G126/2022 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Der Antrag auf Aufhebung der §§419 bis 437 ASVG idF BGBl I 32/2022 wird zurückgewiesen.
Die mit dem Hauptantrag angefochtenen §§419 bis 437 ASVG bzw die mit den Eventualanträgen angefochtenen Teile dieser Bestimmungen regeln die Organisation unter anderem der ÖGK. Die Antragsteller sind nicht Normadressaten dieser Organisationsbestimmungen. Die §§419 bis 437 ASVG greifen daher nicht unmittelbar in die Rechtssphäre der Antragsteller ein.
Den Antragstellern steht auch ein anderer zumutbarer Weg zur Geltendmachung ihrer verfassungsrechtlichen Bedenken zur Verfügung, etwa im Wege eines Antrages auf Rückzahlung behauptetermaßen ungebührlich entrichteter Krankenversicherungsbeiträge nach §69 ASVG mit der Begründung, die Beitragsentrichtung erweise sich im Hinblick auf die (behauptete) Verfassungswidrigkeit ihrer Pflichtmitgliedschaft zu einem entgegen Art120c Abs1 B-VG organisierten Sozialversicherungsträger als unrechtmäßig. Im Beschwerdeverfahren nach Art144 B-VG gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, das den Antrag auf Beitragsrückerstattung abweist, wären die §§419 bis 437 ASVG bzw Teile derselben präjudiziell.
(vgl B v 19.06.2024, G 127/2022, Zurückweisung von Individualanträgen betreffend die Bildung der Organe der Pensionsversicherungsanstalt).