Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Zacek als Vorsitzende, die Richterin Mag. Derbolav-Arztmann und den Richter MMag. Popelka sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Elisabeth Hirt und Dagmar Weiß in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Mag. A*, BA, geboren am **, **, vertreten durch Dr. Rainer Handl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle **, **, wegen Entziehung des Rehabilitationsgeldes, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 9.12.2026, GZ **-53, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
I. Der Schriftsatz der klagenden Partei vom 23.3.2026 (ON 56) wird zurückgewiesen.
II. Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Berufung selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin hat internationale Wirtschaftsbeziehungen studiert und war von 1.1.2015 bis 30.11.2020 als Human Resources Managerin tätig. In den letzten 15 Jahren vor dem 1.8.2022 weist sie mehr als 90 Beitragsmonate der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit nach dem ASVG auf.
Seit 1.8.2022 bezog die Klägerin Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung wegen vorübergehender Berufsunfähigkeit.
Mit Bescheid vom 27.9.2024 sprach die Beklagte aus, dass vorübergehende Berufsunfähigkeit nicht mehr vorliege, und entzog der Klägerin das Rehabilitationsgeld. Weiters sprach sie aus, dass medizinische Maßnahmen der Rehabilitation nicht mehr zweckmäßig seien und kein Anspruch auf Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation bestehe.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die auf Weitergewährung des Rehabilitationsgeldes gerichtete Klage unter Bescheidwiederholung ab. Es traf die auf den Seite 3 bis 6 des Urteils ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird. Hervorzuheben ist:
„[…] Zum Zeitpunkt 1. Dezember 2024 und darüber hinaus leidet die Klägerin unter anderem an chronischen Durchblutungsstörungen (vaskuläre Leukenzephalopathie), einem Zustand nach vermuteter Begleitvaskulitis im Rahmen einer Colitis, weiters an einem postviralen Syndrom, einer Neigung zu orthostatischer Fehlregulation bzw. POTS. Weiters besteht eine chronifizierte leichte Anpassungsstörung sowie ein Zustand nach familiärer Belastungsstörung.
Funktionsausfälle lassen sich nicht objektivieren.
Aufgrund ihres Gesundheitszustandes ist der Klägerin die tägliche Arbeitszeit im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung im Rahmen einer leichten Tätigkeit möglich. […]“
Rechtlich führte das Erstgericht nach Darlegung der Rechtslage zusammengefasst aus: Wie sich aus den Feststellungen ergebe, habe sich der Gesundheitszustand der Klägerin seit der Gewährung des Rehabilitationsgeldes kalkülsrelevant verbessert. Die Tätigkeit der Klägerin als Human Ressource Managerin sei als Angestelltentätigkeit zu sehen. Nach den Feststellungen sei für die Tätigkeit der Human Ressource Managerin oder auch einer kollektivvertraglichen Beschäftigungsgruppe darunter (höhere Angestelltentätigkeit) zumindest halbzeitig forcierter Zeitdruck notwendig. Daher sei die Klägerin im Zeitpunkt der Gewährung des Rehabilitationsgeldes (vorübergehend) berufsunfähig gewesen. Nunmehr habe sich ihr Leistungskalkül insofern gebessert, als ihr mittlerweile wieder halbzeitig forciertes Arbeitstempo zumutbar sei. Nunmehr sei es ihr somit wieder möglich, ohne Überschreitung ihres Kalküls in ihrem bisherigen Tätigkeitsbereich als Human Ressource Managerin oder auch eine kollektivvertragliche Einstufung darunter zu arbeiten, sodass keine Berufsunfähigkeit iSd § 273 Abs 1 ASVG mehr vorliege. Es liege daher mittlerweile weder eine vorübergehende noch eine dauerhafte Berufsunfähigkeit vor. Folglich sei das Rehabilitationsgeld zu entziehen und das Klagebegehren abzuweisen.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger Sachverhaltsfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung mit dem Antrag, das Urteil im stattgebenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte hat sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt.
Zu I:
Der (nicht am selben Tag wie die Berufung eingelangte, vgl RS0041666 [T53]) Schriftsatz vom 23.3.2025, womit eine „Ergänzung“ der Berufung vorgenommen wird, verstößt gegen den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels und ist daher als unzulässig zurückzuweisen (vgl RS0100170 [T2]).
Soweit die Klägerin mit dem Schriftsatz einen in der Berufung nicht ausdrücklich gestellten Aufhebungsantrag nachholen wollte, ist anzumerken, dass ein Abänderungsantrag ohnedies einen Aufhebungsantrag in sich schließt (RS0041774 [T1]).
Zu II:
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1. Die Berufung betrachtet das erstinstanzliche Verfahren als mangelhaft, weil sich der Sachverständige aus dem Fachgebiet der Neurologie nicht nachvollziehbar inhaltlich mit Privatbefunden und mit einer im Verfahren vorgelegten medizinischen Publikation, dem Interdisziplinären D-A-CH Konsensus-Statement zur Diagnostik und Behandlung von ME/CFS (./R), auseinandergesetzt habe. Insbesondere bezweckt die Verfahrensrüge eine Gutachtensergänzung im Hinblick auf die Diagnosekriterien für ME/CFS, die in dieser Veröffentlichung angeführt seien. Bei mängelfreiem Verfahren hätte sich ergeben, dass bei der Klägerin ein schwerer Fall von ME/CFS vorliege und sie nicht mehr arbeitsfähig sei.
2. Medizinische Fachfragen sind durch Sachverständige zu klären (vgl Neumayr in Neumayr/Reissner, ZellKomm 4§ 75 ASGG Rz 8), weil das Gericht die erforderlichen fachmännischen Kenntnisse nicht selbst besitzt (vgl Schneider in Fasching/Konecny 3§ 351 ZPO Rz 1). Da das Gericht auf das Fachwissen der gerichtlich beeideten Sachverständigen angewiesen ist, hat es sich darauf zu beschränken, ein eingeholtes Gutachten nach allgemeinen Erfahrungssätzen und besonderen im Zuge der Sozialgerichtsbarkeit erworbenen Kenntnissen auf seine Nachvollziehbarkeit zu überprüfen (SVSlg 50.106 ua). Das Gericht ist befugt, einem schlüssigen und überzeugenden Sachverständigengutachten zu folgen (vgl RS0043235). Es kann sich dem ihm als verlässlich erscheinenden Gutachten im Allgemeinen auch dann ohne weitere Erhebungen anschließen, wenn abweichende Privatgutachten bzw Privatbefunde vorliegen (vgl RS0040592). Solche sind dem gerichtlich bestellten Sachverständigen aber zur Einsicht vorzulegen, damit er dazu überprüfbar Stellung nimmt (vgl Neumayr,aaO § 75 ASGG Rz 8 mwN).
Aufgrund ihrer einschlägigen Fachkenntnisse haben die Sachverständigen jene Methode auszuwählen, die sich zur Klärung der nach dem Gerichtsauftrag jeweils maßgebenden strittigen Tatfragen am besten eignet (RS0119439). Bei einem medizinischen Sachverständigen kann vorausgesetzt werden, dass er beurteilen kann, ob zur Abklärung von Beschwerden, die nicht seinem Fachgebiet zuzuordnen sind, ein weiteres Fachgutachten notwendig ist (vgl SVSlg 59.476 ua). Das Gericht kann sich darauf verlassen, dass keine notwendige oder zweckdienliche Erweiterung der Untersuchung unterbleibt, wenn sie vom Sachverständigen nicht angeregt oder vorgenommen wird (SVSlg 50.079 ua).
3. Die Klägerin vermisst eine ausreichende Auseinandersetzung des neurologischen Sachverständigen mit dem Untersuchungsbericht des Psychologen der Beklagten vom 6.8.2024 (./S) und mit den Artztbriefen der Fachärztin Dr. B* vom 31.1.2025 (./M) und des Facharztes Dr. C* vom 23.6.2025 (./N).
Der Sachverständige hat diese Urkunden berücksichtigt (siehe ON 40.1, Seite 11).
Dass er – insb auch auf Grundlage der von ihm selbst durchgeführten Untersuchung – nicht die Diagnose ME/CFS stellte, begegnet keinen Bedenken. Eine weitergehende argumentative Auseinandersetzung mit den Arztbriefen ./M und ./N war schon deshalb nicht erforderlich, weil in diesen die Gründe für die Annahme der Diagnose nicht diskutiert werden. Die dort wiedergegebenen Beschwerdeschilderungen hat der Sachverständige jedenfalls berücksichtigt; den Neurostatus und den pychopathologischen Status der Klägerin hat er selbst erhoben (siehe ON 26.1, seite 10).
Der Untersuchungsbericht ./S bezieht sich auf den Gewährungszeitpunkt. Die Diagnose ME/CFS wird auch hier nicht gestellt; im Übrigen handelt es sich nicht um eine ärztliche Einschätzung.
4. Auch die Publikation ./R hat der Sachverständige eingesehen. Zur Frage der Objektivierbarkeit der Diagnose ME/CFS stützte er sich auf eine aktuelle Stellungnahme der führenden wissenschaftlichen deutschen Gesellschaft für Neurologie (DGN). Daraus geht hervor, dass es in den letzten fünf Jahrzehnten nicht gelungen sei, ME/CFS mit Biomarkern wie Blut oder Liquortests oder in der Bildgebung des Gehirns (va MRT) zu identifizieren (siehe ON 40.1 iVm ON 40.2).
In der Verhandlung hat der Sachverständige zudem klargestellt, dass eine Post-Exertionelle Malaise (PEM) nach gegenwärtigem Stand der Wissenschaft nicht mit einer körperlichen Messung objektivierbar ist (siehe ON 45.3, Seite 5). Funktionsausfälle waren bei der Klägerin nicht objektivierbar (siehe ON 45.3, Seite 2).
Das Erstgericht konnte sich daher darauf verlassen, dass das Gutachten dem Stand der Wissenschaft entsprach und alle Diagnosemöglichkeiten ausgeschöpft wurden.
Die Beschwerdeangaben der Klägerin hat der Sachverständige berücksichtigt, allein auf dieser Grundlage aber fallbezogen die von ihr vorgebrachte Diagnose nicht gestellt.
Dass es die Krankheit ME/CFS nicht gebe, hat der Sachverständige – entgegen den Vorwürfen der Berufung – nie behauptet; er hat diese Erkrankung bloß bei der Klägerin nicht diagnostiziert.
5. Die Klägerin beruft sich auf die – ebenfalls in einem Verfahren wegen Entziehung von Rehabilitationsgeld ergangene – Entscheidung des OLG Wien zu 9 Rs 100/25d, mit der eine Urteilsaufhebung ua deshalb erfolgte, weil in erster Instanz keine ausreichende Auseinandersetzung mit dem auch dort vorgelegten Konsensus-Statement erfolgt war.
Soweit hier relevant, erfolgte die Aufhebung im genannten Verfahren im Wesentlichen deshalb, weil widersprüchliche Beweisergebnisse vorlagen und in erster Instanz insb unklar geblieben war, ob weitere Diagnosemöglichkeiten bestanden, die durch allfällig einzuholende Hilfsbefunde oder -gutachten hätten ausgeschöpft werden können.
Demgegenüber hat der Sachverständige hier klargestellt, dass fallbezogen keine weitere Möglichkeit zur Objektivierung der vorgebrachten Diagnose besteht; dies auch betreffend das Symptom PEM.
6. Die Klägerin sieht eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens auch darin, dass das Erstgericht sie nicht als Partei vernahm, um im Wege der Beweiswürdigung ihre Beschwerden als Beurteilungsgrundlage für den Sachverständigen festzustellen.
Medizinische Fachfragen sind aber grds nicht durch Zeugen- oder durch Parteienvernehmung zu klären, sondern durch Sachverständige; der Versicherte muss jedoch die Möglichkeit haben, seine Beschwerden und Befindlichkeiten dem medizinischen Sachverständigen vorzutragen ( NeumayraaO § 75 ASGG Rz 8).
Diese Möglichkeit hatte die Klägerin (siehe ON 26.1, Seite 7). Mangels Fachkenntnis könnte das Gericht die Beschwerdeschilderungen der Klägerin auch nicht medizinisch einordnen und bewerten. Die Frage, ob bestimmte Symptome vorliegen, ist eine medizinische Frage.
Die Berufung kritisiert, dass der Sachverständige die Frage der Klägerin, ob sie weitere Symptome aufzählen solle, mit der Bemerkung „wie [sie] möchte“ beantwortet habe.
Abgesehen davon, dass dies aus dem Akt nicht hervorgeht, kann sich das Gericht darauf verlassen, dass der Sachverständige der Partei bei der Untersuchung alle erforderlichen Fragen stellt, um sich – im Zusammenhalt mit den aktenkundigen medizinischen Unterlagen und den weiteren Untersuchungsergebnissen – ein ausreichendes Bild von der Beschwerdesymptomatik machen zu können. Dabei ist es dem Sachverständigen überlassen, inwieweit er eine offene Frageweise wählt oder gezielte Nachfragen für erforderlich hält.
7. Schließlich hat schon das Erstgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass nicht die Diagnose als solche entscheidungswesentlich ist, sondern das Leistungskalkül, zumal je nach dem Schweregrad eines Leidens bei gleicher Diagnose der Umfang der Einschränkungen bezüglich der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit ganz unterschiedlich sein kann (vgl RS0084399).
Nach der vom neurologischen Sachverständigen zugrunde gelegten Stellungnahme der DGN handelt es bei ME/CFS um „eine komplexe chronische Erkrankung mit vielgestaltiger Symptomatik“ bzw „ein vielgestaltiges, nur schwer einzugrenzendes Beschwerdebild“, das sich mit zahlreichen Erkrankungsphänomenen aus verschiedenen Fachgebieten überlappt (ON 40.2).
Insofern wäre aus der Feststellung der Diagnose als solcher für die Klägerin auch nichts gewonnen, zumal der Sachverständige konkret feststellen konnte, inwieweit die Arbeitsfähigkeit der Klägerin eingeschränkt ist. Auf weitergehende Fragen der Differenzialdiagnostik und der therapeutischen Konsequenzen kommt es hier nicht entscheidend an.
8. Die Berufung kritisiert auch das Gutachten des internistischen Sachverständigen, weil darin die Erwähnung von ME/CFS „vermieden“ werde.
Inwieweit das Gutachten des internistischen Sachverständigen ihrer Ansicht nach zu ergänzen gewesen wäre, legt die Klägerin nicht dar.
Jedenfalls aber bestehen auch keine Bedenken an der Schlüssigkeit des internistischen Gutachtens. Der Sachverständige hat ohnedies ein postvirales Syndrom diagnostiziert und die Diagnose POTS bei Erstellung des Leistungskalküls berücksichtigt (siehe ON 20.1, Seite 7 f; ON 45.3, Seite 5). Die Frage einer wechselseitigen Leidenspotenzierung oder Leidensbeeinflussung wurde im Rahmen eines zusammenfassenden Gutachtens geprüft und verneint (siehe ON 31.1, Seite 2).
Beide Sachverständige haben ausdrücklich ausgeführt, dass alle notwendigen Befunde eingeholt wurden und die Einholung weiterer Befunde nicht indiziert war (siehe ON 45.3, Seite 5).
9. Ein Verfahrensmangel, insb ein Stoffsammlungsmangel aufgrund eines Verstoßes gegen § 362 Abs 2 ZPO, liegt daher nicht vor.
10. Unter Verweis auf ihre Ausführungen zur Verfahrensrüge releviert die Berufung zugleich eine unrichtige Beweiswürdigung, die darin liege, dass das Erstgericht den Gutachten der Sachverständigen gefolgt sei.
Eine gesetzmäßig ausgeführte Tatsachenrüge liegt insofern nicht vor, da nur auf die Beweiswürdigung des Erstgerichts Bezug genommen wird, ohne diesbezüglich eine Verbindung mit den getroffenen Tatsachenfeststellungen herzustellen.
Wie aus obigen Ausführungen hervorgeht, bestehen im Übrigen aber auch inhaltlich keine Bedenken dagegen, dass sich das Erstgericht in seiner (ausführlichen) Beweiswürdigung (Urteil Seite 7 bis 6) den schlüssigen und vollständigen Gutachten anschloss.
11. Die Berufung ist daher erfolglos.
12. Für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG ergeben sich weder aus dem Vorbringen noch aus dem Akt Anhaltspunkte (vgl RS0085829, auch [T1]), weshalb die Klägerin die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen hat.
13. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil Rechtsfragen von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität schon mangels Erhebung einer Rechtsrüge nicht zur Beurteilung standen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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