E3806/2019 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Vor dem Hintergrund seiner Feststellungen zum Sachverhalt (ein am 19.05.2019 geborenes Kind mit der Lebensgefährtin, einer Staatsangehörigen von Ghana, die über eine "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" verfüge sowie Betreuung seines Kindes und des älteren Sohns der Lebensgefährtin) hätte das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) eingehend begründen müssen, weshalb die aufenthaltsbeendende Maßnahme gegenüber dem Beschwerdeführer und die damit verbundene Trennung von seinem Kind im öffentlichen Interesse geboten ist. Damit hat das BVwG einen wesentlichen Gesichtspunkt des konkreten Sachverhaltes, nämlich die Auswirkungen der Aufenthaltsbeendigung auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers - insbesondere die Beziehung zu seinem Kind - sowie das Kindeswohl dieses Kindes vollständig außer Acht gelassen.