Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*wegen §§ 15, 127, 129 Abs 2 Z 1 (iVm Abs 1 Z 1) StGB über dessen Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 15. April 2026, GZ **-40.2, nach der am 7. Juli 2026 unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Mag. Mathes sowie im Beisein der Richterinnen Dr. Koller und Mag. Klestil-Krausam als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Dr. Lechner und in Anwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers Mag. Alexander Razka durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene ungarische Staatsangehörige A* (alias B*) eines Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Abs 2 Z 1 (iVm Abs 1 Z 1) StGB schuldig erkannt und hierfür unter aktenkonformer Vorhaftanrechnung und Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem Strafsatz des § 129 Abs 2 StGB unter Bedachtnahme gemäß § 31 Abs 1 StGB auf das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 22. Oktober 2025, AZ **, zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten verurteilt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* in ** nachgenannten Verfügungsberechtigten fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld, Schmuck und andere stehlenswerte Güter durch Einsteigen in Wohnstätten mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz wegzunehmen versucht, und zwar
A./ am 24. August 2024 C*, indem er über das offenstehende Erdgeschossfenster mit einer Einstiegshöhe von 215 cm in deren Wohnung kletterte wobei es beim Versuch blieb, weil er die Tatvollendung infolge der Anwesenheit der C* und seiner Befürchtung vor Entdeckung abbrach (US 3);
B./ am 6. September 2024 D* und E* F*, indem er über ein Abflussrohr auf eine mindestens zwei Meter hohe Brüstung und auf den Balkon zu deren Wohnung kletterte, durch die offenstehende Balkontür in die Wohnung gelangte und diese nach Wertgegenständen durchsuchte, wobei es beim Versuch blieb, weil er von E* F* auf frischer Tat betreten wurde.
Bei der Strafbemessung wertete der Erstrichter die „teilweise“ einschlägige Vorstrafenbelastung in Ungarn und die Tatbegehung trotz des noch zum Teil offenen Strafvollzugs in Ungarn als erschwerend, mildernd demgegenüber den Umstand, dass es beim Versuch blieb sowie das reumütige Geständnis, wobei er Letzterem, ob der Betretung auf frischer Tat sowie dem Auffinden der Fingerabdrücke des Angeklagten am Tatort wenig Gewicht beimaß. Unter Berücksichtigung der vom Amtsgericht Saarbrücken wegen dreier Wohnungseinbrüche verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten erachtete er eine Zusatzfreiheitsstrafe von 20 Monaten als schuld- und tatangemssen, wobei er eine (teil-)bedingte Strafnachsicht ob des getrübten Vorlebens aus individuell-prohibitiven Gründen ausschloss (US 5).
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Entscheidungsverkündung angemeldete (ON 40.1, 8) in der Berufungsverhandlung ausgeführte Berufung des A* wegen des Ausspruchs über die Strafe (zur Zurückziehung der angemeldeten [vgl ON 40.2, 8] Berufung der Staatsanwaltschaft vgl ON 1.15).
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
Dessen Behandlung ist voranzustellen, dass Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters ist. Dabei hat das Gericht die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Zu berücksichtigen ist vor allem, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen nahe liegen könnte (§ 32 Abs 2 StGB).
Im Hinblick auf die vorliegendenfalls vorzunehmende Bedachtnahme auf das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 22. Oktober 2025, rechtskräftig seit 15. Jänner 2026, AZ ** wegen des dreifachen versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls, ist davon ausgehend zu ermitteln, welche Strafe bei gemeinsamer Aburteilung zu verhängen gewesen wäre, wobei bei der solcherart durchzuführenden gedanklichen Ermittlung der Strafhöhe für den Fall der Aburteilung sämtlicher Taten in einem Urteil demnach auch alle Strafzumessungsgründe miteinzubeziehen sind, die das Vor-Urteil betrafen (RIS-Justiz RS0091425). Es ist in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung, welche Strafzumessungsgründe im Vor-Urteil herangezogen wurden, sondern die Strafbemessung ist mit Rücksicht auf die neu hinzugekommenen Strafzumessungsgründe nach Maßgabe jener vorzunehmen, die im damaligen Verfahren richtigerweise heranzuziehen gewesen wären ( Ratzin WK² StGB § 40 Rz 2).
Aus dem vom Berufungsgericht beigeschafften (vgl ON 7 des Bs-Aktes) Bedachtnahmeurteil geht hervor, dass die dort abgeurteilten Taten beim Versuch blieben und sich A* geständig verantwortete (vgl ON 10, 6 des Bs-Aktes).
Davon ausgehend sind zunächst die vom Erstgericht ansonsten zutreffend angeführten besonderen Strafzumessungsgründe dahingehend zu ergänzen, dass zum Nachteil des Angeklagten zusätzlich erschwerend die Tatwiederholung (RIS-Justiz RS0107400; vgl Riffelin WK² StGB § 33 Rz 3) sowie der Umstand wirkt, dass er die Taten zu Punkt A./ und B./ des Urteilsspruchs im raschen Rückfall, nämlich nur rund fünf Monate nach seiner letzten Verurteilung durch das Gericht in Szeged vom 8. April 2024 beging (RIS-Justiz RS0091041; Riffel aaO § 33 Rz 11).
Demgegenüber ist die Tatbegehung während des noch offenen Strafvollzugs aus der obgenannten ungarischen Verurteilung (vgl US 5 iVm ON 35.2.33, 2 und ON 40.1, 2) nur im Rahmen allgemeiner Strafbemessungserwägungen (§ 32 Abs 3 StGB) aggravierend zu werten (vgl OGH 14 Os 110/20p; Riffel aaO § 33 Rz 9).
Weiters ist die vom Erstgericht als erschwerend gewertete „teilweise“ einschlägige Vorstrafenbelastung mit Blick auf die dazu getroffenen Konstatierungen (vgl US 3) dahingehend zu präzisieren, dass A* drei einschlägige Vorstrafen in Ungarn in den Jahren 2005, 2015 und 2024 aufweist (vgl die Punkte 1, 2 und 4 der vom Berufungsgericht eingeholten ECRIS-Auskunft in ON 14.2 [ON 17.1] des Bs-Aktes), wobei er die mit Urteil des Stadtgerichts von Szeged vom 26. April 2005, AZ **, wegen Diebstahls verhängte und zunächst zur Bewährung ausgesetzte, sodann jedoch widerrufene Freiheitsstrafe von acht Monaten bis 13. Mai 2018, die mit Urteil des Gerichts von Szeged vom 23. März 2015, AZ **, – unter anderem – wegen Diebstahls unter Gewaltanwendung, unter Einsatz von Waffen oder durch Drohung darüber verhängte Freiheitsstrafe von sieben Jahren bis 3. Februar 2021 und die mit Urteil des Gerichts von Szeged vom 8. April 2024, AZ **, wegen (Einbruchs-)Diebstahls verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren ebenso zum Teil (vgl US 5 iVm ON 35.2.33, 2 und ON 40.1, 2) verbüßte (vgl ON 14.2, 3 ff [ON 17.1, 2 ff] des Bs-Aktes). Da A* somit bereits zwei Mal wegen Taten, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen, zu Freiheitsstrafen verurteilt wurde, die er auch vor der Tatbegehung am 24. August 2024 verbüßt hat, liegen die Voraussetzungen für die zwingend zur Anwendung gelangende Strafschärfung bei Rückfall nach § 39 Abs 1 StGB vor, weil auch kein Fall der Rückfallsverjährung nach § 39 Abs 2 StGB gegeben ist, sodass bei der Strafbemessung richtigerweise von einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu siebeneinhalb Jahren Freiheitsstrafe auszugehen ist.
Der Anwendung des § 39 Abs 1 StGB zum Trotz fallen auch sämtliche einschlägige Vorstrafen des Angeklagten (ohne Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot) erschwerend ins Gewicht (RIS-Justiz RS0130193, RS0091527 [T3]; jüngst OGH 13 Os 67/25i [Rz 5]). Auch die Annahme des raschen Rückfalls zusätzlich zur Anwendung der Bestimmung des § 39 Abs 1 StGB verstößt (angesichts der fünfjährigen Rückfallsverjährungsfrist des § 39 Abs 2 StGB) nicht gegen das Doppelverwertungsverbot (vgl RIS-Justiz RS0090973, RS0108868; Tipold in Leukauf/Steininger, StGB 4 § 33 Rz 14b).
Soweit der Rechtsmittelwerber in der Berufungsverhandlung auf seine Bereitschaft, mit der Bewährungshilfe zusammenzuarbeiten sowie eine bestehende Arbeits- und Wohnmöglichkeit verweist, zeigt er keine für die Strafzumessung berücksichtungswürdigende Umstände auf.
Entgegen dem weiteren Berufungseinwand kommt dem Geständnis des Angeklagten – wie bereits vom Erstgericht zutreffend erkannt - angesichts der erdrückenden Beweislage nur eine untergeordnete Bedeutung zu (vgl RIS-Justiz RS0091512).
Angesichts der ausschließlich zum Nachteil des Angeklagten korrigierten besonderen Strafzumessungslage und der im Sinn des § 32 Abs 2 und 3 StGB anzustellenden allgemeinen Erwägungen sowie unter Berücksichtigung generalpräventiver Belange (RIS-Justiz RS0090600) erweist sich die über den Angeklagten verhängte Zusatzfreiheitsstrafe von 20 Monaten angesichts des aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 Abs 1 StGB zur Verfügung stehenden Strafrahmens von sechs Monaten bis zu siebeneinhalb Jahren Freiheitsstrafe, mit Blick auf das durch die drei einschlägigen Vorstrafen massiv getrübte Vorleben des sich auch von langjährigen Strafvollzügen völlig unbeeindruckt zeigenden Angeklagten dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Taten jedenfalls entsprechend und somit einer vom Berufungswerber angestrebten Reduktion nicht zugänglich.
Wie das Erstgericht bereits zutreffend darlegte, stehen einer (auch nur teil-)bedingten Strafnachsicht das einschlägig getrübte Vorleben des Angeklagten und die Wirkungslosigkeit der bisher gewährten Rechtswohltaten (siehe auch ON 14.2, 5 [ON 17.1, 4] des Bs-Aktes) und des wiederholten Verspürens des (auch langjährigen) Haftübels klar entgegen.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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