Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Richter Mag. Weber LL.M. als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Hornich LL.M. und Mag. Marchart als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* und wegen §§ 146, 147 Abs 1, Abs 2, Abs 3, 148 zweiter Fall, 15 StGB über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 26. November 2025, GZ 175 Bl 25/25h-4, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen .
Begründung
Im gegen A* geführten Strafverfahren wurde am 4. Juni 2025 von der Staatsanwaltschaft Wien eine Anklageschrift beim Landesgericht Krems an der Donau eingebracht und ein Teil der Vorwürfe eingestellt (ON 5 sowie ON 1.293 in AZ ** des Landesgerichtes Krems an der Donau).
Am 29. Oktober 2025 beantragte A* die Fortführung des Verfahrens (ON 1.2). In einer Äußerung vom 19. November 2025 begehrte er zur Geltendmachung der Fortführungsgründe die Beigebung eines Rechtsanwaltes (ON 3).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht diesen als Begehren auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gedeuteten Antrag ab.
Am 11. Dezember 2025 langte eine Eingabe des A* ein, in der er die Vorlage des Aktes an den „Vorgesetzten“ beantragt (ON 6). Diese Eingabe ist inhaltlich als Beschwerde gegen den Beschluss vom 26. November 2025 anzusehen.
Gegen Entscheidungen über Verfahrenshilfeanträge im Verfahren auf Fortführung gemäß §§ 195 f StPO steht allerdings ein Rechtsmittel nicht zu ( Nordmeyer in Fuchs/Ratz, WK StPO § 195 Rz 31; vgl auch Soyer/Schumann in Fuchs/Ratz, WK StPO § 61 Rz 84).
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
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