U1257/2012 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Die angefochtene Entscheidung enthält - obwohl in der an den AsylGH erhobenen Beschwerde ausdrücklich vorgebracht wurde, dass gerade junge Männer im Alter des Beschwerdeführers von den Taliban als Selbstmordattentäter rekrutiert würden - keinerlei Länderfeststellungen, anhand derer beurteilt werden könnte, wie groß der Einfluss der Taliban in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers tatsächlich anzunehmen ist und mit welcher Wahrscheinlichkeit ein junger Afghane wie der Beschwerdeführer Opfer einer Zwangsrekrutierung werden könnte.
Die Ausführungen des AsylGH zur Unglaubwürdigkeit der vom Beschwerdeführer geschilderten fluchtauslösenden Ereignisse sind jedoch in wesentlichen Punkten nicht nachvollziehbar:
Abgesehen davon, dass sich der AsylGH über weite Strecken darauf beschränkt, das Vorbringen des Beschwerdeführers textbausteinartig als "vage und oberflächlich" zu qualifizieren (ohne dies anhand konkreter Beispiele nachvollziehbar darzulegen), ist die diesbezügliche Begründung überwiegend spekulativer Art: So die Ausführungen hinsichtlich der "Kampffähigkeit" der in Afghanistan verbliebenen Brüder sowie insbesondere die Behauptung, das vorgebrachte belästigende Verhalten der Taliban beim Vater des Beschwerdeführers würde "wohl kaum ein lebensbedrohliches, asylrelevantes Ereignis" darstellen; dem AsylGH ist dabei auch vorzuwerfen, dass er die Frage nach der Art und Intensität dieser "Belästigungen" nicht weiter vertieft hat.
Unter Bedachtnahme darauf, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde im vorliegenden Fall gerade nicht geklärt erscheint, ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen des §41 Abs7 AsylG 2005 für das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung nicht vorlagen.
Das Absehen von einer - in concreto im Lichte des §41 Abs7 AsylG 2005 zweifellos gebotenen - mündlichen Verhandlung durch den AsylGH bewirkt eine Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht nach Art47 Abs2 der EU-Grundrechte-Charta (GRC) (vgl U1175/12 ua, E v 13.03.2013).