Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Guggenbichler als Vorsitzenden sowie den Richter Mag. Einberger und den KR Eppler in der Rechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, **, vertreten durch Mag. Stephan Novotny, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei B* -Aktiengesellschaft, FN **, **, vertreten durch Dr. Herbert Salficky, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 496.000 sA und Feststellung (Streitwert EUR 1.000, Gesamtstreitwert EUR 497.000 sA), über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 4.3.2026, **-67 (Berufungsinteresse: EUR 492.500 s.A.), in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 5.131,02 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens (darin EUR 855,17 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Die Parteien schlossen zu Polizzennummer ** einen Unfallversicherungsvertrag, dem die AUVB 2016 zugrunde liegen. Die vereinbarte Versicherungssumme beträgt EUR 200.000.
Der Kläger erlitt im Jahr 2000 einen Vorderwandinfarkt und 2016 eine vorübergehende Durchblutungsstörung des Gehirns (TIA). Zudem lagen bei ihm spätestens am 4.9.2020 Carotisablagerungen vor.
Am 15.5.2020 stürzte der Kläger über eine Stufe und knickte dabei mit dem linken Fuß um. Er erlitt dadurch eine Subluxation des Lisfrancglenkes mit Mitbeteiligung der Bänder. Diese Verletzung führte zu einer Funktionsbeeinträchtigung von 5% des Beinwerts links. Beim Kläger lag zum Zeitpunkt des Unfalls ein Senkspreizfuß vor. Der Mitwirkungsanteil des Senkspreizfußes an der Funktionsbeeinträchtigung beträgt 50%. Durch den Unfall vom 15.5.2020 erlitt der Kläger außerdem ein Knochenmarködem. Da der Fuß 14 Tage nach dem Unfall immer noch schmerzte, suchte der Kläger einen Arzt auf. Dieser führte ein Röntgen durch, stellte eine Verletzung fest und führte eine Lymphdrainage und eine Stoßwellentherapie durch. Die Subluxation des Lisfrancgelenkes mit Mitbeteiligung der Bänder wurde von den behandelnden Ärzten nicht erkannt. Zur Behandlung wurde unter anderem auch eine Ilomedintherapie durchgeführt. Dafür wurde der Kläger stationär aufgenommen und bekam mehrere Infusionen. Die erste Infusion wurde statt über die vorgesehene Dauer von 7 bis 8 Stunden innerhalb von zwei Stunden verabreicht.
Am 22.8.2020 erlitt der Kläger während seines Urlaubs in Kroatien einen Schlaganfall. Der Schlaganfall...ist nicht auf seine Behandlung mit, wenn auch nicht ordnungsgemäß durchgeführten, Ilomedininfusionen zurückzuführen. Der Schlaganfall ist vielmehr durch das höhere Lebensalter, die Herzrythmusstörunen, die bereits erlittene TIA, den Bluthochdruck und die allgemeine Gefäßverkalkung des Klägers bedingt.
Der Kläger begehrte mit seiner am 12.1.2023 eingebrachten Klage vom 3.10.2022 EUR 503.440 sA und nach Klagseinschränkung zuletzt EUR 496.000 sA sowie die Feststellung, dass die Beklagte ihm gegenüber Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis resultierend aus einem medizinisch noch zu bestimmenden, mehr als 80 %igen Invaliditätsgrad im Zusammenhang mit dem Unfall vom 15.05.2020 zu befriedigen habe.
Er brachte – soweit für das Berufungsverfahren relevant – vor, er sei am 15.5.2020 über eine Stufe gestolpert und gestürzt, wobei er mit dem linken Fußknöchel umgeknickt sei und sich dadurch ein schwerwiegendes Supinations-/Inversionstrauma zugezogen habe. Er sei in Folge unter anderem am 2.8.2020 mit einer Ilomedininfusion behandelt worden. Aufgrund eines Defekts des Infusionsgeräts sei die Infusion statt in 6 bis 8 Stunden in einer Stunde und 15 Minuten verabreicht worden, wodurch der Kläger am 22.8.2020 einen Schlaganfall mit komplettem Ausfall des Gesichtsfelds auf beiden Seiten erlitten habe. Der Kläger leide aufgrund des Schlaganfalls an schlechtem Sehvermögen, Gangunsicherheit, massiven Schlafstörungen, starken Ermüdungserscheinungen und weiteren Beschwerden, weshalb ihm auch Pflegegeld der Stufe 3 zuerkannt worden sei. Eine Besserung sei nicht zu erwarten. Es liege eine dauernde Invalidität des linken Beins von 7,5% des Beinwerts vor. Es bestehe ein Versicherungsschutz für Unfälle durch Gesundheitsschäden bei Heilmaßnahmen oder Eingriffen am Körper, wenn diese durch einen unter den Versicherungsvertrag fallenden Unfall veranlasst worden seien. Invalidität liege in Höhe von 35% pro Auge und einer weiteren Beeinträchtigung von 10% vor, bei einer Versicherungssumme von EUR 200.000 und einer Progression von 310% ergebe dies den Klagsbetrag.
Die Beklagte bestritt das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach, beantragte Klagsabweisung und wendete - soweit für das Berufungsverfahren relevant - ein, der Kläger habe 2016 einen Cerebralinsult und 2000 einen Vorderwandinfarkt erlitten, weiters würden bei ihm Carotisablagerungen vorliegen. Der Kläger habe keinen Unfall erlitten. Durch den Vorfall (vom 15.5.2020) habe nur eine Zerrung des Beinapparats stattgefunden, die keine unfallkausale Dauerinvalidität bewirke, es würden zudem degenerative Abnützungserscheinungen und unfallfremde Vorschäden vorliegen. Eine Infusionsbehandlung sei nicht auf den Vorfall von 15.5.2020 zurückzuführen, sondern auf die anderen gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers. Die Infusion sei auch nicht für den Schlaganfall vom 22.8.2020 verantwortlich, vielmehr sei dieser auf die beim Kläger vorliegenden zahlreichen Erkrankungen (Bluthochdruck, erhöhte Blutfette, schwere Atherosklerose der Hirngefäße, Minderdurchblutung des Gehirns) zurückzuführen.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Klagebegehren im Umfang von EUR 3.500 sA statt und wies das Mehrbegehren ab. Es traf die auf den Seiten 1 und 3 bis 8 des angefochtenen Urteils wiedergegebenen ersichtlichen, eingangs der Berufungsentscheidung auszugsweise wiedergegebenen Sachverhaltsfeststellungen, auf die verwiesen wird, und folgerte – soweit im Berufungsverfahren relevant - rechtlich, das Klagebegehren bestehe ausgehend von der aus dem Unfall vom 15.5.2020 resultierenden Funktionsbeeinträchtigung eines Beins unter Berücksichtigung des bereits davor bestehenden Senkspreizfußes mit EUR 3.500 zu Recht. Der Unfall vom 15.5.2020 und die damit im Zusammenhang stehenden Heilmaßnahmen und Eingriffe seien nicht kausal für die Folgen des vom Kläger erlittenen Schlaganfalls gewesen. Das weitere Zahlungsbegehren und das damit in Zusammenhang stehende Feststellungsbegehren seien daher abzuweisen.
Gegen den das Zahlungsmehrbegehren von EU 492.500 abweisenden Teil dieses Urteils (siehe Berufungsinteresse im Rubrum und Berufungserklärung auf Seite 2 der Berufungsschrift) richtet sich die Berufung des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung und wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil in (gemeint: dem Zahlungsbegehren) stattgebendem Sinn abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Der Berufungswerber macht die Nichteinholung des Gutachtens eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Inneren Medizin als Verfahrensmangel geltend. Dieses hätte ergeben, dass die Verabreichung der Ilomedin-Infusion durch den behandelnden Arzt einen Behandlungsfehler dargestellt und mit großer Wahrscheinlichkeit zum Schlaganfall geführt habe.
2.Nach ständiger Rechtsprechung stellt sowohl die Beurteilung der Schlüssigkeit und Vollständigkeit sowie hinreichenden Begründetheit eines Sachverständigengutachtens als auch die Beantwortung der Frage, ob der Sachverständige alle verfahrensrelevanten Fragen abschließend beantwortet hat oder ob außer dem bereits vorliegenden Gutachten noch weitere Gutachten aus demselben oder einem anderen Fachgebiet einzuholen gewesen wären, im Allgemeinen einen Akt der richterlichen Beweiswürdigung dar (RIS-Justiz RS0043275; RS0043320; RS0043163; RS0113643).
Einen Verfahrensmangel kann ein unvollständiges Gutachten hingegen etwa dann bewirken, wenn dieses ohne Einhaltung der im Gesetz niedergelegten Verfahrensvorschriften erstattet wurde ( Fasching, Kommentar III § 362 Anmerkung 4). Letzteres ist hier nicht der Fall. Soweit der Kläger daher das Unterbleiben der Einholung eines weiteren Gutachtens aus dem Fachgebiet der Inneren Medizin zum Gegenstand seiner Berufung macht, ist dies der Tatsachen- und Beweisrüge zuzuordnen.
3. Der Kläger bekämpft die oben kursiv wiedergegebene Feststellung zur Kausalität der rund 14 Tage nach seinem Sturz am 15.5.2020 erfolgten Ilomedin-Therapie für den von ihm erlittenen Schlaganfall. Er begehrt stattdessen die Ersatzfeststellung, dass der Schlaganfall mit hoher Wahrscheinlichkeit auf diese Therapie zurückzuführen sei, weil sich dies aus dem zeitlichen Zusammenhang, seiner medizinischen Konstellation und den in den offiziellen Arzneimittelinformationen angeführten Nebenwirkungen dieses Medikaments ergebe.
3.1 Das Erstgericht gründete die bekämpften Feststellungen auf das von ihm eingeholte Gutachten des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Dr. C* (ON 41) und dessen Erörterung in der mündlichen Verhandlung am 7.10.2025 (ON 60.4).
3.2 Der Kläger beanstandet, das Erstgericht habe entgegen seinem Beweisantrag kein weiteres Gutachten - eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Inneren Medizin – eingeholt, weshalb das Gutachten des Sachverständigen Dr. C* unvollständig geblieben sei, auch weil dieser als Neurologe die Kausalität der Illomedin-Therapie für den Schlaganfall nicht feststellen könne. Weiters wendet er sich gegen die fachlichen Schlussfolgerungen des Sachverständigen und führt zusammengefasst aus, dessen Gutachten sei im Hinblick auf die Studien des Produzenten des Medikaments sowie die wesentlichen Merkmale des Arzneimittels (ON 50.4) unvollständig und unrichtig. Im Gegensatz zur Ansicht des Sachverständigen sei eine kausale Mitbeteiligung der verabreichten Infusionen bei dem vom Kläger erlittenen Schlaganfall mit hoher Wahrscheinlichkeit plausibel und medizinisch begründbar. Die Schlussfolgerung des Sachverständigen, wonach ein Schlaganfall als Nebenwirkung in einem engen zeitlichen Zusammenhang von 24-48 Stunden passieren hätte müssen, um diesen auf das verabreichte Medikament zurückzuführen, ergebe sich nicht aus den offiziellen Arzneimittelinformationen.
3.2.1 Ob das in Rede stehende Medikament vom behandelnden Arzt hätte verabreicht werden dürfen, ist im vorliegenden Zusammenhang nicht relevant, zumal hier ausschließlich die Frage der Kausalität der Verabreichung dieses Medikaments für den Schlaganfall, nicht aber die Haftung des behandelnden Arztes zu klären ist.
3.2.2 Das Erstgericht beauftragte den Sachverständigen Dr. C*, der im Fachgebiet 02.16-Neurologie in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste eingetragen ist, mit Beschluss vom 28.11.2024 (ON 46) unter anderem mit der Erstattung eines Gutachtens zur Frage, ob der Schlaganfall des Klägers am 22.8.2020 auf seine Behandlung Anfang August 2020 mit Ilomedininfusionen zurückzuführen sei. Der Sachverständige verneinte dies in seinem Gutachten ON 41 mit ausführlicher und überzeugender Begründung. Dem Antrag des Klägers auf Gutachtenserörterung (ON 57) entsprach der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung (ON 60.4) und beantwortete die Fragen des Klägers mit ebenso ausführlicher Begründung. Er ging dabei insbesondere auch auf die Arzneimittelinformationen ein, legte deren Bedeutung und Stellenwert dar, führte aus, dass ungeachtet dieser Informationen stets individuell zu klären sei, ob bestimmte Nebenwirkungen Folge der Verabreichung des Medikaments seien. Der Sachverständige holte eine Stellungnahme des Produzenten des Medikaments ein und führte Literaturrecherchen durch, in denen eine geringfügig erhöhte Häufigkeit von Schlaganfällen nach Verabreichung des Medikaments beschrieben werde. Er betonte, dass im gegenständlichen Fall aus medizinischer Sicht ein zeitlicher Zusammenhang des Schlaganfalls mit der verabreichten Medikation nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit herstellbar sei. Zum Anderen hätten beim Kläger unter Außerachtlassung der Infusion sehr ausgeprägte, sogenannte kardiovaskuläre Risikofaktoren bestanden. Das bedeute, dass das Risiko für das Erleiden eines Schlaganfalles von Haus aus und miteingebracht signifikant höher gewesen sei. Auf die ausdrückliche Frage des Klagevertreters danach, in welchem Zusammenhang der Schlaganfall passieren hätte müssen, damit er noch unter die Wirkung des Ilomedin subsumiert werden hätte können, gab der Sachverständige an, dass dazu ein Zeitraum von 24 bis maximal 48 Stunden medizinisch rückführbar sei. Der Sachverständige betonte abschließend, dass in diesem Fall die Infusion mit dem erlittenen Schlaganfall mit hoher Wahrscheinlichkeit nichts zu tun habe. Die Frage des Gerichts, ob für die Beurteilung der Kausalität im gegenständlichen Verfahren ein Gutachten aus der Inneren Medizin notwendig sei, verneinte der Sachverständige ausdrücklich (ON 60.4, Seite 11).
3.2.3Die Auswahl eines Sachverständigen liegt im Ermessen des Gerichts, das dabei weder an die Vorschläge der Parteien noch an konkrete gesetzliche Vorgaben gebunden ist (RIS-Justiz RS0040607 [T8, T24]). Das Gericht kann einem Sachverständigen folgen, wenn dessen Gutachten weder einen Verstoß gegen die Denkgesetze noch die Grundlagen jenes Fachgebiets, in dem der Sachverständige beeidet und zertifiziert ist, anhaftet und der Sachverständige auch keinen erheblichen Verhandlungsstoff außer Acht lässt und schließlich dem Gericht die Darstellung insgesamt verlässlich erscheint (RIS-Justiz RS0040613; RS0040592). Selbst ein – hier ohnehin nicht vorliegendes – Privatgutachten ist nicht geeignet, ein Sachverständigengutachten zu entkräften; dieses hat nur den Rang einer Privaturkunde (RIS-Justiz RS0040363; RS0040636). Umso weniger kann eine Entkräftung durch den bloßen Verweis auf Urkunden (hier die Informationen des Produzenten und die Zusammenfassung der Eigenschaften des Medikaments) erfolgen, die Partei damit nur eine andere Interpretation als jene des fachkundigen Sachverständigen anstrebt.
3.2.4 Das Gericht kann idR davon ausgehen, dass ein bestellter Sachverständiger entsprechend weitreichende Kenntnisse hat, um zu beurteilen, ob diese im Einzelfall zur endgültigen Einschätzung ausreichen (Klauser/Kodek, JN/ZPO 18§ 362 ZPO E 8, E 9). Dafür spricht nicht zuletzt die in den Standesregeln für Sachverständige, denen nach zahlreichen Mitteilungen des Bundesministeriums für Justiz allgemeine Gültigkeit zukommt und deren Einhaltung von allen bei Gericht tätig werdenden Sachverständigen verlangt werden kann (vgl. https://www.gerichts-sv.at/standesregeln/vorwort / ), niedergelegte Verpflichtung, einen Auftrag abzulehnen oder die Beiziehung eines Hilfsgutachters vorzuschlagen, wenn der Sachverständige Zweifel an seiner Sachkompetenz hat (Punkt 2.2). Führt ein Gerichtsgutachter aus, dass er ein zusätzliches Gutachten aus einem anderen Fachgebiet oder eine bestimmte zusätzliche Untersuchung nicht für erforderlich hält, kann das Gericht davon ausgehen, dass er die verfahrensrelevanten Fragen auf Grundlage der schon durchgeführten Erhebungen bereits umfassend beantworten konnte und beantwortet hat. Einem Sachverständigen muss nämlich zugestanden werden, die zur Klärung der fallspezifischen – hier medizinischen – Fragenkomplexe notwendigen und zweckentsprechenden Befundaufnahmen oder sonstigen Erhebungen abschließend eingrenzen zu können (OLG Innsbruck 3 R 151/24s, 3 R 32/24s ua).
Das Gericht ist immer befugt, dem Gutachten zu folgen, wenn ihm die Darlegungen schlüssig und überzeugend erscheinen durften ( Klauser/Kodek aaO E 16).
3.2.5 Das Berufungsgericht teilt die in der Berufung vorgetragenen Bedenken gegen die Richtigkeit und Schlüssigkeit der Ausführungen des Sachverständigen Dr. C* sowie der darauf basierenden erstgerichtlichen Beweiswürdigung nicht, weshalb das Erstgericht in Anwendung obiger Grundsätze zu Recht von der Einholung weiterer Gutachten abgesehen und das Gutachten des Sachverständigen seinen Feststellungen zu Grunde gelegt hat. Wie bereits dargelegt, hat dieser sich auch ausführlich und überzeugend mit den von der Berufung thematisierten Urkunden und auch dem zeitlichen Zusammenhang zwischen Infusionstherapie und Schlaganfall auseinandergesetzt.
3.3 Gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichts bestehen daher keine Bedenken, weshalb das Berufungsgericht auch die bekämpften Feststellungen übernimmt und der rechtlichen Beurteilung zugrunde legt.
4. Rechtsrüge
4.1 . Der Kläger macht ausschließlich einen sekundären Feststellungsmangel geltend. Er begehrt die zusätzliche Feststellung, dass die Wahrscheinlichkeit für den Schlaganfall durch die Ilomedin-Kur vom 2.8. bis 7.8.2020, insbesondere durch die zu schnelle Verabreichung des Medikaments am 2.8.2020, nicht unwesentlich erhöht worden sei. Er hält diese Feststellung für rechtlich relevant, weil sich daraus ergebe, dass entgegen der Rechtsansicht des Erstgerichts sehr wohl mit hoher Wahrscheinlichkeit ein kausaler Zusammenhang zwischen der Infusion und dem Schlaganfall vorliege.
Der Kläger übersieht, dass das Erstgericht zur Frage der Kausalität der Infusionstherapie für den Schlaganfall ohnedies Feststellungen getroffen und diese verneint hat. Von einem „sekundären Feststellungsmangel“ („rechtlichen Feststellungsmangel“) spricht man aber nur dann, wenn das Erstgericht infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung erforderliche Feststellungen nicht getroffen hat (vgl Kodek in Klicka/Koller, ZPO 5 § 496 Rz 10). Kein sekundärer Feststellungsmangel liegt daher vor, wenn das Erstgericht zu einem bestimmten Thema ohnedies Feststellungen getroffen hat, mögen diese auch den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers zuwider laufen ( Neumayr in Höllwerth/Ziehensack, ZPO-TaKom 2§ 503 ZPO Rz 28; 9 ObA 92/00w, 10 ObS 66/03h).
4.2. Im Übrigen lässt der Berufungswerber die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts unbekämpft.
5. Der Berufung war daher nicht Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.
Die ordentliche Revision war mangels erheblicher Rechtsfrage im Sinne von § 502 Abs 1 ZPO nicht zuzulassen.
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