E1514/2017 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung
Spruch
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Begründung
1. Für die Einschreiterin wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes Graz Ost vom 3. Jänner 2017, 232 P 150/15s, eine Sachwalterin bestellt, die unter anderem die Vertretung der Einschreiterin vor Gericht zu besorgen hat.
2. Mit Beschluss vom 24. Februar 2017, E3326/2016, wies der Verfassungsgerichtshof mehrere Anträge, welche die Einschreiterin auf Art138, 139, 140, 142, 143 und 144 B VG stützte, mangels Legitimation zurück. Dabei wurden von der Einschreiterin im Laufe dieses Verfahrens mehr als 800 Seiten an Schriftsätzen und Beilagen eingebracht.
3. Mit Eingabe vom 3. Mai 2017 wandte sich die Einschreiterin neuerlich mit einem umfassenden Konvolut an Schreiben an den Verfassungsgerichtshof. Die verworrenen Angaben enthalten eine Bezugnahme auf Art138 und 148 B VG, dem Vorbringen kann aber weder der zugrunde liegende Sachverhalt noch der bekämpfte Rechtsakt oder die behauptete Rechtsverletzung eindeutig entnommen werden.
4. Nach §86a Abs2 ZPO ist ein Schriftsatz zurückzuweisen, wenn er "aus verworrenen, unklaren, sinn- oder zwecklosen Ausführungen" besteht "und […] das Begehren nicht erkennen" lässt, oder "sich in der Wiederholung bereits erledigter Streitpunkte oder schon vorgebrachter Behauptungen" erschöpft.
Der vorliegende Schriftsatz entspricht dem Tatbestand des §86a Abs2 ZPO: Der Verfassungsgerichtshof hat bereits die Anträge der Einschreiterin zu E3326/2016 zurückgewiesen. Die vorliegende Eingabe ist erneut unklar und verworren. Die Einschreiterin wiederholt damit ihre Anträge, hinsichtlich derer bereits eine zurückweisende Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes ergangen ist. Gemäß §35 Abs1 VfGG iVm §86a Abs1 letzter Satz und §86a Abs2 ZPO wird die Einschreiterin darauf hingewiesen, dass weitere derartige Anträge oder Eingaben ohne inhaltliche Behandlung zu den Akten genommen werden.
5. Die Anträge sind daher zurückzuweisen.
Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.