G288/2016 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Zurückweisung des Parteiantrags auf Aufhebung des §8 Abs3 sowie einer Wortfolge in §37 Abs1 Z5 MietrechtsG.
Nach Aufhebung von Teilen des §62a VfGG durch das E vom 02.07.2016, G95/2016, hat der VfGH auf Grund von Art140 Abs1 Z1 litd B-VG zu prüfen, ob der Antrag "aus Anlass" eines gegen eine Entscheidung eines ordentlichen Gerichts erster Instanz erhobenen Rechtsmittels gestellt wurde.
Der Antrag ist unzulässig, weil er erst aus Anlass eines Rechtsmittels gegen die Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz erhoben wurde. Das Vorbringen der antragstellenden Gesellschaft, dass ihr erst durch die Aufhebung von Wortfolgen des §62a VfGG mit dem oben zitierten Erkenntnis des VfGH die Möglichkeit eröffnet worden sei, als in der ersten Instanz obsiegende Partei aus Anlass des Rechtsmittels der gegnerischen Partei einen Parteiantrag auf Normenkontrolle einzubringen, ändert nichts daran, dass es sich bei dem vorliegenden, aus Anlass eines Revisionsrekurses gegen einen Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien gestellten, Parteiantrag nicht um eine Antragstellung "aus Anlass einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache" iSd Art140 Abs1 Z1 litd B-VG handelt. Der antragstellenden Gesellschaft mangelt es daher an der Legitimation.