JudikaturVfGH

E2830/2019 ua – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
23. September 2019

Nach stRsp des VfGH ist gegen Entscheidungen des VfGH, insbesondere auch gegen seine Beschlüsse, kein Rechtsmittel zulässig; vielmehr sind diese Entscheidungen - abgesehen von den hier nicht in Betracht kommenden Fällen der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - endgültig. Weder Art144 B-VG - dieser bezieht sich nur auf Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte (Art129 B-VG) - noch eine andere Rechtsvorschrift räumt dem VfGH die Zuständigkeit ein, Akte des VwGH auf Grund einer an ihn gerichteten Beschwerde zu überprüfen.

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