Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* wegen §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und Z 3, 130 Abs 2 zweiter Fall (iVm Abs 1 erster Fall), 15 StGB über die Berufung der Staatsanwaltschaftwegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 21. April 2026, GZ **-29.2, sowie deren Beschwerde gegen den gemäß § 494a StPO gefassten Beschluss nach der am 9. Juli 2026 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Hahn, im Beisein der Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Wallenschewski sowie in Anwesenheit des Angeklagten und seiner Verteidigerin Mag. Plöchl durchgeführten Berufungsverhandlung
I./ zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben und über A* eine Freiheitsstrafe von drei Jahren verhängt.
Die Vorhaftanrechnung wird dem Erstgericht überlassen.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
II./ den
B e s c h l u s s
gefasst:
Gemäß § 53 Abs 1 StGB iVm § 494a Abs 1 Z 4 StPO wird die dem Angeklagten mit rechtskräftigem Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 13. Mai 2025, AZ B*, gewährte bedingte Entlassung widerrufen.
Gemäß § 53 Abs 1 StGB iVm § 494a Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO wird vom Widerruf der dem Angeklagten mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 31. März 2022, AZ **, gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen.
Mit ihrer Beschwerde wird die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und Z 3, (richtig) 130 Abs 2 zweiter Fall (iVm Abs 1 erster Fall), 15 StGB schuldig erkannt und hiefür - unter aktenkonformer Vorhaftanrechnung - unter Anwendung des § 39 Abs 1 StGB nach dem Strafsatz des § 130 Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
Unter einem fasste das Erstgericht den Beschluss, die A* mit rechtskräftigem Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 13. Mai 2025, AZ B*, gewährte bedingte Entlassung gemäß § 53 Abs 1 StGB iVm § 494a Abs 1 Z 4 StPO zu widerrufen, hingegen vom Widerruf der dem Angeklagten mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 31. März 2022, AZ C*, gewährten bedingten Strafnachsicht gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO iVm § 53 Abs 3 StGB abzusehen.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* in ** gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 1 und Z 3 erster Fall StGB) einem anderen fremde bewegliche Sachen in einem 5.000 Euro übersteigenden Wert mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern,
I./ weggenommen, und zwar
1./ durch Einbruch, nämlich durch Aufbrechen einer Sperrvorrichtung,
a./ am 17. Juli 2025 der D* deren E-Scooter im Wert von 650 Euro, indem er das angebrachte Schloss aufbrach und den E-Scooter an sich nahm;
b./ am 1. März 2026 E* F* ein türkises Fahrrad der Marke ** samt Zubehör im Gesamtwert von 1.080 Euro, indem er das Schloss mit einer Akkuflex aufschnitt und das Fahrrad an sich nahm;
2./ am 26. Dezember 2025 einem unbekannten Opfer ein weißes Fahrrad der Marke ** im Wert von 3.500 Euro, indem er dieses an sich nahm;
II./ wegzunehmen versucht (§ 15 StGB), und zwar
1./ am 20. Dezember 2025 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit G* und einem unbekannten Täter als Mittäter (§ 12 StGB) durch Einbruch in ein Gebäude zumindest ein E-Bike in nicht mehr feststellbarem Wert, indem G* die Tür zum Wohnhaus sowie eine Tür zu einem Fahrradraum jeweils mit einem Schraubenzieher aufbrach und A* einstweilen Aufpasserdienste leistete, wobei sie erst nach Verschaffen des Zutritts zum Fahrradraum von der Wegnahme eines Fahrrads aufgrund der Videoüberwachung absahen;
2./ am 1. März 2026 H* F* durch Einbruch, nämlich durch Aufbrechen einer Sperrvorrichtung, ein graues Fahrrad der Marke ** im Wert von zumindest 800 Euro, indem er das Schloss aufbrach und das Fahrrad zum Abtransport bereit stellte.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht die mehrfache Tatbegehung und zwei einschlägige Vorstrafen erschwerend, mildernd das großteils reumütige Geständnis, die objektive Schadensgutmachung zu den Fakten I./1./a./ und b./ sowie (richtig) I./2./ und dass es bei den Fakten II./1./ und 2./ beim Versuch blieb. Im Rahmen allgemeiner Strafzumessungserwägungen wertete es zudem die Tatbegehung binnen zweier offener Probezeiten aggravierend.
Dagegen richten sich die fristgerecht angemeldete (ON 30) und rechtzeitig ausgeführte Berufung der Staatsanwaltschaft wegen des Ausspruchs über die Strafe sowie deren Beschwerde gegen den Beschluss auf Absehen vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht (ON 33).
Der Berufung kommt Berechtigung zu.
Zunächst sind die vom Erstgericht ansonsten zutreffend erfassten besonderen Strafbemessungsgründe in Übereinstimmung mit dem Rechtsmittelvorbringen der Anklagebehörde angesichts der bedingten Entlassung des A* am 2. Juli 2025 und dem Beginn des urteilsgegenständlichen Tatzeitraums am 17. Juli 2025 zulasten des Angeklagten dahingehend zu ergänzen, dass auch der äußerst rasche Rückfall erschwerend hinzutritt (RIS-Justiz RS0091041).
Die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit wertete das Erstgericht zutreffend im Rahmen allgemeiner Strafzumessungserwägungen aggravierend und stellt dieser Umstand dem Rechtsmittelvorbringen zuwider nach überwiegender Rechtsprechung keinen besonderen Erschwerungsgrund dar (RIS-Justiz RS0090969; RS0090954; RS0090597), wobei die Einordnung im Ergebnis aber ohnehin nicht mehr als ein Streit um Worte ist (15 Os 111/89).
Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 Abs 1 StGB (als nunmehr zwingende Strafrahmenvorschrift) wurde vom Erstgericht erkannt und explizit berücksichtigt. Nach aktueller Judikatur des Obersten Gerichtshofs wird dieser Umstand regelmäßig nicht auch noch zusätzlich gesondert erschwerend gewichtet (vgl etwa 11 Os 34/25x; 15 Os 97/25s; 12 Os 155/23w; 11 Os 46/22g).
Bei Berücksichtigung aller relevanten Umstände erweist sich die vom Erstgericht verhängte und nur mit weniger als einem Drittel der Höchststrafe ausgemessene Sanktion sowohl aus spezialpräventiven, aber auch generalpräventiven Erwägungen als deutlich zu niedrig. Mit Blick darauf, dass der Angeklagte innerhalb der letzten vier Jahre aufgrund wiederholter gleichartiger Delinquenz bereits zu deutlich spürbaren teilbedingten und unbedingten Freiheitsstrafen verurteilt worden war, weiters eine ihm zunächst gewährte teilbedingte Strafnachsicht, einen ihm gewährten Strafaufschub gemäß § 39 SMG (Einsicht in das Verfahren AZ C* des Landesgerichts für Strafsachen Wien; Abbruch der stationären Therapie nach wenigen Wochen) sowie eine ihm gewährte bedingte Entlassung unter Anordnung von Bewährungshilfe allesamt nicht zu nutzen vermochte, sondern vielmehr – während er den Kontakt zu seinem Bewährungshelfer weitgehend verweigerte (ON 28) - nur rund zwei Wochen nach seiner bedingten Entlassung im Rahmen mehrfacher Angriffe neuerlich einschlägig straffällig wurde, bedarf es einer deutlichen staatlichen Reaktion, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Darüber hinaus gilt es, auch anderen potentiellen Tätern aufzuzeigen, dass eine derart unbeeindruckt fortgesetzte Delinquenz, insbesondere im Rückfall, entsprechende Konsequenzen nach sich zieht.
Da es sich bei Beschlüssen gemäß § 494a StPO um „bedingte“ Beschlüsse handelt, deren rechtlicher Bestand von der Rechtskraft des Urteils abhängig ist, das den Anlass für die Beschlussfassung bildet, bedingt jede Abänderung oder Aufhebung des Strafausspruchs der Anlassverurteilung durch das Rechtsmittelgericht – unabhängig davon, ob auch sie angefochten wurden – deren Aufhebung (RIS-Justiz RS0101886; 12 Os 22/25i; Jerabek/Ropper , WK-StPO § 498 Rz 8). Demgemäß war neuerlich originär über den allfälligen Widerruf der dem Angeklagten gewährten Strafnachsichten zu entscheiden.
Angesichts des extrem raschen Rückfalls erweist sich der schon vom Erstgericht für notwendig erachtete Widerruf der bedingten Entlassung auch bei Erhöhung der verhängten Freiheitsstrafe weiterhin als zusätzlich geboten, um A* von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten.
Unter Berücksichtigung der nunmehr verhängten beträchtlichen Freiheitsstrafe sowie des Widerrufs der bedingten Entlassung ist jedoch der Widerruf auch der bedingten Strafnachsicht nicht erforderlich, zumal dem Angeklagten noch eine sinnvolle Zukunftsperspektive verbleiben soll und eine weitere Beobachtungsphase nach Haftentlassung zur weiteren Verhaltenssteuerung durchaus zweckmäßig erscheint.
Insgesamt war die Freiheitsstrafe daher in spruchgemäßem Umfang zu erhöhen und die Staatsanwaltschaft mit ihrer Beschwerde auf die Neufassung des Beschlusses gemäß § 494a StPO zu verweisen.
Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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