Leitsatz
Auswertung in Arbeit
Spruch
I. Die als "Revisionsrekurs" bezeichnete Eingabe wird zurückgewiesen.
II. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
Begründung
1. Mit Beschluss vom 12. Dezember 2024, A37/2024-5, wies der Verfassungsgerichtshof einen Antrag des Einschreiters vom 18. November 2024 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Klage gemäß Art137 B VG gegen den Bund zurück, weil der für den Einschreiter bestellte gerichtliche Erwachsenenvertreter die Eingabe nicht genehmigt hatte. Der Verfahrenshilfeantrag bezog sich auf Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit einem Verwaltungsstrafverfahren, das zu den Zahlen WTW3 U 2312 und 2314 geführt wurde.
Mit einer selbstverfassten und als "Rekurs" bezeichneten Eingabe vom 18. Dezember 2024 erhob der Einschreiter der Sache nach ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Dezember 2024, A37/20245. Der Verfassungsgerichtshof wies die Eingabe mit Beschluss vom 24. Februar 2025, A45/2024 6, zurück, weil der für den Einschreiter bestellte gerichtliche Erwachsenenvertreter die Eingabe nicht genehmigt hatte.
2. Mit der vorliegenden, selbstverfassten als "Revisionsrekurs" bezeichneten Eingabe vom 9. März 2025 erhebt der Einschreiter der Sache nach ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 24. Februar 2025, A45/2024 6. Unter einem stellt der Einschreiter einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung dieses Rechtsmittels.
3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist gegen seine Entscheidungen kein Rechtsmittel zulässig (vgl zB VfSlg 11.216/1987, 14.695/1996, 18.050/2007; VfGH 23.9.2019, E2830/2019); vielmehr sind diese Entscheidungen – abgesehen von den hier nicht in Betracht kommenden Fällen der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – endgültig.
Die als "Revisionsrekurs" bezeichnete Eingabe ist daher schon aus diesem Grund wegen Unzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zurückzuweisen (vgl etwa VfSlg 18.622/2008; VfGH 18.9.2014, B199/2014).
4. Damit erweist sich die von Einschreiter angestrebte Rechtsverfolgung als offenbar aussichtslos, sodass der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß §63 Abs1 ZPO iVm §35 VfGG abzuweisen ist.
5. Im Übrigen wird auf die Bestimmung des §86a Abs2 ZPO (iVm §35 Abs1 VfGG) hingewiesen, wonach ein Schriftsatz unter anderem zurückzuweisen ist, wenn er "sich in der Wiederholung bereits erledigter Streitpunkte oder schon vorgebrachter Behauptungen" erschöpft.
Der Einschreiter wiederholt in seiner Eingabe vom 9. März 2025 lediglich seine bereits mehrmals geäußerte Behauptung, ein Beschluss des Verfassungsgerichtshofes sei zu Unrecht ergangen (vgl zB die den Beschlüssen VfGH 3.10.2024, A29/2024 6, VfGH 25.11.2024, A34/20246, VfGH 24.2.2025, A45/20246, und VfGH 24.2.2025, V124/20246, zugrundeliegenden Eingaben des Einschreiters). Der vorliegende Schriftsatz wiederholt somit eine Behauptung aus früheren derartigen Eingaben, hinsichtlich derer bereits Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes ergangen sind und entspricht dem Tatbestand des §86a Abs2 ZPO.
Gemäß §35 Abs1 VfGG iVm §86a Abs2 und §86a Abs1 zweiter bis vierter Satz ZPO wird der Einschreiter darauf hingewiesen, dass weitere derartige Anträge oder Eingaben ohne förmliche Beschlussfassung und ohne inhaltliche Behandlung mit einem entsprechenden Aktenvermerk zu den Akten genommen werden (vgl VfGH 9.6.2017, E1514/2017).
6. Da die Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes offenbar ist, wurde dieser Beschluss gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG und §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst.