JudikaturVfGH

V124/2024 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
24. Februar 2025
Leitsatz

Zurückweisung einer Eingabe mangels Genehmigung durch den Erwachsenenvertreter

Spruch

Die Eingabe wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit der vorliegenden, selbstverfassten und als "Rekurs" bezeichneten Eingabe vom 24. November 2024 erhebt der Einschreiter der Sache nach ein Rechtmittel gegen den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 18. November 2024, V111/2024-6, mit dem ein Antrag des Einschreiters auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zurückgewiesen wurde.

Mit Verfügung vom 3. Dezember 2024 forderte der Verfassungsgerichtshof den für den Einschreiter bestellten Erwachsenenvertreter, der unter anderem die Vertretung des Einschreiters in allen gerichtlichen Verfahren zu besorgen hat, unter Hinweis auf die Säumnisfolgen auf, innerhalb von einer Woche bekannt zu geben, ob er die Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof genehmige.

Mit Eingabe vom 11. Dezember 2024 teilte der Erwachsenenvertreter innerhalb offener Frist mit, dass er die Prozesshandlung des Einschreiters nicht genehmige.

Schon deshalb ist die Eingabe gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG mangels Legitimation ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (vgl VfGH 11.6.2015, G188/2015 mwN).

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