ABGB
Gliederung
Verträge zugunsten Dritter
7. Abschnitt Liquidation
§ 1376 1) durch Novation;
Die Umänderung ohne Hinzukunft einer dritten Person findet Statt, wenn der Rechtsgrund, oder wenn der Hauptgegenstand einer Forderung verwechselt wird, folglich die alte Verbindlichkeit in eine neue übergeht.
§ 1376 ABGB · ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
…§ 1376. Die Umänderung ohne Hinzukunft einer dritten Person findet Statt, wenn der Rechtsgrund, oder wenn der Hauptgegenstand einer Forderung verwechselt wird, folglich die alte Verbindlichkeit in…
Die bloße Abänderung des in einem früher geschlossenen Kaufvertrag vereinbarten Kaufpreises stellt keine Änderung des Hauptgegenstandes im Sinne des § 1376 ABGB dar.…
der ehemalige Schuldner/Gemeinschuldner nach Rechtskraft der Ausgleichsbestätigung/Zwangsausgleichsbestätigung hinsichtlich der als Naturobligation weiterbestehender Restschuld die Vollzahlung, liegt hierin keine Novation im Sinne des § 1376 ABGB, sondern lediglich eine sonstige Änderung im Sinne des § 1379 ABGB. Dies hat zur Folge, daß Sicherheiten (hier Wechselbürgschaft) keinesfalls infolge Novation erlöschen.…
Wenn die Streitteile über den Kaufgegenstand nach Aufhebung des Vertrages abermals einen Kaufvertrag schlossen, dann liegt darin keine Novation im Sinne des § 1376 ABGB, weil diese den Bestand der alten Verbindlichkeit bei Abschluß des neuen Vertrages voraussetzt, sondern der Abschluß eines neuen Kaufvertrages.…
…eines Arbeitsverhältnisses vorliegt, kann nur aufgrund der konkreten Umstände im Einzelfall entschieden werden (8 ObA 308/01d; RIS-Justiz RS0043253 ua). Eine Novation iSd § 1376 ABGB kommt zustande, wenn nach dem Willen der vertragschließenden Parteien das ursprüngliche Schuldverhältnis durch Änderung des Rechtsgrundes oder des Hauptgegenstandes durch ein neues ersetzt wird, in…
betroffenen Rechtsverhältnisses voraus. Daher ist es sowohl nach österreichischem als auch nach deutschem Recht für die Änderung eines Vertrages, gleichviel ob eine Novation nach § 1376 ABGB oder nach § 305 BGB (Schuldumschaffung) vorliegt oder eine die Identität des ursprünglichen Rechtsverhältnisses wahrende Schuldänderung nach § 1379 ABGB oder nach § 305 BGB…
…liegt somit eine Änderung von Rechten und Verbindlichkeiten vor, insoferne der Rechtgrund (Verpflichtung laut letztwilliger Anordnung und Vertrag) gewechselt hat (Novation im Sinne des § 1376 ABGB.). Damit ist die alte Verbindlichkeit als erloschen anzusehen und ist eine neue Vebindlichkeit, auf Grund des Neuerungsvertrages geschaffen, entstanden. Als solche unterliegt sie daher nunmehr…
…einer generellen (lückenlosen und vollständigen) Sicherheitsleistung. 2. In der Vereinbarung der Ratenzahlung liegt keine Änderung des Rechtsgrundes oder des Hauptgegenstandes und somit keine Novation (§ 1376 ABGB), sondern nur eine Änderung der Zahlungsfrist, somit nur eine Änderung von Nebenbestimmungen iSd § 1379 ABGB (SZ 44/179 ua). In der Bekanntgabe des aushaftenden…
…Kläger nicht erbracht. Die Zulässigkeit der Revision begründete das Berufungsgericht damit, dass es infolge der Formulierung "an Zahlungsstatt" von einem Neuerungsvertrag im Sinn des § 1376 ABGB ausgegangen sei, dass sich jedoch die Frage stelle, inwieweit dies mit der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 7 Ob 502/95 (MietSlg 43/11) vereinbar sei…
…übersehen, dass eine Rechnung nur eine deklarative Beweisurkunde ist, deren Berichtigung am Charakter der wahren Forderung nichts ändert (vgl Ertl in Rummel ³ § 1376 ABGB Rz 3 mwN). Die Beklagte macht nun in der Revisionsbeantwortung unter Hinweis auf oberstgerichtliche Judikatur geltend, das Gericht habe bei der Entscheidung über den…
…der bisher aufgelaufenen Kosten und der Gegenforderung abgeschlossene Vergleich alle Erfordernisse des § 1380 ABGB erfülle und eine Novation im Sinne des § 1376 ABGB darstelle. Das Gericht zweiter Instanz gab der von den Beklagten dagegen erhobenen Berufung teilweise Folge; es bestätigte das erstgerichtliche Urteil hinsichtlich des Zuspruchs eines Betrags…
…Beklagten arbeiten soll. Dies stellt sich als Änderung der vertraglichen Vereinbarung dar. Nach § 1377 ABGB wird jedoch bei einer Umänderung im Sinne des § 1376 ABGB, also einer "Novation", bei der sich Rechtsgrund oder Hauptgegenstand ändern, ein Neuerungsvertrag geschlossen, bei dem die vorherige Hauptverbindlichkeit "aufhört" und die neue zugleich ihren Anfang…
…zur Geltendmachung des Deckungsanspruchs nach Beendigung des Versicherungsvertrages oder die ARB 1995 mit der zweijährigen Frist zur Anwendung kommen. Eine Novation im Sinne des § 1376 ABGB ist die Umänderung des Schuldverhältnisses, die in der Änderung des Rechtsgrundes oder des Hauptgegenstandes einer Forderung besteht. Eine Änderung des Rechtsgrundes liegt vor, wenn der…
…zwischen den Streitteilen begann. Dieses bezog sich auf einen anderen Mietgegenstand, bedeutete also eine Novation durch Auswechslung des Hauptgegenstandes einer Forderung im Sinne des § 1376 ABGB. Die Antragsteller sind durch Abschluß des Mietvertrages vom 1. September 1977 nämlich nicht Mieter der Wohnung top Nr. 40 unter Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses über die…
…Staatsrechtslehre stelle eine solche Total-Entwertung von Normen und Verträgen geradezu das Paradigma einer unzulässigen Gesetzesderogation dar. Die Ansicht des Berufungsgerichtes verstoße auch gegen § 1376 ABGB, weil es sich beim Übergabsvertrag vom 18.10.1990 nur um das korrespondierende Verfügungsgeschäft zum Schenkungsvertrag vom 22.2.1974 handle. Der Schenker sei im Rahmen des Übergabsvertrages vom…
…werden könne, ohne dass es dabei zu einem Neuabschluss des Vertrags komme. Zu klären ist daher, ob es durch die Vertragsänderung zufolge Novation (§ 1376 ABGB) zu einer Beendigung des vor dem 1. Juli 2000 eingegangenen Dienstverhältnisses bestehenden Dienstverhältnisses gekommen ist, dieses also im Sinne des § 49c…
…versuche, warum ihr Recht zur Einhebung eines Erhaltungsbeitrages nach wie vor aufrecht bestehe, so müsse dem erwidert werden, daß der Neuerungsvertrag im Sinn des § 1376 ABGB in der einvernehmlichen Umänderung des ursprünglichen Schuldverhältnisses durch Änderung des Rechtsgrundes oder des Hauptgegenstandes einer Forderung bestehe. Im vorliegenden Fall könne aber der einseitig von…
…ist der Vergleich entgegen dem Wortlaut des § 1380 Satz 1 ABGB nicht unter allen Umständen ein Neuerungsvertrag im Sinne des § 1376 ABGB; novierende Wirkung kommt ihm aber jedenfalls dann zu, wenn nach dem Willen der Parteien das ursprüngliche Schuldverhältnis im Wege der Änderung des Rechtsgrundes oder des…
…“ Verschiedenheit sein, eine bloß „maßliche“ genügt nicht. Eine bloße Vermehrung oder Verminderung ist nicht „Verwechslung“ im Sinn des § 1376 ABGB (2 Ob 210/13s mwN). Zur Novation gehört die Absicht der Parteien, durch die Konstituierung einer neuen Verbindlichkeit die alte zu tilgen (der…
…abzudecken. Es habe sich dabei auch um eine Vereinbarung mit dem Beklagten oder zumindest zu seinen Gunsten gehandelt. Die Vereinbarung stelle einen Neuerungsvertrag iSd § 1376 ABGB dar. Das durch den Zwangsausgleich charakterisierte Schuldverhältnis über eine 20 %ige Quote sei durch ein neues Vertragsverhältnis in Höhe der gesamten ursprünglichen Forderung ersetzt worden…
…zwischen den Streitteilen begonnen. Dieses beziehe sich auf einen anderen Mietgegenstand, bedeute also eine Novation durch Auswechslung des Hauptgegenstandes einer Forderung im Sinne des § 1376 ABGB. Der vielfach verlangte eigene animus novandi, also die Absicht der Parteien, durch die Konstituierung einer neuen Verbindlichkeit die alte zu tilgen, sei kein besonderes subjektives…
…keine Mietverträge bestünden. Das Erstgericht ging mit Billigung der zweiten Instanz von einer Auflösung des Mietvertrags durch den Kaufvertrag über die Eigentumswohnung aus (§ 1376 ABGB), wozu die Beklagte in der außerordentlichen Revision nichts vorbringt. Damit kommt es aber auf die allein relevierte Frage, ob der Mietvertrag zusätzlich durch Vereinigung gemäß…
…einem normalen Arbeitsverhältnis und einem Heimarbeitsverhältnis Stellung bezogen und ausgeführt wie folgt: "Nach § 1377 ABGB wird jedoch bei einer Umänderung im Sinne des § 1376 ABGB, also einer "Novation", bei der sich Rechtsgrund oder Hauptgegenstand ändern, ein Neuerungsvertrag geschlossen, bei dem die vorherige Hauptverbindlichkeit "aufhört" und die neue zugleich ihren Anfang…
…1972 vorhandene Haus) durch ein neues (unter den Tatbestand des § 1 Abs 4 Z 1 MRG zu subsumierendes Gebäude) ersetzt wurde. Tatsächlich erwähnt § 1376 ABGB eine solche "Verwechslung des Hauptgegenstandes einer Forderung" als Anwendungsfall des Erneuerungsvertrages. Eine Novation setzt jedoch die Absicht der Parteien voraus, durch die Konstituierung einer neuen…
…und dessen Entrichtung betrifft und im übrigen den Kaufvertrag vom 6. März 1944 unberührt läßt, aber rechtlich dennoch als neues Schuldverhältnis im Sinn des § 1376 ABGB. anzusehen ist, da es eine Vertragswiederholung unter Hinzufügung abweichender Bestimmungen über die Höhe des Preises und die Form seiner Gutmachung darstellt. Es liegt darum eine…
Auch im Falle einer Solidarschuld kann der Hauptgegenstand der Forderung derart verwechselt werden, daß die alte Verbindlichkeit in eine neue übergeht (§ 1376 ABGB). In einem solchen Fall hängt es vom Willen der Vertragsschließenden ab, ob die Haftung der am Vertrag nicht beteiligten Mitschuldner unberührt bleibt oder aufgehoben sein…
…der Meinung, der Grundsatz jenes Erkenntnisses wäre im vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil die Beschwerdeführerin und ihre Söhne vertraglich die Pflichtteilsforderungen in Darlehensforderungen gemäß §1376 ABGB umgeändert hätten ... Selbst wenn ... die Pflichtteilsschuld der Beschwerdeführerin in eine Darlehensschuld umgewandelt worden wäre, könnte dies an der abgabenrechtlichen Beurteilung nichts ändern. Für diese ist…
…„artliche“ Verschiedenheit sein, eine bloß „maßliche“ genügt nicht. Eine bloße Vermehrung oder Verminderung ist nicht „Verwechslung“ iSd § 1376 ABGB (2 Ob 210/13s mwN). Zur Novation gehört die Absicht der Parteien, durch die Konstituierung einer neuen Verbindlichkeit die alte zu tilgen (der…
…der Streitteile (Überlassung des "Bruttoerlöses" aus dem Hälfteanteil des Klägers an der Gesellschaft der Mutter des Beklagten an Zahlungs Statt) als Novation iSd § 1376 ABGB. Demnach habe die alte Verbindlichkeit zu bestehen aufgehört, sodaß die Mutter des Beklagten keine Unterhaltsforderungen gegenüber dem Kläger aufgrund des gerichtlichen Unterhaltsvergleichs mehr habe und…
…klagenden Partei als Exporteur bestehenden Vertrages und der Abschluß eines neuen Vertrages mit der J***** als nunmehriger Exporteurin stelle eine Novation im Sinne des § 1376 ABGB dar. Es sei nämlich vereinbart worden, "daß die klagende Partei eben aus dem Vertragsverhältnis ausscheidet und die J***** eintritt". Die Verbindlichkeiten der klagenden Partei sollten…
…sondern der Vergleich bilde. Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der beklagten Partei Folge und stellte den Beschluß des Erstgerichtes wieder her. Begründung: Gemäß § 1376 ABGB. liegt ein Neuerungsvertrag vor, wenn der Rechtsgrund oder der Hauptgegenstand einer Forderung geändert wird; daß dies der Fall gewesen sei, wird in der Klage nicht…
…das Darlehenskapital von S 1,000.000,-- innerhalb eines Jahres zurückgezahlt werden. Die Parteien des ursprünglichen partiarischen Darlehensvertrages haben demnach die Gewinnbeteiligung des Darlehensgebers im Novationswege (§ 1376 ABGB) in eine Zinsenvereinbarung umgewandelt und eine Fälligkeitsabrede für die Zurückzahlung des Darlehens getroffen. Demgemäß ist auch das Klagebegehren berechtigt, die Revision der Beklagten gegen die…
…Fall wäre, lässt das Rechtsmittel völlig offen: Die nachträgliche einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses (zu einem späteren Termin) hat kein Schuldverhältnis im Sinn des § 1376 ABGB (vgl RS0032502), sondern eine einseitige rechtsgeschäftliche Willenserklärung über die sofort wirksame Beendigung des Arbeitsverhältnisses ersetzt. Darüber hinaus übersieht die Klägerin, dass für einen Vergleich das…
…nur insoweit zu folgen, als der Leistungsvereinbarung keine novierende Wirkung zukommt: [49] 4.1 Gegen die Annahme einer Novation im Sinn des §§ 1376 ABGB spricht zunächst, dass die Parteien kein erstinstanzliches Vorbringen zum Vorliegen eines gemeinsamen Novationswillens erstattet haben. Diese Absicht wird aber nicht vermutet (vgl RS0032417; im Zweifel…
…werde. Dies geschah mit Schreiben vom 6.3.1990. In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, daß durch den Umtausch der gekauften Fahrzeuge eine Novation gemäß § 1376 ABGB erfolgt sei; es seien dadurch die alte Verbindlichkeit und der frühere Kaufvertrag hinsichtlich des Datsun Patrol durch einen neuen Kaufvertrag ersetzt worden. Infolge des engen…
…der neuen Verbindlichkeit die alte getilgt werden soll, solange sie mit der neuen „noch wohl bestehen kann" (vgl Ertl in Rummel aaO § 1376 ABGB Rz 2). Es ist daher der Klägerin darin beizupflichten, dass eine bloße Schuldänderung und keine Novation vorliegt. Damit bedarf es aber auch keiner Beantwortung…
…die Absicht der Parteien durchgeführte Beweise herangezogen worden seien. Die Argumente hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung der Vereinbarung vom 15. 2. 1995 als Novation iSd § 1376 ABGB gingen dabei ins Leere, weil sie sich durch den vom Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrundegelegten Sachverhalt eines anders gearteten Vertragswillens der Streitteile nicht gedeckt seien. Die…
…Bestandvertrag für weitere drei Jahre, nämlich bis zum 31. 5. 2006 zu verlängern, als Novation im Sinn des § 1376 ABGB anzusehen wäre, wäre eine andere rechtliche Beurteilung geboten. Nach den maßgeblichen Feststellungen blieben nach dem Willen der vertragsschließenden Parteien sowohl der Rechtsgrund als auch der…
…den Streitteilen getroffene Vereinbarung, die zugunsten des Klägers aus dem Hausbau bestehende Forderung solle nunmehr als Darlehen geschuldet werden, als Novation im Sinne des § 1376 ABGB. Das Rechtsgeschäft sei daher nach den Regeln über das Darlehen zu behandeln. Mangels Vereinbarung eines bestimmten Rückzahlungstermines trete die Fälligkeit jedenfalls durch die Einmahnung, hier…
… 1975 kein Neuerungsvertrag gewesen sei. Tatsächlich handelt es sich aber um einen solchen, da der Hauptgegenstand der Forderung „verwechselt“ wurde (§ 1376 ABGB). Konkret handelt es sich um einen Vergleich im Sinne des § 1380 ABGB, da hiebei streitige Rechts bereinigt wurden, ging es doch darum, dass…
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