Auswertung in Arbeit
I. Der Antrag wird zurückgewiesen.
II. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird zurückgewiesen.
Begründung
I. Antrag
Gestützt auf Art140 Abs1 Z1 litd BVG begehrt die Antragstellerin, §539 Abs2 ZPO als verfassungswidrig aufzuheben.
II. Anlassverfahren und Antragsvorbringen
1. Die Antragstellerin brachte gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Vöcklabruck vom 29. Februar 2024, Z41 C12/21b, mit dem die Ehe der Antragstellerin geschieden wurde, ua eine Klage auf Wiederaufnahme des Verfahrens ein. Sie machte ua geltend, dass sich ein Zeuge im Scheidungsverfahren der falschen Beweisaussage gemäß §288 StGB schuldig gemacht habe, weshalb der Wiederaufnahmsgrund des §530 Abs1 Z2 ZPO vorliege. Das Bezirksgericht Vöcklabruck wies die Klage der Antragstellerin mit Urteil vom 27. Februar 2025, Z41 C 20/24h, wegen Nichtvorliegens der Wiederaufnahmsvoraussetzungen ab. Gegen die Abweisung erhob die Antragstellerin Berufung an das Landesgericht Wels, das das Urteil des Bezirksgerichtes Vöcklabruck vom 27. Februar 2025, Z41 C 20/24h, sowie das diesem vorangegangene Verfahren aus Anlass der Berufung von Amts wegen mit Beschluss vom 8. Oktober 2025, Z21 R 82/25w, als nichtig aufhob und die Wiederaufnahmsklage der Antragstellerin ua gemäß §539 Abs2 ZPO zurückwies.
Begründend führte das Landesgericht Wels aus, dass das Bezirksgericht Vöcklabruck in Entsprechung des §539 Abs1 ZPO aus Anlass der Wiederaufnahmsklage zwar die Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts der falschen Beweisaussage gemäß §288 Abs1 StGB veranlasst habe. Da das Ermittlungsverfahren aber "wegen mangelnden Tatbestandes" eingestellt worden sei, hätte das Erstgericht die Wiederaufnahmsklage gemäß §539 Abs2 ZPO zurückweisen müssen.
2. Gegen diesen Beschluss erhob die Antragstellerin Rekurs an den Obersten Gerichtshof. Aus Anlass dieses Rechtsmittels stellt die Antragstellerin den vorliegenden Parteiantrag, in dem sie die Aufhebung des §539 Abs2 ZPO wegen Verfassungswidrigkeit begehrt.
Zur Zulässigkeit des Antrages bringt die Antragstellerin vor, dass sie durch die Anwendung des §539 Abs2 ZPO durch das Landesgericht Wels "aktuell und unmittelbar betroffen" sei. Die Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage gemäß §539 ZPO durch das Berufungsgericht stelle – gestützt auf eine in der Literatur zu §528b ZPO vertretene Meinung – eine erstinstanzliche Entscheidung im funktionellen Sinn dar. Beschlüsse wie der vorliegende seien gemäß §519 Abs1 ZPO zur Wahrung der Überprüfungsinstanz uneingeschränkt anfechtbar.
III. Zulässigkeit
1. Der Antrag ist unzulässig.
1.1. Gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auf Antrag einer Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, aus Anlass eines gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittels.
1.2. Mit dem Rekurs, aus dessen Anlass die Antragstellerin den Antrag nach Art140 Abs1 Z1 litd B VG erhoben hat, wendet sie sich gegen einen Beschluss des Landesgerichtes Wels als Berufungsgericht. Der Antrag der Antragstellerin wurde demnach aus Anlass eines Rechtsmittels gegen die Entscheidung eines Gerichtes zweiter Instanz erhoben und nicht aus Anlass eines Rechtsmittels gegen die Entscheidung einer in erster Instanz entschiedenen Rechtssache im Sinne des Art140 Abs1 Z1 litd B VG.
1.3. Daran ändert der Umstand nichts, dass das Landesgericht Wels die angefochtene Bestimmung (§539 Abs2 ZPO) im Wiederaufnahmeverfahren das erste Mal angewendet hat. Ob die Antragstellerin erst durch die Berufungsentscheidung "aktuell und unmittelbar" von der angefochtenen Bestimmung betroffen ist, ist insofern irrelevant. Der Antrag ist daher unzulässig (VfGH 26.9.2016, G288/2016; 13.12.2016, G395/2016).
2. Die von der Antragstellerin unter einem mit dem Parteiantrag beantragte Beigebung eines Verfahrenshelfers gemäß §64 Abs1 Z3 ZPO ist deshalb nicht erforderlich, weil der Antragstellerin bereits im zivilgerichtlichen Anlassverfahren ein Verfahrenshelfer beigegeben wurde und die im (zivil-)gerichtlichen Verfahren gewährte Verfahrenshilfe die Stellung eines Parteiantrages an den Verfassungsgerichtshof miteinschließt (VfGH 26.11.2020, G256/2019; 15.12.2021, G250/2021). Da der Antragstellerin auch die einstweilige Befreiung von der Errichtung der Gebühren und der notwendigen Barauslagen gemäß §64 Abs1 Z1 lita, c und f ZPO im (zivil-)gerichtlichen Verfahren gewährt wurde, ist ihr im hg. Verfahren im selben Umfang gestellter Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zurückzuweisen.
IV. Ergebnis
1. Der (Partei-)Antrag wird zurückgewiesen.
2. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird zurückgewiesen.
3. Die Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3. Z2 lita VfGG bzw §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Rückverweise
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