Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander betreffend die Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten an einen Staatsangehörigen von Usbekistan; mangelhafte Auseinandersetzung mit der Ausschreibung zur Fahndung und den Haftbedingungen
Das BVwG gibt zwar die Länderinformationen der Staatendokumentation über Usbekistan (November 2018: Haftbedingungen hart und lebensbedrohlich, Folter wird häufig angewendet) wieder, setzt sich aber in keiner Weise damit auseinander, welche Konsequenzen diese Länderfeststellungen für den vorliegenden Fall des vom Strafgericht in Tashkent mittels INTERPOL red notice zur Fahndung ausgeschriebenen Beschwerdeführers hätten, der im Verfahren wiederholt Furcht vor Inhaftierung vorgebracht hatte. Vor diesem Hintergrund sowie der einschlägigen Ausführungen in den Länderberichten hätte sich das BVwG damit auseinandersetzen müssen, ob dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat in Bezug auf eine mögliche Inhaftierung eine reale Gefahr einer Verletzung von Art2 oder 3 EMRK droht.
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