Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*wegen §§ 15, 269 Abs 1 dritter Fall StGB über die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 27. Februar 2026, GZ **-18.4, nach der unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Baumgartner, im Beisein der Richterinnen Mag. Körber und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart des Oberstaatsanwalts Mag. Patrick Hinterleitner, ferner in Anwesenheit des Angeklagten A* und dessen Verteidigerin Mag. Katharina Satish durchgeführten Berufungsverhandlung am 29. Juni 2026 zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen, auch einen rechtskräftigen Freispruch enthaltenden Urteil wurde A* des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 dritter Fall StGB schuldig erkannt und hiefür unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des Bezirksgerichts Innsbruck vom 13. November 2025, AZ **, nach dem ersten Strafsatz des § 269 Abs 1 StGB zu einer (Zusatz-)Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt.
Danach hat er am 20. Oktober 2025 in der Justizanstalt Hirtenberg die Justizwachebeamten Insp B*, BezInsp C* und RevInsp D*, die im Begriff waren, eine Personendurchsuchung bei ihm durchzuführen, mit Gewalt an einer Amtshandlung zu hindern versucht, indem er wiederholt versuchte, sich unter Anwendung erheblicher Körperkraft aus ihrer Fixierung loszureißen und ihnen Kopfstöße zu versetzen.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht – unter Bedachtnahme auf die Vorverurteilung - die einschlägige Vorstrafe, das Zusammentreffen zweier Vergehen und die Tatbegehung in Strafhaft erschwerend, mildernd demgegenüber das Verbleiben der Tat im Versuchsstadium.
Gegen dieses Urteil richtet sich die unmittelbar nach dessen Verkündung angemeldete (ON 18.3 S 29), zu ON 24.1 fristgerecht ausgeführte Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe.
Die zunächst zu behandelnde ( Ratz in Fuchs/Ratz, WK StPO § 476 Rz 9), auf Z 5 des § 281 Abs 1 (iVm § 489 Abs 1) StPO gestützte Berufung wegen Nichtigkeit geht fehl.
Da die – nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe orientierte (RIS-Justiz RS0119370) - Mängelrüge nicht deutlich macht, welche konkreten Feststellungen sie für offenbar unzureichend oder unvollständig begründet hält (Z 5 vierter und zweiter Fall) und hinsichtlich welcher Konstatierungen die Beweiswürdigung widersprüchlich sein soll (Z 5 dritter Fall), erweist sie sich als nicht prozessordnungskonform ausgeführt (RIS-Justiz RS0130729 [T1]; Ratz in Fuchs/Ratz, WK StPO § 467 Rz 2). Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass sich das Vorbringen der Mängelrüge überdies auf eine Bekämpfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung beschränkt.
Die Berufung wegen Schuld ist nicht berechtigt, unterzog doch der Erstrichter die wesentlichen Verfahrensergebnisse einer denkrichtigen sowie lebensnahen Würdigung und legte mit ausführlicher Begründung überzeugend dar, wie er – nicht zuletzt durch den in der Hauptverhandlung gewonnenen unmittelbaren Eindruck von der Persönlichkeit des Angeklagten sowie der vernommenen Zeugen – zu den Feststellungen über die entscheidenden Tatsachen gelangte und weshalb er der leugnenden Verantwortung des Berufungswerbers sowie den diese untermauernden Ausführungen des Zeugen E* die Glaubwürdigkeit versagte (US 3 ff).
Die Feststellungen zum objektiven Tathergang im Duschraum stützte das Erstgericht schlüssig und unbedenklich auf die als glaubwürdig erachteten Angaben der Zeugen Insp B*, BezInsp C* und RevInsp D* in Verbindung mit der Meldung vom 20. Oktober 2025 (ON 2.2).
Mit plausibler und eingehender Begründung legte es dar, weshalb es die Aussagen dieser Zeugen ungeachtet dessen für verlässlich befand, dass sie das Verhalten des Angeklagten im Gangbereich zunächst in seiner Intensität überzeichnet hatten (US 4 f). Vor diesem Hintergrund gelangte der Erstrichter zu Recht zur Überzeugung, dass sich der Angeklagte im Duschraum deutlich heftiger als zuvor im Abteilungsgang gegen die Festhaltegriffe der Justizwachebeamten wehrte und dabei, anders als im Gangbereich, erhebliche Körperkraft einsetzte.
Ebenso ausführlich und nachvollziehbar begründete der Erstrichter, weshalb er sowohl die bis zuletzt leugnende Verantwortung des Angeklagten als auch die ihn entlastenden Angaben des Zeugen E* als widerlegt ansah.
Bei lebensnaher Betrachtung ergab sich aus dem gesamten Beweisverfahren kein einziger Anhaltspunkt dafür, dass die als Zeugen vernommenen Justizwachebeamten den Rechtsmittelwerber zu Unrecht belasteten.
Die subjektive Tatseite leitete das Erstgericht mängelfrei aus dem objektiven Geschehen ab (US 6 f; RIS-Justiz RS0116882; RS0098671; Ratz in Fuchs/Ratz, WK StPO § 281 StPO Rz 452). Die Erwägungen des Erstrichters, wonach der Angeklagte aufgrund seines längeren Aufenthalts in Strafhaft, der Uniformierung der einschreitenden Justizwachebeamten und der Art der Maßnahme sowohl deren hoheitlichen Charakter als auch den Zweck der Durchsuchung und der Verbringung in einen Absonderungshaftraum erkannte, erweisen sich als lebensnah und nachvollziehbar. Dies gilt umso mehr, als ihm die körperliche Durchsuchung nach den Angaben der Zeugin Insp B* ausdrücklich angekündigt wurde und er auch in der Hauptverhandlung einzelne Fragen in deutscher Sprache verstand und beantwortete (US 6 f). Die daraus gezogene Schlussfolgerung zur subjektiven Tatseite ist daher nicht zu beanstanden.
Indem die Schuldberufung sich letztlich darauf beschränkt, der schlüssigen und detaillierten Beweiswürdigung im Urteil schlicht eigene Auffassungen und Überlegungen entgegenzustellen, gelingt es ihr nicht, Bedenken an der erstrichterlichen Beweiswürdigung zu wecken. Da der Angeklagte in seinem Rechtsmittel sohin nichts vorbrachte, was geeignet wäre, die sehr ausführliche, lebensnahe und kritische erstrichterliche Beweiswürdigung sowie die darauf gegründeten Feststellungen in objektiver und subjektiver Hinsicht zu erschüttern und auch das Berufungsgericht bei der im Rahmen der Überprüfung der Beweiswürdigung in Erledigung der Schuldberufung anzustellenden Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der erstrichterlichen Lösung der Schuldfrage hat, ist die Schuldberufung zu verwerfen.
Die gesetzmäßige Ausführung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen sei, zur Voraussetzung (RIS-Justiz RS0099810). Diesen Anforderungen wird die Rechtsrüge (Z 9 lit a) nicht gerecht, indem sie die für die Erfüllung des Tatbestands nach § 269 Abs 1 StGB erforderliche Anwendung nicht unerheblicher physischer Kraft zur Überwindung eines tatsächlichen oder auch nur erwarteten Widerstands (vgl dazu Danek/Mann in Höpfel/Ratz, WK² StGB § 269 Rz 54 ff) bestreitet, dabei aber die dazu getroffenen Urteilskonstatierungen übergeht, wonach der Angeklagte versuchte sich mit erheblicher Körperkraft aus der Fixierung der Justizwachebeamten loszureißen und er Kopfstöße in deren Richtung ausführte (US 3). Nichts anderes gilt für das Vorbringen, es sei zu keiner zeitlichen Verzögerung gekommen, stellte das Erstgericht doch sogar fest, dass die körperliche Untersuchung erst nach der Verbringung in den Duschraum durchgeführt werden konnte (US 2 f).
Ebenso wenig wird mit dem Hinweis auf den Zweifelsgrundsatz eine Nichtigkeit aufgezeigt (RIS-Justiz RS0099756).
Schließlich ist die Berufung wegen Strafe nicht berechtigt, zumal der Angeklagte keine weiteren Milderungsgründe oder sonstige für ihn sprechende Argumente aufzuzeigen vermag.
Ganz im Gegenteil ist die Tatbegehung gegen mehrere Beamte aggravierend zu gewichten ( Riffel in Höpfel/Ratz , WK 2StGB § 32 Rz 77).
Der Berufung zuwider ist das Fallenlassen der Bastelschere nach entsprechender Aufforderung schon deshalb nicht als mildernd zu veranschlagen, weil es keinen Bezug zur vom Gegenstand des Schuldspruchs umfassten Tathandlung hat, sondern von dieser zeitlich und örtlich getrennt erfolgt ist.
Der im Rechtsmittel reklamierten Anwendung des § 34 Abs 1 Z 7 StGB steht schon das strafrechtlich getrübte Vorleben des Angeklagten entgegen (vgl Riffel in Höpfel/Ratz, WK² StGB § 34 Rz 18).
Dass die Tat im Versuchsstadium verblieben ist, wurde bereits vom Erstgericht mildernd gewertet. Die im Rechtsmittel ins Treffen geführte erste Alternative des Milderungsgrundes des § 34 Abs 1 Z 13 StGB liegt hingegen nur dann vor, wenn trotz Vollendung der Tat kein Schaden herbeigeführt wurde.
Bei rechtbesehener Abwägung der solcherart zum Nachteil des Berufungswerbers korrigierten Strafzumessungslage erweist sich die verhängte Zusatzfreiheitsstrafe als tat- und schuldadäquat bemessen, weshalb die begehrte Herabsetzung der Sanktion nicht in Betracht kommt. Insbesondere sein Rückfall in einschlägige Delinquenz sogar während der Verbüßung einer Strafhaft verdeutlicht eine erhebliche kriminelle Neigung des Rechtsmittelwerbers und erfordert die Verhängung einer empfindlichen Sanktion.
Der begehrten Anwendung des § 43a StGB steht das einschlägig getrübte Vorleben des Angeklagten entgegen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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