Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 21. Jänner 2026, GZ **-29.2, nach der am 10. Juni 2026 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Dr. Röggla, im Beisein der Richterin Mag. Schneider-Reich und des Richters Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Gretzmacher MAS LL.M., des Angeklagten A* und seines Verteidigers Mag. Andreas Reichenbach sowie in Anwesenheit der Privatbeteiligtenvertreterin Mag. Rukiye Eraslan durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene syrische Staatsangehörige A* (zu I./) des Verbrechens der Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 1 StGB und (zu II./) des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür unter aktenkonformer Anrechnung der Vorhaft unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem Strafsatz des § 201 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt.
Weiters wurde er gemäß §§ 366 Abs 2, 369 Abs 1 StPO schuldig erkannt, der Privatbeteiligten B* binnen 14 Tagen 2.960,- Euro zu zahlen.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er am 8. Dezember 2025 in ** B*
I./ mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben zur Vornahme des Beischlafes oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlung zu nötigen versucht, indem er ihr durch die Worte „Du wirst mit mir schlafen, sonst wirst Du sterben.“ sowie „Ich schwöre, ich schlachte Dich ab und werde auch Deine Tochter abschlachten.“ und „Ich schwöre bei Allah, ich werde Dich töten.“ drohte und dabei zur Untermauerung seiner Drohungen ein Fleischmesser in der Hand hielt und ihr an den Bauch hielt, sie würgte, ihr den Mund zuhielt, ihr mehrmals mit der Faust ins Gesicht schlug und versuchte, ihr die Hose auszuziehen;
II./ im Anschluss zu den zu Punkt I./ geschilderten Tathandlungen gefährlich mit einer Verletzung an der Ehre bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ankündigte, freizügige Bilder von ihr zu veröffentlichen.
Bei der Strafzumessung wertete das Erstgericht das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, die Verletzungen des Opfers sowie die Verwendung einer Waffe als erschwerend, mildernd hingegen den bislang ordentlichen Lebenswandel und den Umstand, dass es teilweise beim Versuch blieb.
Nach Zurückweisung der (Anmeldung der) Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gemäß § 285a Z 2 und 3 StPO mit Beschluss der Vorsitzenden des Schöffengerichts vom 1. April 2026 (ON 39), ist nunmehr über dessen rechtzeitig angemeldete (ON 31), jedoch unausgeführt gebliebene Berufung wegen der Aussprüche über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche sowie über die eine tat- und schuldangemessene Erhöhung der verhängten Freiheitsstrafe anstrebende Berufung wegen Strafe der Staatsanwaltschaft (ON 38) zu entscheiden.
Den Berufungen kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 32 Abs 2 StGB hat bei Bemessung der Strafe – deren Grundlage gemäß § 32 Abs 1 StGB die Schuld des Täters ist – das Gericht die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte.
Im allgemeinen ist die Strafe um so strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können (§ 32 Abs 3 StGB).
Die vom Erstgericht im Übrigen zutreffend aufgelisteten Strafzumessungsgründe sind zunächst dahingehend zu ergänzen, als auch der Erschwerungsgrund des § 33 Abs 2 Z 1 zweiter Fall StGB aggravierend zu werten war, waren die inkriminierten vorsätzlichen strafbaren Handlungen des dritten (§ 107 Abs 1 StGB) und zehnten (§ 201 Abs 1 StGB) Abschnitts des Besonderen Teils des volljährigen Täters doch auch für die fünfjährige (sohin sogar unmündige [§ 74 Abs 1 Z 1 StGB]) Tochter des Opfers wahrnehmbar.
Mag diese die Tathandlungen zwar nicht tatsächlich bemerkt haben, weil sie zum Tatzeitpunkt schlief (PS 17), ereigneten sich diese aber in der gemeinsam von ihr und ihrer Mutter bewohnten Einzimmerwohnung (PS 17), wobei das Opfer sich nicht nur körperlich zur Wehr setzte, sondern auch um Hilfe schrie und weinte (US 4 f), sodass die Minderjährige aufgrund der räumlichen Nähe und des verursachten Lärms grundsätzlich auch in der Lage gewesen wäre, das Geschehen sinnlich erfassen zu können (vgl Riffel , WK 2StGB § 33 Rz 34/2 zum bloßen Erfordernis der „Wahrnehmbarkeit“; zu diesem Begriff RIS-Justiz RS0120217, RS0095654 und Oshidari, Suchtmittelrecht 7§ 27 Rz 23; RIS-Justiz RS0142736 zum mangelnden Vorsatzerfordernis des Täters in Bezug auf die Umstände dieses Erschwerungsgrundes).
Überdies war unter dem Aspekt des § 32 StGB der Einsatz zweier Nötigungsmittel des § 201 Abs 1 StGB (Gewalt und Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben; RIS-Justiz RS0126145 [T1]) zusätzlich schulderhöhend zu berücksichtigen.
Ungeachtet dessen erweist sich bei Abwägung der solcherart zum Nachteil des Angeklagten korrigierten Strafzumessungsparameter, der dargestellten im Sinn des § 32 Abs 2 und 3 StGB anzustellenden Überlegungen und spezial- und generalpräventiver Aspekte, die angesichts des Strafrahmens von zwei bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe verhängte Sanktion als mit Augenmaß bemessen und der personalen Täterschuld und dem Unrechtsgehalt der Tat entsprechend.
Denn mit Blick darauf, dass der Angeklagte einen bislang ordentlichen Lebenswandel aufweist und dieser, wenngleich auch nur aufgrund der Gegenwehr des Opfers, letztlich doch von diesem abließ, sodass es beim strafsatzbestimmenden Verbrechen der Vergewaltigung beim Versuch blieb, ist die ohnehin deutlich spürbare Sanktion einer Erhöhung nicht zugänglich.
Umgekehrt ist aber angesichts des Handlungsunwerts der Taten eine Reduktion der Freiheitsstrafe ebenfalls außer Reichweite, wendete der Angeklagte doch nicht nur Gewalt an, sondern drohte überdies unter Verwendung eines (Fleisch-)Messers auch mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben des Opfers und ihrer unmündigen Tochter, die zudem beim Tatgeschehen anwesend war, weshalb dem Täter das Unrecht seiner Taten durch die Verhängung einer empfindlichen Freiheitsstrafe vor Augen zu führen war, um ihn hinkünftig von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten sowie um (innerhalb der schuldadäquaten Strafe zu berücksichtigenden) Belangen der Generalprävention (vgl RIS-Justiz RS0090592 [insb auch T1], RS0090600) ausreichend Rechnung zu tragen.
Auch der weiteren Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche war ein Erfolg zu versagen.
Wer jemanden durch eine strafbare Handlung zur Beiwohnung oder sonst zu geschlechtlichen Handlungen missbraucht, hat ihm den erlittenen Schaden und den entgangenen Gewinn zu ersetzen sowie eine angemessene Entschädigung für die erlittene Beeinträchtigung zu leisten (§ 1328 ABGB; vgl zum Vorliegen einer Körperverletzung im Sinn des § 1325 ABGB im Fall physischer und schwerer psychischer Schäden RIS-Justiz RS0108277 sowie zur Konkurrenz der Anspruchsgrundlagen Reischauer/Neumayr in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB 4 § 1328 Rz 104).
Mit Blick auf die konstatierten (durch Lichtbilder objektivierten [ON 3.12 und ON 26.2]) Verletzungen, den dadurch bedingten Schmerzen von einigen Tagen (US 5; ON 26.1, 2) sowie den als Ausgleich für die mit dem sexuellen Übergriff unmittelbar verbundenen oder in weiterer Folge daraus resultierenden negativen Gefühlen zu bestimmenden Ersatzanspruch (bereits für verhältnismäßig geringfügige Eingriffe in deren geschlechtliche Sphäre [„sexuelle Belästigung“] wäre etwa Erwachsenen im Anwendungsbereich des Gleichbehandlungsrechts immaterieller Schadenersatz von zumindest 1.000 Euro zu gewähren [vgl § 12 Abs 11 GlBG; § 19 Abs 3 B-GlBG]) ist der vom Erstgericht in freier Überzeugung (§ 369 Abs 2 StPO, § 273 Abs 1 ZPO [RIS-Justiz RS0031614 {T1}]; zum Ersatz des immateriellen Schadens durch Beeinträchtigung der sexuellen Selbstbestimmung Hinteregger in Kletecka/Schauer , ABGB-ON 1.06 § 1328 Rz 8) zuerkannte Betrag von 2.960,- Euro nicht zu beanstanden.
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