Kraftfahrzeuge – EU-Typgenehmigungssystem
Vorwort/Präambel
Diese Richtlinie schafft einen harmonisierten Rahmen mit den Verwaltungsvorschriften und allgemeinen technischen Anforderungen für die Genehmigung aller in ihren Geltungsbereich fallenden Neufahrzeuge und der zur Verwendung in diesen Fahrzeugen bestimmten Systeme, Bauteile und selbstständigen technischen Einheiten; damit sollen ihre Zulassung, ihr Verkauf und ihre Inbetriebnahme in der Gemeinschaft erleichtert werden.
Diese Richtlinie enthält außerdem die Vorschriften für den Verkauf und die Inbetriebnahme von Teilen und Ausrüstungen für Fahrzeuge, die nach dieser Richtlinie genehmigt wurden.
Zur Durchführung dieser Richtlinie werden in Rechtsakten besondere technische Anforderungen für den Bau und den Betrieb von Fahrzeugen festgelegt; Anhang IV enthält eine vollständige Auflistung dieser Rechtsakte.
(1) Diese Richtlinie gilt für die Typgenehmigung von Fahrzeugen, die in einer oder mehreren Stufen zur Teilnahme am Straßenverkehr konstruiert und gebaut werden, sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten, die für derartige Fahrzeuge konstruiert und gebaut sind.
Sie gilt auch für die Einzelgenehmigung derartiger Fahrzeuge.
Diese Richtlinie gilt auch für Teile und Ausrüstungen für Fahrzeuge, die unter diese Richtlinie fallen.
(2) Diese Richtlinie gilt nicht für die Typgenehmigung oder die Einzelgenehmigung folgender Fahrzeuge:
a) land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen im Sinne der Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge und Anhänger, die speziell dafür konstruiert und gebaut sind, von einer solchen Zugmaschine gezogen zu werden;
b) vierrädrige Kraftfahrzeuge im Sinne der Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge;
c) Gleiskettenfahrzeuge.
(3) Die Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung gemäß dieser Richtlinie ist für folgende Fahrzeuge fakultativ möglich:
a) Fahrzeuge, die hauptsächlich für den Einsatz auf Baustellen, in Steinbrüchen, in Häfen oder auf Flughäfen konstruiert und gebaut sind;
b) Fahrzeuge, die für den Einsatz durch die Streitkräfte, den Katastrophenschutz, die Feuerwehr und die Ordnungskräfte konstruiert und gebaut sind, und
Im Sinne dieser Richtlinie und der in Anhang IV aufgeführten Rechtsakte — soweit dort nichts anderes bestimmt ist — bezeichnet der Ausdruck
1. „Rechtsakt“ eine Einzelrichtlinie, eine Einzelverordnung oder eine dem Geänderten Übereinkommen von 1958 als Anhang beigefügte UN/ECE-Regelung;
2. „Einzelrichtlinie oder Einzelverordnung“ eine in Anhang IV Teil 1 aufgeführte Richtlinie oder Verordnung. Dieser Begriff erfasst auch deren Durchführungsrechtsakte;
3. „Typgenehmigung“ das Verfahren, nach dem ein Mitgliedstaat bescheinigt, dass ein Typ eines Fahrzeugs, eines Systems, eines Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit den einschlägigen Verwaltungsvorschriften und technischen Anforderungen entspricht;
4. „nationale Typgenehmigung“ ein Typgenehmigungsverfahren nach dem nationalen Recht eines Mitgliedstaats; die Gültigkeit einer solchen Genehmigung beschränkt sich auf das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats;
5. „EG-Typgenehmigung“ das Verfahren, nach dem ein Mitgliedstaat bescheinigt, dass ein Typ eines Fahrzeugs, eines Systems, eines Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit den einschlägigen Verwaltungsvorschriften und technischen Anforderungen dieser Richtlinie und der in Anhang IV oder XI aufgeführten Rechtsakte entspricht;
6. „Einzelgenehmigung“ das Verfahren, nach dem ein Mitgliedstaat bescheinigt, dass ein bestimmtes Fahrzeug oder ein Fahrzeug, das eine Einzelausführung darstellt, den einschlägigen Verwaltungsvorschriften und technischen Anforderungen entspricht;
7. „Mehrstufen-Typgenehmigung“ das Verfahren, nach dem ein oder mehrere Mitgliedstaaten bescheinigen, dass — je nach Fertigungsstand — ein Typ eines unvollständigen oder vervollständigten Fahrzeugs den einschlägigen Verwaltungsvorschriften und technischen Anforderungen dieser Richtlinie entspricht;
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Hersteller, die eine Genehmigung beantragen, ihre Pflichten gemäß dieser Richtlinie erfüllen.
(2) Die Mitgliedstaaten erteilen eine Genehmigung für Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständige technische Einheiten nur, wenn diese den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen.
(3) Die Mitgliedstaaten gestatten die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme von Fahrzeugen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten nur, wenn diese den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen.
Die Mitgliedstaaten dürfen die Zulassung, den Verkauf, die Inbetriebnahme oder die Teilnahme am Straßenverkehr von Fahrzeugen, Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten nicht unter Verweis auf die von dieser Richtlinie erfassten Aspekte des Baus oder der Wirkungsweise untersagen, beschränken oder behindern, wenn diese den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen.
(4) Die Mitgliedstaaten errichten oder benennen die Behörden, die für Genehmigungsangelegenheiten zuständig sind; sie notifizieren der Kommission die Errichtung oder Benennung gemäß Artikel 43.
Bei der Notifizierung sind Name, Anschrift einschließlich der elektronischen Anschrift sowie der Zuständigkeitsbereich der Genehmigungsbehörden anzugeben.
(1) Der Hersteller ist gegenüber der Genehmigungsbehörde für alle Belange des Genehmigungsverfahrens und für die Sicherstellung der Übereinstimmung der Produktion verantwortlich, und zwar auch dann, wenn er nicht an allen Stufen der Herstellung des Fahrzeugs, des Systems, des Bauteils oder der selbstständigen technischen Einheit unmittelbar beteiligt ist.
(2) Im Falle einer Mehrstufen-Typgenehmigung ist jeder Hersteller für die Genehmigung und die Übereinstimmung der Produktion der Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten, die er auf seiner Fahrzeug-Fertigungsstufe hinzufügt, verantwortlich.
Verändert ein Hersteller Bauteile oder Systeme, die auf früheren Fertigungsstufen bereits genehmigt wurden, so ist er für die Genehmigung und die Übereinstimmung der Produktion dieser Bauteile und Systeme verantwortlich.
(3) Ein außerhalb der Gemeinschaft ansässiger Hersteller muss für die Zwecke dieser Richtlinie einen in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten benennen, der ihn bei der Genehmigungsbehörde vertritt.
(1) Der Hersteller kann zwischen folgenden Verfahren wählen:
a) Mehrphasen-Typgenehmigung,
b) Einphasen-Typgenehmigung,
c) gemischte Typgenehmigung.
(2) Ein Antrag auf Mehrphasen-Typgenehmigung umfasst die Beschreibungsmappe mit den Angaben gemäß Anhang III, der sämtliche Typgenehmigungsbögen beigefügt sind, die gemäß den jeweils anwendbaren, in Anhang IV oder Anhang XI aufgeführten Rechtsakten erforderlich sind. Im Falle der Typgenehmigung eines Systems oder einer selbstständigen technischen Einheit gemäß den anwendbaren Rechtsakten hat die Genehmigungsbehörde Zugang zu den zugehörigen Beschreibungsunterlagen, bis die Genehmigung entweder erteilt oder verweigert worden ist.
(3) Ein Antrag auf Einphasen-Typgenehmigung umfasst die Beschreibungsmappe mit den einschlägigen Angaben gemäß Anhang I, die in Bezug auf die in Anhang IV oder Anhang XI und gegebenenfalls in Anhang III Teil II aufgeführten Rechtsakte erforderlich sind.
(4) Im Falle eines gemischten Typgenehmigungsverfahrens kann die Genehmigungsbehörde einen Hersteller von der Verpflichtung zur Vorlage von einem oder mehreren EG-Typgenehmigungsbögen für Systeme ausnehmen, sofern der Beschreibungsmappe während der Fahrzeuggenehmigungsphase die in Anhang I genannten, für die Genehmigung dieser Systeme notwendigen Angaben beigefügt sind; in diesem Fall ist jeder EG-Typgenehmigungsbogen, auf den die Behörde verzichtet, durch einen Prüfbericht zu ersetzen.
(5) Unbeschadet der Absätze 2, 3 und 4 sind für die Mehrstufen-Typgenehmigung folgenden Angaben zu machen:
a) auf der ersten Stufe diejenigen Teile der Beschreibungsmappe und diejenigen EG-Typgenehmigungsbögen, die für ein vollständiges Fahrzeug erforderlich sind, soweit sie den Fertigungsstand des Basisfahrzeugs betreffen;
b) auf der zweiten und jeder weiteren Stufe diejenigen Teile der Beschreibungsmappe und diejenigen EG-Typgenehmigungsbögen, die den auf der jeweiligen Stufe zu genehmigenden Umfang betreffen, sowie eine Kopie des EG-Typgenehmigungsbogens für das Fahrzeug, der für die vorangegangene Baustufe erteilt wurde; darüber hinaus hat der Hersteller umfassende Angaben zu den Änderungen und Ergänzungen zu machen, die er an dem Fahrzeug vorgenommen hat.
(6) Der Hersteller reicht den Antrag bei der Genehmigungsbehörde ein. Für ein und denselben Fahrzeugtyp kann nur ein einziger Antrag in nur einem einzigen Mitgliedstaat eingereicht werden.
Für jeden zu genehmigenden Typ ist ein gesonderter Antrag einzureichen.
(7) Die Genehmigungsbehörde kann vom Hersteller unter Angabe von Gründen zusätzliche Unterlagen anfordern, die für eine Entscheidung über die erforderlichen Prüfungen notwendig sind oder die die Durchführung dieser Prüfungen erleichtern.
(8) Der Hersteller stellt der Genehmigungsbehörde die Zahl von Fahrzeugen zur Verfügung, die für die ordnungsgemäße Durchführung des Typgenehmigungsverfahrens erforderlich ist.
(1) Der Hersteller reicht den Antrag bei der Genehmigungsbehörde ein. Für ein und denselben Typ eines Systems, eines Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit kann nur ein einziger Antrag in nur einem einzigen Mitgliedstaat eingereicht werden. Für jeden zu genehmigenden Typ ist ein gesonderter Antrag einzureichen.
(2) Dem Antrag ist die Beschreibungsmappe beizufügen, deren Inhalt in den Einzelrichtlinien oder Einzelverordnungen festgelegt ist.
(3) Die Genehmigungsbehörde kann vom Hersteller unter Angabe von Gründen zusätzliche Unterlagen anfordern, die für eine Entscheidung über die erforderlichen Prüfungen notwendig sind oder die die Durchführung dieser Prüfungen erleichtern.
(4) Der Hersteller stellt der Genehmigungsbehörde die Zahl von Fahrzeugen, Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten zur Verfügung, die gemäß den einschlägigen Einzelrichtlinien oder Einzelverordnungen für die Durchführung der vorgeschriebenen Prüfungen notwendig sind.
(1) Die Mitgliedstaaten dürfen eine EG-Typgenehmigung nur erteilen, nachdem sie sich vergewissert haben, dass die in Artikel 12 genannten Verfahren ordnungsgemäß und mit zufrieden stellendem Ergebnis durchgeführt wurden.
(2) Die Mitgliedstaaten erteilen EG-Typgenehmigungen gemäß den Artikeln 9 und 10.
(3) Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass ein Typ eines Fahrzeugs, eines Systems, eines Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit zwar den erforderlichen Bestimmungen entspricht, aber dennoch ein erhebliches Risiko für die Sicherheit im Straßenverkehr darstellt oder die Umwelt oder die öffentliche Gesundheit ernsthaft gefährdet, so kann er die Erteilung der EG-Typgenehmigung verweigern. In diesem Fall übermittelt er den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission unverzüglich ausführliche Unterlagen mit einer Begründung seiner Entscheidung und Belegen für seine Feststellungen.
(4) Die EG-Typgenehmigungsbögen sind gemäß Anhang VII zu nummerieren.
(5) Die Genehmigungsbehörde übermittelt den Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten für jeden Fahrzeugtyp, für den sie eine Genehmigung erteilt hat, innerhalb von 20 Arbeitstagen eine Kopie des EG-Typgenehmigungsbogens einschließlich seiner Anlagen. Die Übermittlung kann auch in elektronischer Form erfolgen.
(6) Die Genehmigungsbehörde unterrichtet die Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über jede Verweigerung und jeden Entzug einer Typgenehmigung sowie über die Gründe hierfür.
(7) Die Genehmigungsbehörde übermittelt den Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten alle drei Monate eine Liste der EG-Typgenehmigungen für Systeme, Bauteile oder selbstständige technische Einheiten, die sie im vorangegangenen Dreimonatszeitraum erteilt, geändert, verweigert oder entzogen hat. Diese Liste enthält die in Anhang XIV genannten Angaben.
(8) Der Mitgliedstaat, der eine EG-Typgenehmigung erteilt hat, übermittelt auf Verlangen eines anderen Mitgliedstaats innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Eingang des Ersuchens eine Kopie des betreffenden EG-Typgenehmigungsbogens mit den zugehörigen Anlagen. Die Übermittlung kann auch in elektronischer Form erfolgen.
(1) Die Mitgliedstaaten erteilen eine EG-Genehmigung für
a) einen Typ eines Fahrzeugs, der mit den Angaben in der Beschreibungsmappe übereinstimmt und den technischen Anforderungen der in Anhang IV aufgeführten einschlägigen Rechtsakte entspricht;
b) einen Typ eines Fahrzeugs mit besonderer Zweckbestimmung, der mit den Angaben in der Beschreibungsmappe übereinstimmt und den technischen Anforderungen der in Anhang XI aufgeführten einschlägigen Rechtsakte entspricht.
Die in Anhang V beschriebenen Verfahren finden Anwendung.
(2) Die Mitgliedstaaten erteilen eine Mehrstufen-Typgenehmigung für einen Typ eines unvollständigen oder vervollständigten Fahrzeugs, der mit den Angaben in der Beschreibungsmappe übereinstimmt und, abhängig vom Fertigungsstand des Fahrzeugs, den technischen Anforderungen der in Anhang IV oder Anhang XI aufgeführten einschlägigen Rechtsakte entspricht.
Die Mehrstufen-Typgenehmigung gilt auch für vollständige Fahrzeuge, die von einem anderen Hersteller umgerüstet oder verändert werden.
Die in Anhang XVII beschriebenen Verfahren finden Anwendung.
(3) Für jeden Fahrzeugtyp hat die Genehmigungsbehörde
a) alle zutreffenden Abschnitte des EG-Typgenehmigungsbogens, einschließlich der Anlage mit den Prüfergebnissen, deren Muster in Anhang VIII wiedergegeben ist, auszufüllen;
b) das Inhaltsverzeichnis zu den Beschreibungsunterlagen zu erstellen oder zu überprüfen;
c) dem Antragsteller den ausgefüllten Typgenehmigungsbogen und seine Anlagen ohne unangemessene Verzögerung auszustellen.
(1) Die Mitgliedstaaten erteilen eine EG-Typgenehmigung für ein System, das mit den Angaben in der Beschreibungsmappe übereinstimmt und den technischen Anforderungen der in Anhang IV oder Anhang XI aufgeführten einschlägigen Einzelrichtlinie oder Einzelverordnung entspricht.
(2) Die Mitgliedstaaten erteilen eine entsprechende EG-Typgenehmigung für ein Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit, das/die mit den Angaben in der Beschreibungsmappe übereinstimmt und den technischen Anforderungen der in Anhang IV aufgeführten einschlägigen Einzelrichtlinie oder Einzelverordnung entspricht.
(3) Werden Bauteile oder selbstständige technische Einheiten — auch solche, die zur Reparatur oder Wartung eines Fahrzeugs bestimmt sind — zugleich von einer Typgenehmigung für Systeme in Bezug auf ein Fahrzeug erfasst, so ist für sie keine zusätzliche Genehmigung für ein Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit erforderlich, sofern das in dem entsprechenden Rechtsakt nicht ausdrücklich vorgesehen ist.
(4) Wenn ein Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit nur in Verbindung mit anderen Teilen des Fahrzeugs seine/ihre Funktion erfüllen kann oder nur in Verbindung mit anderen Teilen des Fahrzeugs ein besonderes Merkmal aufweist und daher die Einhaltung der Anforderungen nur dann geprüft werden kann, wenn das Bauteil oder die selbstständige technische Einheit in Verbindung mit diesen anderen Fahrzeugteilen betrieben wird, muss der Geltungsbereich der EG-Typgenehmigung für das Bauteil oder die selbstständige technische Einheit entsprechend eingeschränkt werden. In diesem Fall muss der EG-Typgenehmigungsbogen Angaben zu etwaigen Verwendungsbeschränkungen und besonderen Einbauvorschriften enthalten. Stattet der Fahrzeughersteller das Fahrzeug mit einem solchen Bauteil oder einer solchen selbstständigen technischen Einheit aus, so wird die Einhaltung etwaiger Verwendungsbeschränkungen oder Einbauvorschriften anlässlich der Erteilung der Genehmigung für das Fahrzeug geprüft.
(1) Die Einhaltung der technischen Vorschriften dieser Richtlinie und der in Anhang IV aufgeführten Rechtsakte wird durch geeignete Prüfungen nachgewiesen, die von den benannten Technischen Diensten durchgeführt werden.
Die Prüfverfahren sowie die für die Durchführung der Prüfungen erforderlichen Spezialausrüstungen und -werkzeuge werden in den einzelnen Rechtsakten beschrieben.
(2) Die erforderlichen Prüfungen werden an Fahrzeugen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten durchgeführt, die für den Typ, für den eine Genehmigung erteilt werden soll, repräsentativ sind.
Der Hersteller kann jedoch mit Zustimmung der Genehmigungsbehörde ein Fahrzeug, ein Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit wählen, das/die zwar nicht für den Typ, für den eine Genehmigung erteilt werden soll, repräsentativ ist, aber im Hinblick auf das geforderte Leistungsniveau eine Reihe der ungünstigsten Eigenschaften aufweist. Zur Erleichterung der Entscheidung im Auswahlprozess können virtuelle Prüfverfahren angewandt werden.
(3) Als Alternative zu den in Absatz 1 genannten Prüfverfahren können mit Zustimmung der Genehmigungsbehörde auf Antrag des Herstellers virtuelle Prüfverfahren in Bezug auf die in Anhang XVI aufgeführten Rechtsakte angewandt werden.
(4) Die allgemeinen Bedingungen, die virtuelle Prüfverfahren erfüllen müssen, sind in Anlage 1 des Anhangs XVI aufgeführt.
Für jeden der in Anhang XVI aufgeführten Rechtsakte werden die speziellen Prüfbedingungen und die entsprechenden Verwaltungsvorschriften in Anlage 2 des genannten Anhangs festgelegt.
(5) Die Kommission erstellt das Verzeichnis der Rechtsakte, für die ein virtuelles Prüfverfahren zulässig ist, sowie die speziellen Bedingungen und die entsprechenden Verwaltungsvorschriften. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 40 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle festgelegt und aktualisiert.
(1) Der Mitgliedstaat, der eine EG-Typgenehmigung erteilt, ergreift die notwendigen Maßnahmen nach Anhang X, um — erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit den Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten — zu überprüfen, ob geeignete Vorkehrungen getroffen wurden, um sicherzustellen, dass die hergestellten Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten mit dem genehmigten Typ übereinstimmen.
(2) Der Mitgliedstaat, der eine EG-Typgenehmigung erteilt hat, ergreift bezüglich dieser Genehmigung die notwendigen Maßnahmen nach Anhang X, um — erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit den Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten — zu überprüfen, ob die Vorkehrungen nach Absatz 1 weiterhin angemessen sind und die hergestellten Fahrzeuge, Systeme, Bauteile bzw. selbstständigen technischen Einheiten weiterhin mit dem genehmigten Typ übereinstimmen.
Die Überprüfung der Übereinstimmung der hergestellten Erzeugnisse mit dem genehmigten Typ beschränkt sich auf die Verfahren, die in Anhang X und in denjenigen Rechtsakten, die besondere Vorschriften enthalten, aufgeführt sind. Zu diesem Zweck kann die Genehmigungsbehörde des Mitgliedstaats, der die EG-Typgenehmigung erteilt hat, an Proben, die in den Betriebsstätten des Herstellers einschließlich seiner Fertigungsstätten entnommen wurden, jede Prüfung durchführen, die in einem der in Anhang IV oder Anhang XI aufgeführten Rechtsakte vorgeschrieben ist.
(3) Stellt ein Mitgliedstaat, der eine EG-Typgenehmigung erteilt hat, fest, dass die in Absatz 1 genannten Vorkehrungen nicht angewandt werden, erheblich von den festgelegten Vorkehrungen und Kontrollplänen abweichen oder nicht mehr angewandt werden, obwohl die Produktion nicht eingestellt wurde, so ergreift dieser Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen — einschließlich des Entzugs der Typgenehmigung —, um sicherzustellen, dass das Verfahren zur Gewährleistung der Übereinstimmung der Produktion ordnungsgemäß eingehalten wird.
(1) Der Hersteller unterrichtet den Mitgliedstaat, der die EG-Typgenehmigung erteilt hat, unverzüglich über jede Änderung der Angaben in den Beschreibungsunterlagen. Dieser Mitgliedstaat entscheidet dann nach den Bestimmungen dieses Kapitels, wie weiter zu verfahren ist. Sofern erforderlich, kann der Mitgliedstaat im Benehmen mit dem Hersteller entscheiden, dass eine neue EG-Typgenehmigung zu erteilen ist.
(2) Ein Antrag auf Änderung einer EG-Typgenehmigung wird ausschließlich bei dem Mitgliedstaat eingereicht, der die ursprüngliche EG-Typgenehmigung erteilt hat.
(3) Stellt der Mitgliedstaat fest, dass für eine Änderung neue Kontrollen oder neue Prüfungen erforderlich sind, so unterrichtet er den Hersteller entsprechend. Die in den Artikeln 14 und 15 genannten Verfahren gelten erst, nachdem die erforderlichen neuen Kontrollen oder neuen Prüfungen erfolgreich durchgeführt worden sind.
(1) Ändern sich Angaben in den Beschreibungsunterlagen, so wird die Änderung als „Revision“ bezeichnet.
In diesen Fällen gibt die Genehmigungsbehörde, soweit erforderlich, die revidierten Seiten der Beschreibungsunterlagen heraus, auf denen die Art der Änderung und das Datum der Neuausgabe leicht ersichtlich sind. Eine konsolidierte, aktualisierte Fassung der Beschreibungsunterlagen mit einer ausführlichen Beschreibung der Änderungen erfüllt diese Anforderung.
(2) Die Revision wird als „Erweiterung“ bezeichnet, wenn zusätzlich zu den Bestimmungen des Absatzes 1
a) weitere Kontrollen oder neue Prüfungen erforderlich sind,
b) Angaben im EG-Typgenehmigungsbogen, außer in den zugehörigen Anlagen, geändert wurden,
c) neue Anforderungen aufgrund der Rechtsakte, die für den genehmigten Fahrzeugtyp gelten, in Kraft treten.
In diesen Fällen stellt die Genehmigungsbehörde einen revidierten EG-Typgenehmigungsbogen mit einer Erweiterungsnummer aus, die gegenüber der fortlaufenden Nummer der letzten Erweiterung um eins erhöht wurde.
Der Grund für die Erweiterung und das Datum der Neuausstellung müssen auf dem Genehmigungsbogen leicht ersichtlich sein.
(3) Anlässlich der Herausgabe geänderter Seiten oder einer konsolidierten, aktualisierten Fassung ist das Inhaltsverzeichnis zu den Beschreibungsunterlagen, das dem Genehmigungsbogen als Anlage beigefügt ist, ebenfalls so zu ändern, dass daraus das Datum der jüngsten Erweiterung oder Revision oder das Datum der jüngsten Konsolidierung der aktualisierten Fassung ersichtlich ist.
(4) Sind die neuen, in Absatz 2 Buchstabe c genannten Anforderungen unter technischen Gesichtspunkten für den Fahrzeugtyp nicht von Belang oder betreffen sie eine andere Fahrzeugklasse als die, zu der das Fahrzeug gehört, so ist keine Änderung der Typgenehmigung erforderlich.
(1) Ändern sich Angaben in den Beschreibungsunterlagen, so wird die Änderung als „Revision“ bezeichnet.
In diesen Fällen gibt die Genehmigungsbehörde, soweit erforderlich, die revidierten Seiten der Beschreibungsunterlagen heraus, auf denen die Art der Änderung und das Datum der Neuausgabe leicht ersichtlich sind. Eine konsolidierte, aktualisierte Fassung der Beschreibungsunterlagen mit einer ausführlichen Beschreibung der Änderungen erfüllt diese Anforderung.
(2) Eine Revision wird als „Erweiterung“ bezeichnet, wenn zusätzlich zu den Bestimmungen des Absatzes 1
a) weitere Kontrollen oder neue Prüfungen erforderlich sind,
b) Angaben im EG-Typgenehmigungsbogen, außer in den zugehörigen Anlagen, geändert wurden,
c) neue Anforderungen aufgrund der Rechtsakte, die für das genehmigte System oder Bauteil oder die genehmigte selbstständige technische Einheit gelten, in Kraft treten.
In diesen Fällen stellt die Genehmigungsbehörde einen revidierten EG-Typgenehmigungsbogen mit einer Erweiterungsnummer aus, die gegenüber der fortlaufenden Nummer der letzten Erweiterung um eins erhöht wurde. Ist die Änderung aufgrund von Absatz 2 Buchstabe c erforderlich, so ist der dritte Abschnitt der Genehmigungsnummer zu aktualisieren.
Der Grund für die Erweiterung und das Datum der Neuausstellung müssen auf dem Genehmigungsbogen leicht ersichtlich sein.
(3) Anlässlich der Herausgabe geänderter Seiten oder einer konsolidierten, aktualisierten Fassung ist das Inhaltsverzeichnis zu den Beschreibungsunterlagen, das dem Genehmigungsbogen als Anlage beigefügt ist, ebenfalls so zu ändern, dass daraus das Datum der jüngsten Erweiterung oder Revision oder das Datum der jüngsten Konsolidierung der aktualisierten Fassung ersichtlich ist.
(1) Bei Erweiterung einer Typgenehmigung aktualisiert die Genehmigungsbehörde alle betroffenen Teile des EG-Typgenehmigungsbogens, seiner Anlagen und des Inhaltsverzeichnisses zu den Beschreibungsunterlagen. Der aktualisierte Genehmigungsbogen und seine Anlagen werden dem Antragsteller ohne unangemessene Verzögerung ausgestellt.
(2) Im Falle einer Revision stellt die Genehmigungsbehörde dem Antragsteller ohne unangemessene Verzögerung die revidierten Dokumente oder die konsolidierte, aktualisierte Fassung, gegebenenfalls einschließlich des geänderten Inhaltsverzeichnisses zu den Beschreibungsunterlagen, aus.
(3) Die Genehmigungsbehörde unterrichtet die Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten nach den in Artikel 8 genannten Verfahren von allen an EG-Typgenehmigungen vorgenommenen Änderungen.
(1) Eine EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge verliert ihre Gültigkeit in jedem der folgenden Fälle:
a) wenn neue Anforderungen eines für das genehmigte Fahrzeug geltenden Rechtsakts für die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme neuer Fahrzeuge verbindlich werden und eine entsprechende Aktualisierung der Genehmigung nicht möglich ist,
b) wenn die Produktion des genehmigten Fahrzeugs freiwillig endgültig eingestellt wird,
c) wenn die Gültigkeitsdauer der Genehmigung aufgrund einer besonderen Beschränkung befristet ist.
(2) Wird nur eine Variante innerhalb eines Typs oder nur eine Version innerhalb einer Variante ungültig, so wird die EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge nur für die betroffene Variante oder Version ungültig.
(3) Wird die Produktion eines bestimmten Fahrzeugtyps endgültig eingestellt, muss der Hersteller die Genehmigungsbehörde, die die EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge erteilt hat, davon in Kenntnis setzen. Erhält eine Genehmigungsbehörde eine solche Mitteilung, so unterrichtet sie die Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten innerhalb von 20 Arbeitstagen entsprechend.
Artikel 27 ist nur anwendbar, wenn die Produktion aufgrund von Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels eingestellt wurde.
(4) Unbeschadet des Absatzes 3 setzt der Hersteller die Genehmigungsbehörde, die die EG-Typgenehmigung erteilt hat, davon in Kenntnis, wenn eine EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge ungültig wird.
Die Genehmigungsbehörde teilt den Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten ohne unangemessene Verzögerung alle sachdienlichen Angaben mit, damit gegebenenfalls Artikel 27 angewandt werden kann. Diese Mitteilung enthält insbesondere das Herstellungsdatum und die Fahrzeug-Identifizierungsnummer des letzten hergestellten Fahrzeugs.
(1) Der Hersteller in seiner Eigenschaft als Inhaber einer EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge legt jedem vollständigen, unvollständigen oder vervollständigten Fahrzeug, das in Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ hergestellt wurde, eine Übereinstimmungsbescheinigung bei.
Im Falle eines unvollständigen oder vervollständigten Fahrzeugs trägt der Hersteller auf Seite 2 der Übereinstimmungsbescheinigung nur diejenigen Angaben ein, die in der betreffenden Genehmigungsstufe zu ergänzen oder zu ändern sind, und fügt dieser Bescheinigung alle Übereinstimmungsbescheinigungen der vorangegangenen Genehmigungsstufe bei.
(2) Die Übereinstimmungsbescheinigung ist in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft abzufassen. Jeder Mitgliedstaat kann verlangen, dass die Übereinstimmungsbescheinigung in seine Sprache oder Sprachen übersetzt wird.
(3) Die Übereinstimmungsbescheinigung muss fälschungssicher sein. Zu diesem Zweck muss das verwendete Papier entweder durch farbige grafische Darstellungen oder das Herstellerzeichen als Wasserzeichen geschützt sein.
(4) Die Übereinstimmungsbescheinigung ist vollständig auszufüllen und darf hinsichtlich der Nutzung des Fahrzeugs keine anderen als die in einem Rechtsakt vorgesehenen Beschränkungen enthalten.
(5) Die in Anhang IX Teil I wiedergegebene Übereinstimmungsbescheinigung für Fahrzeuge, die nach Artikel 20 Absatz 2 genehmigt wurden, muss in ihrem Titel folgenden Zusatz tragen: „Für vollständige/vervollständigte Fahrzeuge, die nach Artikel 20 typgenehmigt wurden (vorläufige Genehmigung)“.
(6) Die in Anhang IX Teil I wiedergegebene Übereinstimmungsbescheinigung für Fahrzeuge, die nach Artikel 22 typgenehmigt wurden, muss in ihrem Titel folgenden Zusatz tragen: „Für vollständige/vervollständigte Fahrzeuge, die als Kleinserienfahrzeuge typgenehmigt wurden“; in der Nähe dieses Zusatzes ist das Herstellungsjahr gefolgt von einer fortlaufenden Nummer anzubringen, die zwischen 1 und der in Anhang XII genannten höchstzulässigen Stückzahl liegt und angibt, um das wievielte zulässige Fahrzeug der im betreffenden Jahr gefertigten Serie es sich handelt.
(7) Unbeschadet des Absatzes 1 kann der Hersteller der Zulassungsstelle des Mitgliedstaats die Daten oder Angaben aus der Übereinstimmungsbescheinigung auch in elektronischer Form übermitteln.
(8) Nur der Hersteller ist berechtigt, ein Duplikat der Übereinstimmungsbescheinigung auszustellen. Sie ist auf der Vorderseite deutlich sichtbar mit dem Vermerk „Duplikat“ zu kennzeichnen.
(1) Der Hersteller eines Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit versieht alle in Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ hergestellten Bauteile bzw. selbstständigen technischen Einheiten, auch wenn sie Bestandteil von Systemen sind, mit dem in der betreffenden Einzelrichtlinie oder Einzelverordnung vorgeschriebenen EG-Typgenehmigungszeichen.
(2) Ist kein EG-Typgenehmigungszeichen erforderlich, so bringt der Hersteller mindestens seinen Firmennamen oder sein Firmenzeichen sowie die Typennummer und/oder eine Identifizierungsnummer an.
(3) Das EG-Typgenehmigungszeichen muss dem in der Anlage des Anhangs VII wiedergegebenen Muster entsprechen.
(1) Auf Antrag des Herstellers können die Mitgliedstaaten eine EG-Typgenehmigung für einen Typ eines Systems, eines Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit erteilen, bei dem neue Techniken oder Konzepte verwirklicht sind, die mit einem oder mehreren der in Anhang IV Teil I aufgeführten Rechtsakte unvereinbar sind, sofern die Kommission nach dem in Artikel 40 Absatz 3 genannten Verfahren die Erlaubnis dazu erteilt hat.
(2) Solange über die Erlaubnis nicht entschieden ist, kann der Mitgliedstaat eine vorläufige Genehmigung erteilen, die nur in seinem Hoheitsgebiet gültig ist und für einen Fahrzeugtyp gilt, der unter die beantragte Ausnahme fällt, sofern er die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten umgehend davon in Kenntnis setzt und ihnen folgende Unterlagen übermittelt:
a) eine Darlegung der Gründe, weshalb die in dem System, dem Bauteil oder der selbstständigen technischen Einheit verwirklichten Techniken oder Konzepte mit den Anforderungen unvereinbar sind;
b) eine Beschreibung der davon berührten Sicherheits- und Umweltschutzaspekte sowie der getroffenen Maßnahmen;
c) eine Beschreibung der durchgeführten Prüfungen und ihrer Ergebnisse zum Nachweis, dass Sicherheit und Umweltschutz mindestens in dem gleichen Maße gewährleistet sind wie durch die Anforderungen, von denen eine Ausnahme beantragt wird.
(3) Andere Mitgliedstaaten können beschließen, die in Absatz 2 genannte vorläufige Genehmigung in ihrem Hoheitsgebiet anzuerkennen.
(4) Die Kommission entscheidet nach dem in Artikel 40 Absatz 3 genannten Verfahren darüber, ob es dem Mitgliedstaat erlaubt wird, für diesen Fahrzeugtyp eine EG-Typgenehmigung zu erteilen.
Gegebenenfalls ist in der Entscheidung anzugeben, ob die Gültigkeit der EG-Typgenehmigung in irgendeiner Weise, etwa zeitlich, beschränkt ist. Die Geltungsdauer der EG-Typgenehmigung darf in keinem Fall weniger als 36 Monate betragen.
Erteilt die Kommission die Erlaubnis nicht, so teilt der Mitgliedstaat dem Inhaber der vorläufigen Typgenehmigung nach Absatz 2 unverzüglich mit, dass die vorläufige Genehmigung sechs Monate nach dem Datum der Entscheidung der Kommission aufgehoben wird. Fahrzeuge, die in Übereinstimmung mit der vorläufigen Genehmigung vor deren Aufhebung hergestellt wurden, dürfen jedoch in jedem Mitgliedstaat, der die vorläufige Genehmigung anerkannt hat, zugelassen, verkauft oder in Betrieb genommen werden.
(5) Dieser Artikel findet keine Anwendung, wenn ein System, ein Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit einer UN/ECE-Regelung entspricht, der die Gemeinschaft beigetreten ist.
(1) Gibt es nach Ansicht der Kommission triftige Gründe für eine Ausnahme nach Artikel 20, so unternimmt sie unverzüglich die notwendigen Schritte, um die betreffenden Einzelrichtlinien oder Einzelverordnungen an den technischen Fortschritt anzupassen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der in Anhang IV Teil I aufgeführten Einzelrichtlinien oder Einzelverordnungen werden nach dem in Artikel 40 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
Betrifft die Ausnahme nach Artikel 20 eine UN/ECE-Regelung, so schlägt die Kommission gemäß dem in dem Geänderten Übereinkommen von 1958 vorgesehenen Verfahren eine Änderung der einschlägigen UN/ECE-Regelung vor.
(2) Sobald die einschlägigen Rechtsakte geändert sind, werden alle Beschränkungen, mit denen die Ausnahmegenehmigung verbunden ist, mit sofortiger Wirkung aufgehoben.
Wurden die notwendigen Schritte zur Anpassung der Rechtsakte nicht unternommen, so kann die Geltungsdauer der Ausnahmegenehmigung auf Antrag des Mitgliedstaats, der sie erteilt hat, durch eine weitere Entscheidung verlängert werden, die nach dem in Artikel 40 Absatz 3 genannten Verfahren erlassen wird.
(1) Auf Antrag des Herstellers erteilen die Mitgliedstaaten nach dem in Artikel 6 Absatz 4 genannten Verfahren eine EG-Typgenehmigung für einen Fahrzeugtyp, der mindestens die in Anhang IV Teil I der Anlage genannten Anforderungen erfüllt, sofern die in Anhang XII Teil A Abschnitt 1 genannten höchstzulässigen Stückzahlen nicht überschritten werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung.
(3) Die EG-Typgenehmigungsbögen sind gemäß Anhang VII zu nummerieren.
(1) Bei Fahrzeugen, deren Stückzahl die in Anhang XII Teil A Abschnitt 2 genannten höchstzulässigen Stückzahlen nicht überschreitet, können die Mitgliedstaaten von der Anwendung einer oder mehrerer Bestimmungen eines oder mehrerer der in Anhang IV oder Anhang XI aufgeführten Rechtsakte absehen, sofern sie entsprechende alternative Anforderungen festlegen.
Unter „alternativen Anforderungen“ sind Verwaltungsvorschriften und technische Anforderungen zu verstehen, die — so weit, wie es praktisch machbar ist — das gleiche Maß an Verkehrssicherheit und Umweltschutz gewährleisten sollen wie die Vorschriften des Anhangs IV bzw. des Anhangs XI.
(2) Die Mitgliedstaaten können bei den in Absatz 1 genannten Fahrzeugen von der Anwendung einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Richtlinie absehen.
(3) Von der Anwendung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Bestimmungen darf nur dann abgesehen werden, wenn ein Mitgliedstaat dies stichhaltig begründen kann.
(4) Im Hinblick auf die Typgenehmigung von Fahrzeugen nach diesem Artikel akzeptieren die Mitgliedstaaten Systeme, Bauteile oder selbstständige technische Einheiten, die nach den in Anhang IV aufgeführten Rechtsakten typgenehmigt wurden.
(5) In dem Typgenehmigungsbogen ist anzugeben, inwieweit nach den Absätzen 1 und 2 von der Anwendung von Vorschriften abgesehen wurde.
Der Typgenehmigungsbogen, dessen Muster in Anhang VI wiedergegeben ist, darf in seinem Kopf nicht die Bezeichnung „EG-Typgenehmigungsbogen für Fahrzeuge“ tragen. Typgenehmigungsbögen sind jedoch gemäß Anhang VII zu nummerieren.
(6) Die Typgenehmigung gilt nur für das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der sie erteilt hat. Auf Antrag des Herstellers übermittelt die Genehmigungsbehörde jedoch den Genehmigungsbehörden der vom Hersteller angegebenen Mitgliedstaaten per Einschreiben oder E-Mail eine Kopie des Typgenehmigungsbogens und der zugehörigen Anlagen.
Diese Mitgliedstaaten entscheiden binnen 60 Tagen nach Erhalt der Mitteilung, ob sie die Typgenehmigung anerkennen. Sie teilen der in Unterabsatz 1 genannten Genehmigungsbehörde ihre Entscheidung förmlich mit.
Ein Mitgliedstaat darf die Typgenehmigung nur ablehnen, wenn er begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die technischen Vorschriften, nach denen das Fahrzeug genehmigt wurde, seinen eigenen Vorschriften nicht gleichwertig sind.
(7) Auf Ersuchen eines Antragstellers, der ein Fahrzeug in einem anderen Mitgliedstaat verkaufen, zulassen oder in Betrieb nehmen möchte, fertigt der Mitgliedstaat, der die Genehmigung erteilt hat, dem Antragsteller eine Kopie des Typgenehmigungsbogens einschließlich der Beschreibungsunterlagen aus.
Ein Mitgliedstaat gestattet den Verkauf, die Zulassung oder die Inbetriebnahme dieses Fahrzeugs, es sei denn, er hat begründeten Anlass zu der Annahme, dass die technischen Vorschriften, nach denen das Fahrzeug genehmigt wurde, seinen eigenen Vorschriften nicht gleichwertig sind.
(1) Die Mitgliedstaaten können ein bestimmtes Fahrzeug oder ein Fahrzeug, das eine Einzelausführung darstellt, von einer oder mehreren Bestimmungen dieser Richtlinie oder eines oder mehrerer der in Anhang IV oder Anhang XI aufgeführten Rechtsakte ausnehmen, sofern sie entsprechende alternative Anforderungen festlegen.
Von der Anwendung der in Unterabsatz 1 genannten Bestimmungen darf nur dann abgesehen werden, wenn ein Mitgliedstaat dies stichhaltig begründen kann.
Unter „alternativen Anforderungen“ sind Verwaltungsvorschriften und technische Anforderungen zu verstehen, die — so weit, wie es praktisch machbar ist — das gleiche Maß an Verkehrssicherheit und Umweltschutz gewährleisten sollen wie die jeweiligen Vorschriften des Anhangs IV oder des Anhangs XI.
(2) Die Mitgliedstaaten führen keine zerstörenden Prüfungen durch. Sie stützen sich auf alle vom Antragsteller vorgelegten einschlägigen Informationen, die die Einhaltung der alternativen Anforderungen belegen.
(3) Die Mitgliedstaaten erkennen anstelle der alternativen Anforderungen EG-Typgenehmigungen für Systeme, Bauteile oder selbstständige technische Einheiten an.
(4) Ein Antrag auf Einzelgenehmigung wird vom Hersteller oder Besitzer des Fahrzeugs oder von einer in ihrem Auftrag handelnden Person, sofern diese in der Gemeinschaft ansässig ist, eingereicht.
(5) Ein Mitgliedstaat erteilt eine Einzelgenehmigung, wenn das Fahrzeug der dem Antrag beigefügten Beschreibung entspricht und die geltenden technischen Anforderungen erfüllt, und stellt ohne unangemessene Verzögerung einen Einzelgenehmigungsbogen aus.
Der Einzelgenehmigungsbogen ist auf der Grundlage des Musters für den EG-Typgenehmigungsbogen gemäß Anhang VI zu gestalten und muss mindestens die Angaben enthalten, die notwendig sind, um den Antrag auf Zulassung nach der Richtlinie 1999/37/EG des Rates vom 29. April 1999 über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge zu stellen. Einzelgenehmigungsbögen dürfen in ihrem Kopf nicht die Bezeichnung „EG-Fahrzeug-Genehmigung“ tragen.
Ein Einzelgenehmigungsbogen muss die Identifizierungsnummer des betreffenden Fahrzeugs tragen.
(6) Die Einzelgenehmigung gilt nur für das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der sie erteilt hat.
Möchte ein Antragsteller ein Fahrzeug, für das eine Einzelgenehmigung erteilt worden ist, in einem anderen Mitgliedstaat verkaufen, zulassen oder in Betrieb nehmen, so fertigt ihm der Mitgliedstaat, der die Genehmigung erteilt hat, auf Ersuchen eine Erklärung über die technischen Vorschriften aus, nach denen das Fahrzeug genehmigt wurde.
Hat ein Mitgliedstaat eine Einzelgenehmigung für ein Fahrzeug nach diesem Artikel erteilt, so gestattet ein anderer Mitgliedstaat den Verkauf, die Zulassung oder die Inbetriebnahme dieses Fahrzeugs, es sei denn, er hat begründeten Anlass zu der Annahme, dass die technischen Vorschriften, nach denen das Fahrzeug genehmigt wurde, seinen eigenen Vorschriften nicht gleichwertig sind.
(7) Auf Antrag des Herstellers oder des Besitzers des Fahrzeugs erteilen die Mitgliedstaaten für ein Fahrzeug, das den Bestimmungen dieser Richtlinie und den jeweiligen in Anhang IV oder Anhang XI aufgeführten Rechtsakten entspricht, eine Einzelgenehmigung.
Die Mitgliedstaaten erkennen in diesem Fall die Einzelgenehmigung an und gestatten den Verkauf, die Zulassung und das Inverkehrbringen des Fahrzeugs.
(8) Dieser Artikel kann auf Fahrzeuge angewandt werden, die nach dieser Richtlinie typgenehmigt, aber vor ihrer Erstzulassung oder ihrer ersten Inbetriebnahme verändert wurden.
(1) Das Verfahren des Artikels 24 kann auf ein gemäß einer Mehrstufen-Typgenehmigung in mehreren Fertigungsstufen zu genehmigendes Einzelfahrzeug angewandt werden.
(2) Das Verfahren des Artikels 24 darf nicht an die Stelle einer Zwischenstufe im üblichen Ablauf des Mehrstufen-Typgenehmigungsverfahrens treten und ist auch nicht für die Genehmigung der ersten Fertigungsstufe eines Fahrzeugs zulässig.
(1) Unbeschadet der Artikel 29 und 30 gestatten die Mitgliedstaaten die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme von Fahrzeugen nur dann, wenn sie mit einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 18 versehen sind.
Die Mitgliedstaaten gestatten den Verkauf von unvollständigen Fahrzeugen; sie können jedoch ihre unbefristete Zulassung und ihre Inbetriebnahme verweigern, solange sie nicht vervollständigt sind.
(2) Fahrzeuge, für die keine Übereinstimmungsbescheinigung vorgelegt werden muss, können nur dann zugelassen, verkauft oder in Betrieb genommen werden, wenn sie den einschlägigen technischen Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen.
(3) Bei Kleinserien kann jährlich höchstens die in Anhang XII Teil A genannte Zahl von Fahrzeugen zugelassen, verkauft oder in Betrieb genommen werden.
(1) Innerhalb der in Anhang XII Teil B festgelegten höchstzulässigen Stückzahlen können die Mitgliedstaaten für einen begrenzten Zeitraum Fahrzeuge, die einem Fahrzeugtyp entsprechen, dessen EG-Typgenehmigung nicht mehr gültig ist, zulassen und ihren Verkauf oder ihre Inbetriebnahme gestatten.
Unterabsatz 1 gilt nur für Fahrzeuge, die sich im Gebiet der Gemeinschaft befinden und für die zum Zeitpunkt ihrer Herstellung eine gültige EG-Typgenehmigung bestand, die aber nicht zugelassen oder in Betrieb genommen wurden, bevor diese EG-Typgenehmigung ungültig wurde.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 ist bei vollständigen Fahrzeugen auf einen Zeitraum von 12, bei vervollständigten Fahrzeugen auf einen Zeitraum von 18 Monaten ab dem Tag des Ablaufs der Gültigkeit der EG-Typgenehmigung begrenzt.
(3) Ein Hersteller, der die Bestimmung des Absatzes 1 in Anspruch nehmen will, muss dies bei der zuständigen Behörde jedes von der Inbetriebnahme solcher Fahrzeuge betroffenen Mitgliedstaats beantragen. In dem Antrag ist darzulegen, aus welchen technischen oder wirtschaftlichen Gründen die Fahrzeuge den neuen technischen Anforderungen nicht entsprechen können.
Die betreffenden Mitgliedstaaten entscheiden innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags, ob und für welche Stückzahl sie die Zulassung dieser Fahrzeuge in ihrem Hoheitsgebiet gestatten.
(4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten für Fahrzeuge, für die eine nationale Typgenehmigung bestand, die aber nicht zugelassen oder in Betrieb genommen wurden, bevor diese nationale Typgenehmigung wegen der obligatorischen Anwendung des EG-Typgenehmigungsverfahrens nach Artikel 45 ungültig wurde, entsprechend.
(5) Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Anzahl der Fahrzeuge, die nach diesem Artikel zugelassen oder in Betrieb genommen werden sollen, wirksam überwacht wird.
(1) Die Mitgliedstaaten gestatten den Verkauf oder die Inbetriebnahme von Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten dann und nur dann, wenn sie den Anforderungen der einschlägigen Rechtsakte entsprechen und nach Artikel 19 ordnungsgemäß gekennzeichnet sind.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Bauteile oder selbstständige technische Einheiten, die speziell für Neufahrzeuge konstruiert und gebaut sind, die nicht unter diese Richtlinie fallen.
(3) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten den Verkauf und die Inbetriebnahme von Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten gestatten, die gemäß Artikel 20 von der Anwendung einer oder mehrerer Bestimmungen eines Rechtsakts ausgenommen wurden oder für den Einbau in Fahrzeuge bestimmt sind, die nach den Artikeln 22, 23 oder 24 genehmigt wurden, die die Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten selbst betreffen.
(4) Abweichend von Absatz 1 und soweit in einem Rechtsakt nichts anderes bestimmt ist, können die Mitgliedstaaten den Verkauf und die Inbetriebnahme von Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten gestatten, die für den Einbau in Fahrzeuge bestimmt sind, für die zum Zeitpunkt ihrer Inbetriebnahme weder nach der vorliegenden Richtlinie noch nach der Richtlinie 70/156/EWG eine EG-Typgenehmigung erforderlich war.
(1) Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass neue Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständige technische Einheiten ein erhebliches Risiko für die Sicherheit im Straßenverkehr darstellen oder die Umwelt oder die öffentliche Gesundheit ernsthaft gefährden, obwohl sie den für sie geltenden Anforderungen entsprechen oder ordnungsgemäß gekennzeichnet sind, so kann er die Zulassung solcher Fahrzeuge oder den Verkauf oder die Inbetriebnahme solcher Fahrzeuge, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten in seinem Hoheitsgebiet für eine Dauer von höchstens sechs Monaten untersagen.
In einem solchen Fall unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat unverzüglich den Hersteller, die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission unter Angabe der Gründe für seine Entscheidung und teilt insbesondere mit, ob seine Entscheidung auf Folgendes zurückzuführen ist:
Mängel der einschlägigen Rechtsakte oder
die mangelhafte Anwendung der einschlägigen Anforderungen.
(2) Die Kommission hört die betreffenden Parteien, insbesondere die Genehmigungsbehörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, so bald wie möglich an, um ihre Entscheidung vorzubereiten.
(3) Wurden die in Absatz 1 genannten Maßnahmen mit Mängeln der einschlägigen Rechtsakte begründet, so werden geeignete Maßnahmen wie folgt getroffen:
Handelt es sich um in Anhang IV Teil I aufgeführte Einzelrichtlinien oder Einzelverordnungen, so ändert die Kommission diese nach dem in Artikel 40 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle.
Handelt es sich um UN/ECE-Regelungen, so schlägt die Kommission gemäß dem nach dem Geänderten Übereinkommen von 1958 geltenden Verfahren die erforderlichen Änderungen an den betreffenden UN/ECE-Regelungen vor.
(4) Wurden die in Absatz 1 genannten Maßnahmen mit der mangelhaften Anwendung der einschlägigen Anforderungen begründet, so ergreift die Kommission geeignete Maßnahmen, um die Einhaltung der Anforderungen sicherzustellen.
(1) Stellt der Mitgliedstaat, der eine EG-Typgenehmigung erteilt hat, fest, dass neue Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständige technische Einheiten, die mit einer Übereinstimmungsbescheinigung oder einem Genehmigungszeichen versehen sind, nicht mit dem Typ übereinstimmen, für den er die Genehmigung erteilt hat, so ergreift er die notwendigen Maßnahmen, einschließlich erforderlichenfalls eines Entzugs der Typgenehmigung, um sicherzustellen, dass die hergestellten Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten mit dem jeweils genehmigten Typ in Übereinstimmung gebracht werden. Die Genehmigungsbehörde dieses Mitgliedstaats unterrichtet die Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten von den ergriffenen Maßnahmen.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 gelten Abweichungen von den Angaben im EG-Typgenehmigungsbogen oder in der Beschreibungsmappe als Nichtübereinstimmung mit dem genehmigten Typ.
Eine Abweichung des Fahrzeugs vom genehmigten Typ liegt nicht vor, wenn die nach den einschlägigen Rechtsakten zulässigen Toleranzen eingehalten werden.
(3) Weist ein Mitgliedstaat nach, dass neue Fahrzeuge, Bauteile oder selbstständige technische Einheiten, die mit einer Übereinstimmungsbescheinigung oder einem Genehmigungszeichen versehen sind, nicht mit dem genehmigten Typ übereinstimmen, so kann er den Mitgliedstaat, der die EG-Typgenehmigung erteilt hat, auffordern, sich zu vergewissern, dass die hergestellten Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten weiterhin mit dem jeweils genehmigten Typ übereinstimmen. Bei Erhalt einer derartigen Aufforderung ergreift der betroffene Mitgliedstaat möglichst bald, auf jeden Fall aber innerhalb von sechs Monaten ab dem Datum der Aufforderung die hierzu notwendigen Maßnahmen.
(4) Die Genehmigungsbehörde fordert den Mitgliedstaat, der die Typgenehmigung für das System, das Bauteil, die selbstständige technische Einheit oder das unvollständige Fahrzeug erteilt hat, in folgenden Fällen auf, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die hergestellten Fahrzeuge wieder mit dem genehmigten Typ in Übereinstimmung gebracht werden:
a) im Falle einer EG-Typgenehmigung für ein Fahrzeug, wenn die Nichtübereinstimmung eines Fahrzeugs ausschließlich auf die Nichtübereinstimmung eines Systems, eines Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit zurückzuführen ist;
(1) Die Mitgliedstaaten erlauben den Verkauf, das Anbieten zum Verkauf oder die Inbetriebnahme von Teilen oder Ausrüstungen, von denen ein erhebliches Risiko für das einwandfreie Funktionieren von Systemen ausgehen kann, die für die Sicherheit des Fahrzeugs oder für seine Umweltwerte von wesentlicher Bedeutung sind, nur dann, wenn für diese Teile oder Ausrüstungen von einer Genehmigungsbehörde eine Autorisierung gemäß den Absätzen 5 bis 10 erteilt wurde.
(2) Teile oder Ausrüstungen, die einer Autorisierung gemäß Absatz 1 unterliegen, werden in die in Anhang XIII zu erstellende Liste aufgenommen. Ein derartiger Beschluss wird auf der Grundlage einer in einen Bericht aufzunehmenden Folgenabschätzung gefasst, wobei ein angemessenes Gleichgewicht zwischen folgenden Aspekten anzustreben ist:
a) dem Vorhandensein eines erheblichen Risikos für die Sicherheit oder die Umweltwerte von Fahrzeugen, die mit den in Betracht kommenden Teilen oder Ausrüstungen ausgestattet sind, und
b) den Auswirkungen, die eine eventuelle Erlaubnispflicht für die in Betracht kommenden Teile oder Ausrüstungen aufgrund dieses Artikels für Verbraucher und Hersteller im Zubehör- und Ersatzteilmarkt hätte.
(3) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Originalteile oder -ausrüstungen, die von einer Typgenehmigung für Systeme in Bezug auf ein Fahrzeug erfasst sind, und auf Teile oder Ausrüstungen, die gemäß einem der in Anhang IV aufgeführten Rechtsakte typgenehmigt wurden, es sei denn, dass sich diese Genehmigungen auf andere als die in Absatz 1 erfassten Aspekte beziehen. Absatz 1 gilt nicht für Teile oder Ausrüstungen, die ausschließlich für nicht zur Benutzung auf öffentlichen Straßen bestimmte Rennsportfahrzeuge hergestellt werden. Sind in Anhang XIII aufgeführte Teile oder Ausrüstungen sowohl für Rennzwecke als auch zur Verwendung auf der Straße bestimmt, dürfen diese Teile oder Ausrüstungen nur dann der Allgemeinheit zur Verwendung in Straßenfahrzeugen verkauft oder zum Verkauf angeboten werden, wenn sie die Anforderungen dieses Artikels erfüllen.
Die Kommission erlässt gegebenenfalls Vorschriften für die Kennzeichnung der in diesem Absatz genannten Teile oder Ausrüstungen.
(1) Muss ein Hersteller, dem eine EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge erteilt wurde, bereits verkaufte, zugelassene oder in Betrieb genommene Fahrzeuge nach einem Rechtsakt oder nach der Richtlinie 2001/95/EG zurückrufen, weil von einem oder mehreren Systemen oder Bauteilen oder von einer oder mehreren selbstständigen technischen Einheiten, mit denen diese Fahrzeuge ausgerüstet sind, ein erhebliches Risiko für die Verkehrssicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die Umwelt ausgeht, unabhängig davon, ob sie nach der vorliegenden Richtlinie ordnungsgemäß genehmigt sind, so teilt er dies unverzüglich der Genehmigungsbehörde mit, die die Genehmigung für die Fahrzeuge erteilt hat.
(2) Der Hersteller muss der Genehmigungsbehörde Abhilfemaßnahmen vorschlagen, die geeignet sind, das in Absatz 1 genannte Risiko zu beseitigen. Die Genehmigungsbehörde unterrichtet die Behörden der anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über die vorgeschlagenen Maßnahmen.
Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass diese Maßnahmen in ihren jeweiligen Gebieten wirksam umgesetzt werden.
(3) Sind die betreffenden Behörden der Ansicht, dass die Maßnahmen nicht ausreichen oder zu langsam umgesetzt werden, so teilen sie dies unverzüglich der Genehmigungsbehörde mit, die die EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge erteilt hat.
Die Genehmigungsbehörde unterrichtet daraufhin den Hersteller. Betrachtet die Genehmigungsbehörde, die die EG-Typgenehmigung erteilt hat, ihrerseits die Maßnahmen des Herstellers als unbefriedigend, so ergreift sie alle erforderlichen Schutzmaßnahmen bis hin zum Entzug der EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge, wenn der Hersteller keine wirksamen Abhilfemaßnahmen vorschlägt und durchführt. Im Falle des Entzugs der EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge unterrichtet die betreffende Genehmigungsbehörde innerhalb von 20 Arbeitstagen per Einschreiben oder mit gleichwertigen elektronischen Mitteln den Hersteller, die Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten und die Kommission.
(4) Dieser Artikel findet auch auf Teile Anwendung, die nicht Gegenstand einer Anforderung eines Rechtsakts sind.
Jede Entscheidung aufgrund der zur Durchführung dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften und jede Entscheidung, durch die eine EG-Typgenehmigung verweigert oder entzogen, die Zulassung verweigert oder ein Verkaufsverbot ausgesprochen wird, ist genau zu begründen.
Jede Entscheidung ist den Beteiligten unter Angabe der in dem betreffenden Mitgliedstaat nach geltendem Recht vorgesehenen Rechtsbehelfe und der Rechtsbehelfsfristen bekannt zu geben.
(1) UN/ECE-Regelungen, denen die Gemeinschaft beigetreten ist und die in Anhang IV Teil I sowie in Anhang XI aufgeführt sind, sind zu den gleichen Bedingungen wie die Einzelrichtlinien und Einzelverordnungen Bestandteil der EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge. Sie gelten für die in den entsprechenden Spalten der Tabelle in Anhang IV Teil I und Anhang XI aufgeführten Fahrzeugklassen.
(2) Hat die Gemeinschaft beschlossen, eine UN/ECE-Regelung gemäß Artikel 4 Absatz 4 des Beschlusses 97/836/EG im Rahmen der EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge verbindlich anzuwenden, so werden die Anhänge dieser Richtlinie nach dem in Artikel 40 Absatz 2 dieser Richtlinie genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle entsprechend geändert. In dem Rechtsakt zur Änderung der Anhänge dieser Richtlinie werden auch die Termine angegeben, ab denen die UN/ECE-Regelung oder ihre Änderungen verbindlich gelten. Die Mitgliedstaaten müssen alle nationalen Rechtsvorschriften aufheben oder ändern, die den betreffenden UN/ECE-Regelung entgegenstehen.
Ersetzt eine UN/ECE-Regelung eine geltende Einzelrichtlinie oder Einzelverordnung, so wird der betreffende Eintrag in Anhang IV Teil I und in Anhang XI durch die Nummer der UN/ECE-Regelung ersetzt und der entsprechende Eintrag in Anhang IV Teil II nach demselben Verfahren gestrichen.
(3) In dem in Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Fall wird die durch die UN/ECE-Regelung ersetzte Einzelrichtlinie oder Einzelverordnung nach dem in Artikel 40 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle aufgehoben.
Wird eine Einzelrichtlinie aufgehoben, so heben die Mitgliedstaaten alle nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der betreffenden Richtlinie auf.
(4) In dieser Richtlinie oder in den Einzelrichtlinien oder Einzelverordnungen kann unmittelbar auf internationale Normen und Regelungen verwiesen werden, ohne dass sie im gemeinschaftlichen Rechtsrahmen wiedergegeben werden.
(1) Die in Anhang IV Teil II aufgeführten UN/ECE-Regelungen werden als gleichwertig mit den entsprechenden Einzelrichtlinien oder Einzelverordnungen anerkannt, sofern sie denselben Geltungsbereich und Gegenstand betreffen.
Die Genehmigungsbehörden der Mitgliedstaaten erkennen die nach diesen UN/ECE-Regelungen erteilten Genehmigungen und gegebenenfalls die damit zusammenhängenden Genehmigungszeichen anstelle der Genehmigungen und Genehmigungszeichen an, die im Rahmen der gleichwertigen Einzelrichtlinie oder Einzelverordnung erteilt wurden.
(2) Hat die Gemeinschaft beschlossen, für die Zwecke des Absatzes 1 eine neue oder geänderte UN/ECE-Regelung anzuwenden, so wird Anhang IV Teil II entsprechend geändert. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 40 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
Im Rahmen mehrseitiger oder zweiseitiger Übereinkünfte zwischen der Gemeinschaft und Drittländern kann der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die Gleichwertigkeit zwischen den Bedingungen oder Bestimmungen für die EG-Typgenehmigung von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten gemäß dieser Richtlinie einerseits und den Verfahren von internationalen Regelungen oder Drittlandregelungen andererseits anerkennen.
(1) Technische Informationen des Herstellers in Bezug auf Angaben, die in dieser Richtlinie oder in den in Anhang IV aufgeführten Rechtsakten vorgesehen sind, dürfen nicht von den Angaben abweichen, die von der Genehmigungsbehörde genehmigt worden sind.
(2) Wenn ein Rechtsakt dies ausdrücklich vorsieht, stellt der Hersteller den Nutzern alle relevanten Informationen und erforderlichen Anweisungen zur Verfügung, aus denen alle für ein Fahrzeug, ein Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit geltenden besonderen Nutzungsbedingungen oder Nutzungseinschränkungen zu ersehen sind.
Diese Informationen sind in den Amtssprachen der Gemeinschaft abzufassen. Sie sind in Abstimmung mit der Genehmigungsbehörde in ein geeignetes Begleitdokument wie die Betriebsanleitung oder das Werkstatthandbuch für das Fahrzeug aufzunehmen.
(1) Der Fahrzeughersteller muss den Herstellern von Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten alle Angaben, gegebenenfalls auch Zeichnungen, zur Verfügung stellen, die im Anhang oder in der Anlage eines Rechtsakts ausdrücklich genannt sind und für die EG-Typgenehmigung von Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten oder für den Erhalt einer Erlaubnis nach Artikel 31 benötigt werden.
Der Fahrzeughersteller kann Hersteller von Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten vertraglich zur Geheimhaltung von Informationen verpflichten, die nicht öffentlich zugänglich sind, einschließlich der Informationen, die Rechte am geistigen Eigentum betreffen.
(2) Ist ein Hersteller von Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten Inhaber eines EG-Typgenehmigungsbogens, in dem nach Artikel 10 Absatz 4 auf Nutzungseinschränkungen und/oder besondere Einbauvorschriften hingewiesen wird, so stellt er dem Fahrzeughersteller alle diesbezüglichen Informationen zur Verfügung.
Wenn ein Rechtsakt dies vorsieht, fügt der Hersteller von Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten den von ihm hergestellten Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten Hinweise auf Nutzungseinschränkungen und/oder besondere Einbauvorschriften bei.
(1) Die Kommission erlässt die zur Durchführung jeder Einzelrichtlinie oder Einzelverordnung erforderlichen Maßnahmen entsprechend den Bestimmungen der jeweiligen Einzelrichtlinie oder Einzelverordnung.
(2) Die Kommission erlässt Änderungen der Anhänge dieser Richtlinie oder der Bestimmungen der in Anhang IV Teil I aufgeführten Einzelrichtlinien oder Einzelverordnungen, die erforderlich sind, um deren Anpassung an den Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis und der technischen Entwicklung oder an die besonderen Erfordernisse von Menschen mit Behinderungen vorzunehmen.
(3) Die Kommission erlässt Änderungen dieser Richtlinie, die erforderlich sind, um technische Anforderungen für Kleinserienfahrzeuge, für im Einzelgenehmigungsverfahren genehmigte Fahrzeuge und für Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung festzulegen.
(4) Erhält die Kommission Kenntnis von erheblichen Risiken für Verkehrsteilnehmer oder die Umwelt, die dringliche Maßnahmen erfordern, kann sie die Bestimmungen der in Anhang IV Teil I aufgeführten Einzelrichtlinien oder Einzelverordnungen ändern.
(5) Die Kommission erlässt Änderungen, die im Interesse einer guten Verwaltungspraxis und insbesondere zur Gewährleistung der Kohärenz der in Anhang IV Teil I aufgeführten Einzelrichtlinien oder Einzelverordnungen untereinander oder mit anderen Teilen des Gemeinschaftsrechts erforderlich sind.
(6) Werden in Anwendung des Beschlusses 97/836/EG neue UN/ECE-Regelungen oder Änderungen bestehender UN/ECE-Regelungen, denen die Gemeinschaft beigetreten ist, verabschiedet, so erlässt die Kommission die entsprechenden Änderungen der Anhänge dieser Richtlinie.
(7) Jede neue Einzelrichtlinie oder Einzelverordnung umfasst zugleich die entsprechenden Änderungen der Anhänge der vorliegenden Richtlinie.
(8) Die Anhänge dieser Richtlinie können im Wege von Verordnungen geändert werden.
(9) Die in diesem Artikel genannten Maßnahmen werden nach dem in Artikel 40 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen, da sie zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie oder der Einzelrichtlinien und Einzelverordnungen, auch durch Ergänzung, dienen.
(1) Die Kommission wird von einem als „Technischer Ausschuss — Kraftfahrzeuge“ (TCMV) bezeichneten Ausschuss unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(1) Die von den Mitgliedstaaten benannten Technischen Dienste müssen die Bestimmungen dieser Richtlinie einhalten.
(2) Die Technischen Dienste führen die Genehmigungsprüfungen oder Inspektionen, die in dieser Richtlinie oder einem in Anhang IV aufgeführten Rechtsakt festgelegt sind, selbst durch oder beaufsichtigen diese, es sei denn, dass alternative Verfahren ausdrücklich zugelassen sind. Sie dürfen nur die Prüfungen oder Inspektionen durchführen, für die sie ordnungsgemäß benannt wurden.
(3) Die Technischen Dienste werden entsprechend ihrem Zuständigkeitsbereich in eine oder mehrere der folgenden vier Tätigkeitskategorien eingestuft:
a) Kategorie A: Technische Dienste, die die Prüfungen, die in dieser Richtlinie und in den in Anhang IV aufgeführten Rechtsakten genannt sind, in eigenen Einrichtungen durchführen;
b) Kategorie B: Technische Dienste, die die Prüfungen, die in dieser Richtlinie und in den in Anhang IV aufgeführten Rechtsakten genannt sind und in Einrichtungen des Herstellers oder eines Dritten durchgeführt werden, beaufsichtigen;
c) Kategorie C: Technische Dienste, die die Verfahren des Herstellers zur Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion bewerten und regelmäßig überwachen;
d) Kategorie D: Technische Dienste, die Prüfungen oder Inspektionen im Rahmen der Überwachung der Übereinstimmung der Produktion beaufsichtigen oder durchführen.
(4) Die Technischen Dienste müssen einschlägige Fähigkeiten, spezifisches Fachwissen und Erfahrungen in den speziellen Bereichen nachweisen, die von dieser Richtlinie und den in Anhang IV aufgeführten Rechtsakten erfasst werden.
Außerdem müssen die Technischen Dienste die in Anhang V Anlage 1 aufgeführten Normen, die für die von ihnen durchgeführten Tätigkeiten relevant sind, einhalten. Diese Anforderung gilt jedoch nicht für die letzte Stufe eines in Artikel 25 Absatz 1 genannten Mehrstufen-Typgenehmigungsverfahrens.
(5) Eine Genehmigungsbehörde darf für eine oder mehrere der in Absatz 3 genannten Tätigkeiten als Technischer Dienst fungieren.
(6) Ein Hersteller oder ein in seinem Auftrag handelnder Auftragnehmer kann hinsichtlich der in Anhang XV aufgeführten Rechtsakte als Technischer Dienst für Tätigkeiten der Kategorie A benannt werden.
Die Kommission ändert die Liste dieser Rechtsakte erforderlichenfalls nach dem in Artikel 40 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle.
(7) Die in den Absätzen 5 und 6 genannten Einrichtungen müssen die Bestimmungen dieses Artikels einhalten.
(8) Technische Dienste eines Drittlandes, bei denen es sich nicht um nach Absatz 6 benannte Dienste handelt, dürfen nur im Rahmen einer zweiseitigen Übereinkunft zwischen der Gemeinschaft und dem betreffenden Drittland im Einklang mit Artikel 43 notifiziert werden.
(1) Die in Artikel 41 genannten Fähigkeiten sind durch einen von einer zuständigen Behörde erstellten Bewertungsbericht nachzuweisen. Dieser Bericht kann eine von einer Akkreditierungsstelle erstellte Akkreditierungsbescheinigung beinhalten.
(2) Die Bewertung, auf die sich der in Absatz 1 genannte Bericht stützt, ist gemäß Anhang V Anlage 2 durchzuführen.
Der Bewertungsbericht wird nach höchstens drei Jahren überprüft.
(3) Der Bewertungsbericht wird der Kommission auf Anforderung übermittelt.
(4) Die als Technischer Dienst fungierende Genehmigungsbehörde weist die Einhaltung der Vorschriften anhand entsprechender Unterlagen nach.
Diese Einhaltung umfasst eine Bewertung, die von Bewertern durchgeführt wird, die in keinerlei Verbindung mit der bewerteten Tätigkeit stehen. Diese Bewerter können derselben Organisation angehören, sofern sie in verwaltungstechnischer Hinsicht von dem Personal, das die bewertete Tätigkeit durchführt, unabhängig sind.
(5) Ein Hersteller oder in dessen Auftrag handelnder Auftragnehmer, der als Technischer Dienst benannt wurde, hat die einschlägigen Bestimmungen dieses Artikels einzuhalten.
(1) Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission den Namen, die Anschrift einschließlich der E-Mail-Adresse, die Namen der zuständigen Personen und die Tätigkeitskategorie(n) eines jeden benannten Technischen Dienstes. Sie notifizieren der Kommission alle anschließenden Änderungen dieser Angaben.
Bei der Notifizierung ist anzugeben, für welchen Rechtsakt die Technischen Dienste benannt wurden.
(2) Ein Technischer Dienst darf die in Artikel 41 beschriebenen Tätigkeiten für die Zwecke der Typgenehmigung nur dann durchführen, wenn er der Kommission zuvor notifiziert wurde.
(3) Ein und derselbe Technische Dienst kann von mehreren Mitgliedstaaten ungeachtet der Kategorie der von ihm durchgeführten Tätigkeiten benannt und notifiziert werden.
(4) Ist es in Anwendung eines Rechtsakts erforderlich, eine bestimmte Organisation oder zuständige Stelle, deren Tätigkeit nicht in Artikel 41 erfasst ist, aufgrund des betreffenden Rechtsakts zu benennen, so erfolgt die Notifizierung gemäß diesem Artikel.
(5) Die Kommission veröffentlicht die Liste der Genehmigungsbehörden und Technischen Dienste mit den dazugehörigen Angaben auf ihrer Website.
(1) 1
(2) Auf Antrag des Fahrzeugherstellers oder bei Einzelgenehmigungen des Fahrzeugbesitzers stellt der betreffende Mitgliedstaat nach Einreichung der vorgeschriebenen Unterlagen den Typ- bzw. Einzelgenehmigungsbogen aus. Der Bogen wird dem Antragsteller ausgestellt.
Bei Fahrzeugen, die mit einem genehmigten Typ übereinstimmen, erkennen andere Mitgliedstaaten eine beglaubigte Kopie des Genehmigungsbogens als Nachweis dafür an, dass die erforderlichen Prüfungen durchgeführt wurden.
(3) Soll ein einzeln genehmigtes Fahrzeug in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen werden, so kann dieser Mitgliedstaat von der Behörde, die die Einzelgenehmigung erteilt hat, zusätzliche detaillierte Auskünfte über die Art der technischen Anforderungen anfordern, denen das Fahrzeug entspricht.
(4) Solange die Zulassungs- und Besteuerungssysteme der Mitgliedstaaten für die von dieser Richtlinie erfassten Fahrzeuge nicht harmonisiert sind, dürfen die Mitgliedstaaten nationale Codes verwenden, um die Zulassung und Besteuerung in ihrem Hoheitsgebiet zu erleichtern. Zu diesem Zweck dürfen die Mitgliedstaaten die in Anhang III Teil II genannten Versionen unterteilen, sofern die für die Unterteilung herangezogenen Merkmale in den Beschreibungsunterlagen ausdrücklich angegeben sind oder durch einfache Berechnung daraus abgeleitet werden können.
(1) Die Mitgliedstaaten erteilen EG-Typgenehmigungen für neue Fahrzeugtypen ab den in Anhang XIX genannten Terminen.
(2) Auf Antrag des Herstellers können die Mitgliedstaaten die EG-Typgenehmigung für neue Fahrzeugtypen ab dem 29. April 2009 erteilen.
(3) Bis zu den in Anhang XIX vierte Spalte genannten Terminen gilt Artikel 26 Absatz 1 nicht für Neufahrzeuge, für die vor den in der dritten Spalte des Anhangs XIX genannten Terminen eine nationale Typgenehmigung erteilt wurde oder für die keine Genehmigung vorlag.
(4) 2
3
(5) 29. April 2009
1
(6) Bei der EG-Typgenehmigung neuer Typen von Systemen, Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten wenden die Mitgliedstaaten diese Richtlinie ab dem 29. April 2009 an.
Durch diese Richtlinie wird keine EG-Typgenehmigung ungültig, die vor dem 29. April 2009 für ein System, ein Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit erteilt wurde, noch wird durch diese Richtlinie die Erweiterung einer solchen Typgenehmigung ausgeschlossen.
Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen fest, die bei Verstößen gegen diese Richtlinie, insbesondere gegen die in Artikel 31 vorgesehenen oder sich daraus ergebenden Verbote und die in Anhang IV Teil I aufgeführten Rechtsakte, anzuwenden sind, und ergreifen alle für ihre Durchführung erforderlichen Maßnahmen. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften bis zum 29. April 2009 sowie etwaige Änderungen so bald wie möglich mit.
(1) Bis zum 29. April 2011 unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission über die Anwendung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Typgenehmigungsverfahren, insbesondere des Mehrstufen-Typgenehmigungsverfahrens. Die Kommission schlägt gegebenenfalls die für notwendig erachteten Änderungen zur Verbesserung des Typgenehmigungsverfahrens vor.
(2) Auf der Grundlage der nach Absatz 1 übermittelten Informationen berichtet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 29. Oktober 2011 über die Anwendung dieser Richtlinie. Die Kommission kann gegebenenfalls eine Verschiebung der in Artikel 45 genannten Anwendungstermine vorschlagen.
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen vor dem 29. April 2009 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um den wesentlichen Änderungen dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Sie wenden diese Vorschriften ab dem 29. April 2009 an.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Sie fügen dabei auch eine Erklärung ein, dass in bestehenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften enthaltene Bezugnahmen auf die durch diese Richtlinie aufgehobene Richtlinie als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie zu verstehen sind. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme und dieser Erklärung.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Die Richtlinie 70/156/EWG wird mit Wirkung vom 29. April 2009 aufgehoben; hiervon unberührt bleibt die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die in Anhang XX Teil B aufgeführten Richtlinien zu den festgelegten Terminen in innerstaatliches Recht umzusetzen und anzuwenden.
Verweisungen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang XXI zu lesen.
Amtsblatt der Europäischen Union
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Anhang I
Gesamtumfang der Beschreibungsmerkmale zur EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge
Anhang II
Begriffsbestimmungen für Fahrzeugklassen und Fahrzeugtypen
Anhang III
Beschreibungsbogen zur EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge
Anhang IV
Aufstellung der für die EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge anzuwendenden Vorschriften
Anlage:
1
Anhang V
Verfahren für die EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge
Anlage 1:
Verbindliche Normen für die in Artikel 41 genannten Dienste und Stellen
Anlage 2:
Verfahren zur Bewertung der Technischen Dienste
Anhang VI
EG-Typgenehmigungsbogen
Anlage:
Aufstellung der Rechtsakte, denen der Fahrzeugtyp entspricht
Anhang VII
Nummerierungsschema der EG-Typgenehmigung
Anlage:
EG-Typgenehmigungszeichen für Bauteile und selbstständige technische Einheiten
Anhang VIII
Prüfergebnisse
Anhang IX
EG-Übereinstimmungsbescheinigung
Anhang X
Verfahren hinsichtlich der Übereinstimmung der Produktion
Anhang XI
Merkmale von Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung und diesbezügliche Vorschriften
Anlage 1:
Wohnmobile, Krankenwagen und Leichenwagen
Anlage 2:
Beschussgeschützte Fahrzeuge
Anlage 3:
Rollstuhlgerechte Fahrzeuge
Anlage 4:
Sonstige Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung (einschließlich Wohnanhänger)
Anlage 5:
Mobilkrane
Anhang XII
Höchstzulässige Stückzahlen für Kleinserien und auslaufende Serien
Anhang XIII
Aufstellung der Teile und Ausrüstungen, von denen ein erhebliches Risiko für das einwandfreie Funktionieren von Systemen ausgehen kann, die für die Sicherheit des Fahrzeugs oder seine Umweltwerte von wesentlicher Bedeutung sind, sowie der Leistungsanforderungen, geeigneten Prüfverfahren, Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften für diese Teile und Ausrüstungen
Anhang XIV
Aufstellung der nach Rechtsakten erteilten EG-Typgenehmigungen
Anhang XV
Aufstellung der Rechtsakte, für die ein Hersteller als Technischer Dienst benannt werden kann
Anhang XVI
Aufstellung der Rechtsakte, für die ein Hersteller oder ein Technischer Dienst virtuelle Prüfmethoden anwenden kann
Anlage 1:
Allgemeine Bedingungen für virtuelle Prüfmethoden
Anlage 2:
Besondere Bedingungen für virtuelle Prüfmethoden
Anhang XVII
Verfahren für die Mehrstufen-EG-Typgenehmigung
Anlage:
Muster des zusätzlichen Herstellerschildes
Anhang XVIII
1
Anhang XIX
Zeitplan für die Anwendung dieser Richtlinie auf die Typgenehmigung
Anhang XX
Fristen für die Umsetzung der aufgehobenen Richtlinien in nationales Recht
Anhang XXI
Entsprechungstabelle
c) selbstfahrende Arbeitsmaschinen,
sofern diese Fahrzeuge die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen. Derartige fakultative Genehmigungen lassen die Anwendung der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen unberührt.
(4) Die Einzelgenehmigung gemäß dieser Richtlinie ist für folgende Fahrzeuge fakultativ möglich:
a) Fahrzeuge, die ausschließlich für Straßenrennen bestimmt sind;
b) Prototypen von Fahrzeugen, die unter der Verantwortung eines Herstellers zur Durchführung eines speziellen Testprogramms auf der Straße betrieben werden, sofern sie speziell für diesen Zweck konstruiert und gebaut wurden.
8. „Mehrphasen-Typgenehmigung“ ein Fahrzeug-Genehmigungsverfahren, bei dem schrittweise für sämtliche zum Fahrzeug gehörigen Systeme, Bauteile und selbstständigen technischen Einheiten die EG-Typgenehmigungen erteilt werden, und das schließlich zur Genehmigung des vollständigen Fahrzeugs führt;
9. „Einphasen-Typgenehmigung“ ein Genehmigungsverfahren, bei dem das gesamte Fahrzeug in einem einzigen Vorgang genehmigt wird;
10. „gemischte Typgenehmigung“ ein Mehrphasen-Typgenehmigungsverfahren, bei dem die Genehmigungen für ein System oder mehrere Systeme in der Schlussphase des Genehmigungsverfahrens für das gesamte Fahrzeug erteilt werden, ohne dass für diese Systeme ein EG-Typgenehmigungsbogen ausgestellt werden muss;
11. „Kraftfahrzeug“ ein vollständiges, vervollständigtes oder unvollständiges Fahrzeug mit eigener Antriebsmaschine, mindestens vier Rädern und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h;
12. „Anhänger“ ein Fahrzeug auf Rädern ohne eigenen Antrieb, das dafür konstruiert und gebaut ist, von einem Kraftfahrzeug gezogen zu werden;
13. „Fahrzeug“ ein Kraftfahrzeug oder einen Anhänger im Sinne der Nummern 11 und 12;
14. „Hybridkraftfahrzeug“ ein Fahrzeug mit mindestens zwei verschiedenen Energiewandlern und zwei verschiedenen Energiespeichersystemen (im Fahrzeug) zum Zwecke des Fahrzeugantriebs;
15. „Hybridelektrofahrzeug“ ein Hybridfahrzeug, das zum Zwecke des mechanischen Antriebs aus folgenden Quellen im Fahrzeug gespeicherte Energie/Leistung bezieht:
16. „selbstfahrende Arbeitsmaschine“ ein Fahrzeug mit eigenem Antrieb, das speziell für die Verrichtung von Arbeiten konstruiert und gebaut und bauartbedingt nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern geeignet ist. Eine Maschine, die auf einem Kraftfahrzeugfahrgestell montiert ist, gilt nicht als selbstfahrende Arbeitsmaschine;
17. „Typ eines Fahrzeugs“ Fahrzeuge einer bestimmten Fahrzeugklasse, die sich zumindest hinsichtlich der in Anhang II Teil B aufgeführten wesentlichen Merkmale nicht unterscheiden. Ein Fahrzeugtyp kann Varianten und Versionen im Sinne des Anhangs II Teil B umfassen;
18. „Basisfahrzeug“ ein Fahrzeug, das für die erste Stufe eines Mehrstufen-Typgenehmigungsverfahrens verwendet wird;
19. „unvollständiges Fahrzeug“ ein Fahrzeug, das mindestens einer weiteren Vervollständigungsstufe unterzogen werden muss, damit es den einschlägigen technischen Anforderungen dieser Richtlinie entspricht;
20. „vervollständigtes Fahrzeug“ ein Fahrzeug, das einem Mehrstufen-Typgenehmigungsverfahren unterzogen wurde und den einschlägigen technischen Anforderungen dieser Richtlinie entspricht;
21. „vollständiges Fahrzeug“ ein Fahrzeug, das keiner Vervollständigung bedarf, um die einschlägigen technischen Anforderungen dieser Richtlinie zu erfüllen;
22. „Fahrzeug aus einer auslaufenden Serie“ ein Fahrzeug aus dem Lagerbestand, das nicht zugelassen, verkauft oder in Betrieb genommen werden kann, weil neue technische Anforderungen in Kraft getreten sind, für die es nicht genehmigt wurde;
23. „System“ eine den Anforderungen eines der Rechtsakte unterliegende Gesamtheit von Einrichtungen, die gemeinsam eine oder mehrere bestimmte Funktionen in einem Fahrzeug erfüllen;
24. „Bauteil“ eine den Anforderungen eines Rechtsakts unterliegende Einrichtung, die Bestandteil eines Fahrzeugs sein soll und für die unabhängig von einem Fahrzeug eine Typgenehmigung erteilt werden kann, sofern der Rechtsakt dies ausdrücklich vorsieht;
25. „selbstständige technische Einheit“ eine den Anforderungen eines Rechtsakts unterliegende Einrichtung, die Bestandteil eines Fahrzeugs sein soll und für die gesondert, jedoch nur in Bezug auf einen oder mehrere bestimmte Fahrzeugtypen eine Typgenehmigung erteilt werden kann, sofern der Rechtsakt dies ausdrücklich vorsieht;
26. „Originalteil oder -ausrüstung“ ein Teil oder eine Ausrüstung, das/die nach den Spezifikationen und Produktionsnormen gefertigt wird, die der Fahrzeughersteller für die Fertigung von Teilen oder Ausrüstungen für den Bau des betreffenden Fahrzeugs vorschreibt. Hierzu gehören Teile oder Ausrüstungen, die auf derselben Fertigungsstraße gefertigt wurden wie die Teile oder Ausrüstungen für den Bau des Fahrzeugs. Bis zum Nachweis des Gegenteils ist davon auszugehen, dass Teile Originalteile sind, wenn der Hersteller bescheinigt, dass die Teile die gleiche Qualität aufweisen wie die für den Bau des betreffenden Fahrzeugs verwendeten Bauteile und nach den Spezifikationen und Produktionsnormen des Fahrzeugherstellers gefertigt wurden;
27. „Hersteller“ die Person oder Stelle, die gegenüber der Genehmigungsbehörde für alle Belange des Typgenehmigungs- oder Autorisierungsverfahrens sowie für die Sicherstellung der Übereinstimmung der Produktion verantwortlich ist. Die Person oder Stelle muss nicht notwendigerweise an allen Stufen der Herstellung des Fahrzeugs, des Systems, des Bauteils oder der selbstständigen technischen Einheit, das bzw. die Gegenstand des Genehmigungsverfahrens ist, unmittelbar beteiligt sein;
28. „Bevollmächtigter des Herstellers“ eine in der Gemeinschaft niedergelassene natürliche oder juristische Person, die vom Hersteller ordnungsgemäß dazu bevollmächtigt wurde, den Hersteller in den von dieser Richtlinie geregelten Angelegenheiten bei der Genehmigungsbehörde zu vertreten und in seinem Namen zu handeln; in den Fällen, in denen der Begriff „Hersteller“ verwendet wird, ist darunter entweder der Hersteller oder sein Bevollmächtigter zu verstehen;
29. „Genehmigungsbehörde“ die Behörde eines Mitgliedstaats, die zuständig ist für alle Belange der Typgenehmigung für Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten oder der Einzelgenehmigung für ein Fahrzeug sowie für das Autorisierungsverfahren und für die Ausstellung und gegebenenfalls den Entzug von Genehmigungsbögen; sie fungiert ferner als Kontaktstelle für die Genehmigungsbehörden anderer Mitgliedstaaten, benennt die Technischen Dienste und sorgt dafür, dass der Hersteller seine Pflichten in Bezug auf die Übereinstimmung der Produktion erfüllt;
30. „zuständige Behörde“ in Artikel 42 entweder die Genehmigungsbehörde oder eine benannte Behörde oder eine im Auftrag einer dieser Behörden tätige Akkreditierungsstelle;
31. „Technischer Dienst“ eine Organisation oder Stelle, die von der Genehmigungsbehörde eines Mitgliedstaats als Prüflabor für die Durchführung von Prüfungen oder als Konformitätsbewertungsstelle für die Durchführung der Anfangsbewertung und anderer Prüfungen und Kontrollen im Auftrag der Genehmigungsbehörde benannt wurde, wobei diese Aufgaben auch von der Genehmigungsbehörde selbst wahrgenommen werden können;
32. „virtuelles Prüfverfahren“ Computersimulationen einschließlich Berechnungen, mit denen nachgewiesen wird, dass ein Fahrzeug, ein System, ein Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit den technischen Anforderungen eines Rechtsakts entspricht. Im Rahmen eines virtuellen Verfahrens ist es nicht erforderlich, die Prüfung an einem physisch vorhandenen Fahrzeug, System oder Bauteil oder einer physisch vorhandenen selbstständigen technischen Einheit durchzuführen;
33. „Typgenehmigungsbogen“ das Dokument, mit dem die Genehmigungsbehörde amtlich bescheinigt, dass für einen Typ eines Fahrzeugs, eines Systems, eines Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit eine Genehmigung erteilt wurde;
34. „EG-Typgenehmigungsbogen“ die in Anhang VI der vorliegenden Richtlinie oder im entsprechenden Anhang einer Einzelrichtlinie oder Einzelverordnung wiedergegebene Urkunde, wobei der Mitteilungsvordruck im entsprechenden Anhang einer der UN/ECE-Regelungen, die in Anhang IV Teil I oder II dieser Richtlinie aufgeführt sind, als gleichwertig gilt;
35. „Einzelgenehmigungsbogen“ das Dokument, mit dem die Genehmigungsbehörde amtlich bescheinigt, dass für ein Einzelfahrzeug eine Genehmigung erteilt wurde;
36. „Übereinstimmungsbescheinigung“ das in Anhang IX wiedergegebene, vom Hersteller ausgestellte Dokument, mit dem bescheinigt wird, dass ein Fahrzeug aus der Baureihe eines nach dieser Richtlinie genehmigten Typs zum Zeitpunkt seiner Herstellung allen Rechtsakten entspricht;
37. „Beschreibungsbogen“ das in Anhang I oder III oder im entsprechenden Anhang einer Einzelrichtlinie oder Einzelverordnung wiedergegebene Dokument, das die Beschreibungsmerkmale enthält, die vom Antragsteller anzugeben sind; der Beschreibungsbogen kann auch in elektronischer Form vorgelegt werden;
38. „Beschreibungsmappe“ die Gesamtdokumentation einschließlich Beschreibungsbogen, Berechnungen, Daten, Zeichnungen, Fotografien usw., die vom Antragsteller einzureichen ist; diese Mappe kann auch in elektronischer Form vorgelegt werden;
39. „Beschreibungsunterlagen“ die Beschreibungsmappe zuzüglich der Prüfberichte und aller anderen Schriftstücke, die der Technische Dienst oder die Genehmigungsbehörde im Zuge der Ausübung ihrer Aufgaben der Beschreibungsmappe beigefügt haben; die Beschreibungsunterlagen können auch in elektronischer Form vorgelegt werden;
40. „Inhaltsverzeichnis zu den Beschreibungsunterlagen“ das Dokument, das den Inhalt der Beschreibungsunterlagen mit geeigneter Seitennummerierung oder mit einer anderen Kennzeichnung angibt, die das Auffinden aller Seiten zweifelsfrei ermöglicht; dieses Dokument ist so zu gestalten, dass die aufeinander folgenden Schritte des EG-Typgenehmigungsverfahrens und insbesondere das Datum der Überarbeitungen und Aktualisierungen der Beschreibungsunterlagen festgehalten werden.
(4) Im Falle einer EG-Typgenehmigung, die nach Artikel 20, Artikel 22 oder Anhang XI mit einer Beschränkung ihrer Gültigkeit oder mit Freistellungen von gewissen Bestimmungen der Rechtsakte verbunden ist, sind diese Beschränkungen oder Freistellungen im EG-Typgenehmigungsbogen anzugeben.
(5) Wird in der Beschreibungsmappe auf Bestimmungen für Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung Bezug genommen, die in Anhang XI aufgeführt sind, so sind diese Bestimmungen im EG-Typgenehmigungsbogen anzugeben.
(6) Wählt der Hersteller das gemischte Typgenehmigungsverfahren, so trägt die Genehmigungsbehörde in Teil III des Beschreibungsbogens, dessen Muster in Anhang III wiedergegeben ist, die Angaben zu den nach den jeweiligen Rechtsakten erstellten Prüfberichten ein, zu denen keine EG-Typgenehmigungsbögen vorliegen.
(7) Wählt der Hersteller das Einphasen-Typgenehmigungsverfahren, so erstellt die Genehmigungsbehörde nach dem Muster in der Anlage des Anhangs VI eine Liste der anwendbaren Rechtsakte und fügt sie dem EG-Typgenehmigungsbogen bei.
b) im Falle einer Mehrstufen-Typgenehmigung, wenn die Nichtübereinstimmung eines vervollständigten Fahrzeugs ausschließlich auf die Nichtübereinstimmung eines Systems, eines Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit, das/die Bestandteil des unvollständigen Fahrzeugs ist, oder auf die Nichtübereinstimmung des unvollständigen Fahrzeugs selbst zurückzuführen ist.
Bei Erhalt einer derartigen Aufforderung ergreift der betroffene Mitgliedstaat möglichst bald, auf jeden Fall aber innerhalb von sechs Monaten ab dem Datum der Aufforderung die hierzu notwendigen Maßnahmen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung des auffordernden Mitgliedstaats. Wird eine Nichtübereinstimmung festgestellt, so ergreift die Genehmigungsbehörde des Mitgliedstaats, der die EG-Typgenehmigung für das System, das Bauteil, die selbstständige technische Einheit oder die Genehmigung für das unvollständige Fahrzeug erteilt hat, die in Absatz 1 genannten Maßnahmen.
(5) Die Genehmigungsbehörden unterrichten einander innerhalb von 20 Arbeitstagen über jeden Entzug einer EG-Typgenehmigung und die Gründe hierfür.
(6) Bestreitet der Mitgliedstaat, der die EG-Typgenehmigung erteilt hat, die ihm gemeldete Nichtübereinstimmung, so bemühen sich die betreffenden Mitgliedstaaten um die Beilegung des Streitfalls. Die Kommission wird laufend darüber unterrichtet und führt erforderlichenfalls geeignete Konsultationen durch, um eine Lösung herbeizuführen.
(4) Die Kommission legt nach Anhörung der interessierten Kreise das Verfahren für die in Absatz 1 genannte Autorisierung und die hierfür geltenden Anforderungen fest und erlässt die Bestimmungen für die spätere Aktualisierung der Liste in Anhang XIII. Zu diesen Anforderungen zählen Sicherheits- und Umweltschutzvorschriften und gegebenenfalls Vorschriften für Prüfungsstandards. Sie können auf die in Anhang IV aufgeführten Rechtsakte gegründet sein, nach dem jeweiligen Stand der Sicherheits-, Umwelt- und Prüfungstechnologie entwickelt werden oder, falls dies ein zur Erreichung der erforderlichen Sicherheits- und Umweltziele angemessenes Verfahren ist, in einem Vergleich zwischen dem betreffenden Teil oder der betreffenden Ausrüstung und Umwelt- oder Sicherheitswerten des Originalfahrzeugs bzw. dessen Teilen bestehen.
(5) Für die Zwecke des Absatzes 1 legt der Hersteller von Teilen oder Ausrüstungen der Genehmigungsbehörde einen von einem benannten Technischen Dienst erstellten Prüfbericht vor, mit dem bescheinigt wird, dass die Teile oder Ausrüstungen, für die eine Autorisierung beantragt wird, die in Absatz 4 genannten Anforderungen erfüllen. Der Hersteller darf je Typ und Teil nur einen einzigen Antrag bei nur einer einzigen Genehmigungsbehörde einreichen.
Der Antrag muss Angaben zum Hersteller der Teile oder Ausrüstungen, Angaben zum Typ, die Identifizierungs- und Teilnummern der Teile oder Ausrüstungen, für die eine Autorisierung beantragt wird, sowie den Namen des Fahrzeugherstellers, die Typbezeichnung des Fahrzeugs und gegebenenfalls das Baujahr oder alle sonstigen Informationen enthalten, die die Identifizierung des Fahrzeugs ermöglichen, das mit den betreffenden Teilen oder Ausrüstungen ausgestattet werden soll.
Ist die Genehmigungsbehörde unter Berücksichtigung des Prüfberichts und weiterer Nachweise zu der Überzeugung gelangt, dass die betreffenden Teile oder Ausrüstungen den in Absatz 4 genannten Anforderungen entsprechen, so stellt sie dem Hersteller ohne unangemessene Verzögerung eine Bescheinigung aus. Mit der Bescheinigung werden der Verkauf der Teile oder Ausrüstungen, das Anbieten der Teile oder Ausrüstungen zum Verkauf oder die Ausstattung von Fahrzeugen mit diesen Teilen oder Ausrüstungen vorbehaltlich des Absatzes 9 Unterabsatz 2 in der Gemeinschaft erlaubt.
(6) Alle Teile oder Ausrüstungen, für die in Anwendung dieses Artikels eine Autorisierung erteilt wurde, sind entsprechend zu kennzeichnen.
Die Kommission legt die Kennzeichnungs- und Verpackungsanforderungen sowie das Muster und das Nummerierungssystem der in Absatz 5 genannten Bescheinigung fest.
(7) Die in den Absätzen 2 bis 6 genannten Maßnahmen werden nach dem in Artikel 40 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen, da sie zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie, auch durch Ergänzung, dienen.
(8) Der Hersteller teilt der Genehmigungsbehörde, die die Bescheinigung ausgestellt hat, unverzüglich jede Änderung mit, die sich auf die Bedingungen auswirkt, unter denen die Bescheinigung ausgestellt wurde. Die Genehmigungsbehörde entscheidet dann, ob die Bescheinigung geändert oder neu ausgestellt werden muss und ob neue Prüfungen erforderlich sind.
Der Hersteller ist dafür verantwortlich, dass die Teile und Ausrüstungen jederzeit unter den Bedingungen hergestellt werden, aufgrund deren die Bescheinigung ausgestellt wurde.
(9) Vor der Erteilung jeder Autorisierung prüft die Genehmigungsbehörde, ob zufrieden stellende Vorkehrungen getroffen wurden und Verfahren bestehen, die eine wirksame Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion gewährleisten.
Stellt die Genehmigungsbehörde fest, dass die Bedingungen für die Erteilung der Autorisierung nicht mehr erfüllt sind, fordert sie den Hersteller auf, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Teile und Ausrüstungen wieder in Übereinstimmung gebracht werden. Erforderlichenfalls entzieht sie die Autorisierung.
(10) Alle Meinungsverschiedenheiten zwischen Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit den in Absatz 5 genannten Bescheinigungen werden der Kommission zur Kenntnis gebracht. Nach Anhörung der Mitgliedstaaten ergreift die Kommission geeignete Maßnahmen, was erforderlichenfalls auch die Aufforderung zum Entzug der Autorisierung einschließen kann.
(11) Dieser Artikel findet auf ein Teil oder eine Ausrüstung erst Anwendung, wenn das betreffende Teil oder die betreffende Ausrüstung in Anhang XIII aufgelistet ist. Für alle Einzel- oder Gruppeneinträge in Anhang XIII wird eine angemessene Übergangszeit festgelegt, um dem Hersteller des Teils oder der Ausrüstung die Möglichkeit zu geben, eine Autorisierung zu beantragen und zu erhalten. Gleichzeitig kann gegebenenfalls ein Stichtag festgelegt werden, um Teile und Ausrüstungen für Fahrzeuge, deren Typgenehmigung vor dem Stichtag erfolgte, von der Anwendung dieses Artikels auszunehmen.
(12) Solange keine Entscheidung darüber getroffen wurde, ob ein Teil oder eine Ausrüstung in die in Absatz 1 genannte Liste aufzunehmen ist, können die Mitgliedstaaten nationale Vorschriften über Teile oder Ausrüstungen beibehalten, von denen ein erhebliches Risiko für das einwandfreie Funktionieren von Systemen, die für die Sicherheit des Fahrzeugs oder seine Umweltwerte von wesentlicher Bedeutung sind, ausgehen kann.
Sobald eine entsprechende Entscheidung getroffen wurde, verlieren die nationalen Vorschriften über die betreffenden Teile oder Ausrüstungen ihre Gültigkeit.
(13) Ab dem 29. Oktober 2007 erlassen die Mitgliedstaaten keine neuen Bestimmungen über Teile oder Ausrüstungen, die das einwandfreie Funktionieren von Systemen, die für die Sicherheit des Fahrzeugs oder seine Umweltwerte von wesentlicher Bedeutung sind, beeinträchtigen können.