Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Mai 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Mag. Edelmann in der Strafsache gegen * B* wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und 3, Abs 2 Z 1 (iVm Abs 1 Z 1), 130 Abs 3 (iVm Abs 1 erster Fall) und § 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 30. Jänner 2026, GZ 96 Hv 190/25a 43.2, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung „gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche“ werden zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die gegen den Strafausspruch gerichtete Berufung kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant wurde mit dem angefochtenen Urteil * B* des Verbrechens des schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und „Z 3“, Abs 2 Z 1 (iVm Abs 1 Z 1), 130 Abs 3 (iVm Abs 1 erster Fall) und (zu ergänzen:) § 15 StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er in W* gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 erster Fall StGB) Nachgenannten fremde bewegliche Sachen in einem 5.000 Euro übersteigenden Wert durch Einbruch in Wohnstätten sowie in ein Behältnis mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel mit dem Vorsatz weggenommen (C./) und wegzunehmen versucht (A./, B./ und D./), sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar
A./ am 24. Oktober 2025 * Z* durch Aufbrechen einer Wohnungstüre in W*, *straße *, mittels Schraubenzieher;
B./ am 28. Oktober 2025 * W* und * L* durch Aufdrücken einer Wohnungstüre in W*, * Straße *, nach einem „Riegelzug“;
C./ zwischen 31. Oktober und 3. November 2025 Gewahrsamsträgern der Bäckerei G* 4.666,24 Euro Bargeld durch Öffnen eines Safes mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel;
D./ am 8. November 2025 * S* durch Aufbrechen einer Tür in W*, *straße *, mit einer Eisenstange.
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.
[4] Entgegen der zum Schuldspruch zu B./ erhobenen Mängelrüge (nominell Z 5 vierter Fall, der Sache nach Z 5 zweiter Fall) setzte sich das Schöffengericht mit der als übergangen reklamierten Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung (ON 43.1.1, 3 f) in einer den Kriterien des § 270 Abs 2 Z 5 StPO entsprechenden Weise (vgl RIS Justiz RS0106642) auseinander, wertete diese jedoch als „bloße Schutzbehauptung“ (US 7 f).
[5] Ebenso wenig unerörtert blieb die von der weiteren Rüge vermisste Einlassung des Angeklagten betreffend den Schuldspruch zu D./, werteten die Tatrichter diese doch ebenfalls als Schutzbehauptung und erwogen, dass die Verantwortung des Angeklagten bezüglich der in der Nähe des Tatorts vorgefundenen Eisenstange (ON 43.1.1, 11 f) „gewählt“ erschien, „um allfällig auf dem Einbruchswerkzeug befindliche Fingerabdrücke erklären zu können“ (US 9 f).
[6] Im Rahmen der Behauptung einer offenbar unzureichenden Begründung (Z 5 vierter Fall) der Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 4 ff) legt die Beschwerde nicht dar, weshalb deren Ableitung „aus dem äußeren Tatgeschehen“ (US 7 ff) bei einem – wie hier – großteils leugnenden Angeklagten nicht genügen sollte (vgl RIS-Justiz RS0116882 [T1, T3]).
[7] Der Vorwurf (Z 5 vierter Fall), die Beweisw ürdigung zur subjektiven Tatseite würde sich „lediglich in der Wiedergabe der verba legalia“ erschöpfen und einen konkreten Sachverhaltsbezug nicht herstellen, bleibt mit Blick auf die Gesamtheit der Entscheidungsgründe (US 6 ff) unverständlich (RIS-Justiz RS0119370) .
[8] Wie die weitere Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) ohnehin richtig wiedergibt, leitete das Schöffengericht die Feststellungen zur Absicht gewerbsm äßiger Tatbegehung von Wohnungseinbrüchen (US 6) aus der tristen Vermögenssituation des Angeklagten und seiner „teuren Drogensucht“ sowie aus der Häufigkeit der Tathandlungen „in kurzen zeitlichen Abständen von teilweise nur wenigen Tagen“ ab (US 10).
[9] Warum diesen Erwägungen nicht zu entnehmen sei, „aufgrund welcher Umstände das Erstgericht davon ausgeht“, der Angeklagte habe in der Absicht gewerbsmäßiger Begehung gehandelt, bleibt unverständlich. Gleiches gilt für den (auch hier erhobenen) Vorwurf, die Beweiswürdigung erschöpfe sich „in der W iedergabe der verba legalia “ und stelle einen konkreten Sachverhaltsbezug nicht her.
[10] Den Vorsatz des Angeklagten auf Wegnahme von Sachen in einem (insgesamt) 5.000 Euro übersteigenden Wert leiteten die Tatrichter (auch) aus der Anzahl der bereits erfolgten Tathandlungen und dem Umstand ab, dass der Genannte „nur zu C./ bereits EUR 4.666,24“ weggenommen habe (US 10). Warum diese Argumentation den Kriterien der Logik oder Empirie widersprechen sollte (RIS Justiz RS0118317), macht die Beschwerde nicht klar. Vielmehr übersieht sie, dass im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) gezogene Wahrscheinlichkeitsschlüsse – sofern sie vertretbar sind – einer Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde entzogen sind (RIS-Justiz RS0098471 [T4]).
[11] Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) behauptet, das Erstgericht habe die Feststellungen zur subjektiven Tatseite bloß unter Verwendung der verba legalia, jedoch ohne Herstellung eines Sachverhaltsbezugs getroffen. Sie erklärt aber nicht, weshalb unter gebotener Berücksichtigung der Konstatierungen zur objektiven Tatseite (US 3 ff) eine ausreichende Grundlage für den Schuldspruch nicht vorliegen sollte und welche darüber hinausgehenden Feststellungen für eine rechtsrichtige Subsumtion erforderlich gewesen wären (RIS-Justiz RS0099620).
[12] Das Vorbringen der Subsumtionsrüge (Z 10), das Erstgericht sei zu Unrecht vom Vorliegen der Qualifikation nach § 129 Abs 1 Z 3 StGB ausgegangen, weil es sich bei dem zum Schuldspruch zu C./ in Rede stehenden Safe nicht um eine Sperrvorrichtung iSd Z 3 StGB, sondern um ein Behältnis iSd Z 2 jeweils des § 129 Abs 1 StGB handle, legt nicht dar, weshalb dies angesichts der rechtlichen Gleichwertigkeit der (alternativen) Begehungsformen (RIS Justiz RS0119965 [T1]) Einfluss auf die Subsumtionseinheit (§ 29 StGB) habe. Rechtsirrige Annahme eines Erschwerungsgrundes wird im Übrigen – zu Recht (vgl US 13) – nicht behauptet (RIS-Justiz RS0116655, RS0120980; Stricker in WK 2 StGB § 129 Rz 165; Ratz , WK-StPO § 281 Rz 648 f).
[13] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die gegen den Strafausspruch gerichtete Berufung folgt (§ 285i StPO).
[14] Die (bloß angemeldete) Berufung des Angeklagten „gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche“ (ON 44) war (als unzulässig) zurückzuweisen, weil im angefochtenen Urteil keine Entscheidung über die privatrechtlichen Ansprüche gemäß § 366 Abs 2 erster Satz StPO ergangen ist (§ 296 Abs 2 StPO iVm § 294 Abs 4 StPO; vgl dazu RIS-Justiz RS0100042 [T12]; Ratz , WK-StPO § 283 Rz 4).
[15] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden