Leitsatz
Auswertung in Arbeit
Spruch
I. 1. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Usbekistan und gegen die Verhängung eines vierjährigen Einreiseverbotes mit der Maßgabe abgewiesen wurde, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf drei Jahre herabgesetzt wurde, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.
Das Erkenntnis wird insoweit aufgehoben.
2. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Insoweit wird die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seiner Rechtsvertreterin die mit € 2.616,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren
1. Der Beschwerdeführer ist ein am 27. April 1991 geborener usbekischer Staatsangehöriger. Er wurde in der Region Surkhandarya geboren und wuchs in Usbekistan auf. Am 9. Juli 2023 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz.
Diesen begründete er im Wesentlichen damit, dass er in Usbekistan Geschäftsmann gewesen sei und von einer näher genannten Person erpresst und gezwungen worden sei, Schutzgeld zu bezahlen. Diese Person hätte Kontakt zu Behörden und habe eine Vielzahl von Personen bedroht. Weiters sei eine Klage eingebracht worden, wonach der Beschwerdeführer in einen Mord verwickelt sei. Weil er seine Unschuld nicht beweisen könne, drohe ihm eine längere Haftstrafe. Aus diesem Grund habe er Usbekistan verlassen und seinen Besitz aufgeben müssen. Er habe Usbekistan erstmals im Jahr 2019 verlassen und sei für einen Monat in die Ukraine gereist. Anschließend sei er für einen Monat zurück nach Usbekistan gereist, wo er 15 Tage lang im Gefängnis misshandelt worden sei. Nach seiner Freilassung sei er über Kasachstan, die Türkei und Saudi-Arabien nach Wien gereist.
2. Mit Bescheid vom 5. Dezember 2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung von Asyl sowie der Zuerkennung von subsidiärem Schutz in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan ab. Weiters wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Usbekistan zulässig sei. Gleichzeitig wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt und ein für die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
3. Die gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erhobenen Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht – ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung – mit Erkenntnis vom 17. Jänner 2025 mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf drei Jahre reduziert wurde.
3.1. Begründend führt es aus, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevanten Fluchtgründe vorgebracht habe. Die von ihm vorgebrachten Fluchtgründe seien nicht glaubhaft. Dies gelte auch für das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr eine Haftstrafe befürchte. Er habe weder einen Grund für die behauptete Verurteilung dargelegt noch angegeben, wann das behauptete Urteil ergangen sei.
3.2. Auch ein im Akt erliegender INTERPOL-Datenauszug (red notice), wonach der Beschwerdeführer in Usbekistan wegen Betruges gesucht werde, sei nicht geeignet, sein Fluchtvorbringen zu stützen. Diesem Auszug sei nur zu entnehmen, dass das Strafgericht Tashkent den Beschwerdeführer wegen ihm im Zeitraum von April 2018 bis Februar 2019 zur Last gelegter Betrugshandlungen zur Fahndung ausgeschrieben habe. Der Beschwerdeführer habe diesen Umstand aber nie erwähnt, sondern lediglich vage berichtet, dass er von Sicherheitsbeamten zur Zahlung von Schmier- oder Schutzgeldern aufgefordert worden wäre. Der Beschwerdeführer habe kein konkretes Vorbringen erstattet, dass er im Zusammenhang mit dem in der INTERPOL-Datenbank über ihn gespeicherten Datensatz eine asylrelevante Verfolgung in Usbekistan erlitten hätte oder im Falle seiner Rückkehr nach Usbekistan befürchte.
3.3. Auch subsidiärer Schutz sei nicht zuzuerkennen. Der Beschwerdeführer verfüge über Arbeitserfahrung, habe vor seiner Ausreise seinen Lebensunterhalt selbständig bestritten und sei mit den Gewohnheiten des Landes vertraut. Er habe zudem familiäre Anknüpfungspunkte und ein soziales Netzwerk, das ihn unterstützen könne. Nötigenfalls könne er auch staatliche Sozialhilfe in Anspruch nehmen. Dass im Falle einer Abschiebung in den Herkunftsstaat der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre, sei anhand der Länderberichte nicht objektivierbar.
4. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt wird.
4.1. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht berücksichtigt habe, dass der Beschwerdeführer bereits 15 Tage in Usbekistan in Haft gewesen und dort misshandelt worden sei. Im Fall seiner Rückkehr in das Heimatland wäre eine Inhaftierung unumgänglich und der Beschwerdeführer wäre dann vollkommen ungeschützt vor willkürlicher Gewalt. Eine Verurteilung in der Dauer von 11,5 Jahren sei bereits durch den Eintrag in der Datenbank von INTERPOL glaubhaft unter Beweis gestellt worden. Auch das im Akt erliegende Fahndungsschreiben lasse keinen anderen Schluss zu. Darüber hinaus habe das Bundesverwaltungsgericht durch das Absehen von einer mündlichen Verhandlung Art47 GRC verletzt.
5. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Gerichts- und Verwaltungsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift aber – wie auch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – abgesehen.
II. Erwägungen
A. Soweit sich die – zulässige – Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Usbekistan und gegen die Verhängung eines dreijährigen Einreiseverbotes richtet, ist sie auch begründet:
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s etwa VfSlg 13.836/1994, 14.650/1996, 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.
Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg. cit. gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl zB VfSlg 16.214/2001), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001, 20.374/2020; VfGH 14.3.2023, E3480/2022), oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001, 18.614/2008, 20.448/2021 und 20.478/2021).
Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001, 20.371/2020 und 20.405/2020).
2. Ein derartiger, in die Verfassungssphäre reichender Fehler ist dem Bundesverwaltungsgericht bei seiner Entscheidung hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten unterlaufen:
2.1. Gemäß §8 Abs1 AsylG 2005 ist einem Fremden, dessen Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art2 oder 3 EMRK oder des 6. oder 13. ZPEMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationale oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
2.2. Das Bundesverwaltungsgericht verweist im Rahmen seiner Beweiswürdigung nur darauf, dass der Beschwerdeführer kein konkretes Vorbringen erstattet habe, weshalb er auf Grund des über ihn in der INTERPOL-Datenbank gespeicherten Datensatzes eine asylrelevante Verfolgung in Usbekistan erlitten habe oder im Falle seiner Rückkehr befürchte. Es sei vor dem Hintergrund der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens anhand der Länderberichte nicht objektivierbar, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung in den Herkunftsstaat in seinem Recht auf Leben gefährdet oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen wäre. Vor dem Hintergrund der im Akt erliegenden INTERPOL red notice hätte sich das Bundesverwaltungsgericht aber zunächst mit der Frage befassen müssen, ob dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Usbekistan Haft droht.
2.3. Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass dem Beschwerdeführer in Usbekistan mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Haft droht, hätte es sich dann auch mit den seiner Entscheidung zugrunde liegenden und bereits vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ins Verfahren eingebrachten Länderinformationen der Staatendokumentation über Usbekistan vom 18. November 2021 auseinandersetzen müssen. Diese führen unter dem Punkt "Haftbedingungen" aus (Hervorhebungen nicht im Original):
"1.3.5. Haftbedingungen
Die Haftbedingungen in usbekischen Gefängnissen stellen sich in manchen Fällen als hart und lebensbedrohlich dar. Es herrschen Lebensmittelknappheit, massive Überbelegung, körperliche Misshandlungen, unzureichende hygienische Bedingungen und medizinische Versorgungsmängel. Folter wird häufig angewendet (USDOS 30.3.2021; vgl FH 3.3.2021, UNHRC 1.5.2020, ÖB 9.2020).
[…]
Es kommt vor, dass Gefangene (oft solche, welche wegen religiöser Anklagepunkte verurteilt wurden) nach Ablauf ihrer Haftstrafe nicht enthaftet werden. Haftzeiten werden aufgrund von Vorwürfen zusätzlicher Delikte, beispielsweise Gründung einer kriminellen Vereinigung oder Mitgliedschaft in verbotenen Organisationen, verlängert. Gesetzlich ist eine solche Vorgehensweise erlaubt (USDOS 30.3.2021; vgl UNHRC 1.5.2020). Tausende von Personen, hauptsächlich friedliche Glaubensanhänger, sind wegen 'Extremismus' und aus politischen Gründen inhaftiert. Seit September 2016 wurden mehr als 50 politische Gefangene freigelassen, darunter Rechtsaktivisten, Journalisten und Oppositionsaktivisten (HRW 13.1.2021; vgl UNHRC 1.5.2020, ÖB 9.2020, BAMF 8.2021)."
2.4. Das Bundesverwaltungsgericht gibt zwar die oben auszugsweise dargestellten Länderfeststellungen wieder, setzt sich aber in keiner Weise damit auseinander, welche Konsequenzen diese Länderfeststellungen für den vorliegenden Fall des vom Strafgericht in Tashkent mittels INTERPOL red notice zur Fahndung ausgeschriebenen Beschwerdeführers hätten, der im Verfahren wiederholt Furcht vor Inhaftierung vorgebracht hatte.
2.5. Vor dem Hintergrund des Vorbringens des Beschwerdeführers sowie der einschlägigen Ausführungen in den Länderberichten hätte sich das Bundesverwaltungsgericht aber damit auseinandersetzen müssen, ob dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat in Bezug auf eine mögliche Inhaftierung eine reale Gefahr einer Verletzung von Art2 oder 3 EMRK droht. Durch die fehlende Auseinandersetzung mit der im Akt erliegenden INTERPOL red notice sowie den einschlägigen Aussagen in den Länderberichten hat das Bundesverwaltungsgericht in entscheidungswesentlichen Punkten jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen und sohin seine Entscheidung mit Willkür belastet.
B. Im Übrigen, also hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten, wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt:
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.
Nach den Beschwerdebehauptungen wären die im Übrigen gerügten Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob die der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses zu Grunde liegende Beweiswürdigung den gesetzlichen Anforderungen entspricht, insoweit nicht anzustellen.
III. Ergebnis
1. Der Beschwerdeführer ist somit durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Usbekistan und gegen die Verhängung eines vierjährigen Einreiseverbotes mit der Maßgabe abgewiesen wurde, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf drei Jahre herabgesetzt wurde, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973) verletzt worden.
Das Erkenntnis ist daher in diesem Umfang aufzuheben.
2. Im Übrigen wird von der Behandlung der Beschwerde abgesehen und diese insoweit gemäß Art144 Abs3 BVG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG; zum System der Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof durch den Verfassungsgerichtshof nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 vgl VfSlg 19.867/2014).
3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 bzw §19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 436,– enthalten.