Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB und weiteren strafbaren Handlungen über die Berufungen des Angeklagten wegen Nichtigkeit sowie des Ausspruchs über die Schuld und Strafe und der Staatsanwaltschaft wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 25. November 2025, GZ **-28.1, sowie die implizite Beschwerde des Angeklagten gegen den zugleich ergangenen Beschluss auf Anordnung der Bewährungshilfe nach der unter dem Vorsitz der Richterin Dr. Vetter, im Beisein der Richterin Dr. Hornich, LL.M. und des Richters Mag. Varga als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Wagner, LL.M. sowie in Anwesenheit des Angeklagten A* und seiner Verteidigerin Mag. Alexandra Lenz-Cervinka durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 18. August 2026 zu Recht erkannt:
Der Berufung des Angeklagten wird nicht , hingegen jener der Staatsanwaltschaft Folgegegeben und die verhängte Zusatzfreiheitsstrafe unter Ausschaltung der Anwendung des § 43a Abs 3 StGB auf zwei Jahre erhöht.
Der unter einem gefasste Beschluss auf Anordnung von Bewährungshilfe wird ersatzlos aufgehoben.
Mit seiner Beschwerde wird der Angeklagte auf die Kassation verwiesen.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen-auch in Rechtskraft erwachsene Teilfreisprüche enthaltenden-Urteil wurde A* des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 39 Abs 1 und 1a StGB unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 12. Dezember 2024, rechtskräftig seit 17. Dezember 2024, AZ **, nach dem Strafsatz des § 84 Abs 4 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 20 Monaten, wovon gemäß § 43a Abs 3 StGB ein Strafteil von 16 Monaten unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.
Gleichzeitig wurde-zutreffend gemäß § 494 Abs 1 StPO mit vom Urteil getrenntem und gemäß § 86 Abs 3 StPO gesondert ausgefertigtem Beschluss ( Jerabek/Ropper, WK-StPO § 494 Rz 1)-gemäß § 50 Abs 1 iVm § 52 StGB für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet (ON 32).
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* am 30. Oktober 2024 in ** B* am Körper verletzt und dadurch eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) des Genannten herbeigeführt, indem er ihm Faustschläge ins Gesicht versetzte, wodurch dieser einen Bruch des linken Anteils der Nasenbeinpyramide an deren Ansatz mit einer leichten Knickbildung und Eindrückung des linken Flügels der Nasenbeinpyramide um rund 1 mm, somit eine minimale knöcherne Verschiebung des seitlichen Anteils der Nasenbeinpyramide links mit begleitender Einblutung in die Nasennebenhöhlen, eine Flüssigkeitsansammlung in der rechten Kieferhöhle, in den Stirnhöhlen und in den Siebbeinzellen sowie eine Weichteilschwellung um das linke Auge, erlitt.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht das Geständnis, den geringen Schaden und die verminderte Steuerungsfähigkeit (alle aus der Bedachtnahmeverurteilung) als mildernd, als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen.
Gegen dieses Urteil richten sich die rechtzeitig angemeldeten (ON 30; 31) und fristgemäß ausgeführten Berufungen des Angeklagten wegen Nichtigkeit sowie des Ausspruchs über die Schuld und Strafe (ON 36.2) und der Staatsanwaltschaft wegen des Ausspruchs über die Strafe (ON 33), welche nach Urteilsangleichung (ON 39) aufrecht gehalten wurden (ON 40.2; ON 1.22). Gegen den Beschluss auf Anordnung der Bewährungshilfe wendet sich die implizite Beschwerde (§ 498 Abs 3 StPO) des Angeklagten.
Der zunächst zu behandelnden Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld ( Ratz, WK-StPO § 476 Rz 9) ist vorauszuschicken, dass die freie Beweiswürdigung ein kritisch-psychologischer Vorgang ist, bei dem durch Subsumierung der Gesamtheit der durchgeführten Beweise in ihrem Zusammenhang unter allgemeine Erfahrungssätze logische Schlussfolgerungen zu gewinnen sind (RIS-Justiz RS0098390). Die Frage der Glaubwürdigkeit von Angeklagten und Zeugen sowie der Beweiskraft ihrer Aussagen ist der freien richterlichen Beweiswürdigung vorbehalten, wobei das Gericht nur zu einer gedrängten Darlegung seiner Gründe, nicht jedoch dazu verhalten ist, jedes Verfahrensergebnis im Einzelnen zu analysieren (RIS-Justiz RS0104976). Wenn aus den vom Erstgericht aus den vorliegenden Beweisergebnissen folgerichtig abgeleiteten Urteilsannahmen auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich sind, so tut dies nichts zur Sache. Selbst der Grundsatz „in dubio pro reo“ stellt keine negative Beweisregel dar, die das erkennende Gericht – im Falle mehrerer denkbarer Schlussfolgerungen – verpflichten würde, sich durchwegs für die dem Angeklagten günstigste Variante zu entscheiden (RIS-Justiz RS0098336).
Ausgehend von diesen Erwägungen begegnet die Beweiswürdigung der Erstrichterin in Bezug auf den Schuldspruch keinen Bedenken, zumal diese nach einer erschöpfenden Beweisaufnahme, Einbeziehung des von allen in der Hauptverhandlung Vernommenen gewonnenen persönlichen Eindrucks und unter Würdigung aller wesentlichen Ergebnisse des Beweisverfahrens nachvollziehbar darlegte, wie sie zu ihren, für den Schuldspruch maßgeblichen Feststellungen in objektiver wie auch subjektiver Hinsicht gelangte und weshalb sie der diesbezüglich leugnenden Verantwortung des Angeklagten keinen Glauben schenkte.
Es bestehen keine Bedenken dagegen, dass das Erstgericht seine Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen insbesondere auf die für glaubwürdig erachteten Angaben des völlig unbeteiligten Zeugen GrInsp C*, der den Geschehensablauf sowohl bei seiner polizeilichen Zeugenvernehmung (ON 11.21.2.15.6 S 3 ff) als auch in der Hauptverhandlung (ON 28 S 51 ff) detailliert und gleichlautend schilderte, stützte. Dessen Angaben erfuhren zudem auch durch die Aussage des Zeugen D* in der Hauptverhandlung Bekräftigung, wonach sich der Angeklagte auf dem am Boden liegenden B* „drauf“ befunden und ihm da „auch eine ins Gesicht gegeben“ habe (ON 28 S 47). Damit in Einklang steht auch die Aussage des Tatopfers in der Hauptverhandlung, wonach er am Boden gelegen sei und der Angeklagte auf ihn „hingehaut“ habe (ON 28 S 23).
Zutreffend ist, dass das Tatopfer bei seiner polizeilichen Zeugenvernehmung am 22. November 2024 zum in Rede stehenden Vorfall nur vage Angaben machte, wobei er allerdings schon dort deponierte, dass ihn der Angeklagte attackiert und dabei auch zugeschlagen habe. Wie und wo er getroffen worden sei, könne er nicht sagen. Es sei eine Rangelei zwischen ihm und dem Angeklagten gewesen, bei der sie dann auch am Boden gelegen seien (ON 11.21.2.15.8 S 5). Entgegen dem Berufungsvorbringen des Angeklagten hat sich die Erstrichterin aber sehr wohl mit dem Aussageverhalten des B* auseinandergesetzt und dessen Angaben als eher oberflächlich eingestuft und diesen nicht an der Wahrheitsfindung interessiert erachtet (US 6). Warum sich aber allein aus der Tatsache, dass das Tatopfer an der Aufklärung des Sachverhalts nicht interessiert schien, „durchaus Rückschlüsse zum Geschehensablauf“ ableiten lassen sollten bzw sich daraus ergebe, dass diesem offenbar bewusst gewesen sei, dass die Provokationen von Anfang an von ihm ausgegangen seien, kann vor dem Hintergrund, dass B* schon eingangs seiner polizeilichen Zeugenvernehmung deponierte, einfach nur Ruhe vom Angeklagten haben zu wollen (ON 11.21.2.15.8 S 4), bzw auch in der Hauptverhandlung ausführte, weder etwas mit der Polizei zu tun haben noch mit einer Richterin „hier sitzen“ zu wollen (ON 28 S 25), nicht nachvollzogen werden. Einer solchen Annahme stünden zudem auch die gleichlautenden und vom Erstgericht für glaubwürdig erachteten Aussagen des unbeteiligten Zeugen GrInsp C*, wonach es sich vielmehr beim Angeklagten um den Aggressor gehandelt habe (ON 11.21.2.15.6 S 3 ff und ON 28 S 51 ff), entgegen. Dafür, dass sich der Angeklagte lediglich gegen den Zeugen B* zur Wehr gesetzt und somit in gerechtfertigter Notwehr gehandelt habe, bot das Beweisverfahren keine Anhaltspunkte.
Die Feststellungen zu den erlittenen Verletzungen des Tatopfers finden Deckung in dem von der Polizei unmittelbar nach der Tat aufgenommenen Lichtbild (ON 11.21.2.15.13), dem ambulanten Patientenbrief der Klinik E* (ON 11.21.2.15.14), dem polizeiamtsärztlichen Befund und Gutachten (ON 11.21.2.15.18) sowie dem unbedenklichen Gutachten des Sachverständigen Dr. F* (ON 11.34) samt Ergänzung (ON 11.43).
Die Konstatierungen zur subjektiven Tatseite wiederum hat die Erstrichterin empirisch einwandfrei aus dem (zuvor dargestellten) äußeren Tatgeschehen abgeleitet (US 7), wobei der Schluss von einem gezeigten Verhalten auf ein zugrundeliegendes Wollen oder Wissen rechtsstaatlich vertretbar und in der Regel bei einem-wie hier-leugnenden Angeklagten methodisch gar nicht zu ersetzen ist (RIS-Justiz RS0116882, RS0098671; Ratz , WK-StPO § 281 Rz 452).
Da somit auch das Rechtsmittelgericht bei der im Rahmen der Schuldberufung anzustellenden Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der erstrichterlichen Lösung der Schuldfrage hegt, war der Schuldberufung ein Erfolg zu versagen.
Mit Rechtsrüge (§ 281 Abs 1 Z 9b StPO) wird unter Verweis auf die Angaben des Zeugen C* und des Tatopfers, wonach sich die Kontrahenten wieder in die Haare bekommen bzw diese miteinander gerangelt hätten, moniert, dass das Erstgericht infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung keine Feststellungen dazu getroffen habe, dass der Handlung des Angeklagten ein Angriff des Zeugen B* vorausgegangen sei, den er lediglich abgewehrt habe.
Nach herrschender Meinung ( Lewisch in WK 2StGB § 3 Rz 33; Leukauf/Steininger/Tipold, StGB 4§ 3 Rz 84; 10 Os 175/82, 14 Os 31/06z) dürfen einzelne Tätlichkeiten im Zuge eines Raufhandels, auch wenn sie in ihrer unmittelbaren Wirksamkeit primär der Abwehr dienen sollen, nicht isoliert betrachtet und nicht schon allein deshalb als Maßnahme der Verteidigung im Sinne des § 3 Abs 1 erster Satz StGB angesehen werden, zielen sie doch regelmäßig genauso auf die gewaltsame Überwindung des Gegners wie direkte Angriffe im Verlauf einer Schlägerei. Dementsprechend kommt bei einem Raufhandel Notwehr nur dann in Betracht, wenn das Angriffselement auf Seiten des betreffenden Beteiligten bereits völlig in den Hintergrund getreten oder überhaupt weggefallen ist, sodass er sich tatsächlich lediglich zum Zweck der Abwehr verteidigt. Das von den beiden genannten Zeugen geschilderte und in der Berufung hervorgehobene wechselseitige Aggressionsverhalten bietet aber gerade keinen Anhaltspunkt für eine solche Rechtfertigungssituation im Sinne eines nur mehr einseitigen Angriffs auf den Berufungswerber, sodass ihm bei seinen Faustschlägen ins Gesicht des B* eine Notwehr nicht zugute kommt (vgl 14 Os 31/06z).
Zu den Berufungen wegen des Ausspruchs über die Strafe:
Diesen ist voranzustellen, dass Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters ist. Dabei hat das Gericht die Erschwerungs-und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte (§ 32 Abs 2 StGB).
Die erstrichterlichen Strafzumessungsgründe sind zunächst dahin zu ergänzen, dass mit Blick auf das Bedachtnahmeurteil das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen zusätzlich als erschwerend zu werten war.
Weiters sind die vom Erstgericht als erschwerend gewerteten einschlägigen Vorstrafen dahingehend zu präzisieren, dass dem Angeklagten-unter Berücksichtigung von Bedachtnahmeverurteilungen-neun einschlägige Vorstrafen (zur Zulässigkeit der erschwerenden Wertung trotz Anwendung des § 39 StGB vgl RIS-Justiz RS0091527) zur Last fallen, wobei dem Erschwerungsgrund des § 33 Abs 1 Z 2 StGB durch die Erfüllung der Voraussetzungen des § 39 Abs 1 StGB und des § 39 Abs 1a StGB entsprechend hohes Gewicht zukommt (vgl RIS-Justiz RS0108868, RS0133600 [T1]).
Nur eine bewusste Provokation wirkt sich auf den zurechenbaren Erfolgsunwert aus. Wenn allerdings die tatauslösenden Umstände der Norm gleichgelagerter Auseinandersetzungen entsprechen, ist keine (strafmildernde) Provokation anzunehmen ( Riffel in WK 2StGB § 32 Rz 82). Nach den unbedenklichen Urteilsfeststellungen gingen der Tat wechselseitige Handgreiflichkeiten voraus (US 4), sodass der vom Angeklagten reklamierte Milderungsgrund gerade nicht vorliegt.
Bei rechtbesehener Abwägung der nach dem Vorgesagten lediglich zum Nachteil des Angeklagten korrigierten Strafzumessungslage erweist sich ausgehend von einem nach § 39 Abs 1 und Abs 1a StGB erhöhten Strafrahmen von sechs Monaten bis zu 7½ Jahren Freiheitsstrafe die vom Erstgericht ausgesprochene Unrechtsfolge angesichts des massiv einschlägig getrübten Vorlebens des Angeklagten, worin sich eine nachhaltig wertwidrige Einstellung gegenüber den rechtlich geschützten Werten der Gesellschaft, insbesondere der körperlichen Integrität anderer, eindrucksvoll manifestiert, selbst unter dem Aspekt der Verhängung als Zusatzfreiheitsstrafe als etwas zu gering bemessen, sodass diese in Stattgebung der Berufung der Staatsanwaltschaft auf ein allen Strafzwecken gerecht werdendes Ausmaß im spruchgemäßen Umfang zu erhöhen war.
Im Recht ist deren Berufung auch mit ihrer Kritik an der teilbedingten Nachsicht der über den Angeklagten verhängten Zusatzfreiheitsstrafe. Eine bedingte Nachsicht auch nur eines Teils der Strafe scheitert – auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Angeklagten, seine Alkoholprobleme angegangen und in der neuen Nachbarschaft gut integriert zu sein - mit Blick auf die zahlreichen spezifisch einschlägigen Vorverurteilungen des Angeklagten an spezialpräventiven Gründen, vermochten ihn doch schon in der Vergangenheit weder die ihm gewährten Rechtswohltaten in Form (teil-)bedingter Strafnachsichten, der Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre sowie einer bedingten Entlassung unter Anordnung von Bewährungshilfe noch der mehrmalige Vollzug von Freiheitsstrafen vor neuerlicher einschlägiger Delinquenz abzuhalten. Diese Gründen stehen auch der vom Angeklagten geforderten gänzlich bedingten Nachsicht der Freiheitsstrafe entgegen.
Daran anschließend ist aber aufgrund des Wegfalls der gemäß § 50 Abs 1 erster Satz StGB für die Anordnung von Bewährungshilfe erforderlichen Voraussetzung einer bedingten Strafnachsicht dem vom Erstgericht diesbezüglich gefassten Beschluss (ON 32) die Rechtsgrundlage entzogen (vgl Schroll/Oshidari in WK 2StGB § 50 Rz 1), sodass dieser ersatzlos zu beheben und der Angeklagte mit seiner impliziten Beschwerde auf die Kassation zu verweisen war.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden