ABGB
Gliederung
Verträge zugunsten Dritter
7. Abschnitt Liquidation
§ 1376 1) durch Novation;
Die Umänderung ohne Hinzukunft einer dritten Person findet Statt, wenn der Rechtsgrund, oder wenn der Hauptgegenstand einer Forderung verwechselt wird, folglich die alte Verbindlichkeit in eine neue übergeht.
…Betrags von EUR 450.000,- auf ein Treuhandkonto zu bezahlen, liegt keine Änderung des Rechtsgrundes oder des Hauptgegenstandes der ursprünglichen Vereinbarung und daher keine Novation (§ 1376 ABGB), sondern nur eine Änderung der Zahlungsmodalität, somit nur eine Änderung von Nebenbestimmungen iSd § 1379 ABGB. Auf den Rechtsgrund der Forderung gehen die Vereinbarungen aus…
…des Umstands, dass die Beklagte keine Dienstleistungen mehr zu erbringen und nun Betriebskosten zu zahlen habe, ein neuer Vertrag durch Novation nach §§ 1376 ff ABGB zustandegekommen. Es liege ein Prekarium vor, das jederzeit widerrufbar sei. [6] Die dagegen erhobene außerordentliche Revision der Beklagten zeigt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im…
…des ursprünglich gelieferten EDV-Systems durch das eines anderen Erzeugers gehe. Dies bedeute aber, daß jedenfalls für die Hardware eine Novation im Sinn des § 1376 ABGB dadurch erfolgt sei, daß der Hauptgegenstand der Forderung ausgetauscht worden sei. Dadurch sei gemäß § 1377 ABGB das Recht der erstbeklagten Partei auf Lieferung einer…
…das Bestandverhältnis seien bereits ab Vertragsabschluss die Kündigungsbestimmungen des MRG anzuwenden. Diesen Ausführungen ist zunächst entgegenzuhalten, dass die Rechtsfrage, ob eine Novation iSd § 1376 ABGB vorliegt oder nicht, eine Frage des Einzelfalls ist (9 ObA 54/06s, 7 Ob 62/04z mwN). Doch selbst wenn man…
…beim Autorennen am Nürburgring (1. August 1971) zu denselben Bedingungen erweitert. Da es sich bei dieser Zusatzvereinbarung nicht um eine Novation im Sinn des § 1376 ABGB, sondern um eine die Identität des ursprünglichen Schuldverhältnisse zwischen den Parteien wahrende Schuldänderung im Sinne des § 1379 ABGB durch Erweiterung des Verwendungszweckes des Rennautos…
…keine Mietverträge bestünden. Das Erstgericht ging mit Billigung der zweiten Instanz von einer Auflösung des Mietvertrags durch den Kaufvertrag über die Eigentumswohnung aus (§ 1376 ABGB), wozu die Beklagte in der außerordentlichen Revision nichts vorbringt. Damit kommt es aber auf die allein relevierte Frage, ob der Mietvertrag zusätzlich durch Vereinigung gemäß…
…gewissen Zusammenhang der beiden Verträge gesehen, sich aber mit deren Verhältnis zueinander nicht näher befasst. Insbesondere blieb ungeprüft, ob der Fall einer Novation (§ 1376 ABGB) oder einer bloßen Schuldänderung (§ 1379 ABGB) gegeben ist. 3.1 Novation ist die Umänderung des Schuldverhältnisses, die in der Änderung des Rechtsgrunds oder…
… 2 GBG) an: 2. Nach dem klaren Wortlaut des Vertragsnachtrags vom 23. 11. 2010 stellte dieser keinen Neuerungsvertrag iSd §§ 1376 ff ABGB dar, weil nach dem Willen der vertragschließenden Parteien das ursprüngliche Schuldverhältnis nicht durch Änderung des Rechtsgrundes oder des Hauptgegenstands dergestalt durch ein neues ersetzt werden…
…das ursprüngliche Schuldverhältnis durch Änderung des Rechtsgrundes oder des Hauptgegenstands durch ein neues ersetzt wird (RIS Justiz RS0032502, Neumayr in KBB 4 §§ 1376 1377 ABGB Rz 1 ff). Diese Absicht der Parteien (animus novandi) wird im Zweifel nicht vermutet (RIS Justiz RS0032303, RS0032417). 12. Unter Hauptgegenstand ist…
…sprach es aus, daß das Verfahren in erster Instanz erst nach Rechtskraft dieses Beschlusses fortzusetzen sei. Voraussetzung für die Annahme eines Neuerungsvertrages iS des § 1376 ABGB - wie er von der Klägerin behauptet werde - sei einerseits die Nämlichkeit der Vertragspartner ("ohne Hinzukunft einer dritten Person"), andererseits eine Änderung des Rechtsgrundes oder des…
…und dessen Entrichtung betrifft und im übrigen den Kaufvertrag vom 6. März 1944 unberührt läßt, aber rechtlich dennoch als neues Schuldverhältnis im Sinn des § 1376 ABGB. anzusehen ist, da es eine Vertragswiederholung unter Hinzufügung abweichender Bestimmungen über die Höhe des Preises und die Form seiner Gutmachung darstellt. Es liegt darum eine…
…nachhinein. Auch nach dem allgemeinen bürgerlichen Recht lag nicht bloß eine Vertragsänderung in Nebenpunkten iS des § 1379 ABGB vor, sondern ein Neuerungsvertrag nach § 1376 ABGB, weil der Rechtsgrund des Anspruches (jetzt Bundelversicherung) geändert wurde, ohne daß daneben der alte Vertrag bestehen bleiben sollte. Allerdings ist bei einer derartigen neuen Versicherung…
…liegt somit eine Änderung von Rechten und Verbindlichkeiten vor, insoferne der Rechtgrund (Verpflichtung laut letztwilliger Anordnung und Vertrag) gewechselt hat (Novation im Sinne des § 1376 ABGB.). Damit ist die alte Verbindlichkeit als erloschen anzusehen und ist eine neue Vebindlichkeit, auf Grund des Neuerungsvertrages geschaffen, entstanden. Als solche unterliegt sie daher nunmehr…
…1951 ersetzt werden sollte. Der Beklagte wollte - was der Klägerin bekannt sein mußte, da die Anregung von ihr ausging - den alten Versicherungsvertrag novieren (§§ 1376 ff. ABGB.). Die erste Frage, die zu lösen ist, ist daher, ob und wann dieser Neuerungsvertrag zustande gekommen ist, da jedenfalls erst dann die vorige Hauptverbindlichkeit aufgehört…
…am 4. November 1965 zustellte und die er annahm. Soweit das Berufungsgericht darin eine Novation erblickte, kann ihm nicht beigepflichtet werden. Dazu ist gemäß § 1376 ABGB eine Verwechslung des Hauptgegenstandes erforderlich; die des Rechtsgrundes kommt hier nicht in Betracht. Eine solche Verwechslung des Hauptgegenstandes kann aber nur angenommen werden, wenn sie…
…worden und keine neue Eintragung im Grundbuch erfolgt sei, sei einleuchtend; es sollten weitere Kosten erspart werden. Es liege daher eine Novation iS des § 1376 ABGB vor. Als Kommanditist hafte der Beklagte nicht mehr für die Forderung aus dem neuen Vertrag. Das Berufungsgericht hob das erstgerichtliche Urteil unter Rechtskraftvorbehalt auf und…
…sondern der Vergleich bilde. Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der beklagten Partei Folge und stellte den Beschluß des Erstgerichtes wieder her. Begründung: Gemäß § 1376 ABGB. liegt ein Neuerungsvertrag vor, wenn der Rechtsgrund oder der Hauptgegenstand einer Forderung geändert wird; daß dies der Fall gewesen sei, wird in der Klage nicht…
…zum Inkasso zediert, dann aber diese Forderung dem Zessionar geschenkt, dann liegt in der Schenkung eine Umänderung der vereinbarten Zession durch Verwechslung des Rechtsgrundes (§ 1376 ABGB.). Die Umänderung der ursprünglichen Verbindlichkeit des Zessionars betrifft aber nur das Innenverhältnis zwischen diesem und dem Zedenten, das abstrakte Außenverhältnis zwischen dem Zedenten und dem…
…übersehen, dass eine Rechnung nur eine deklarative Beweisurkunde ist, deren Berichtigung am Charakter der wahren Forderung nichts ändert (vgl Ertl in Rummel ³ § 1376 ABGB Rz 3 mwN). Die Beklagte macht nun in der Revisionsbeantwortung unter Hinweis auf oberstgerichtliche Judikatur geltend, das Gericht habe bei der Entscheidung über den…
…Bestandvertrag für weitere drei Jahre, nämlich bis zum 31. 5. 2006 zu verlängern, als Novation im Sinn des § 1376 ABGB anzusehen wäre, wäre eine andere rechtliche Beurteilung geboten. Nach den maßgeblichen Feststellungen blieben nach dem Willen der vertragsschließenden Parteien sowohl der Rechtsgrund als auch der…
…der neuen Verbindlichkeit die alte getilgt werden soll, solange sie mit der neuen „noch wohl bestehen kann" (vgl Ertl in Rummel aaO § 1376 ABGB Rz 2). Es ist daher der Klägerin darin beizupflichten, dass eine bloße Schuldänderung und keine Novation vorliegt. Damit bedarf es aber auch keiner Beantwortung…
…einer für eine Novation notwendigen Neuerungsabsicht ("animus novandi") der Parteien fehlt, nämlich durch die Begründung einer neuen Verbindlichkeit die alte zu tilgen (Ertl in Rummel ABGB3 II/3 Rzz 2, 3 zu § 1376 ABGB). Selbst wenn man von einer Novation ausgehen wollte, wäre für den Einwand der beklagten Parteien, durch den Kläger in Irrtum geführt worden zu sein, nichts…
…Kläger nicht erbracht. Die Zulässigkeit der Revision begründete das Berufungsgericht damit, dass es infolge der Formulierung "an Zahlungsstatt" von einem Neuerungsvertrag im Sinn des § 1376 ABGB ausgegangen sei, dass sich jedoch die Frage stelle, inwieweit dies mit der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 7 Ob 502/95 (MietSlg 43/11) vereinbar sei…
…einem normalen Arbeitsverhältnis und einem Heimarbeitsverhältnis Stellung bezogen und ausgeführt wie folgt: "Nach § 1377 ABGB wird jedoch bei einer Umänderung im Sinne des § 1376 ABGB, also einer "Novation", bei der sich Rechtsgrund oder Hauptgegenstand ändern, ein Neuerungsvertrag geschlossen, bei dem die vorherige Hauptverbindlichkeit "aufhört" und die neue zugleich ihren Anfang…
…Rechtsprechung und vor allem auf die verschiedenen Lehrmeinungen ein und kommt danach zum Schluss, das Saldoanerkenntnis sei als Novation im Sinne der §§ 1376 ff ABGB, verbunden mit einem (beiderseitigen) deklarativen Schuldanerkenntnis, anzusehen. Apathy (Das Schuldanerkenntnis nach österreichischem Recht, ÖBA 1999, 679 ff) qualifiziert die Saldofeststellung im Bankkontokorrent nach…
…die Absicht der Parteien durchgeführte Beweise herangezogen worden seien. Die Argumente hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung der Vereinbarung vom 15. 2. 1995 als Novation iSd § 1376 ABGB gingen dabei ins Leere, weil sie sich durch den vom Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrundegelegten Sachverhalt eines anders gearteten Vertragswillens der Streitteile nicht gedeckt seien. Die…
…sich bei Zumietung des weiteren Zimmers mittels Zusatzvereinbarung vom 7. 12. 1992 um eine Novation durch Auswechseln des Hauptgegenstandes einer Forderung im Sinn des § 1376 ABGB gehandelt hat, liege ein derartiger Neuerungsvertrag nur vor, wenn die Absicht der Parteien besteht, durch die Konstituierung einer neuen Verbindlichkeit die alte zu tilgen. Da…
…Im vorliegenden Fall wird dabei nämlich übersehen, daß über Vermittlung der Firma Inkasso GmbH zwischen der klagenden Partei und dem Beklagten ein Neuerungsvertrag (Novation; § 1376 ff ABGB) zustande gekommen ist, der einen neuen Rechtsgrund entstehen hat und gleichzeitig die zugrunde liegenden alten Forderungen, bestehend aus einer Forderung wegen Warenlieferung, Zinsen und Kosten…
…denen das Wohnungseigentum an zwei bestimmten Wohneinheiten verbunden sein sollte, bestehen. In dieser nachträglichen Vereinbarung lag eine (teilweise) Schuldumwandlung im Sinne einer Novation (§§ 1376 ff ABGB), die zwar den Hauptgegenstand der Architektenforderung auswechselte (Grund statt Geld), aber nichts an der in das rechtsgeschäftliche Austauschverhältnis gesetzten Architektenleistungen und damit am Rechtsgrund änderte…
…zwischen den Streitteilen begann. Dieses bezog sich auf einen anderen Mietgegenstand, bedeutete also eine Novation durch Auswechslung des Hauptgegenstandes einer Forderung im Sinne des § 1376 ABGB. Die Antragsteller sind durch Abschluß des Mietvertrages vom 1. September 1977 nämlich nicht Mieter der Wohnung top Nr. 40 unter Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses über die…
…versuche, warum ihr Recht zur Einhebung eines Erhaltungsbeitrages nach wie vor aufrecht bestehe, so müsse dem erwidert werden, daß der Neuerungsvertrag im Sinn des § 1376 ABGB in der einvernehmlichen Umänderung des ursprünglichen Schuldverhältnisses durch Änderung des Rechtsgrundes oder des Hauptgegenstandes einer Forderung bestehe. Im vorliegenden Fall könne aber der einseitig von…
…RS0042779). Im Übrigen stehen die Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes im Einklang mit gesicherter Judikatur des Obersten Gerichtshofes. Danach kommt ein Neuerungsvertrag im Sinne der §§ 1376 ff ABGB zustande, wenn nach dem Willen der vertragsschließenden Parteien das ursprüngliche Schuldverhältnis durch Änderung des Rechtsgrundes oder des Hauptgegenstandes durch ein neues ersetzt wird, in dem…
…hier der Hinweis, dass auch diese Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes im Einklang mit gesicherter oberstgerichtlicher Judikatur stehen: Danach kommt ein Neuerungsvertrag im Sinne der §§ 1376 ff ABGB zustande, wenn nach dem Willen der vertragsschließenden Parteien das ursprüngliche Schuldverhältnis durch Änderung des Rechtsgrundes oder des Hauptgegenstandes durch ein neues ersetzt wird, in dem…
…Grundlage für seine Pensionsansprüche ausdrücklich zur Kenntnis genommen hat und damit wohl auch die Anspruchsgrundlage für die Pension in diesem Sinne festgelegt wurde (vgl § 1376 ff ABGB). Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.…
…der Streitteile (Überlassung des "Bruttoerlöses" aus dem Hälfteanteil des Klägers an der Gesellschaft der Mutter des Beklagten an Zahlungs Statt) als Novation iSd § 1376 ABGB. Demnach habe die alte Verbindlichkeit zu bestehen aufgehört, sodaß die Mutter des Beklagten keine Unterhaltsforderungen gegenüber dem Kläger aufgrund des gerichtlichen Unterhaltsvergleichs mehr habe und…
…1993 bzw 16.August 1993 als „Übergabsvertrag auf den Todesfall“ bzw als „Übergabsvertrag“ bezeichnete Verträge ab. Eine Novation iSd § 1376 ABGB ist die Umänderung des Schuldverhältnisses, die in der Änderung des Rechtsgrunds oder des Hauptgegenstands einer Forderung besteht. Eine Änderung des Rechtsgrunds liegt vor, wenn der…
…zwischen den Streitteilen begonnen. Dieses beziehe sich auf einen anderen Mietgegenstand, bedeute also eine Novation durch Auswechslung des Hauptgegenstandes einer Forderung im Sinne des § 1376 ABGB. Der vielfach verlangte eigene animus novandi, also die Absicht der Parteien, durch die Konstituierung einer neuen Verbindlichkeit die alte zu tilgen, sei kein besonderes subjektives…
…klagenden Partei als Exporteur bestehenden Vertrages und der Abschluß eines neuen Vertrages mit der J***** als nunmehriger Exporteurin stelle eine Novation im Sinne des § 1376 ABGB dar. Es sei nämlich vereinbart worden, "daß die klagende Partei eben aus dem Vertragsverhältnis ausscheidet und die J***** eintritt". Die Verbindlichkeiten der klagenden Partei sollten…
…zwar zu, dass die Bürgschaft nach dem Wortlaut des § 1378 ABGB erloschen wäre, müsste diese Umwandlung als Novation im Sinne des § 1376 ABGB beurteilt werden. Nun wird aber im jüngeren Schrifttum ( Ertl in Rummel aaO § 1378 Rz 3 a; P. Bydlinski in ÖJZ…
…Erklärung abgegeben wurde, zu ermitteln sein. Da - jedenfalls bis jetzt - eine Rechtswahl nicht behauptet wurde, wäre dann etwa französisches Recht auf die als Novation (§ 1376 ABGB) zu beurteilende Vereinbarung Beilagen 4 und 5 (= Beilagen L 1 und M 1) anzuwenden, wenn - was naheliegt - die Beteiligten französische Staatsangehörige sind (bzw. waren) und…
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