G115/2024 ua – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
I. Antrag
Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 lita BVG gestützten Antrag begehrt das Bundesverwaltungsgericht, §717a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl 189/1955, idF BGBl I 99/2018 und §41 Abs5 Pensionsgesetz 1965 (PG 1965), BGBl 340, idF BGBl I 99/2018 als verfassungswidrig aufzuheben.
II. Rechtslage
Die maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar (die angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):
1. §108h, §711, §717a und §728 ASVG, BGBl 189/1955, zuletzt idF BGBl I 106/2024 lauten:
"
Anpassung der Pensionen aus der Pensionsversicherung
§108h. (1) Mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres sind
a) alle Pensionen aus der Pensionsversicherung, für die der Stichtag (§223 Abs2) vor dem 1. Jänner dieses Jahres liegt,
b) alle Hinterbliebenenpensionen, für die der Stichtag (§223 Abs2) am 1. Jänner dieses Jahres liegt, wenn diese Pensionen von der Pension bemessen wurden, auf die der Verstorbene am Todestag Anspruch hatte,
mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Lit. b ist nicht anzuwenden, wenn der Stichtag für die Pension des Verstorbenen gleichfalls am 1. Jänner dieses Jahres liegt.
(1a) Die erstmalige Anpassung hat abweichend von Abs1 so zu erfolgen, dass Pensionen, deren Stichtag (§223 Abs2) in dem in der linken Spalte genannten Kalendermonat des der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahres liegt, ab 1. Jänner mit dem in der rechten Spalte genannten Prozentsatz jenes Erhöhungsbetrages zu erhöhen sind, der sich aus der Anwendung des Anpassungsfaktors ergeben würde:
Liegt der Stichtag im November oder im Dezember des der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahres, so erfolgt die erstmalige Anpassung ab 1. Jänner des dem Stichtag zweitfolgenden Kalenderjahres. Für die erstmalige Anpassung von Hinterbliebenenpensionen, die aus einer bereits zuerkannten Leistung abgeleitet sind, ist der Stichtag dieser Leistung maßgebend.
(2) Der Anpassung nach Abs1 ist die Pension zugrunde zu legen, auf die nach den am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch mit Ausnahme der Kinderzuschüsse und der Ausgleichszulage sowie des Bonus nach §299a und vor Anwendung von Ruhens- und Wegfallsbestimmungen sowie der Bestimmungen nach §86 Abs3 Z2 dritter und vierter Satz. Sie erfaßt im gleichen Ausmaß alle Pensionsbestandteile.
(2a) Abweichend von Abs2 ist bei Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres durch die Anwendung des §264 Abs2 oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt, die mit dem Hundertsatz von 60 bemessene Pension der Anpassung nach Abs1 zugrunde zu legen.
(3) Zu der nach Abs1 und 2 gebührenden Pension treten die Kinderzuschüsse und die Ausgleichszulage sowie der Bonus nach §299a nach den hiefür geltenden Vorschriften.
(4) An die Stelle des Betrages der Bemessungsgrundlage aus einem früheren Versicherungsfall tritt der Betrag, der sich aus der Vervielfachung dieser Bemessungsgrundlage mit dem Anpassungsfaktor ergibt, der auf die entzogene (erloschene) Pension im Falle ihrer Weitergewährung anzuwenden gewesen wäre. Sind in zeitlicher Folge mehrere Anpassungsfaktoren anzuwenden, ist die Vervielfachung in der Weise vorzunehmen, daß ihr jeweils der für das vorangegangene Jahr ermittelte Betrag zugrunde zu legen ist. Als Anpassungsfaktor für das Jahr 1990 ist das Produkt der Faktoren 1,030 und 1,010 heranzuziehen.
(5) Abs4 gilt entsprechend bei der Anwendung des §267.
Pensionsanpassung 2018
§711. (1) Abweichend von §108h Abs1 erster Satz und Abs2 ist die Pensionserhöhung für das Kalenderjahr 2018 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen: Das Gesamtpensionseinkommen (Abs2) ist zu erhöhen
1. wenn es nicht mehr als 1 500 € monatlich beträgt, um 2,2%;
2. wenn es über 1 500 € bis zu 2 000 € monatlich beträgt, um 33 €;
3. wenn es über 2 000 € bis zu 3 355 € monatlich beträgt, um 1,6%;
4. wenn es über 3 355 € bis zu 4 980 € monatlich beträgt, um einen Prozentsatz, der zwischen den genannten Werten von 1,6% auf 0% linear absinkt.
Beträgt das Gesamtpensionseinkommen mehr als 4 980 € monatlich, so findet keine Erhöhung statt.
(2) Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist die Summe aller ihrer Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am 31. Dezember 2017 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch mit Ausnahme der Kinderzuschüsse und der Ausgleichszulage und vor Anwendung von Ruhensbestimmungen. Ausgenommen sind auch Pensionen, die nach §108h Abs1 letzter Satz für das Kalenderjahr 2018 nicht anzupassen sind, sowie befristete Pensionen, deren Anspruchsdauer mit Ablauf des 31. Dezember 2017 endet. Als Teil des Gesamtpensionseinkommens gelten auch alle Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, BGBl I Nr 46/2014, erfasst sind, wenn die pensionsbeziehende Person am 31. Dezember 2017 darauf Anspruch hat.
(3) Bezieht eine Person zwei oder mehrere Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, die zum Gesamtpensionseinkommen nach Abs2 zählen, so ist der Erhöhungsbetrag nach Abs1 auf die einzelne Pension im Verhältnis der Pensionen zueinander aufzuteilen.
(4) Abweichend von den §§293 Abs2 und 700 Abs5 sind die Ausgleichszulagenrichtsätze für das Kalenderjahr 2018 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern mit dem Faktor 1,022 zu vervielfachen.
(5) Rechtsträger, die Leistungen nach Abs2 dritter Satz auszahlen, haben die Höhe dieser Leistungen dem zuständigen Pensionsversicherungsträger mitzuteilen. Der Pensionsversicherungsträger hat sodann diesen Rechtsträgern das Gesamtpensionseinkommen nach Abs2 mitzuteilen.
(6) (Verfassungsbestimmung) Die Anpassung für das Kalenderjahr 2018 von Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, BGBl I Nr 46/2014, erfasst sind, darf die Erhöhung nach Abs1 unter Heranziehung des Gesamtpensionseinkommens (Abs2) nicht überschreiten.
Pensionsanpassung 2019
§717a. (1) Abweichend von §108h Abs1 erster Satz sowie Abs2 und 2a ist die Pensionserhöhung für das Kalenderjahr 2019 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen: Das Gesamtpensionseinkommen (Abs2) ist zu erhöhen
1. wenn es nicht mehr als 1 115 € monatlich beträgt, um 2,6%;
2. wenn es über 1 115 € bis zu 1 500 € monatlich beträgt, um jenen Prozentsatz, der zwischen den genannten Werten von 2,6% auf 2% linear absinkt;
3. wenn es über 1 500 € bis zu 3 402 € monatlich beträgt, um 2%;
4. wenn es über 3 402 € monatlich beträgt, um 68 €.
(2) Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist die Summe aller ihrer Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am 31. Dezember 2018 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch vor Anwendung von Ruhens- und Wegfallsbestimmungen sowie der Bestimmungen nach §86 Abs3 Z2 dritter und vierter Satz. Ausgenommen sind Kinderzuschüsse, die Ausgleichszulage, Pensionen, die nach §108h Abs1 letzter Satz für das Kalenderjahr 2019 nicht anzupassen sind, befristete Pensionen, deren Anspruchsdauer mit Ablauf des 31. Dezember 2018 endet, sowie Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2018 durch die Anwendung des §264 Abs2 oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt. Zum Gesamtpensionseinkommen sind heranzuziehen:
1. eine Hinterbliebenenpension in der Höhe, in der sie im Dezember 2018 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer Erhöhung nach §264 Abs6 oder einer Verminderung nach §264 Abs6a gebührt hat;
2. eine Invaliditäts(Berufsunfähigkeits)pension in der Höhe, in der sie im Dezember 2018 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer sich nach §254 Abs6 und 7 ergebenden Teilpension gebührt hat.
(3) Bezieht eine Person zwei oder mehrere Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, die zum Gesamtpensionseinkommen nach Abs2 zählen, so ist der Erhöhungsbetrag nach Abs1 auf die einzelne Pension im Verhältnis der Pensionen zueinander aufzuteilen.
(4) Bei Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2018 durch die Anwendung des §264 Abs2 oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt, ist abweichend von den Abs1 und 2 die mit dem Hundertsatz von 60 bemessene Pension mit dem Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 2019 zu vervielfachen.
(5) Abweichend von den §§293 Abs2 und 700 Abs5 sind die Ausgleichszulagenrichtsätze einschließlich der Richtsatzerhöhung für Kinder für das Kalenderjahr 2019 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern mit dem Faktor 1,026 zu vervielfachen.
Pensionsanpassung 2020
§728. (1) Abweichend von §108h Abs1 erster Satz sowie Abs2 und 2a ist die Pensionserhöhung für das Kalenderjahr 2020 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen: Das Gesamtpensionseinkommen (Abs2) ist zu erhöhen
1. wenn es nicht mehr als 1 111 € monatlich beträgt, um 3,6%;
2. wenn es über 1 111 € bis zu 2 500 € monatlich beträgt, um jenen Prozentsatz, der zwischen den genannten Werten von 3,6% auf 1,8% linear absinkt;
3. wenn es über 2 500 € bis zu 5 220 € monatlich beträgt, um 1,8%;
4. wenn es über 5 220 € monatlich beträgt, um 94 €.
(2) Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist die Summe aller ihrer Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am 31. Dezember 2019 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch vor Anwendung von Ruhens- und Wegfallsbestimmungen sowie der Bestimmungen nach §86 Abs3 Z2 dritter und vierter Satz. Ausgenommen sind Kinderzuschüsse, die Ausgleichszulage, befristete Pensionen, deren Anspruchsdauer mit Ablauf des 31. Dezember 2019 endet, sowie Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2019 durch die Anwendung des §264 Abs2 oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt. Als Teil des Gesamtpensionseinkommens gelten auch alle Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, BGBl I Nr 46/2014, erfasst sind, wenn die pensionsbeziehende Person am 31. Dezember 2019 darauf Anspruch hat. Zum Gesamtpensionseinkommen sind heranzuziehen:
1. eine Hinterbliebenenpension in der Höhe, in der sie im Dezember 2019 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer Erhöhung nach §264 Abs6 oder einer Verminderung nach §264 Abs6a gebührt hat;
2. eine Invaliditäts(Berufsunfähigkeits)pension in der Höhe, in der sie im Dezember 2019 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer sich nach §254 Abs6 und 7 ergebenden Teilpension gebührt hat.
(3) Bezieht eine Person zwei oder mehrere Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, die zum Gesamtpensionseinkommen nach Abs2 zählen, so ist der Erhöhungsbetrag nach Abs1 auf die einzelne Pension im Verhältnis der Pensionen zueinander aufzuteilen.
(4) Bei Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2019 durch die Anwendung des §264 Abs2 oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt, ist abweichend von den Abs1 und 2 die mit dem Hundertsatz von 60 bemessene Pension mit dem Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 2020 zu vervielfachen.
(5) Abweichend von §293 Abs2 sind die Ausgleichszulagenrichtsätze einschließlich der Richtsatzerhöhung für Kinder für das Kalenderjahr 2020 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern mit dem Faktor 1,036 zu vervielfachen.
(6) Rechtsträger, die Leistungen nach Abs2 dritter Satz auszahlen, haben die Höhe dieser Leistungen dem zuständigen Pensionsversicherungsträger mitzuteilen. Der Pensionsversicherungsträger hat sodann diesen Rechtsträgern das Gesamtpensionseinkommen nach Abs2 mitzuteilen.
(7) (Verfassungsbestimmung) Die Anpassung für das Kalenderjahr 2020 von Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, BGBl I Nr 46/2014, erfasst sind, darf die Erhöhung nach Abs1 unter Heranziehung des Gesamtpensionseinkommens (Abs2) nicht überschreiten."
2. §41 PG 1965, BGBl 340, zuletzt idF BGBl I 145/2024 lautet:
"Auswirkungen künftiger Änderungen dieses Bundesgesetzes
und Anpassung der wiederkehrenden Leistungen
§41. (1) Änderungen dieses Bundesgesetzes, durch die weder die Höhe der Leistungen nach diesem Bundesgesetz geändert wird noch die Anspruchsvoraussetzungen auf diese Leistungen geändert werden, gelten auch für Personen, die zum Zeitpunkt ihres In Kraft Tretens Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz haben. Änderungen von Bemessungsvorschriften oder von Anspruchsvoraussetzungen auf Leistungen gelten für Personen, die zum Zeitpunkt ihres In Kraft Tretens Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben, nur dann, wenn dies ausdrücklich bestimmt ist.
(2) Die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Ergänzungszulage gemäß §26 sind zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß wie die Pensionen in der gesetzlichen Pensionsversicherung anzupassen, wenn auf sie bereits
1. vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat oder
2. sie von Ruhegenüssen abgeleitet werden, auf die vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat.
Die erstmalige Anpassung eines Ruhebezuges ist abweichend vom ersten Satz folgendermaßen vorzunehmen:
Ruhebezüge, die ab dem in der linken Spalte genannten Monatsersten des vorangegangenen Kalenderjahres gebühren, sind ab 1. Jänner mit dem in der rechten Spalte genannten Prozentsatz des Anpassungsfaktors zu vervielfachen
Bei Ruhebezügen, die ab 1. November oder ab 1. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres gebühren, erfolgt die erstmalige Anpassung ab 1. Jänner des dem Beginn des Anspruchs auf den Ruhebezug zweitfolgenden Kalenderjahres. Diese Prozentsätze gelten auch bei der erstmaligen Anpassung für von diesen – noch nicht erstmalig angepassten – Ruhebezügen abgeleitete Versorgungsbezüge. Bei der erstmaligen Anpassung von Versorgungsbezügen nach im Dienststand verstorbenen Beamtinnen und Beamten gilt der Prozentsatz, der im Falle der Ruhestandsversetzung der Beamtin oder des Beamten am Monatsersten nach ihrem oder seinem Todestag gegolten hätte.
(3) Die in §634 Abs12 ASVG für das Kalenderjahr 2010 festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung ist bei vor dem 1. Jänner 1955 geborenen Beamten, die sich am 31. Dezember 2006 im Dienststand befunden haben, sowie bei jenen, auf die §99 Abs6 in der bis 17. Juni 2015 geltenden Fassung anwendbar ist, bei den ersten drei Anpassungen ihrer Ruhebezüge oder der von diesen abgeleiteten Versorgungsbezüge anzuwenden, sofern für das jeweilige Kalenderjahr keine von §108h Abs1 ASVG abweichende Regelung gilt.
(4) Die in §711 ASVG für das Kalenderjahr 2018 festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gesamtpensionseinkommen einer Person auch die Summe aller im Dezember 2017 nach dem Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl Nr 159/1958, und dem BundesbahnPensionsgesetz, BGBl I Nr 86/2001, gebührenden und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2018 unterliegenden Ruhe- und Versorgungsbezüge umfasst. Bei einer Erhöhung nach §711 Abs1 Z2 ASVG ist der gesamte Erhöhungsbetrag dem Ruhe- oder Versorgungsgenuss zuzurechnen.
(5) Die in §717a Abs1 und 2 ASVG für das Kalenderjahr 2019 festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gesamtpensionseinkommen einer Person die Summe aller im Dezember 2018
nach diesem Bundesgesetz aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zum Bund,
nach dem Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl Nr 159/1958,
nach dem Bezügegesetz, BGBl Nr 273/1972, und
nach dem Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl Nr 85/1953,
gebührenden und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2019 unterliegenden Ruhe- und Versorgungsbezüge umfasst. Bei der Anpassung der Pensionen von Beamtinnen und Beamten der Länder, auf die dieses Bundesgesetz anzuwenden ist, ist kein Gesamtpensionseinkommen zu bilden. Bei einer Erhöhung nach §717a Abs1 Z4 ASVG ist der gesamte Erhöhungsbetrag dem Ruhe- oder Versorgungsgenuss zuzurechnen. Bezieht eine Person zwei oder mehrere Ruhe- oder Versorgungsbezüge, so ist §717a Abs3 ASVG entsprechend anzuwenden.
(6) Die in §728 ASVG für das Kalenderjahr 2020 festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gesamtpensionseinkommen einer Person auch die Summe aller im Dezember 2019 nach dem Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl Nr 159/1958, und dem Bundesbahn-Pensionsgesetz, BGBl I Nr 86/2001, gebührenden und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2020 unterliegenden Ruhe- und Versorgungsbezüge umfasst. Bei einer Erhöhung nach §728 Abs1 Z4 ASVG ist der gesamte Erhöhungsbetrag dem Ruhe- oder Versorgungsgenuss zuzurechnen.
(7) Die in §744 Abs1 und 2 ASVG für das Kalenderjahr 2021 festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gesamtpensionseinkommen einer Person die Summe aller im Dezember 2020
– nach diesem Bundesgesetz aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zum Bund,
– nach dem Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl Nr 159/1958,
– nach dem Bezügegesetz, BGBl Nr 273/1972, und
– nach dem Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl Nr 85/1953,
gebührenden und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2021 unterliegenden Ruhe- und Versorgungsbezüge umfasst. Bei der Anpassung der Pensionen von Beamtinnen und Beamten der Länder, auf die dieses Bundesgesetz anzuwenden ist, ist kein Gesamtpensionseinkommen zu bilden. Bei einer Erhöhung nach §744 Abs1 Z4 ASVG ist der gesamte Erhöhungsbetrag dem Ruhe- oder Versorgungsgenuss zuzurechnen. Bezieht eine Person zwei oder mehrere Ruhe- oder Versorgungsbezüge, so ist §744 Abs3 ASVG entsprechend anzuwenden.
(8) §775 ASVG ist sinngemäß anzuwenden.
(9) §775 Abs6 ASVG ist bei der Pensionsanpassung für das Jahr 2023 bei der erstmaligen Anpassung nach Abs2 sinngemäß anzuwenden.
(10) §790 ASVG ist sinngemäß anzuwenden.
(11) §807 ASVG ist sinngemäß anzuwenden."
III. Anlassverfahren, Antragsvorbringen und Vorverfahren
1. Dem Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
1.1. Mit Schreiben vom 4. Juli 2019 beantragte der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) den bescheidmäßigen Abspruch über den ihm ab 1. Jänner 2019 gebührenden Ruhebezug. Er brachte vor, die Pensionsanpassung 2019 gemäß §41 Abs5 PG 1965 iVm §717a ASVG sei unions- und verfassungswidrig.
1.2. Mit Bescheid vom 23. Juli 2019 wies die BVAEB den Antrag auf Erhöhung seines Ruhebezuges mit der Begründung ab, dass der verfassungsrechtlichen Judikatur zufolge dem Gesetzgeber bei den Regelungen des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes der Beamten ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum offenstehe. Der Gesetzgeber sei lediglich gehalten, das Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht so zu gestalten, dass es im Großen und Ganzen in einem angemessenen Verhältnis zu den dem Beamten obliegenden Dienstpflichten stehe. Vom Verfassungsgerichtshof sei bereits die Behandlung von Beschwerden zur Erhöhung von Pensionen in Form eines Fixbetrages (und nicht um den Anpassungsfaktor) mangels hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt worden. Der dem Gesetzgeber eingeräumte Spielraum sei auch in der vorliegenden Fallkonstellation nicht überschritten worden. Der Ruhebezug des Beschwerdeführers habe im Dezember 2018 monatlich brutto € 6.431,51 betragen; eine Erhöhung erfolge um den Betrag von € 68,– zum 1. Jänner 2019.
1.3. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend führte er aus, dass die Deckelungsbestimmung des §717a Abs1 Z4 ASVG eine Fortsetzung derartiger Regelungen der vergangenen Jahre darstelle, in denen eine wirtschaftliche Hochkonjunktur und eine positive Entwicklung der Staatsfinanzen vorgeherrscht habe. Es fehle daher an einem Rechtfertigungsgrund für die Ungleichbehandlung im Hinblick auf die vorliegende Pensionsdeckelung (budgetäre Gründe könnten nicht herangezogen werden; vielmehr seien parteipolitische Erwägungen verbunden mit einem wahltaktischen Kalkül maßgeblich gewesen). Die in Rede stehende Regelung des §41 Abs5 PG 1965 würde darauf hinauslaufen, dass bei Landeslehrern kein Gesamtpensionseinkommen zu bilden sei und damit für ihre Pensionen ein höherer Inflationsausgleich als bei Bundesbeamten erfolge, bei denen durch die Bildung eines Gesamteinkommens die Deckelungsregelung greife. Trotz Geltung der maßgebenden Regelungen des Pensionsgesetzes 1965 für beide Gruppen wären pensionierte Landeslehrer gegenüber Bundesbeamten bevorzugt (auch BundesbahnPensionisten seien wegen der fehlenden Bildung eines Gesamteinkommens begünstigt). Die Begünstigung greife auch bei Berufspensionen diverser öffentlicher Körperschaften. Es liege eine völlig willkürliche Abgrenzung und Differenzierung vor. Selbst höchstmögliche ASVG Pensionen würden bei fehlender Bildung eines Gesamtpensionseinkommens zumindest um die Inflationsrate erhöht. Beamtenpensionen seien als Teil des Arbeitsentgeltes zu qualifizieren, weshalb eine Realwert Pensionskürzung bei den Beamten auf eine Kürzung des Gesamtarbeitsentgelts im Nachhinein hinauslaufe. Dies widerspreche nicht nur dem österreichischen Gleichheitsrecht, sondern auch dem Unionsrecht und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Eine unzureichende Inflationsabgeltung sei mangels Rechtfertigung als Verstoß gegen den verfassungsrechtlich gewährleisteten Schutz des Eigentums zu werten. Außerdem sei von einer altersbezogenen Diskriminierung auszugehen, zumal in Zukunft Beamte wegen der steigenden Lebenserwartung umso mehr benachteiligt werden würden. Es liege auch eine mittelbare geschlechtsspezifische Diskriminierung vor, weil die Realwert Pensionskürzung prozentuell umso höher sei, je höher die absolute Pension sei, womit anteilsmäßig mehr Männer (90 %) als Frauen (höchstens 10 %) benachteiligt werden würden.
1.4. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss des Verwaltungsaktes am 30. August 2019 zur Entscheidung vorgelegt. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14. September 2020 wurde das Verfahren gemäß §34 Abs3 VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die zu Ra 2019/12/0006 protokollierte außerordentliche Revision ausgesetzt.
1.5. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. November 2022, Ro 2019/12/0005 ua, wurden die angefochtenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof verwies auf das Urteil des EuGH vom 5. Mai 2022, C 405/20, EB ua gegen BVAEB , in dem dieser davon ausgehe, dass eine mittelbare Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes gegeben sein könnte. Jedoch wäre in einem solchen Fall in einem weiteren Schritt zu prüfen, inwieweit eine solche Ungleichbehandlung gerechtfertigt werden könnte. Zur Beantwortung der vom EuGH dem nationalen Gericht zur Beurteilung überlassenen Fragen seien zunächst Tatsachenfeststellungen zu treffen, weil es sich weder bei der Frage, ob überhaupt eine mittelbare Diskriminierung vorliege, noch bei jener, ob die Maßnahmen in kohärenter und systematischer Weise umgesetzt worden seien und nicht über das hinausgingen, was zur Erreichung des legitimen sozialpolitischen Ziels erforderlich sei (Verhältnismäßigkeit), um bloße Rechtsfragen handle.
1.6. Zu diesem Zweck beauftragte das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 24. Juli 2023 die Erstattung eines Gutachtens dahingehend, wie die Verteilung nach Männern und Frauen in den vier Stufen des monatlichen Gesamtpensionseinkommens der Pensionsanpassung 2019 gemäß §717a Abs1 ASVG sei; dieses Gutachten langte am 5. Dezember 2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
2. Das Bundesverwaltungsgericht legt seine Bedenken ob des Gleichheitsgrundsatzes, die es zur Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof bestimmt haben, wie folgt dar:
2.1. Es werde auf das Urteil des EuGH vom 5. Mai 2022, C 405/20, EB ua gegen BVAEB , Rz 70, hingewiesen, in dem der EuGH feststelle, dass eine degressive Pensionsanpassung zulässig sei, sofern mit ihr in kohärenter und systematischer Weise die Ziele der Gewährung einer nachhaltigen Finanzierung der Pensionen und einer Verringerung des Niveauunterschiedes zwischen den staatlich finanzierten Pensionen verfolgt würden, ohne dass sie über das hinausgehe, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich sei.
2.2. In Rz 61 des genannten Urteiles definiere der EuGH die kohärente und systematische Umsetzung wie folgt:
"Zur kohärenten und systematischen Umsetzung dieser Regelung ist festzustellen, dass sie, wie sich aus dem Vorabentscheidungsersuchen und den schriftlichen Erklärungen der österreichischen Regierung ergibt, für alle Beamtenpensionen gilt, aber auch für die Bezieher von Pensionen sowohl aus betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit von staatlich kontrollierten Unternehmen als auch aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem ASVG. Die jährliche Anpassung der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Renten soll demnach für alle Bezieher staatlicher Renten gelten; dies zu prüfen ist jedoch Sache des vorlegenden Gerichts."
2.3. Daraus folge, dass – erstens – diese Regelungen für alle Bezieher staatlicher Renten gelten müssten. Das sei aber bei der Pensionsanpassung 2019 nach derzeitigem Verfahrensstand nicht der Fall, weil die Bildung des Gesamtpensionseinkommens im Jahr 2019 beispielsweise nicht für die Zusammenrechnung der gesetzlichen Pensionen mit anderen Pensionen gelte. Im Bereich der Beamtenpensionen würden auch nicht die Pensionen der Landeslehrer, Bundesbahnpensionen und Leistungen nach dem Sonderpensionenbegrenzungsgesetz zusammengerechnet.
2.4. Zweitens müssten diese Regelungen in kohärenter und systematischer Weise geeignet sein, die Ziele der Gewährung einer nachhaltigen Finanzierung der Pensionen und einer Verringerung des Niveauunterschiedes zwischen den staatlich finanzierten Pensionen zu erreichen. Auch das sei bei der Pensionsanpassung 2019 nach derzeitigem Verfahrensstand nicht der Fall, wie der Studie des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz "Verteilungswirkung der gestaffelten Pensionsanpassungen" zu entnehmen sei, weil die Definition des Gesamtpensionseinkommens über die Jahre immer wieder geändert worden sei. So seien bei der Pensionsanpassung 2019 weder die Ruhe- und Versorgungsgenüsse der Beamten noch Sonderpensionen mit den Einkünften aus der gesetzlichen Pensionsversicherung zu addieren gewesen (BMSGPK, Bericht zur "Verteilungswirkung der gestaffelten Pensionsanpassungen", 2022, 27).
2.5. Im Vergleich zur Pensionsanpassung 2019 werde in den Pensionsanpassungen 2018 und 2020 explizit in den Verfassungsbestimmungen des §711 Abs6 und des §728 Abs7 ASVG angeführt, dass auch Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz erfasst seien, in die Bildung des Gesamtpensionseinkommens einzubeziehen seien.
2.6. Die Gesetzesmaterialien zur Bestimmung des §717a ASVG lauteten wie folgt (vgl RV 293 BlgNR 26. GP, 1 f.):
"Der Anpassungsfaktor für das Jahr 2019 wird durch Verordnung unter Bedachtnahme auf den Richtwert mit 1,020 festgesetzt werden.
Darüber hinaus hat sich die Bundesregierung darauf verständigt, dass an die Bezieher/innen kleinerer und mittlerer Pensionen zur Kaufkraftstärkung auf gesetzlichem Weg zusätzliche Zahlungen geleistet werden sollen.
Die vorgeschlagene, nach dem Gesamtpensionseinkommen abgestufte Pensionserhöhung für das Jahr 2019 trägt eine starke soziale Komponente in sich.
So ist vor allem vorgesehen, Pensionen in der Höhe von nicht mehr als 1 115 € monatlich mit dem Faktor 1,026 zu vervielfachen. Damit im Zusammenhang sollen alle Ausgleichszulagenrichtsätze ebenfalls um 2,6% erhöht werden.
Darüber hinaus soll eine Empfehlung des Sozialministeriums vom 9. Februar 2018 zum Pensionsanpassungsgesetz 2018, BGBl I Nr 151/2018, gesetzlich festgeschrieben werden, indem klargestellt wird, dass Hinterbliebenenpensionen und Invaliditäts(Berufsunfähigkeits)- bzw Erwerbsunfähigkeitspensionen in dem tatsächlich ausgezahlten Betrag für die Feststellung des Gesamtpensionseinkommens heranzuziehen sind (§718 Abs2 letzter Satz ASVG). Damit wird die Feststellung einer niedrigeren Anpassung, die sich bei einer Berechnung mit dem möglichen Höchstausmaß ergeben würde, vermieden."
2.7. In den Materialien werde jedoch nicht begründet, warum Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz erfasst seien, nicht in die Bildung des Gesamtpensionseinkommens einzubeziehen seien. Vielmehr sei der Abänderungsantrag bezüglich der Einführung der Verfassungsbestimmung, in der die Anpassung für das Kalenderjahr 2019 von Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, BGBl I 46/2014, erfasst seien, die Erhöhung nach §717a Abs1 ASVG unter Heranziehung des Gesamtpensionseinkommens (§717a Abs2 leg cit) nicht überschreiten dürfe, im Plenum des Nationalrates abgelehnt worden (vgl AA-47 26. GP sowie StenProtNR 26. GP, 51. Sitzung, 50 ff.).
2.8. Würden Pensionsleistungen außerhalb der gesetzlichen Pensionsversicherung im Hinblick auf die Bildung des Gesamtpensionseinkommens ohne hinreichende sachliche Determinierung einbezogen oder ausgeklammert, so verstoße eine darauf beruhende gestaffelte Pensionsanpassung gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.
2.9. Vor diesem Hintergrund sei beispielsweise bei Landeslehrern kein Gesamtpensionseinkommen zu bilden. Sie erhielten daher für ihre Pensionen einen höheren Inflationsausgleich als Bundesbeamte, für die bei der Bildung eines Gesamtpensionseinkommens die Deckelungsregelung greife (beispielsweise sei auch bei Bundesbahn Pensionisten kein Gesamtpensionseinkommen zu bilden).
2.10. Im Ergebnis vermöge das Bundesverwaltungsgericht unter dem Blickwinkel des Art7 Abs1 B VG keine sachliche Rechtfertigung dafür zu finden, dass bei der Pensionserhöhung 2019 weder die Ruhe- und Versorgungsgenüsse der Beamten noch Sonderpensionen mit den Einkünften aus der gesetzlichen Pensionsversicherung zu addieren seien. Dadurch ändere sich die Definition des Gesamtpensionseinkommens im Jahr 2019 ohne hinreichende sachliche Determinierung deutlich zu der in den Pensionsanpassungen 2018 und 2020.
2.11. Zugleich werde der Antrag auch auf Art20 GRC gestützt. Diesbezüglich sei auf den Rechtssatz zum Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg 20.291/2018 zu verweisen:
"[…]
Nach stRSpr des VfGH können die von der EU-Grundrechte-Charta (GRC) garantierten Rechte vor dem VfGH als verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte gemäß Art144 B VG geltend gemacht werden und bilden einen Prüfungsmaßstab in Verfahren der generellen Normenkontrolle, insbesondere nach Art139 und Art140 B VG. Dies bedeutet, dass der VfGH Rechte der GRC in ihrem Anwendungsbereich (Art51 Abs1 GRC) als Maßstab für nationales Recht heranzieht und entgegenstehende Verordnungs- oder Gesetzesbestimmungen aufhebt. Insoweit ziehen die Rechte der GRC als verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte und damit Prüfungsmaßstab für den VfGH wegen der insbesondere in Art139 bzw Art140 B VG vorgesehenen Rechtsfolgen, wenn der VfGH in einem Verordnungs- oder Gesetzesprüfungsverfahren zur Auffassung der Verfassungswidrigkeit einer Verordnung oder eines Gesetzes gelangt, weitergehende Rechtsfolgen nach sich, als ihnen unionsrechtlich auf Grund des Anwendungsvorrangs zukommt. Der VfGH hat bereits in VfSlg 19.632/2012 darauf hingewiesen, dass er damit für diesen Bereich auch der vom EuGH postulierten Bereinigungspflicht nachkommt.
Als verfassungsgesetzlich (iSv Art44 Abs1 B VG) gewährleistete Rechte bilden Rechte der GRC somit den Prüfungsmaßstab für den VfGH in Normenkontrollverfahren, insbesondere nach Art140 B VG, was zur Folge hat, dass der VfGH (einfach-)gesetzliche Bestimmungen, die gegen ein Recht der GRC verstoßen, als verfassungswidrig aufhebt. […]
Dessen ungeachtet kommt Rechten der GRC bei Vorliegen der einschlägigen Voraussetzungen unionsrechtlich Anwendungsvorrang gegenüber innerstaatlichen Verordnungen und Gesetzen, und zwar auch gegenüber gesetzlichen Bestimmungen im Verfassungsrang, zu. Dabei sind die Begriffe der 'Anwendung' in Art140 Abs1 B VG und im Sinne der Doktrin vom Anwendungsvorrang des Unionsrechts in spezifischer, alle Rechtsschutzgesichtspunkte umfassenden Weise jeweils unterschiedlich zu verstehen. Sie kommen aus zwei unterschiedlichen Rechtssystemen und dürfen nicht schematisch gleichgesetzt werden, sondern sind in einer, die beiden Systeme harmonisierenden und den Vorrang des Unionsrechts beachtenden Weise differenziert zu sehen. Es läuft daher dem Zweck des Anwendungsvorrangs unionsrechtlicher Vorschriften nicht entgegen, wenn der VfGH für ihn präjudizielle generelle Rechtsnormen auf ihre Verfassungs- bzw Gesetzmäßigkeit hin prüft und gegebenenfalls aufhebt oder für rechtswidrig erklärt, weil in solchen Normenprüfungsverfahren nicht über die Frage entschieden wird, ob der innerstaatlichen Norm der Anwendungsvorrang des Unionsrechts entgegensteht.
[…]"
2.12. Aus den vorgetragenen Bedenken ergebe sich nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes die Verfassungswidrigkeit des §717a ASVG iVm §41 Abs5 PG 1965 in der genannten Fassung. Dieser Aufhebungsumfang sei geeignet, um die dargelegte Verfassungswidrigkeit zu bereinigen, weil nach Aufhebung der in diesem Umfang angefochtenen Bestimmung für die Pensionserhöhung 2019 keine Sonderregelung zur Anwendung käme, sondern sich diese nach den allgemeinen Bestimmungen des §108h ASVG richten würde, nach dem alle Pensionen aus der Pensionsversicherung mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen seien.
3. Die Bundesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der sie die Zulässigkeit des vorliegenden Antrages wie folgt bestreitet:
Das Bundesverwaltungsgericht moniere in seinem Antrag ua die Nichtberücksichtigung von Sonderpensionen im Gesamtpensionseinkommen. Die Aufhebung der angefochtenen Bestimmungen würde jedoch nicht dazu führen, dass Sonderpensionen in die Bildung des Gesamtpensionseinkommens miteinbezogen würden. Es würde stattdessen – wie das Bundesverwaltungsgericht selbst ausführe – die allgemeine Regelung des §108h ASVG greifen, nach der alle Pensionen der Pensionsversicherung mit dem gesetzlichen Anpassungsfaktor zu erhöhen seien. In der Folge würde die mit der Pensionsanpassung 2019 geschaffene soziale Staffelung bei der Pensionserhöhung verloren gehen und der sozialpolitisch intendierte Zweck verfehlt werden. Der vom antragstellenden Gericht kritisierte Umstand, dass Sonderpensionen zwar für die Pensionsanpassungen der Jahre 2018 und 2020 berücksichtigt würden, nicht aber für das Jahr 2019, würde durch die Aufhebung der genannten Bestimmungen nicht beseitigt werden. Durch die Aufhebung der angefochtenen Bestimmungen würde daher keine Rechtslage hergestellt, auf die die vom Bundesverwaltungsgericht vorgebrachten Bedenken nicht mehr zuträfen.
4. Der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hat eine Äußerung erstattet, in der er zum soeben wiedergegebenen Argument der Bundesregierung festhält, der Antrag des Bundesverwaltungsgerichtes sei sehr wohl zulässig, weil bei Aufhebung der angefochtenen Bestimmungen alle Pensionen (ohne Deckelung) linear mit dem gesetzlichen Anpassungsfaktor erhöht werden müssten. Damit wären die Gleichheitswidrigkeit, der ungerechtfertigte Eingriff in das Eigentumsrecht, die altersbezogene Diskriminierung und die mittelbare Diskriminierung des Geschlechts sehr wohl beseitigt.
IV. Erwägungen
1. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag im Sinn des Art139 Abs1 Z1 B VG bzw des Art140 Abs1 Z1 lita B VG nur dann wegen Fehlens der Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl etwa VfSlg 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003).
Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).
Ein von Amts wegen oder auf Antrag eines Gerichtes eingeleitetes Gesetzesprüfungsverfahren dient der Herstellung einer verfassungsrechtlich einwandfreien Rechtsgrundlage für das Anlassverfahren (vgl VfSlg 11.506/1987, 13.701/1994).
Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfenden Gesetzesbestimmung sind, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren schon wiederholt dargelegt hat (VfSlg 13.965/1994 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003), notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden.
Dieser Grundposition folgend hat der Verfassungsgerichtshof die Rechtsauffassung entwickelt, dass im Gesetzesprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages nicht zu eng gewählt werden darf (vgl VfSlg 16.212/2001, 16.365/2001, 18.142/2007, 19.496/2011; VfGH 14.3.2017, G311/2016). Das antragstellende Gericht hat all jene Normen anzufechten, die für das anfechtende Gericht präjudiziell sind und vor dem Hintergrund der Bedenken für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es ist dann Sache des Verfassungsgerichtshofes, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Verfassungswidrigkeit – sollte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung des antragstellenden Gerichtes teilen – beseitigt werden kann (VfSlg 16.756/2002, 19.496/2011, 19.684/2012, 19.903/2014; VfGH 10.3.2015, G201/2014).
Eine zu weite Fassung des Antrages macht diesen nicht in jedem Fall unzulässig. Zunächst ist ein Antrag nicht zu weit gefasst, soweit das Gericht solche Normen anficht, die denkmöglich eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bilden und damit präjudiziell sind; dabei darf aber nach §62 Abs1 VfGG nicht offen bleiben, welche Gesetzesvorschrift oder welcher Teil einer Vorschrift nach Auffassung des antragstellenden Gerichtes aus welchem Grund aufgehoben werden soll (s mwN VfGH 2.3.2015, G140/2014 ua; vgl auch VfGH 10.12.2015, G639/2015; 15.10.2016, G103-104/2016 ua). Ist ein solcher Antrag in der Sache begründet, hebt der Verfassungsgerichtshof aber nur einen Teil der angefochtenen Bestimmungen als verfassungswidrig auf, so führt dies – wenn die sonstigen Prozessvoraussetzungen vorliegen – im Übrigen zur teilweisen Abweisung des Antrages (VfSlg 19.746/2013; VfGH 5.3.2014, G79/2013 ua).
Umfasst der Antrag auch Bestimmungen, die für das antragstellende Gericht offenkundig keine Voraussetzung seiner Entscheidung im Anlassfall bilden und die somit nicht präjudiziell sind (insofern ist der Antrag zu weit gefasst), die mit den präjudiziellen (und nach Auffassung des antragstellenden Gerichtes den Sitz der Verfassungswidrigkeit bildenden) Bestimmungen aber vor dem Hintergrund der Bedenken in einem Regelungszusammenhang stehen, so ist zu differenzieren: Sind diese Bestimmungen von den den Sitz der verfassungsrechtlichen Bedenken des antragstellenden Gerichtes bildenden präjudiziellen Bestimmungen offensichtlich trennbar, so führt dies zur teilweisen Zurückweisung des Antrages. Umfasst der Antrag auch Bestimmungen, die mit den präjudiziellen, den Sitz der verfassungsrechtlichen Bedenken des antragstellenden Gerichtes bildenden Bestimmungen in einem so konkreten Regelungszusammenhang stehen, dass es nicht von vornherein auszuschließen ist, dass ihre Aufhebung im Fall des Zutreffens der Bedenken erforderlich sein könnte (sind diese Bestimmungen also nicht offensichtlich trennbar), so ist der Antrag insgesamt zulässig (VfSlg 20.111/2016). Dies gilt nach dem vorhin Gesagten aber keinesfalls dann, wenn Bestimmungen mitangefochten werden (etwa alle eines ganzen Gesetzes), gegen die gar keine konkreten Bedenken vorgebracht werden und zu denen auch kein konkreter Regelungszusammenhang dargelegt wird (VfSlg 19.894/2014; VfGH 29.9.2015, G324/2015; 15.10.2016, G183/2016 ua).
Der Verfassungsgerichtshof entscheidet daher – vor dem Hintergrund der Bedenken und der Erforderlichkeit, die den Sitz der Bedenken bildenden Bestimmungen (bei geringstmöglichem Eingriff in den Gehalt der Rechtsordnung) zu ermitteln – über die Frage, ob gegebenenfalls auch Bestimmungen aufzuheben sind, die nicht präjudiziell sind, aber mit präjudiziellen Bestimmungen in einem untrennbaren Zusammenhang stehen (vgl zB VfSlg 19.939/2014, 20.086/2016), nicht im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit des Antrages, sondern im Einzelnen erst dann, wenn der Verfassungsgerichtshof, erweist sich der Antrag als begründet, den Umfang der aufzuhebenden Bestimmungen abzugrenzen hat.
2. Der Antrag des Bundesverwaltungsgerichtes ist zu eng gefasst:
2.1. Das Bundesverwaltungsgericht hegt zusammengefasst das Bedenken, dass eine gestaffelte Pensionsanpassung gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße, wenn Pensionsleistungen außerhalb der gesetzlichen Pensionsversicherung im Hinblick auf die Bildung des Gesamtpensionseinkommens ohne hinreichende sachliche Determinierung einbezogen oder ausgeklammert würden. Landeslehrer (sowie Bundesbahn Pensionisten), für die kein Gesamtpensionseinkommen zu bilden sei, erhielten für Pensionen einen höheren Inflationsausgleich als Bundesbeamte, bei denen bei der Bildung des Gesamtpensionseinkommens die Deckelungsregelung greife. Das Bundesverwaltungsgericht vermöge keine sachliche Rechtfertigung dafür zu finden, dass bei der Pensionserhöhung 2019 weder die Ruhe- und Versorgungsgenüsse der Beamten noch Sonderpensionen mit den Einkünften aus der gesetzlichen Pensionsversicherung zu addieren seien, wodurch sich die Definition des Gesamtpensionseinkommens im Jahr 2019 ohne hinreichende sachliche Determinierung deutlich zu jener in den Pensionsanpassungen für die Jahre 2018 und 2020 ändere.
2.2. Wie die Bundesregierung zutreffend aufzeigt, würde die Aufhebung der angefochtenen Bestimmungen nicht die vom Bundesverwaltungsgericht behauptete Verfassungswidrigkeit beseitigen: Es kämen diesfalls die allgemeinen Regelungen des §108h ASVG und des §41 Abs2 erster Satz PG 1965 zur Anwendung, nach denen ua alle Pensionen aus der Pensionsversicherung sowie die nach dem Pensionsgesetz 1965 gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge (mit Ausnahme der Ergänzungszulage gemäß §26 PG 1965) mit dem gesetzlichen Anpassungsfaktor (linear) zu vervielfachen sind. Im Falle der Aufhebung der angefochtenen Bestimmungen wären bei der Pensionserhöhung 2019 weiterhin die Ruhens- und Versorgungsgenüsse der Beamten sowie Sonderpensionen nicht mit den Einkünften aus der gesetzlichen Pensionsversicherung zu addieren und es würde auch keine Definition des Gesamtpensionseinkommens für das Jahr 2019 herbeigeführt werden, die jenen der Jahre 2018 und 2020 entspräche; im Gegenteil: Für das Jahr 2019 wäre die Bildung eines "Gesamtpensionseinkommens" nicht nur in Bezug auf Landeslehrer und Bundesbahn Pensionisten ausgenommen, sondern überhaupt kein "Gesamtpensionseinkommen" zu bilden, sodass sich die diesbezügliche Rechtslage noch deutlicher von jener für die Jahre 2018 und 2020 unterscheiden würde.
V. Ergebnis
1. Der Antrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.