, idF BGBl I 143/2024, in eventu §2 Abs1 Z4 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl 560/1978, idF BGBl I 145/2024 als verfassungswidrig aufheben.
2. Mit weiterem, auf Art140 Abs1 Z1 lita BVG gestützten und zu G69/2025 protokollierten Antrag begehrt das Bundesverwaltungsgericht, der Verfassungsgerichtshof möge §18 Abs1 letzter Satz und Abs4 letzter Satz des Selbstständigen-Sozialversicherungsgesetzes (SVSG), BGBl I 100/2018, idF BGBl I 179/2022, in eventu §2 Abs1 Z4 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl 560/1978, idF BGBl I 106/2024 als verfassungswidrig aufheben.
II. Rechtslage
1. §18 des Bundesgesetzes, mit dem ein Bundesgesetz über die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen erlassen wird (Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz — SVSG), BGBl I 100/2018, idF BGBl I 179/2022 (Abs6), lautet wie folgt (die angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):
"Bestellung der Versicherungsvertreter/innen
§18.(1) Die Versicherungsvertreter/innen sind von den geschäftsführenden Organen der örtlich und sachlich zuständigen gesetzlichen beruflichen Vertretungen der nach dem GSVG, FSVG und BSVG Versicherten zu entsenden. Die gesetzlichen beruflichen Vertretungen haben die Entsendung nach dem Mandatsergebnis der Wahl zu ihrem jeweiligen satzungsgebenden Organ, die Wirtschaftskammern jedoch nach dem Mandatsergebnis der Wahlen zu den Fachorganisationen (Fachvertretungen), nach dem System d’Hondt unter sinngemäßer Anwendung von Abs2 lita und b vorzunehmen. Die Interessenvertretungen haben dabei möglichst im Einvernehmen mit den wahlwerbenden Gruppen vorzugehen. Soweit Versicherungsvertreter/innen für Landesstellenausschüsse zu nominieren sind, ist das Wahlergebnis auf Landesebene zu berücksichtigen. Bestehen solche Interessenvertretungen nicht, so sind die Versicherungsvertreter/innen von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu entsenden.
(2) Die Aufsichtsbehörde hat die auf die einzelnen entsendeberechtigten Stellen entfallende Zahl von Versicherungsvertreter/inne/n unter Bedachtnahme auf die Zahl der in der Krankenversicherung nach dem GSVG, FSVG und BSVG anspruchsberechtigten Personen in den den einzelnen Stellen zugehörigen Versichertengruppen festzusetzen. Bei der Festsetzung der Gesamtzahl der Versicherungsvertreter/innen sind insgesamt zwei Gruppen zu bilden und für jede Gruppe die Zahl der Versicherungsvertreter/innen gesondert festzusetzen:
1. in der Krankenversicherung nach dem GSVG und FSVG anspruchsberechtigte Personen und
2. in der Krankenversicherung nach dem BSVG anspruchsberechtigte Personen.
Die Zahl der anspruchsberechtigten Personen ist auf Grund einer Stichtagserhebung zum 1. Juli jenes Kalenderjahres zu ermitteln, das der Neubestellung der Verwaltungskörper zweitvorangeht. Die Berechnung der auf die einzelnen Stellen bzw auf die einzelnen nach den ausgeübten artverwandten Erwerbstätigkeiten zusammengefassten Berufsgruppen entfallenden Zahl von Versicherungsvertreter/inne/n hat dabei nach dem System d’Hondt zu erfolgen, wobei
a) die Wahlzahl ungerundet zu errechnen ist und
b) bei gleichem Anspruch mehrerer Stellen auf einen Versicherungsvertreter/eine Versicherungsvertreterin nach dieser Berechnung das Los entscheidet.
Die Aufteilung gilt jeweils für die betreffende Amtsdauer. Vor Aufteilung der Zahl der Versicherungsvertreter/innen ist den in Betracht kommenden entsendeberechtigten Stellen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Die Aufsichtsbehörde hat die in Betracht kommenden entsendeberechtigten Stellen aufzufordern, die Vertreter/innen innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens einen Monat zu betragen hat, zu entsenden. Verstreicht diese Frist ungenützt, so hat die Aufsichtsbehörde selbst die Versicherungsvertreter/innen zu bestellen. Im Fall der Säumigkeit einer gesetzlichen beruflichen Vertretung hat die Aufsichtsbehörde die auf diese gesetzliche berufliche Vertretung entfallenden Versicherungsvertreter/innen dabei nach dem System d’Hondt unter Zugrundelegung des Mandatsergebnisses der Wahl zum satzungsgebenden Organ dieser gesetzlichen beruflichen Vertretung unter sinngemäßer Anwendung des Abs1 zu bestellen, ohne an einen Vorschlag gebunden zu sein.
(4) Die Versicherungsvertreter/innen der nach dem GSVG und nach dem FSVG Versicherten sind von den geschäftsführenden Organen der örtlich und sachlich zuständigen gesetzlichen beruflichen Vertretungen und auf die einzelnen von den entsendeberechtigten Stellen jeweils zu vertretenden Berufsgruppen in die Verwaltungskörper des Versicherungsträgers zu entsenden. Die gesetzlichen beruflichen Vertretungen haben die Entsendung nach dem Mandatsergebnis der Wahl zu ihrem jeweiligen satzungsgebenden Organ, die Wirtschaftskammern jedoch nach dem Mandatsergebnis der Wahlen zu den Fachorganisationen (Fachvertretungen), nach dem System d’Hondt unter sinngemäßer Anwendung von Abs2 lita und b vorzunehmen. Die Interessenvertretungen haben dabei im möglichsten Einvernehmen mit den wahlwerbenden Gruppen vorzugehen. Soweit Versicherungsvertreter/innen für Landesstellenausschüsse zu nominieren sind, ist das Wahlergebnis auf Landesebene zu berücksichtigen. Bestehen solche Interessenvertretungen nicht, so sind die Versicherungsvertreter/innen von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz für die nach den ausgeübten artverwandten Erwerbstätigkeiten in Berufsgruppen zusammengefassten Versichertengruppen nach dem System d’Hondt zu entsenden.
(5) Die Versicherungsvertreter/innen der nach dem BSVG Versicherten sind von den geschäftsführenden Organen der örtlich und sachlich zuständigen gesetzlichen beruflichen Vertretungen im Wege der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs in die Verwaltungskörper des Versicherungsträgers zu entsenden. Die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs hat die Entsendung in die Verwaltungskörper auf Vorschlag der jeweils wahlwerbenden Gruppe nach dem System d’Hondt unter sinngemäßer Anwendung von Abs2 lita und b vorzunehmen. Dabei ist die Summe der auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen entfallenden gültigen Stimmen bei den Wahlen zu den satzungsgebenden Organen der gesetzlichen beruflichen Vertretungen der nach dem BSVG Versicherten zu Grunde zu legen. Soweit Versicherungsvertreter/innen für Landesstellenausschüsse zu nominieren sind, ist das Wahlergebnis auf Landesebene zu berücksichtigen.
(6) Bei der Entsendung nach den Abs1, 4 und 5 ist auf die fachliche Eignung und durch ein ausgewogenes Verhältnis an Versicherungsvertreterinnen und Versicherungsvertretern auf das Erreichen der Geschlechterparität in den Verwaltungskörpern Bedacht zu nehmen. Unzulässig ist die gleichzeitige Entsendung ein und derselben Person als Versicherungsvertreter/in
1. sowohl in den Verwaltungsrat als auch in einen Landesstellenausschuss desselben Versicherungsträgers;
2. in die Verwaltungskörper mehrerer Versicherungsträger.
(7) Scheidet ein Versicherungsvertreter/eine Versicherungsvertreterin dauernd aus seinem/ihrem Amt aus, so hat die Stelle, die die ausgeschiedene Person entsendet hat, für den Rest der Amtsdauer einen neuen Versicherungsvertreter/eine neue Versicherungsvertreterin zu bestellen. Ist die Neubestellung durch eine Enthebung (§20) erforderlich geworden und tritt nachträglich die Entscheidung über diese Enthebung außer Kraft, so erlöschen mit dem gleichen Zeitpunkt die rechtlichen Wirkungen der Neubestellung."
2. §2 des Bundesgesetzes vom 11. Oktober 1978 über die Sozialversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen (Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz — GSVG), BGBl 560/1978, idF BGBl I 106/2024 (Abs1 Z4 idF BGBl I 139/1998), lautet wie folgt (die mit dem Eventualantrag angefochtene Bestimmung ist hervorgehoben):
"Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung
§2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:
1. die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft;
2. die Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft und die unbeschränkt haftenden Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft, sofern diese Gesellschaften Mitglieder einer der in Z1 bezeichneten Kammern sind;
3. die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Flexiblen Kapitalgesellschaft, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Z1 bezeichneten Kammern ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (§4 Abs1 Z1 in Verbindung mit §4 Abs2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) als Geschäftsführer der Teilversicherung in der Unfallversicherung oder der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen oder aufgrund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren gemäß §131 oder §150 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben;
4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§22 Z1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl Nr 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die Versicherungsgrenze übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen.
(2) Die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung besteht für die im Abs1 genannten Personen nur, wenn sie das 15. Lebensjahr vollendet haben.
(3) Üben die Pflichtversicherten eine Erwerbstätigkeit durch
a) den Verschleiß von Zeitungen und Zeitschriften,
b) den Verschleiß von Postwertzeichen, Stempelmarken und Gerichtskostenmarken,
c) den Verschleiß von Fahrscheinen öffentlicher Verkehrseinrichtungen,
d) den Vertrieb von Spielanteilen der Lotterien oder durch
e) den Betrieb von Lotto-Toto-Annahmestellen
aus, so erstreckt sich ihre Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung auf jede dieser Tätigkeiten."
III. Antragsvorbringen und Vorverfahren
1. Dem zu G166/2024 protokollierten Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
1.1. Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) sprach mit Bescheid vom 26. September 2022 aus, dass der Beschwerdeführer des Anlassverfahrens verpflichtet sei, für die Jahre 2018 bis 2021 offene Versicherungsbeiträge in näher bestimmter Höhe in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie Selbständigenvorsorge gemäß §194 GSVG iVm §410 ASVG zu entrichten.
1.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer des Anlassverfahrens Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in der er unter anderem vorbrachte, dass das Fehlen der Möglichkeit von "neuen Selbständigen" (§2 Abs1 Z4 GSVG), Versicherungsvertreter in den Verwaltungskörper (Verwaltungsrat) des Versicherungsträgers zu entsenden (§18 Abs4 letzter Satz SVSG) die Verfassungswidrigkeit der Beitragspflicht nach §2 Abs1 Z4 GSVG begründe. Der Ausschluss einzelner bzw ganzer Gruppen von Versicherungsvertretern von der Entsendungsmöglichkeit verstoße gegen die verfassungsrechtlichen Prinzipien der Selbstverwaltung, im Besonderen gegen Art120c B VG.
1.3. Aus Anlass dieser Beschwerde stellt das Bundesverwaltungsgericht den zu G166/2024 protokollierten Gesetzesprüfungsantrag.
1.4. Das Bundesverwaltungsgericht legt die Bedenken, die es zur Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof bestimmt haben, der Sache nach wie folgt dar:
1.4.1. Gemäß Art120c Abs1 B VG seien die Organe der Selbstverwaltungskörper aus dem Kreis ihrer Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen zu bilden. Es seien (jedenfalls) die mit "entscheidungswichtigen Aufgaben und Befugnissen" betrauten Organe des Selbstverwaltungskörpers (die leitenden Organe; Hinweis auf VfSlg 11.469/1987) von diesem "autonom" (Hinweis auf VfSlg 8644/1979), das heiße, aus der Mitte seiner Angehörigen bzw für die soziale Selbstverwaltung "abgeleitet" (Hinweis auf VfSlg 17.023/2003), zu bestellen, um demokratisch legitimiert zu sein. Diese demokratische Bestellung der Organe entspreche einem Kerngedanken der Selbstverwaltung (Hinweis auf VfSlg 17.023/2003). Wie die demokratische Legitimation sichergestellt werden könne, sei vom Gesetzgeber in einem relativ weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum gestaltbar. Es sei nicht geboten, Wahlen in Selbstverwaltungsorgane nach denselben Grundsätzen wie für Gebietskörperschaften zu regeln. Nach VfSlg 10.412/1985 sei auch das persönliche Wahlrecht nur für bestimmte Wahlen vorgeschrieben, wozu Wahlen zu den Berufsvertretungen nicht zählen würden (Hinweis auf VfSlg 8590/1979, 17.023/2003). Damit seien indirekte Wahlen zulässig, sie seien Voraussetzung dafür, dass die Interessen aller Gruppen im obersten Organ der Selbstverwaltung vertreten seien (Hinweis auf Korinek , Wirtschaftliche Selbstverwaltung [1970] 223). Die Intensität der Mitwirkung der Betroffenen an der Kreation der Organe des jeweiligen Selbstverwaltungskörpers würde allerdings von den potentiellen Auswirkungen auf die Rechtssphäre dieser Mitglieder abhängen. Es sei dem Gesetzgeber nicht schlechthin verwehrt, allgemeine Ausschlussgründe für in diese Organe zu entsendende Mitglieder vorzusehen, doch dürften — abgesehen davon, dass diese Ausschlussgründe sachlich sein müssten — keine Anforderungen vorgesehen werden, die geeignet wären, eine Entsendung nach demokratischen Grundsätzen zu konterkarieren. Damit könnte sich der Gesetzgeber nämlich über das verfassungsrechtliche Gebot des Art120c Abs1 B VG hinwegsetzen (Hinweis auf VfGH 13.12.2019, G78-81/2019, Grabenwarter/Frank , B VG, Art120c [Stand 20.6.2020, rdb.at] Rz 2). Vor diesem Hintergrund habe der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass es dem Gesetzgeber nicht verwehrt sei, bei der Regelung der Entsendung von Versicherungsvertretern auf fachliche Qualifikationen Bedacht zu nehmen, dass es jedoch in einer Zusammenschau gegen Art120c Abs1 B VG verstoße, wenn er ein Instrumentarium in Form einer Prüfung mit von außerhalb des Selbstverwaltungskörpers festgelegten (überzogenen, wohl weit über das Notwendige hinausgehenden) Inhalten durch eine außerhalb des Selbstverwaltungskörpers einzurichtende Prüfungskommission schaffe, gehe dies doch weit über die bis zum Inkrafttreten des SV-OG bestehende, verfassungsrechtlich unbedenkliche Voraussetzung der "fachlichen Eignung" hinaus (Hinweis auf VfGH 13.12.2019, G78-81/2019). Die einem Bundesminister eingeräumte Ermächtigung zur Entsendung von Organen in einen Verwaltungskörper eines Versicherungsträgers sei vom Verfassungsgerichtshof als Verletzung des verfassungsrechtlichen Gebotes nach Art120c Abs1 B
1.4.2. Aus Art120c B VG folge, dass die Regelungen der Organkreation ein sachliches aktives und passives Wahlrecht enthalten müssten (Hinweis auf Stolzlechner in Rill/Schäffer [Hrsg.], Bundesverfassungsrecht, Art120c B VG). Das Wahlrecht sei trotz eines Spielraumes des Gesetzgebers ein gleiches, freies und geheimes (Hinweis auf VfSlg 10.412/1985). Auch das Stimmrecht der Mitglieder müsse sachlich ausgestaltet sein (Hinweis auf VfSlg 19.751/2013).
Der Gleichheitsgrundsatz binde auch den Gesetzgeber und setze ihm insofern inhaltliche Schranken, als er es verbiete, unsachliche, durch tatsächliche Unterschiede nicht begründbare Differenzierungen und eine unsachliche Gleichbehandlung von Ungleichem sowie sachlich nicht begründbare Regelungen zu schaffen.
Durch eine Übertragung der Entsendungsermächtigung an den Bundesminister (§18 Abs1 letzter Satz und Abs4 letzter Satz SVSG) konterkariere der Gesetzgeber das in Art120a, 120b und 120c BVG enthaltene Bekenntnis zur Sozialpartnerschaft und deren Selbstverwaltung und verwehre den Akteuren der Selbstverwaltung der SVS, selbst unter demokratischen Voraussetzungen die für ihre Aufgaben am besten geeigneten Personen auszuwählen. Überdies sei das Grundrecht auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern (Art3 StGG) — auch bei der Funktion eines Versicherungsvertreters handle es sich um ein solches öffentliches Amt — verletzt. Das Bundesverwaltungsgericht hege daher auch das Bedenken, dass die angefochtenen Bestimmungen des SVSG den Gleichheitsgrundsatz (Art7 Abs1 BVG, Art2 StGG, Art14 EMRK) sowie Art3 StGG verletzen würden.
1.4.3. Für den Fall, dass der Verfassungsgerichtshof die Auffassung vertrete, dass der gestellte Hauptantrag zu kurz greife oder die thematisierte Problematik nicht löse, werde eventualiter der Antrag gestellt, auch die Bestimmung des §2 Abs1 Z4 GSVG als verfassungswidrig aufzuheben. Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass im Fall des Beschwerdeführers bzw der neuen Selbständigen derzeit keine Interessenvertretung eingerichtet sei, welche die Interessen dieser "Versicherungsgruppe" repräsentieren könne. Insofern hege das Bundesverwaltungsgericht gegen die "gegenwärtig" aus §2 Abs1 Z4 GSVG resultierende Pflichtversicherung — vor allem in Anbetracht der bereits mehrfach genannten jüngsten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und unter Verweis auf die obenstehende Begründung — Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung.
1.5. Die Bundesregierung hat in dem zu G166/2024 protokollierten Gesetzesprüfungsverfahren eine Äußerung erstattet, in der sie den Bedenken des Bundesverwaltungsgerichtes in der Sache entgegentritt.
1.6. Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen hat als beteiligte Partei in dem zu G166/2024 protokollierten Gesetzesprüfungsverfahren eine Äußerung erstattet, in der sie auf die Äußerung der Bundesregierung verweist.
2. Dem zu G69/2025 protokollierten Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
2.1. Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) sprach mit Bescheid vom 18. Oktober 2023 aus, dass der Beschwerdeführer des Anlassverfahrens – es handelt sich um denselben Beschwerdeführer wie im Anlassverfahren des zu G166/2024 protokolliertenAntrages — verpflichtet sei, für die Jahre 2011 und 2013 bis 2017 offene Versicherungsbeiträge in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie Selbständigenvorsorge gemäß §194 GSVG iVm §410 ASVG zu entrichten.
2.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer des Anlassverfahrens Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in der er unter anderem vorbrachten, dass das Fehlen der Möglichkeit von "neuen Selbständigen" (§2 Abs1 Z4 GSVG), Versicherungsvertreter in den Verwaltungskörper (Verwaltungsrat) des Versicherungsträgers zu entsenden (§18 Abs4 letzter Satz SVSG), die Verfassungswidrigkeit der Beitragspflicht nach §2 Abs1 Z4 GSVG begründe. Der Ausschluss einzelner bzw ganzer Gruppen von Versicherungsvertretern von der Entsendungsmöglichkeit verstoße gegen die verfassungsrechtlichen Prinzipien der Selbstverwaltung, im Besonderen gegen Art120c B VG.
2.3. Aus Anlass dieser Beschwerde stellt das Bundesverwaltungsgericht den zu G69/2025 protokollierten Gesetzesprüfungsantrag und legt seine Bedenken der Sache nach wie in seinem zu G166/2024 protokollierten Antrag dar.
IV. Zulässigkeit
1.1. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art139 Abs1 Z1 B VG bzw des Art140 Abs1 Z1 lita B VG nur dann wegen Fehlens der Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl etwa VfSlg 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003).
1.2. Es ist nichts hervorgekommen, was an der Präjudizialität von §18 Abs1 letzter Satz und Abs4 letzter Satz SVSG in den beiden Anlassverfahren zweifeln ließe (vgl VfGH 19.6.2024, G126/2022; 19.6.2026, G127/2022). Die beiden angefochtenen Absätze gehen unverändert auf die Stammfassung des SVSG zurück, weshalb auch keine Zweifel bestehen, welche Gesetzesfassung angefochten ist.
1.2. Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfenden Gesetzesbestimmung sind, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren schon wiederholt dargelegt hat (VfSlg 13.965/1994 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003), notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden.
Dieser Grundposition folgend hat der Verfassungsgerichtshof die Rechtsauffassung entwickelt, dass im Gesetzesprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages nicht zu eng gewählt werden darf (vgl VfSlg 16.212/2001, 16.365/2001, 18.142/2007, 19.496/2011, 20.154/2017). Das antragstellende Gericht hat all jene Normen anzufechten, die für das anfechtende Gericht präjudiziell sind und vor dem Hintergrund der Bedenken für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es ist dann Sache des Verfassungsgerichtshofes, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Verfassungswidrigkeit – sollte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung des antragstellenden Gerichtes teilen – beseitigt werden kann (VfSlg 16.756/2002, 19.496/2011, 19.684/2012, 19.903/2014; VfGH 10.3.2015, G201/2014).
Unzulässig ist der Antrag etwa dann, wenn der im Falle der Aufhebung im begehrten Umfang verbleibende Rest einer Gesetzesstelle als sprachlich unverständlicher Torso inhaltsleer und unanwendbar wäre (VfSlg 16.279/2001, 19.413/2011; VfGH 19.6.2015, G211/2014; 7.10.2015, G444/2015; VfSlg 20.082/2016), der Umfang der zur Aufhebung beantragten Bestimmungen so abgesteckt ist, dass die angenommene Verfassungswidrigkeit durch die Aufhebung gar nicht beseitigt würde (vgl zB VfSlg 18.891/2009, 19.933/2014), oder durch die Aufhebung bloßer Teile einer Gesetzesvorschrift dieser ein völlig veränderter, dem Gesetzgeber überhaupt nicht mehr zusinnbarer Inhalt gegeben würde (VfSlg 18.839/2009, 19.841/2014, 19.972/2015, 20.102/2016).
Unter dem Aspekt einer nicht trennbaren Einheit in Prüfung zu ziehender Vorschriften ergibt sich ferner, dass ein Prozesshindernis auch dann vorliegt, wenn es auf Grund der Bindung an den gestellten Antrag zu einer in der Weise isolierten Aufhebung einer Bestimmung käme, dass Schwierigkeiten bezüglich der Anwendbarkeit der im Rechtsbestand verbleibenden Vorschriften entstünden, und zwar in der Weise, dass der Wegfall der angefochtenen (Teile einer) Verordnungsbestimmung den verbleibenden Rest unverständlich oder auch unanwendbar werden ließe. Letzteres liegt dann vor, wenn nicht mehr mit Bestimmtheit beurteilt werden könnte, ob ein der verbliebenen Vorschrift zu unterstellender Fall vorliegt (VfSlg 16.869/2003 mwN).
Eine zu weite Fassung des Antrages macht diesen nicht in jedem Fall unzulässig. Zunächst ist ein Antrag nicht zu weit gefasst, soweit das Gericht solche Normen anficht, die denkmöglich eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bilden und damit präjudiziell sind; dabei darf aber nach §62 Abs1 VfGG nicht offen bleiben, welche Gesetzesvorschrift oder welcher Teil einer Vorschrift nach Auffassung des antragstellenden Gerichtes aus welchem Grund aufgehoben werden soll (siehe mwN VfGH 2.3.2015, G140/2014 ua; vgl auch VfGH 10.12.2015, G639/2015; 15.10.2016, G103-104/2016 ua). Ist ein solcher Antrag in der Sache begründet, hebt der Verfassungsgerichtshof aber nur einen Teil der angefochtenen Bestimmungen als verfassungswidrig auf, so führt dies — wenn die sonstigen Prozessvoraussetzungen vorliegen — im Übrigen zur teilweisen Abweisung des Antrages (VfSlg 19.746/2013; VfGH 5.3.2014, G79/2013 ua).
Umfasst der Antrag auch Bestimmungen, die für das antragstellende Gericht offenkundig keine Voraussetzung seiner Entscheidung im Anlassfall bilden und die somit nicht präjudiziell sind (insofern ist der Antrag zu weit gefasst), die mit den präjudiziellen (und nach Auffassung des antragstellenden Gerichtes den Sitz der Verfassungswidrigkeit bildenden) Bestimmungen aber vor dem Hintergrund der Bedenken in einem Regelungszusammenhang stehen, so ist zu differenzieren: Sind diese Bestimmungen von den den Sitz der verfassungsrechtlichen Bedenken des antragstellenden Gerichtes bildenden präjudiziellen Bestimmungen offensichtlich trennbar, so führt dies zur teilweisen Zurückweisung des Antrages. Umfasst der Antrag auch Bestimmungen, die mit den präjudiziellen, den Sitz der verfassungsrechtlichen Bedenken des antragstellenden Gerichtes bildenden Bestimmungen in einem so konkreten Regelungszusammenhang stehen, dass es nicht von vornherein auszuschließen ist, dass ihre Aufhebung im Fall des Zutreffens der Bedenken erforderlich sein könnte (sind diese Bestimmungen also nicht offensichtlich trennbar), so ist der Antrag insgesamt zulässig (VfSlg 20.111/2016). Dies gilt nach dem vorhin Gesagten aber keinesfalls dann, wenn Bestimmungen mitangefochten werden (etwa alle eines ganzen Gesetzes), gegen die gar keine konkreten Bedenken vorgebracht werden und zu denen auch kein konkreter Regelungszusammenhang dargelegt wird (VfSlg 19.894/2014; VfGH 29.9.2015, G324/2015; 15.10.2016, G183/2016 ua).
Der Verfassungsgerichtshof entscheidet daher – vor dem Hintergrund der Bedenken und der Erforderlichkeit, die den Sitz der Bedenken bildenden Bestimmungen (bei geringstmöglichem Eingriff in den Gehalt der Rechtsordnung) zu ermitteln – über die Frage, ob gegebenenfalls auch Bestimmungen aufzuheben sind, die nicht präjudiziell sind, aber mit präjudiziellen Bestimmungen in einem untrennbaren Zusammenhang stehen (vgl zB VfSlg 19.939/2014, 20.086/2016), nicht im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit des Antrages, sondern im Einzelnen erst dann, wenn der Verfassungsgerichtshof, erweist sich der Antrag als begründet, den Umfang der aufzuhebenden Bestimmungen abzugrenzen hat.
1.3. Das antragstellende Bundesverwaltungsgericht macht der Sache nach und auf das Wesentliche zusammengefasst jeweils das Bedenken geltend, dass die Bestellung von Versicherungsvertretern, sofern für Versichertenkreise (wie jene von §2 Abs1 Z4 GSVG erfassten) keine gesetzliche berufliche Vertretung bestehe, durch den Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz gegen das Gebot der Bildung der Organe der Selbstverwaltungskörper aus dem Kreis ihrer Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen (Art120c Abs1 B VG) verstoße.
1.4. Gemäß §18 Abs1 und 4 SVSG sind die Versicherungsvertreter der SVS grundsätzlich von den geschäftsführenden Organen der örtlich und sachlich zuständigen gesetzlichen beruflichen Vertretungen der Versicherten zu entsenden;bestehen jedoch solche Interessenvertretungen nicht, so sind die Versicherungsvertreter gemäß §18 Abs1 letzter Satz und Abs4 letzter Satz SVSG vom Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu entsenden.
1.5. Die Anträge erweisen sich aus folgenden Gründen als zu eng gefasst:
1.5.1. Für den Fall des Zutreffens der Bedenken des Bundesverwaltungsgerichtes würde die Aufhebung der mit dem Hauptantrag ausschließlich angefochtenen jeweils letzten Sätze in §18 Abs1 und 4 SVSG an der behaupteten mangelnden demokratischen Legitimation der Versicherungsvertreter in Bezug auf die nach §2 Abs1 Z4 GSVG Versicherten nichts ändern. Der angefochtene §18 Abs1 letzter Satz und Abs4 letzter Satz SVSG stehen daher vor dem Hintergrund der geltend gemachten Bedenken mit den übrigen Bestimmungen des §18 SVSG in einem untrennbaren Zusammenhang, weshalb jedenfalls diese Bestimmung hätte zur Gänze angefochten werden müssen.
1.5.2. Weiters ficht das Bundesverwaltungsgericht §2 Abs1 Z4 GSVG, dessen Aufhebung die behauptete Verfassungswidrigkeit, läge sie vor, ebenfalls beseitigen könnte, jeweils nur mit Eventualantrag an. Damit nimmt das Bundesverwaltungsgericht dem Verfassungsgerichtshof jedoch für den Fall des Zutreffens der Bedenken die Möglichkeit zu entscheiden, ob die behauptete Verfassungswidrigkeit gegebenenfalls durch Aufhebung von §2 Abs1 Z4 GSVG oder durch Aufhebung von (Teilen des) §18 SVSG zu beseitigen wäre (vgl VfGH 10.3.2015, G201/2014). §2 Abs1 Z4 GSVG hätte daher ebenfalls mit dem Hauptantrag mitangefochten werden müssen.
1.5.3. Aus diesen Gründen ist jeweils auch der Eventualantrag zu eng gefasst.
V. Ergebnis
1. Die Anträge sind daher wegen zu eng gewählten Anfechtungsumfanges zurückzuweisen.
2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
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