Auswertung in Arbeit
1.Die Beschwerdeführer sind durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit die Beschwerden gegen die Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kasachstan bzw Russische Föderation, gegen die Nichterteilung von Aufenthaltsberechtigungen besonderer Schutz gemäß §57 AsylG 2005, gegen die Erlassung von Rückkehrentscheidungen, gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebungen nach Kasachstan bzw in die Russische Föderation und gegen die Festsetzung von 14 tägigen Fristen für die freiwilligen Ausreisen abgewiesen werden, sowie der Erstbeschwerdeführer zusätzlich dadurch, dass seine Beschwerde gegen die Erlassung eines auf die Dauer von zwei Jahren befristeten Einreiseverbotes mit der Maßgabe abgewiesen wird, dass die Dauer des befristeten Einreiseverbotes auf drei Jahre hinaufgesetzt wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.
Die Beschwerdeführer sind durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit die Beschwerden gegen die Erlassung von Rückkehrentscheidungen, gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebungen nach Kasachstan bzw in die Russische Föderation und gegen die Festsetzung von 14 tägigen Fristen für die freiwilligen Ausreisen abgewiesen werden, sowie der Erstbeschwerdeführer zusätzlich dadurch, dass seine Beschwerde gegen die Erlassung eines auf die Dauer von zwei Jahren befristeten Einreiseverbotes mit der Maßgabe abgewiesen wird, dass die Dauer des befristeten Einreiseverbotes auf drei Jahre hinaufgesetzt wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privatund Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden.
Das Erkenntnis wird, soweit damit die Beschwerden gegen die Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kasachstan bzw Russische Föderation, gegen die Nichterteilung von Aufenthaltsberechtigungen besonderer Schutz gemäß §57 AsylG 2005, gegen die Erlassung von Rückkehrentscheidungen, gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebungen nach Kasachstan bzw in die Russische Föderation und gegen die Festsetzung von 14 tägigen Fristen für die freiwilligen Ausreisen abgewiesen werden, sowie – in Bezug auf den Erstbeschwerdeführer – soweit damit seine Beschwerde gegen die Erlassung eines auf die Dauer von zwei Jahren befristeten Einreiseverbotes mit der Maßgabe abgewiesen wird, dass die Dauer des befristeten Einreiseverbotes auf drei Jahre hinaufgesetzt wird, aufgehoben.
2. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Insoweit wird die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihrer Rechtsvertreterin die mit € 5.132,80 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren
1. Der Erstbeschwerdeführer ist kasachischer Staatsangehöriger, die Zweitbeschwerdeführerin sowie der minderjährige Drittbeschwerdeführer und die minderjährige Viertbeschwerdeführerin sind Staatsangehörige der Russischen Föderation. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind Eltern der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin; die Zweitbeschwerdeführerin ist zudem die Mutter des minderjährigen Drittbeschwerdeführers. Am 29. Juni 2022 stellten die Beschwerdeführer in Österreich Anträge auf internationalen Schutz. Der Erstbeschwerdeführer begründete seinen Antrag im Wesentlichen damit, dass er nicht nach Kasachstan zurückkehren könne, weil er dort religiöse Probleme habe und deswegen verfolgt werde. Bei einer Rückkehr würde er wegen seiner religiösen Orientierung festgenommen und inhaftiert werden, weil in Kasachstan lediglich eine Ausrichtung des Islams – der Sufismus – akzeptiert werde.
2. Mit Bescheiden vom 29. Jänner 2024 (hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin) und vom 30. Jänner 2024 (hinsichtlich des minderjährigen Drittbeschwerdeführers und der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin) wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung sowohl des Status der Asylberechtigten (jeweils Spruchpunkt I.) als auch des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den jeweiligen Herkunftsstaat (jeweils Spruchpunkt II.) ab. Zudem erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführern keine Aufenthaltsberechtigungen besonderer Schutz gemäß §57 AsylG 2005 (jeweils Spruchpunkt III.), erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen (jeweils Spruchpunkt IV.), stellte die Zulässigkeit der Abschiebungen nach Kasachstan (hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers) bzw in die Russische Föderation (hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin, des minderjährigen Drittbeschwerdeführers sowie der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin) fest (jeweils Spruchpunkt V.) und setzte jeweils eine 14 tägige Frist für die freiwilligen Ausreisen fest (jeweils Spruchpunkt VI.). Gegen den Erstbeschwerdeführer erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl darüber hinaus ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VII.).
3. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht. Der Erstbeschwerdeführer brachte unter anderem vor, in Kasachstan unter dem Vorwand der religiösen Unruhestiftung sowie der ihm fälschlicherweise unterstellten Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung wegen seiner religiösen Ansichten – die von der kasachischen Regierung nicht toleriert würden – aus religiösen Gründen staatlich verfolgt zu werden.
4. Mit Erkenntnis vom 14. Juli 2025 wies das Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerden hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis VI. der erwähnten Bescheide als unbegründet ab (Spruchpunkt A) I.). Die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers gegen Spruchpunkt VII. des ihn betreffenden Bescheides wies das Bundesverwaltungsgericht mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass die Dauer des befristeten Einreiseverbotes auf drei Jahre hinaufgesetzt wird (Spruchpunkt A) II.). Soweit für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevant, führt das Bundesverwaltungsgericht begründend Folgendes aus:
Der Erstbeschwerdeführer habe vorgebracht, in Kasachstan auf Grund des Verdachtes eines Naheverhältnisses zu einer extremistischen religiösen Gruppierung verfolgt zu werden. Entsprechend einer im Akt befindlichen red notice stehe der Erstbeschwerdeführer im Verdacht, sich in einem näher bezeichneten Zeitraum einer näher bezeichneten internationalen extremistischen Organistation angeschlossen und ihre Ideologie studiert zu haben; er habe Audiofiles erstellt und versendet, die Aufrufe zur Begehung terroristischer Handlungen und zur Änderung der kasachischen Verfassung enthalten hätten. Ermittlungs und Verfolgungshandlungen im Zusammenhang mit den gegenüber dem Erstbeschwerdeführer erhobenen Verdächtigungen würden an sich legitime Strafverfolgungsmaßnahmen darstellen. Das Bundesverwaltungsgericht verkenne nicht, dass eine Strafverfolgung unter bestimmten – näher dargestellten – Umständen sehr wohl asylrelevant sein könne. Im vorliegenden Fall sei jedoch – aus näher dargelegten Gründen – nicht erkennbar, dass der in der red notice genannte Verdacht vollkommen unbegründet und sohin willkürlich gegen den Beschwerdeführer erhoben worden sei. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes handle es sich daher bei den Verdachtsvorwürfen um keine gewillkürten, auf asylrelevanten Gründen basierenden Verfolgungshandlungen durch die kasachischen Behörden.
Ausgehend von dem ihn betreffenden unglaubwürdigen Verfolgungssachverhalt und vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte sowie den darauf basierenden Feststellungen habe der Erstbeschwerdeführer des Weiteren keine Umstände glaubhaft gemacht, die nahelegen würden, dass ihm in Kasachstan – ungeachtet der evidenten Defizite im dortigen Justizsystem – mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung von Art2 oder 3 EMRK oder des 6. oder 13. ZPEMRK drohe. Die in den Länderberichten ausgewiesenen Defizite ließen nicht den Schluss zu, dass dort ein Ausmaß an Willkür und flächendeckendem staatlichen Missbrauch vorherrsche, das einen derartigen Verstoß nahelegen würde. Es gebe keine Hinweise, dass dem Erstbeschwerdeführer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein derartiges Verhalten drohe. Ausweislich der Länderberichte sei zudem die Befassung eines Immunität genießenden, unabhängigen Menschenrechtsbeauftragten zur Wiederherstellung verletzter Rechte und Freiheiten eines Menschen und Bürgers möglich.
Im Rahmen der Interessenabwägung nach Art8 Abs2 EMRK hält das Bundesverwaltungsgericht schließlich fest, dass die Beziehungen der Beschwerdeführer zueinander als schützenswertes Familienleben in den Schutzbereich des Art8 EMRK fielen. Durch die gemeinsame Ausweisung bzw Rückkehrentscheidung betreffend eine Familie werde nicht in das Familienleben der Fremden eingegriffen, weil alle Mitglieder von derselben aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen seien; dies gelte auch für den Fall, dass sich ein Familienmitglied oder mehrere Familienmitglieder durch Untertauchen der Effektuierung der Rückkehrentscheidung(en) entzögen. Da im vorliegenden Fall gleichzeitig für alle Familienmitglieder Rückkehrentscheidungen ergingen, seien alle Familienmitglieder gemeinsam von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen.
5. Gegen Spruchpunkt A) dieses Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes richtet sich die vorliegende, auf Art144 B VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, beantragt wird.
Begründend wird dazu unter anderem ausgeführt, dem Bundesverwaltungsgericht sei anzulasten, Feststellungen zu den dem Erstbeschwerdeführer angelasteten Delikten, den zugrunde liegenden Rechtsnormen, den tatsächlichen Umständen ihrer Anwendung und der Verhältnismäßigkeit der drohenden Sanktionen unterlassen zu haben. Auch eine Auseinandersetzung mit den Haftbedingungen in Kasachstan sei unterblieben. Des Weiteren habe das Bundesverwaltungsgericht bei der Interessenabwägung nach Art8 Abs2 EMRK die Trennung der Familienmitglieder – darunter zwei minderjährige Kinder – bei der Außerlandesbringung in zwei unterschiedliche Staaten außer Acht gelassen. Der bloße Verweis auf gleichzeitig ergangene Rückkehrentscheidungen (in unterschiedliche Staaten) sei als Rechtfertigung für einen Eingriff in das den Beschwerdeführern gemäß Art8 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht keinesfalls ausreichend.
6. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Gerichts und Verwaltungsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift aber Abstand genommen.
7. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat keine Äußerung erstattet.
II. Erwägungen
A. Soweit sich die – zulässige – Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kasachstan bzw Russische Föderation, gegen die Nichterteilung von Aufenthaltsberechtigungen besonderer Schutz gemäß §57 AsylG 2005, gegen die Erlassung von Rückkehrentscheidungen, gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebungen nach Kasachstan bzw in die Russische Föderation und gegen die Festsetzung von 14 tägigen Fristen für die freiwilligen Ausreisen sowie – in Bezug auf den Erstbeschwerdeführer – gegen die Erlassung eines auf die Dauer von drei Jahren befristeten Einreiseverbotes richtet, ist sie auch begründet:
1. Zur Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten:
1.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s etwa VfSlg 13.836/1994, 14.650/1996, 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.
Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg cit gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl zB VfSlg 16.214/2001), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001, 20.374/2020; VfGH 14.3.2023, E3480/2022), oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001, 18.614/2008, 20.448/2021 und 20.478/2021).
Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001, 20.371/2020 und 20.405/2020).
1.2. Ein derartiger, in die Verfassungssphäre reichender Fehler ist dem Bundesverwaltungsgericht bei seiner Entscheidung hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kasachstan an den Erstbeschwerdeführer unterlaufen:
1.2.1. Gemäß §8 Abs1 AsylG 2005 ist einem Fremden, dessen Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art2 oder 3 EMRK oder des 6. oder 13. ZPEMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
1.2.2. Das Bundesverwaltungsgericht
verweist im Rahmen seiner Beweiswürdigung nur darauf, dass auch in der Beschwerde keine Anhaltspunkte substantiiert dargetan worden seien, nach denen der Erstbeschwerdeführer im Falle der Rückkehr gefährdet wäre, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, ihm die Todesstrafe drohe oder er in eine existenzgefährdende Notlage geriete. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht aber – mit Blick auf den von den kasachischen Behörden der im Akt erliegenden red noticezugrunde gelegten Verdacht gegen den Erstbeschwerdeführer – von grundsätzlich legitimen Strafverfolgungsmaßnahmen in Kasachstan ausgeht, hätte es sich zunächst mit der Frage befassen müssen, ob dem Erstbeschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Kasachstan Haft droht (vgl VfGH 6.6.2025, E538/2025).
1.2.3. Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass dem Erstbeschwerdeführer in Kasachstan mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Haft droht, hätte es sich auch mit den seiner Entscheidung zugrunde liegenden Länderinformationen der Staatendokumentation zu Kasachstan, Stand 12. August 2024, auseinandersetzen müssen. Diese führen unter dem Punkt "Haftbedingungen" unter anderem aus:
"Berichten zufolge sind die Haftbedingungen im Allgemeinen hart und lebensbedrohlich […]. Human Rights Watch berichtet darüber, dass wenige Beamte für Folter und Misshandlung von Gefangenen zur Rechenschaft gezogen worden sind […]. Weiters entsprechen die Einrichtungen nicht den internationalen Gesundheitsstandards. Weitere Probleme stellen Überbelegung, veraltete Einrichtungen, mangelnde Heizung oder Kühlung, unzureichende Ernährung, unzureichende Gesundheitsversorgung sowie Hygienebedingungen und Diskriminierung vulnerabler Gruppen dar […]. Es mangelt durchweg an Bedingungen für die Mobilität von Menschen mit Behinderungen […]."
Das Bundesverwaltungsgericht gibt diese auszugsweise dargestellten Länderfeststellungen zwar wieder; es setzt sich aber in keiner Weise damit auseinander, welche Konsequenzen diese Länderfeststellungen für den vorliegenden Fall des Erstbeschwerdeführers hätten, der im Zusammenhang mit Strafverfolgungsmaßnahmen durch kasachische Behörden im Verfahren wiederholt Furcht vor Inhaftierung vorgebracht hatte.
1.2.4. Vor dem Hintergrund des Vorbringens des Erstbeschwerdeführers sowie der einschlägigen Ausführungen in den Länderberichten hätte sich das Bundesverwaltungsgericht damit auseinandersetzen müssen, ob dem Erstbeschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat in Bezug auf eine mögliche Inhaftierung eine reale Gefahr einer Verletzung von Art2 oder 3 EMRK droht. Durch die in dieser Hinsicht fehlende Auseinandersetzung hat das Bundesverwaltungsgericht in entscheidungswesentlichen Punkten jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen und sein Erkenntnis sohin mit Willkür belastet (vgl erneut VfGH 6.6.2025, E538/2025).
2. Zur Erlassung von Rückkehrentscheidungen:
2.1. Ein Eingriff in das durch Art8 EMRK verfassungsgesetzlich garantierte – unter Gesetzesvorbehalt stehende – Recht ist dann verfassungswidrig, wenn die ihn verfügende verwaltungsgerichtliche Entscheidung ohne jede Rechtsgrundlage ergangen ist, auf einer dem Art8 EMRK widersprechenden Rechtsvorschrift beruht oder wenn das Verwaltungsgericht bei Erlassung der Entscheidung eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hat; ein solcher Fall liegt nur vor, wenn das Verwaltungsgericht einen so schweren Fehler begangen hat, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre, oder wenn es der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen verfassungswidrigen, insbesondere einen dem Art8 Abs1 EMRK widersprechenden und durch Art8 Abs2 EMRK nicht gedeckten Inhalt unterstellt hat (vgl VfSlg 11.638/1988, 19.692/2012, 20.063/2016, 20.100/2016, 20.227/2017; VfGH 1.3.2022, E3857/2021 ua).
Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg 17.340/2004 ausgeführt hat, darf eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht verfügt werden, wenn dadurch das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens des Betroffenen verletzt würde. Bei der Beurteilung nach Art8 EMRK ist eine Interessenabwägung vorzunehmen (vgl die in VfSlg 18.223/2007 und 18.224/2007 wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte).
Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind die konkreten Auswirkungen der Entscheidung und die Konsequenzen einer Aufenthaltsbeendigung für einen Elternteil auf das Familienleben und das Kindeswohl etwaiger Kinder des Betroffenen zu erörtern (vgl hiezu VfGH 24.9.2018, E1416/2018, mwN; zur Bedeutung der mit einer Trennung der Betroffenen von ihrem Kind verbundenen Auswirkungen vgl VfSlg 19.362/2011; VfGH 14.6.2010, B326/08). Einer mit der Ausweisung verbundenen Trennung von Familienmitgliedern kommt eine entscheidungswesentliche Bedeutung zu (vgl VfSlg 18.388/2008, 18.389/2008, 18.392/2008). Die Intensität der privaten und familiären Bindungen im Inland ist dabei zu berücksichtigen (VfSlg 18.748/2009). Davon ausgehend kann eine unzureichende Berücksichtigung des Kindeswohles zur Fehlerhaftigkeit der Interessenabwägung und somit zu einer Verletzung des Art8 EMRK führen (vgl VfGH 21.9.2020, E738/2020; 13.6.2023, E2261/2022; vgl auch Lais/Schön , Das Kindeswohl in der Rechtsprechung von VfGH und VwGH, RZ2021, 211 [216]).
2.2. Vor diesem Hintergrund ist dem Bundesverwaltungsgericht bei der gemäß Art8 Abs2 EMRK gebotenen Interessenabwägung ein in die Verfassungssphäre reichender Fehler unterlaufen:
2.2.1. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, der Erstbeschwerdeführer sei mit der Zweitbeschwerdeführerin seit 2018 nach muslimischem Ritus verheiratet; gemeinsam hätten sie eine 2019 geborene Tochter, die minderjährige Viertbeschwerdeführerin. Die Zweitbeschwerdeführerin habe zudem einen 2015 geborenen Sohn aus erster Ehe, den minderjährigen Drittbeschwerdeführer. Im Juni 2022 seien die Beschwerdeführer gemeinsam in das österreichische Bundesgebiet eingereist, wo sie seither im gemeinsamen Haushalt leben würden. Darüber hinausgehende Feststellungen zur Intensität und konkreten Ausgestaltung des Familienlebens – insbesondere zwischen dem Erstbeschwerdeführer und seiner Tochter, der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin – trifft das Bundesverwaltungsgericht nicht.
2.2.2. In seiner rechtlichen Beurteilung hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Beziehungen der Beschwerdeführer zueinander schützenswertes Familienleben darstellten und daher in den Schutzbereich des Art8 EMRK fielen. Nachdem gleichzeitig für alle Familienmitglieder jeweils eine Rückkehrentscheidung ergehe – sohin alle Familienmitglieder gemeinsam von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen seien – und der Erstbeschwerdeführer sowie die anderen Familienmitglieder ansonsten keine schützenswerten familiären Verbindungen im Bundesgebiet hätten, stellten die gegen sie erlassenen Rückkehrentscheidungen keinen Eingriff in das nach Art8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens dar.
2.2.3. Vor dem Hintergrund der Feststellungen sowie der Annahme eines zwischen den Beschwerdeführern bestehenden, von Art8 EMRK geschützten Familienlebens hätte das Bundesverwaltungsgericht prüfen müssen, ob die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen und eine damit verbundene Trennung die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Achtung des Privatund Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzen. Das Bundesverwaltungsgericht hat somit einen wesentlichen Gesichtspunkt des konkreten Sachverhaltes, nämlich die Auswirkungen der Aufenthaltsbeendigungen auf die Lebenssituation der Beschwerdeführer – insbesondere die Beziehung des Erstbeschwerdeführers zu seiner minderjährigen Tochter – sowie auf das Kindeswohl dieser Tochter vollständig außer Acht gelassen (vgl VfGH 3.10.2019, E3456/2019; 24.11.2020, E3806/2019; 19.9.2023, E3316/2022; 7.10.2025, E2201/2025).
2.2.4. Indem das Bundesverwaltungsgericht diese Umstände bei seiner Interessenabwägung nach Art8 Abs2 EMRK nicht berücksichtigt, hat es diese mit einem in die Verfassungssphäre reichenden Fehler belastet.
3. Diese Mängel schlagen gemäß §34 Abs4 AsylG 2005 auf die Entscheidung betreffend die jeweils anderen Beschwerdeführer durch (vgl VfSlg 19.855/2014), sodass das Erkenntnis betreffend alle Beschwerdeführer im selben Umfang aufzuheben ist.
B. Im Übrigen – soweit sich die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten richtet – wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt:
1. Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B VG). Ein solcher Fall liegt vor, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.
2. Die Beschwerden rügen die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten. Die gerügten Rechtsverletzungen wären im vorliegenden Fall aber nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführern zu Recht nicht den Status der Asylberechtigten zuerkannt hat, nicht anzustellen.
III. Ergebnis
1. Die Beschwerdeführer sind somit durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit die Beschwerden gegen die Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kasachstan bzw Russische Föderation, gegen die Nichterteilung von Aufenthaltsberechtigungen besonderer Schutz gemäß §57 AsylG 2005, gegen die Erlassung von Rückkehrentscheidungen, gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebungen nach Kasachstan bzw in die Russische Föderation und gegen die Festsetzung von 14 tägigen Fristen für die freiwilligen Ausreisen abgewiesen werden, sowie der Erstbeschwerdeführer zusätzlich dadurch, dass seine Beschwerde gegen die Erlassung eines auf die Dauer von zwei Jahren befristeten Einreiseverbotes mit der Maßgabe abgewiesen wird, dass die Dauer des befristeten Einreiseverbotes auf drei Jahre hinaufgesetzt wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973) verletzt worden.
Die Beschwerdeführer sind zudem durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit die Beschwerden gegen die Erlassung von Rückkehrentscheidungen, gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebungen nach Kasachstan bzw in die Russische Föderation und gegen die Festsetzung von 14 tägigen Fristen für die freiwilligen Ausreisen abgewiesen werden, sowie der Erstbeschwerdeführer zusätzlich dadurch, dass seine Beschwerde gegen die Erlassung eines auf die Dauer von zwei Jahren befristeten Einreiseverbotes mit der Maßgabe abgewiesen wird, dass die Dauer des befristeten Einreiseverbotes auf drei Jahre hinaufgesetzt wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privatund Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden.
Das Erkenntnis ist daher im Umfang der Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kasachstan bzw Russische Föderation, der Nichterteilung von Aufenthaltsberechtigungen besonderer Schutz gemäß §57 AsylG 2005, der Erlassung von Rückkehrentscheidungen, der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebungen nach Kasachstan bzw in die Russische Föderation und der Festsetzung von 14 tägigen Fristen für die freiwilligen Ausreisen sowie – in Bezug auf den Erstbeschwerdeführer – der Erlassung eines auf die Dauer von drei Jahren befristeten Einreiseverbotes aufzuheben.
2. Im Übrigen wird von der Behandlung der Beschwerde abgesehen und diese gemäß Art144 Abs3 B VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten (zum System der Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof durch den Verfassungsgerichtshof nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 vgl VfSlg 19.867/2014).
3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 bzw §19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten sind ein Streitgenossenzuschlag in der Höhe von € 524,–, Umsatzsteuer in der Höhe von € 628,80 sowie vier Eingabengebühren gemäß §17a VfGG in der Höhe von jeweils € 340,– enthalten.
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