Das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin Mag. Wilder als Vorsitzende sowie die Richterinnen Dr. Bahr und Mag. Masicek-Wallner als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 (richtig:) Abs 4 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über dessen Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau vom 17. April 2026, GZ **-21.3, gemäß §§ 470 Z 3, 489 Abs 1 StPO nichtöffentlich zu Recht erkannt:
Der Berufung wegen Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 5 StPO) wird Folge gegeben, das Urteil im Umfang der Anfechtung aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Mit seiner Berufung wegen Schuld und Strafe wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch zu einem weiteren Faktum enthält, wurde der am ** geborene syrische Staatsangehörige A* des Verbrechens der Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehenen zwölfmonatigen Freiheitsstrafen verurteilt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* am 9. Juli 2025 in ** B* am Körper verletzt, indem er ihm einen Faustschlag ins Gesicht versetzte, wodurch dieser zu Boden ging und ihm am Boden liegend Tritte versetzte, wodurch dieser einen Bruch des rechten Speichelgriffelfortsatzes, eine Prellung des rechten Augapfels, der linken Brustkorbseite, der Lendenwirbelsäule und der Kreuzbeinregion sowie Abschürfungen über dem Auge und hinter dem linken Ohr erlitt und dadurch eine schwere Körperverletzung des Genannten herbeigeführt.
Bei der Strafbemessung wertete das Gericht erschwerend keinen Umstand, mildernd den bisher ordentlichen Lebenswandel und die Tatbegehung vor Vollendung des 21. Lebensjahres.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig mit umfassenden Anfechtungsziel angemeldete (ON 22), zu ON 24.2 ausgeführte Berufung, mit der der Angeklagte vorrangig die Beseitigung der Qualifikation des § 84 Abs 4 StGB und die Herabsetzung der Freiheitsstrafe, in eventu die Kassation des Urteils anstrebt.
Der Berufung kann im Eventualbegehren Berechtigung nicht abgesprochen werden.
Gegenstand der zu Beginn (zur Reifenfolge der Berufungspunkte vgl Ratz, WK-StPO § 476 Rz 9) zu behandelnden Mängelrüge (§ 281 Abs 1 Z 5 StPO) ist der Ausspruch des Gerichts über entscheidende Tatsachen, also über schuld- oder subsumtionsrelevante Tatumstände (RIS-Justiz RS0106268, RS0117264; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 399 ff). Die Mängelrüge ist nur dann gesetzmäßig ausgeführt, wenn sie die Gesamtheit der Entscheidungsgründe berücksichtigt. Die isolierte Hervorhebung einzelner Verfahrensergebnisse ist nicht zielführend (RIS-Justiz RS0119370, RS0116504; Ratz, aaO § 281 Rz 394), das Anstellen eigener Beweiswerterwägungen der Anfechtung mittels Mängelrüge entzogen (RIS-Justiz RS0106588).
Offenbar unzureichend(Z 5 vierter Fall) ist eine Begründung, wenn für den Ausspruch über eine entscheidende Tatsache entweder überhaupt keine oder nur solche Gründe angegeben sind, aus denen sich nach den Gesetzen logischen Denkens und allgemeiner Lebenserfahrung ein Schluss auf die zu begründende Tatsache entweder überhaupt nicht ziehen lässt oder der logische Zusammenhang kaum noch erkennbar ist (RIS-Justiz RS0099413). Der Aus-spruch über eine entscheidende Tatsache ist dann unbegründet geblieben, wenn dem Urteil nicht entnommen werden kann, wie das Gericht zu seiner Feststellung gelangte (aaO T9).
Während sich das Erstgericht in seiner Beweiswürdigung zur objektiven Tatseite umfassend mit sämtlichen in der Hauptverhandlung vorgekommenen Beweisergebnissen auseinandersetzt und auch logisch nachvollziehbar erörtert, wie es über entlastende Tatsachen hinweggekommen ist (vgl insoweit RIS-Justiz RS0098495; US 5 f), ist der Beweiswürdigung – auch nicht disloziert (vgl hiezu Steininger , Nichtigkeitsgründe im Strafverfahren 7 § 281 Abs 1 Z 5 Rz 26) – wie vom Angeklagten zutreffend unter dem Aspekt der unzureichenden Begründung aufgezeigt - indes nicht zu entnehmen, auf welcher Basis es zu der Konstatierung, der Angeklagte habe den Eintritt einer (auch schweren) Körperverletzung ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden (US 4), gelangte.
Wenngleich der Oberstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme insofern zuzustimmen ist, als der Schluss von einem gezeigten Verhalten auf ein zugrunde liegendes Wollen insbesondere bei leugnenden Angeklagten methodisch zulässig und in aller Regel auch gar nicht zu ersetzen ist (RIS-Justiz RS0116882, RS0098671; Ratz in WK-StPO § 281 Rz 452), ist dem Urteil eine derartige Auseinandersetzung mit der Handlungsweise des Angeklagten und Ableitung der inneren Tatseite daraus gerade nicht zu entnehmen.
Dass das Erstgericht den Angeklagten insgesamt als „im höchsten Maße unglaubhaft“ einschätzte, weswegen der Belastung des Opfers B* zu folgen sei (US 6 aE), hilft für die Begründung der inneren Tatseite nicht weiter, bestritt dieser doch nicht den Verletzungsvorsatz, sondern einen Schlag gegen B* überhaupt (Hauptverhandlungsprotokoll ON 14.2, 1 f; Beschuldigtenvernehmung ON 2.6, 4).
Nachdem das Urteil keinerlei Begründung der festgestellten subjektiven Tatseite, und zwar nicht nur der bedingt vorsätzlichen Zufügung einer schweren Körperverletzung, sondern eines Verletzungsvorsatzes überhaupt enthält, haftet dem Urteil ein Begründungsmangel an, der im Sinne des Eventualbegehrens des Angeklagten die Kassation des Urteils unumgänglich macht. Im zweiten Rechtsgang wird sich das Erstgericht in seiner Beweiswürdigung auch mit der subjektiven Tatseite des Angeklagten auseinanderzusetzen haben.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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