E3316/2022 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Das BVwG führt in seinen Feststellungen aus, der Beschwerdeführer habe ein im März 2020 geborenes Kind mit einer in Österreich lebenden Staatsangehörigen der Mongolei, die in Österreich über einen Aufenthaltstitel zum Zweck "Student" verfüge. Der Beschwerdeführer sei seit November 2020 in der Wohnung seiner Lebensgefährtin gemeldet. Darüber hinausgehende Feststellungen zur Intensität und konkreten Ausgestaltung des Familienlebens trifft das BVwG nicht. In der rechtlichen Beurteilung hält das BVwG fest, dass die Fortsetzung des Familienlebens in der Mongolei zumutbar sei. Dabei lässt das BVwG unberücksichtigt, dass sowohl die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers als auch der gemeinsame minderjährige Sohn zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses auf Grund von Aufenthaltsbewilligungen zum Aufenthalt in Österreich berechtigt waren und gegen sie keine Rückkehrentscheidungen erlassen wurden.
Vor dem Hintergrund seiner Feststellungen hätte das BVwG - für den Fall eines Verbleibs der Lebensgefährtin und des gemeinsamen Kindes in Österreich - prüfen müssen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme und die damit verbundene Trennung von seinem Kind den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art8 EMRK verletzt.