Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Neubauer und Mag. Wolfrum, LL.M., als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen Dr. A*wegen § 288 Abs 1 StGB uaD über die Beschwerde des Ing. B* gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 26. Februar 2026, GZ 15 Bl 4/26p-4, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung:
Bei der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt behing zu AZ ** aufgrund einer Anzeige des Ing. B* vom 29. September 2025 ein Ermittlungsverfahren gegen Dr. A* wegen §§ 223 Abs 2, 288 Abs 1 StGB, das am 13. Jänner 2026 gemäß § 190 StPO eingestellt wurde, wovon Ing. B* verständigt wurde (ON 1.15).
In der Folge schloss sich Ing. B* mit Eingabe vom 18. Jänner 2026, die als Fortführungsantrag gewertet wurde, „der Rechtssache als Privatbeteiligter mit einem symbolischen Betrag von EUR 1000,-- an“, beantragte die Feststellung, dass der Verdächtige für alle aus der Tat resultierenden Schäden hafte und die Freischaltung der „Online-Akteneinsicht“ (ON 17.2).
Mit Schreiben vom 11. Februar 2026 beantragte er die Bewilligung von Verfahrenshilfe (ON 19.3). Seinen Antrag auf Begründung der Einstellung des Ermittlungsverfahrens vom 6. März 2026 wies die Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt als verspätet zurück (vgl. ON 1.18; ON 20f).
Das Erstgericht wies mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss den Antrag des Ing. B* auf Gewährung von Verfahrenshilfe im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass es angesichts der Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen Dr. A* durch die Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt am 13. Jänner 2026 gemäß § 190 StPO nicht naheliegend sei, dass über die Ansprüche im Strafverfahren endgültig abgesprochen werde, weshalb eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht im Interesse der Rechtspflege liege.
Dessen rechtzeitige Beschwerde (ON 8) ist nicht berechtigt.
Gegen Entscheidungen über Verfahrenshilfeanträge im Verfahren auf Fortführung gemäß §§ 195 f StPO steht dem Fortführungswerber ein Rechtsmittel nämlich nicht zu (Nordmeyer in Fuchs/Ratz, WK StPO § 195 Rz 31; vgl. auch Soyer/Schumann in Fuchs/Ratz, WK StPO § 61 Rz 84, sowie Judikatur: OLG Wien 31 Bs 28/25g und 31 Bs 359/25h, OLG Linz 8 Bs 90/20x).
Der Vollständigkeit halber bleibt festzuhalten, dass im bisherigen Verfahren nicht geklärt wurde, ob der Antragsteller im gegenständlichen Verfahren lediglich als Anzeiger auftritt oder tatsächlich als Opfer im Sinn des § 65 StPO zu betrachten ist, dem die in den §§ 66ff StPO genannten Opferrechte zukommen. Lediglich Opfer haben das Recht, sich gemäß § 67 StPO dem Verfahren als Privatbeteilgte anzuschließen. Opfer-im Sinne des hier in Betracht kommenden § 65 Z 1 lit c StPO-ist nach der Legaldefinition des Gesetzes, wer durch eine Straftat einen Schaden erlitt oder sonst in seinen strafrechtlich geschützten Rechtsgütern beeinträchtigt worden sein könnte. Der Begriff des Schadens ist mit durch die Tat möglicherweise erworbenen privatrechtlichen Ansprüchen gleichzusetzen. Dabei ist vorausgesetzt, dass es sich um einen primär vermögensrechtlichen Schaden handelt, welcher sowohl unmittelbar als auch mittelbar durch die Straftat entstanden sein könnte. Mittelbare Schäden sind aber nur dann als Schaden im Sinne des § 65 Z 1 lit c StPO anzusehen, wenn sie zivilrechtlich explizit ersatzfähig sind, somit also nur in den gesetzlich geregelten Ausnahmefällen (Kier, WK-StPO § 65 Rz 22). Wesentlich ist, dass es auch für die Erfüllung des Opferbegriffs im Sinne des § 65 Z 1 lit c StPO beim Privatbeteiligten nicht allein ausreicht, dass jemand behauptet, einen Schaden erlitten zu haben, sondern muss dabei vielmehr durch die am Strafverfahren beteiligten Behörden, Einrichtungen und Personen auf den Akteninhalt rekurriert werden. Dabei ist eine Opferstellung nur dann zuzuerkennen, wenn sich bei Zugrundelegung der theoretischen Annahme einer Verurteilung aus dem Urteilssachverhalt auch auf einen zivilrechtlichen Anspruch der betreffenden Person schließen ließe (Kier aaO Rz 21). Voraussetzung bleibt somit stets, dass die betreffende Person durch „eine“, nämlich „die“ den Gegenstand des Verfahrens bildende Straftat einen Schaden oder eine Beeinträchtigung in ihren strafrechtlich geschützten Rechtsgütern erlitten haben könnte, dessen Ersatz oder für die Entschädigung begehrt wird (RIS-Justiz RS0130256). Dass mittels der dem Dr. A* in der Sachverhaltsdarstellung zur Last gelegten Delikte im Vermögen des Beschwerdeführers unmittelbar ein Schaden entstand oder ein mittelbarer, zivilrechtlich explizit ersatzfähiger Schaden vorliegt, ist angesichts des vorliegenden Akteninhalts nicht ersichtlich. Unter dieser Prämisse kommt dem Beschwerdeführer keine Opferstellung zu, zumal der durch das Strafprozessreformgesetz 2004 eingeführte extrem weite Opferbegriff mit den verfassungsgesetzlichen Vorgaben (Art 5 Abs 3 zweiter Fall und Art 6 Abs 1 EMRK) teleologisch zu reduzieren ist. Es sind vor allem all jene Personen von der Opferstellung ausgeschlossen, welche nur ein Interesse am Ausgang des Strafverfahrens deshalb haben, weil die Begehung oder eben Nichtbegehung einer Straftat eine Vorfrage für ein weiteres Zivilverfahren darstellt (Kier aaO Rz 4, 7, 27).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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