Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*wegen §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und 3, Abs 2 Z 1 (iVm Abs 1 Z 1), 130 Abs 3 (iVm Abs 1 erster Fall) und § 15 StGB über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 30. Jänner 2026, GZ **-43.2, nach der unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Gruber, im Beisein der Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Katja Wallenschewski sowie in Anwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers Dr. Ernst Schillhammer sowie der Schriftführerin RiAA Mag. Lea Hinterholzer durchgeführten Berufungsverhandlung am 29. Juli 2026 zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben und die verhängte Freiheitsstrafe auf sechseinhalb Jahre herabgesetzt.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen, auch einen rechtskräftigen Freispruch enthaltenden Urteil wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und 3, Abs 2 Z 1 (iVm Abs 1 Z 1), 130 Abs 3 (iVm Abs 1 erster Fall) und § 15 StGB schuldig erkannt und hierfür unter Anwendung des § 39 Abs 1 StGB nach dem § 130 Abs 3 StGB unter aktenkonformer Vorhaftanrechnung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Jahren verurteilt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* in ** im Zeitraum von 24. Oktober bis 8. November 2025 gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 StGB) Nachgenannten fremde bewegliche Sachen in einem 5.000 Euro übersteigenden Wert durch Einbruch in eine Wohnstätte sowie in ein Behältnis mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel mit dem Vorsatz weggenommen (C./) bzw wegzunehmen versucht (A./, B./ und D./), sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar
A./ am 24. Oktober 2025 B* durch Aufbrechen einer Wohnungstüre in **, mittels Schraubenzieher;
B./ am 28. Oktober 2025 C* und D* durch Aufdrücken einer Wohnungstüre in **, nach einem „Riegelzug“;
C./ zwischen 31. Oktober und 3. November 2025 Gewahrsamsträgern der Bäckerei E* 4.666,24 Euro Bargeld durch Öffnen eines Safes mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel;
D./ am 8. November 2025 F* durch Aufbrechen einer Tür in **, mit einer Eisenstange.
Bei der Strafzumessung wertete das Schöffengericht als erschwerend die sechs einschlägigen Vorstrafen und die Tatbegehung während offener Probezeit, als mildernd hingegen das teilweise reumütige Geständnis (zu C./), dass es teilweise beim Versuch geblieben ist (zu A./, B./ und D./) sowie die Schadensgutmachung in der Hauptverhandlung.
Nach Zurückweisung der vom Angeklagten erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung „gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche“ mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 19. Mai 2026, GZ 14 Os 35/26t-4, ist nunmehr über dessen rechtzeitig angemeldete (ON 44) und zu ON 52 ausgeführte Berufung zu entscheiden, mit der er eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe begehrt.
Dem Rechtsmittel kommt Berechtigung zu.
Die vom Schöffengericht herangezogenen Strafzumessungsgründe sind zunächst insofern zu präzisieren, als die Tatbegehung während offener Probezeit keinen eigenen Erschwerungsgrund darstellt, jedoch im Rahmen allgemeiner Strafzumessungserwägungen die Schuld des Angeklagten aggraviert (RIS-Justiz RS0090597, RS0090954, RS0090969).
Überdies stellt die doppelte Deliktsqualifikation aufgrund der zur strafsatzbestimmenden Qualifikation des § 130 Abs 3 StGB zusätzlichen Erfüllung des § 128 Abs 1 Z 5 StGB einen Erschwerungsgrund dar (RIS-Justiz RS0091058 insbesondere [T3], RS0116020).
Im Übrigen hat das Erstgericht die besonderen Strafzumessungsgründe vollständig und richtig angeführt und es gelingt dem Angeklagten nicht, zusätzliche als mildernd zu berücksichtigende Umstände aufzuzeigen.
Dem Berufungsvorbringen zuwider ist die Strafschärfung bei Rückfall nach § 39 Abs 1 StGB zwingend anzuwenden und konnten – trotz der Anwendung des § 39 Abs 1 StGB – die sechs einschlägigen Vorstrafen ohne Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot erschwerend gewertet werden (RIS-Justiz RS0091527).
Der vom Angeklagten ins Treffen geführte Milderungsgrund der Unbesonnenheit im Sinne des § 34 Abs 1 Z 7 StGB liegt nicht vor, weil Tatwiederholung und gezielte Tatvorbereitung, wie sie im konkreten Fall – angesichts der Verwendung eines Schraubenziehers (A./), der Verwendung einer Gartenschere sowie der Beseitigung von Tatortspuren mit Putzmittel und Einweghandschuhen (B./) sowie der Verwendung einer Eisenstange (D./) – unzweifelhaft vorliegt, die Unbesonnenheit jedenfalls ausschließen ( Riffel in WK 2StGB § 34 Rz 18).
Soweit der Angeklagte den Milderungsgrund des reumütigen Geständnisses für sich reklamiert, ist das Erstgericht zutreffend vom Vorliegen eines teilweise reumütigen Geständnisses ausgegangen, hatte er sich doch lediglich zu der zum Nachteil der Bäckerei E* begangenen Tat (C./) schuldig verantwortet und die weiteren Vorwürfe bis zuletzt bestritten.
Auch aus der festgestellten Suchtmittelergebenheit (vgl US 3) können im konkreten Fall keine mildernden Umstände abgeleitet werden, ist doch die Befriedigung der eigenen Sucht als Motiv von Vermögensdelikten nicht mildernd (vgl RIS-Justiz RS0091231, RS0087417 [T9, T17]).
Zur in der Berufung ebenfalls geltend gemachten Beeinträchtigung durch den Konsum von Suchtmitteln und die dadurch bewirkte Herabsetzung der Hemmschwelle des Angeklagten, nach seinen eigenen Angaben in der Hauptverhandlung, wonach er bei der Tat in der ** (B./) unter Drogeneinfluss gestanden sei (ON 43.1.1 S 23) bzw bei der Tat zum Nachteil der Bäckerei E* (C./) „voll auf Kokain“ gewesen sei (ON 43.1.1 S 10), war er unzweifelhaft beeinträchtigt, doch diese Schilderungen lassen angesichts seiner zielgerichteten Vorgehensweise, wobei er zur Begehung der Taten die zuvor angeführten Werkzeuge verwendet und am 28. Oktober 2025 (B./) darüber hinaus auch gezielt Spuren beseitigt hatte, keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür ableiten, die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten sei in einem relevanten Umfang herabgesetzt gewesen. Zudem kommt der Milderungsgrund der Berauschung nach § 35 StGB nicht in Betracht, wenn die dadurch bedingte Herabsetzung einer Zurechnungsfähigkeit durch den Vorwurf aufgewogen wird, den der Genuss oder Gebrauch des berauschenden Mittels den Umständen nach begründet. Drogenkonsum (im konkreten Fall Kokain) wird aber im Allgemeinen schon in Hinblick auf dessen grundsätzliche Strafbarkeit als vorwerfbar im Sinne des § 35 StGB gewertet ( Riffel aaO § 35 Rz 4).
Ebenso liegen aufgrund der mehrfachen Tatbegehung und der Höhe der Beute der Handlungsunwert und der Erfolgsunwert nicht unter dem deliktstypischen Durchschnitt.
Zusammengefasst überwiegen – entgegen des Berufungsvorbringens – die Milderungsgründe somit keineswegs die Erschwerungsgründe.
In Anbetracht des Strafrahmens von einem bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe und trotz der geringfügig zum Nachteil des Angeklagten modifizierten Strafzumessungslage ist die gefundene Sanktion, vor allem in Hinblick auf die konkreten Tatfolgen, leicht korrekturbedürftig und im spruchgemäßen Ausmaß herabzusetzen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden