Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Häckel als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Reden und den Richter Mag. Wessely in der Rechtssache der klagenden Partei A* B* , **, vertreten durch Mag. Laurenz Strebl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei C* , **, vertreten durch Mag. Wolfgang Polster u.a., Rechtsanwälte in Purkersdorf, wegen EUR 27.000,- s.A., über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 28.8.2025, **-33, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 2.875,92 (darin EUR 479,32 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig .
Entscheidungsgründe:
Der Kläger begehrt die Zahlung von EUR 27.000,- samt Zinsen. Soweit für das Verständnis im Berufungsverfahren von Bedeutung, brachte er zusammengefasst vor, er habe dem Beklagten ein seit 31.12.2022 zur Rückzahlung fälliges Privatdarlehen in Höhe des Klagsbetrags gewährt.
Der Beklagte habe ihm für erbrachte Arbeiten vereinbarungsgemäß Aufwandersatz in dieser Höhe geschuldet. Da der Beklagte die Forderung im Jänner 2020 nicht habe begleichen können, hätten die Streitteile vereinbart, dass der Kläger dem Beklagten den geschuldeten Aufwandersatz als Darlehen gewährt.
Die Entgeltforderung sei rechtswirksam gemäß §§ 1376ff ABGB in eine Darlehensforderung noviert worden.
Der Beklagte beantragt Klageabweisung. Soweit für das Verständnis im Berufungsverfahren relevant, wendete er zusammengefasst ein, die vereinbarten EUR 27.000,- seien eine Prämienzahlung aus einem Arbeitsverhältnis des Klägers mit der D* GmbH (im Folgenden: GmbH) [deren Gesellschafter und Geschäftsführer der Beklagte ist]. Er sei daher nicht passiv legitimiert.
Mündlich sei außerdem vereinbart worden, dass die – fälschlich als Privatdarlehen bezeichnete – Bonuszahlung erst nach Fertigstellung und Verwertung des Immobilienprojekts ** in ** auszuzahlen sei. Das Projekt habe sich unvorhergesehen verzögert, die Forderung sei daher noch nicht fällig.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht der Klage statt. Es ging dabei von dem auf den Seiten 1 und 3 bis 4 des Ersturteils stehenden Sachverhalt aus, auf den verwiesen wird.
Rechtlich führte es zusammengefasst aus, der Entlohnungsanspruch des Klägers von EUR 27.000,- sei in eine Darlehensschuld in selber Höhe noviert worden (§ 1376 ABGB). Der Beklagte habe sich verpflichtet, den Betrag bis spätestens 31.12.2022 zurückzuzahlen, das Darlehen sei daher seit diesem Tag zur Rückzahlung fällig und stünden dem Kläger Verzugszinsen ab 1.1.2023 zu.
Da der Beklagte nicht in Vertretung der GmbH, sondern in eigenem Namen und auf eigene Rechnung gehandelt habe, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag auf Klageabweisung. Hilfsweise stellt der Kläger einen Aufhebungsantrag.
Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Unrichtige Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung
1.1. Der Beklagte bekämpft folgende Festellung:
„Schriftliche oder mündliche Nebenabreden wurden zu dieser Vereinbarung nicht getroffen. Insbesondere wurde die Fälligkeit der Forderung nicht nach den 31.12.2022 hinausgeschoben.“
Die begehrte Ersatzfeststellung lautet:
„Die tatsächliche Bezahlung des geschuldeten Betrags wurde im Rahmen einer mündlichen Nebenabrede abweichend vom Inhalt der Beilage ./A an die zuvor erfolgte Fertigstellung und Verwertung des Immobilienprojektes ** in ** geknüpft.“
Der Beklagtenvortrag (und die Einlassungen in der Beweisaufnahme) würden eindeutig besagen, dass die tatsächliche Zahlung vom Projekterfolg ** als aufschiebende Bedingung abhängig gemacht worden sei.
Das Erstgericht übersehe, dass die Aussagen des Klägers und seiner Ehefrau natürlich abgesprochen gewesen seien und es wenig überrasche, dass die Ehefrau des Klägers angebe, nichts über eine angebliche Fälligkeit zu wissen.
Der Kläger selbst habe ausgesagt, dass
- „der Beklagte über 25 Jahre hinweg mehrere derartige Immobilienprojekte hatte und er hat mir das immer wieder gezeigt und hat mir immer wieder erklärt, „schau, das ist mein Projekt und wenn ich das abschließe, dann kann ich dir das Geld geben““ und
- „er [der Beklagte] mir gesagt hat, wenn er mir gesagt, wenn er die auf verkauf hat, dann kann er mir das Geld zahlen“ [richtig: „[…] er hat mir gesagt, wenn er die auch verkauft hat, dann kann er mir das Geld zahlen“ (ON 28.4, S 5)].
Die begehrte Ersatzfeststellung stütze sich auf diese Aussagen des Klägers und auf die Aussage des Beklagten.
1.1.1. Im Gesamtkontext seiner Parteienaussage bezogen sich die obige Angaben des Klägers nicht nur auf die Zahlung der verfahrensgegenständlichen EUR 27.000,-, sondern auch auf andere Zahlungsrückstände des Beklagten.
Äußerungen des Beklagten, die Zahlung der Forderungen erst nach Abschluss bestimmter Projekte leisten zu können, bedeuten nicht, dass damit – entgegen dem eindeutigen Wortlaut des Schreibens ./A – die datumsmäßig festgelegte endgültige Fälligkeit spätestens am 31.12.2022 hätte relativiert werden sollen und der Kläger dem auch zugestimmt hätte. Ebenso gut kann der Beklagte den Kläger mit solchen Aussagen bloß vertröstet haben, weil er die Zahlung nicht schon vor dem vereinbarten („spätesten“) Fälligkeitstermin leisten konnte oder wollte.
Im Übrigen gilt: Das Zivilprozessrecht ist vom Grundsatz der freien Beweiswürdigung geprägt (§ 272 Abs 1 ZPO). Der erkennende Richter ist bei der Bildung der Überzeugung, ob die für die Feststellung einer Tatsache notwendige Wahrscheinlichkeit vorliegt, frei, also an keine gesetzlichen Beweisregeln gebunden. Er hat nach bestem Wissen und Gewissen, aufgrund seiner Lebenserfahrung und Menschenkenntnis zu prüfen, ob jener Wahrscheinlichkeitsgrad erreicht ist, der es rechtfertigt, dass er als Richter die fragliche Tatsache für wahr hält. Diese Überzeugungsbildung hat die Ergebnisse der gesamten Verhandlung miteinzubeziehen (ist daher auch „Verhandlungswürdigung“), das heißt, dass alles Vorbringen der Prozessbeteiligten, ihr Verhalten während der Verhandlung und der persönliche Eindruck von den Prozessbeteiligten in die Würdigung einfließen sollen ( Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka, ZPO 5§ 272 ZPO Rz 1). Gerade dem persönlichen Eindruck des erkennenden Richters kommt bei einer Tatsachenfeststellung, die in erster Linie anhand der Aussagen der beteiligten Personen zu gewinnen ist, eminente Bedeutung zu. Es liegt im Wesen der freien Beweiswürdigung, dass sich das Gericht für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen aufgrund seiner Überzeugung, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann, entscheidet ( Klauser/Kodek , JN-ZPO 18§ 272 E 35; RS0043175). Das Berufungsgericht hat nur zu prüfen, ob das Erstgericht die Beweisergebnisse schlüssig gewürdigt hat, nicht, ob seine Feststellungen mit der objektiven Wirklichkeit übereinstimmen; es ist darzulegen, dass die getroffenen Feststellungen zwingend unrichtig sind oder wenigstens bedeutend überzeugendere Ergebnisse für andere Feststellungen vorliegen ( Klauser/Kodek, aaO § 467 ZPO E 40/4 – 40/5).
Solche erheblichen Zweifel ergeben sich aus den Erwägungen des Beklagten nicht.
Soweit dieser unterstellt, die Aussagen des Klägers und dessen Ehefrau, der Zeugin E* B*, seien „natürlich abgesprochen gewesen“ begründet er dies nicht und zeigt nicht auf, auf welche objektivierbaren Umstände er diese Behauptung stützt. Allein die Tatsache, dass die Aussage der Zeugin die Parteienaussage ihres Ehegatten stützt, bedeutet nicht schon, dass sie abgesprochen ist, und selbst wenn sie abgesprochen gewesen wäre, muss sie deswegen nicht inhaltlich unrichtig gewesen sein. Der Beklagte setzt sich im Zusammenhang mit seiner Behauptung auch nicht mit der Beweiswürdigung des Erstgerichts – aus der gut nachvollziehbar ist, weshalb es von keiner prozessorientierten Aussage des Klägers (und damit wohl auch dessen Ehegattin) ausging – auseinander. Insoweit ist die Beweisrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt (vgl Pimmer in Fasching/Konecny 3§ 467 ZPO Rz 40; A. Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO 6§ 471 Rz 15; RS0041835).
Das Beklagtenvorbringen und die Parteienaussage des Beklagten allein sind keine bedeutend überzeugenderen Ergebnisse für andere Feststellungen.
Die Beweis- und Tatsachenrüge ruft keine Zweifel an der Beweiswürdigung des Erstgerichts und der Richtigkeit der Festellungen hervor.
Das Berufungsgericht übernimmt die Feststellungen des Ersturteils und legt sie seiner Entscheidung zugrunde (§ 498 Abs 1 ZPO).
2. Unrichtige rechtliche Beurteilung
2.1. Die vom Beklagten keinem Rechtsmittelgrund zugeordneten Ausführungen in Punkt 2. der Berufungsschrift ( „Fehlende Passivlegitimation – Unternehmensbezug“) sind ihrem Inhalt nach als Rechtsrüge zu deuten (Unklarheiten gehen zu Lasten des Rechtsmittelwerbers (RS0041761; RS0041911 [T1]; 9 Ob 89/14z; 2 Ob 41/16t). Mangels Angabe bekämpfter und stattdessen angestrebter Feststellungen liegt jedenfalls keine gesetzmäßig ausgeführte Beweis- und Tatsachenrüge vor.
Der Beklagte macht geltend, der Prozessvortrag und die Aussagen der einzelnen handelnden Personen sowie der in der Verhandlung vorgelegte Dienstzettel zeigten eindeutig, dass die behaupteten Ansprüche des Klägers im Kontext des Dienstverhältnisses zur D* GmbH gesehen werden müssten. Sämtliche handelnden Personen seien juristische Laien gewesen. Eine allfällige Verpflichtung zur Bezahlung von EUR 27.000,- hätte in solchen Konstellationen immer nur den Dienstgeber, die D* GmbH, und nicht deren Geschäftsführer persönlich treffen können.
2.1.1. Es steht fest, dass die Klagsforderung im Zusammenhang mit privaten Arbeiten des Klägers für den Beklagten außerhalb des Dienstverhältnisses des Klägers zur GmbH steht (US 3). Dem Beklagten war bewusst, dass es sich bei dieser Zahlungsverpflichtung nicht um eine Verpflichtung der GmbH, sondern um seine eigene Zahlungsverpflichtung handelte. Er wollte daher nicht die GmbH, sondern sich selbst verpflichten und gab auch gegenüber dem Kläger zu keinem Zeitpunkt an, diesbezüglich für die GmbH aufzutreten oder diese verpflichten zu wollen (US 4).
Eine Rechtsrüge, die – wie ganz offensichtlich hier – nicht vom konkret festgestellten Sachverhalt ausgeht, ist nicht gesetzmäßig ausgeführt und kann insoweit einer weiteren Behandlung nicht zugeführt werden ( Lovrek in Fasching/Konecny 3§ 503 ZPO Rz 134 mwN; A. Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO 5§ 471 ZPO Rz 16 mwN; RS0043603 [T8]).
2.2. Nach Ansicht des Beklagten liege kein „noviertes Privatdarlehen“ vor, weil das Darlehen ein Realkontrakt und die Hingabe/Zuzählung der Valuta konstitutiv sei.
2.2.1.Auch durch Novation kann eine Darlehensschuld begründet werden (7 Ob 62/04z).
Durch das DaKRÄG wurde der Darlehensvertrag als Konsensualvertrag ausgestaltet und kommt daher bereits durch die Vereinbarung der Parteien zustande. Zuvor war der Darlehensvertrag als Realvertrag konzipiert gewesen und wurde erst mit Zuzählung der Darlehensvaluta wirksam geschlossen ( Aichberger-Beig in Kletečka/Schauer, ABGB ON 1.05 § 983 Rz 1; Bollenberger/Bydlinski in Bydlinski/Perner/Spitzer ABGB 7§ 983 ABGB Rz 2; Liebel/Perner in Schwimann/Kodek, ABGB 5§ 983 ABGB Rz 2; Kellner in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB 4 § 984 Rz 3).
Mangels (Behauptung der) Vereinbarung von Unentgeltlichkeit ist der Darlehensvertrag der Streitteile entgeltlich (§ 984 Abs 1 2. Satz ABGB).
Die auf alter Rechtslage und überholter Rechtsprechung beruhenden Berufungsausführungen zeigen keine unrichtige rechtliche Beurteilung des Erstgerichts auf.
2.3. Als sekundären Feststellungsmangel rügt der Beklagte, hinsichtlich der Fälligkeit der Forderungen und einer bestehenden Rückzahlungsverpflichtung seien nicht ausreichend Feststellungen getroffen worden.
Abgesehen davon, dass die Berufung nicht aufzeigt, welche konkreten Feststellungen der Beklagte vermisst, ergeben sich die Rückzahlungsverpflichtung und die Fälligkeit zweifelsfrei aus dem festgestellten Inhalt des Schreibens ./A im Zusammenhalt mit den weiteren Feststellungen des Erstgerichts.
Die behauptete sekundäre Mangelhaftigkeit liegt nicht vor.
Der unberechtigten Berufung war nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.
Die Berufungsentscheidung hing nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ab. Die ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen.
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