Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits-und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Nigl als Vorsitzenden, den Richter Mag. Zechmeister und die Richterin Mag. Pinter sowie die fachkundigen Laienrichter Norbert Walter und Ing. Mag. Michael Burger in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* B* , **, vertreten durch Mag.Dr. Marc Gollowitsch, Rechtsanwalt in Pöchlarn, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Landesstelle **, **, vertreten durch Mag. C*, ebendort, wegen Versehrtenrente, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 11.11.2025, **-7, gemäß §§ 2 Abs 1 ASGG, 480 Abs 1 ZPO in nicht öffentlicher Sitzung
I. den
Beschluss
gefasst:
Der Nachtrag zur Berufung vom 22.11.2025 (ON 18) wird zurückgewiesen.
II. zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben .
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
und Begründung
Mit Bescheid vom 2.6.2025 sprach die Beklagte aus, dass der Unfall des Klägers vom 6.3.2024 nicht als Arbeitsunfall anerkannt werde und kein Anspruch auf Leistungen aus der Unfallversicherung bestehe.
Der Kläger begehrte die Feststellung des Unfalls vom 6.3.2024 als Arbeitsunfall sowie die Leistung einer Versehrtenrente im gesetzlichen Ausmaß.
Er sei am Unfalltag auf dem Weg nach Hause gewesen und etwa 100m vor seiner Wohnung in der ** von seiner Familie mit einer Kopfverletzung aufgefunden worden. Nachdem sich sein Zustand über Nacht verschlechtert habe, sei am nächsten Tag im Krankenhaus eine Hirnblutung festgestellt worden. Er habe sich 14 Tage lang im künstlichen Koma befunden und erhalte seither Pflegegeld der Stufe 1. An den Unfallhergang könne er sich nicht erinnern. Die Verletzungen ließen keinen Rückschluss auf einen E-Scooter-Unfall zu. Er leide an den Folgen des Arbeitsunfalls, seine Minderung der Erwerbsfähigkeit aufgrund dessen betrage mindestens 20%.
Die Beklagte wandte ein, das Ereignis stehe nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Kläger sei am Unfalltag mit einem E-Scooter von seiner Arbeitsstätte nach Hause gefahren und aufgrund überhöhter Geschwindigkeit gestürzt. Weder Unfallzeit noch Unfallort könnten hinreichend belegt werden. Die Beweislast für die Ursache des Sturzes treffe den Kläger. Es habe keine allgemeine Weggefahr zum Unfall geführt, vielmehr sei der Kläger mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren und habe sich eine E-Scooter-immanente Gefahr verwirklicht. Auch der zeitliche und örtliche Zusammenhang zwischen dem Unfall und der versicherten Tätigkeit sei nicht ausreichend belegt. Der Kläger habe seinen Dienst bereits um 15.00 Uhr beendet und nicht den direkten Heimweg genommen. Es seien diesbezüglich zahlreiche Widersprüche vorhanden.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab. Es stellte folgenden Sachverhalt fest:
Der Kläger wohnt in D*, **. Seit 4.3.2024 war er bei der E* GmbH in F*, **, beschäftigt. Seinen Arbeitsweg legte er am 6.3.2024 wie immer mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurück. Er arbeitete an diesem Tag bis 16.00 Uhr und fuhr danach mit dem E-Scooter nach F*, wo er den Bus nach G* nahm. Aufgrund einer Verspätung des Busses verpasste er den Zug um 18.05 Uhr in G* und nahm den Zug um 19.05 Uhr. Um etwa 19.08 Uhr erreichte er den Bahnhof D*. Von dort bis zu seinem Wohnhaus beträgt der Fußweg etwa 13 Minuten Gehzeit (laut Google Maps), mit dem E-Scooter etwas kürzer. Der Kläger benutzte an diesem Tag für die Fahrt vom Bahnhof nach Hause den E-Scooter.
Es kann nicht festgestellt werden, ob der Kläger direkt vom Bahnhof nach Hause fuhr oder einen anderen Weg wählte bzw irgendwo sonst einen Halt einlegte.
Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt stürzte der Kläger im Nahebereich seiner Wohnadresse und verletzte sich am Kopf. Es kann nicht festgestellt werden, weshalb und wann er mit dem E-Scooter zu Sturz kam. Es kann nicht festgestellt werden, dass er sich noch auf dem direkten Weg von der Arbeitsstätte nach Hause befand, als er zu Sturz kam.
Gegen 21.00 Uhr bis 21.30 Uhr wurde der Kläger von seiner Gattin mit einer Kopfverletzung auf dem Rücken am Boden liegend in der Nähe seines Wohnhauses gefunden. Wo er genau aufgefunden wurde, ob dies in der ** oder in der ** war, kann nicht festgestellt werden.
Da der Kläger nicht selbst aufstehen konnte, half ihm seine Gattin dabei und brachte ihn nach Hause. Diese maß der Kopfverletzung keine Bedeutung bei, der Kläger legte sich ins Bett und schlief ein.
Es kann nicht festgestellt werden, ob der Kläger zum Unfallzeitpunkt alkoholisiert war.
Am 7.3.2024 verschlechterte sich der Zustand des Klägers, er war schläfrig und verwirrt, sodass seine Gattin um 21.21 Uhr die Rettung alarmierte. Im Einsatzprotokoll der Notarztdoku vom 7.3.2024 ist in der Anamnese festgehalten: „Pat soll Lt Gattin gestern Abend mit dem Roller gestürzt sein, dabei trug der Pat keinen Helm und er sei betrunken gewesen. Gattin gibt an, dass Pat eine Wunde auf dem Hinterkopf habe und diese mit Beta-Lösung versorgt hat.
Rechtlich kam das Erstgericht zusammengefasst zum Schluss, unter Unfallversicherungsschutz stehe nur das Risiko, dem sich der Versicherte auf seinem Arbeitsweg aussetzen müsse, und zwar nur der streckenmäßig oder zeitlich kürzeste Weg zwischen Arbeitsstätte und Wohnung. Ein allein oder überwiegend im privatwirtschaftlichen Interesse gewählter Umweg sei nicht versichert, es sei ein hinreichender sachlicher Zusammenhang zwischen der realisierten Unfallgefahr und dem Zurücklegen des Arbeitsweges erforderlich.
Da weder feststellbar sei, ob sich der Kläger bei seinem Sturz noch auf dem direkten Weg von seiner Arbeitsstätte zu seinem Wohnort befunden habe, noch weshalb und wann genau es zum Unfall gekommen sei, habe der Kläger den ihn obliegenden Beweis der anspruchsbegründenden Tatsachen nicht erbracht. Er sei darüber hinaus mit einem E-Scooter unterwegs gewesen, bei dessen Verwendung ein sicheres Fahren nicht garantiert sei und es leichter zu ungewollten Fahrlinienverlagerungen oder Auslenkbewegungen komme.
Es bestehe kein zeitlicher, örtlicher oder ursächlicher Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung, weshalb der Unfall vom 6.3.2025 nicht als Arbeitsunfall gemäß § 175 Abs 2 ASVG zu qualifizieren sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers wegen Aktenwidrigkeit, unrichtiger Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, es abzuändern und festzustellen, dass der Unfall vom 6.3.2024 ein Arbeitsunfall in Form eines Wegeunfalls gemäß § 175 Abs 2a ASVG sei. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, die Berufung als unzulässig zu verwerfen. In eventu beantragt sie, der Berufung nicht Folge zu geben.
Zu Spruchpunkt I.
1.Die undatierte Berufung ON 9 langte innerhalb der Berufungsfrist am 21.11.2025 beim Erstgericht ein, der Nachtrag zur Berufung vom 22.11.2025 ON 11 wurde am 24.11.2025 beim Erstgericht überreicht. Beide Schriftstücke wurden dem Kläger mit separaten Beschlüssen jeweils vom 24.11.2025 zur Verbesserung durch Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt oder eine sonstige qualifizierte Person im Sinne des § 40 Abs 1 ASGG binnen 14 Tagen zurückgestellt, die Zustellung dieser Verbesserungsaufträge erfolgte am 26.11.2025. Am 10.12.2025 langten beide Schriftstücke mit einer Anwaltsunterschrift versehen wieder beim Erstgericht ein.
1.1.Jeder Partei steht nur eine einzige Rechtsmittelschrift oder Rechtsmittelgegenschrift zu. Weitere Rechtsmittelschriften und Rechtsmittelgegenschriften, Nachträge oder Ergänzungen sind auch dann unzulässig, wenn sie innerhalb der gesetzlichen Frist angebracht werden (RS0041666; vgl RS0036673). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nach ständiger Rechtsprechung für weitere Rechtsmittelschriften, Nachträge oder Ergänzungen dann, wenn diese am selben Tag wie der erste Rechtsmittelschriftsatz bei Gericht einlangen (RS0036673 [T6]; vgl Klauser/Kodek , JN-ZPO 18§ 465 ZPO E 5, E 5/1 mwN).
Gemäß § 85 Abs 2 ZPO ist der Schriftsatz bei Einhaltung der zur Verbesserung gesetzten Frist als am Tag seines ersten Einlangens überreicht anzusehen.
1.2. Auch wenn die Berufung und der Nachtrag mit rechtsanwaltlicher Unterfertigung am selben Tag beim Erstgericht überreicht wurden, sind sie nicht als eine Berufungsschrift anzusehen. Denn mit der fristgerechten Verbesserung gelten diese Schriftstücke als am ursprünglichen Tag eingebracht.
Der drei Tage nach der Berufung eingelangte Nachtrag zur Berufung war daher dem Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels entsprechend als unzulässig zurückzuweisen.
Zu Spruchpunkt II.
2. Die Berufung ist entgegen der Ansicht der Beklagten zumindest teilweise gesetzmäßig ausgeführt und daher zulässig:
2.1.Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Berufung, die nur aus unzulässigen Rechtsmittelgründen erhoben wird, einer gesetzlich unzulässigen Berufung gleichzustellen und zurückzuweisen (RS0041861). Darüber hinaus ist auch eine Berufung, die nur unzulässige Inhalte aufweist, wie eine gesetzlich unzulässige Berufung zu behandeln und zurückzuweisen (vgl RS0041863 [T1]). Erfasst sind davon insbesondere auch Fälle, in denen der Berufungswerber zwar einen zulässigen Rechtsmittelgrund behauptet, diesen jedoch nicht „gesetzmäßig“ ausführt (vgl 10 Ob 5/22s mwN).
2.2. Um eine Beweis-und Tatsachenrüge gesetzmäßig auszuführen, muss der Berufungswerber angeben (zumindest deutlich zum Ausdruck bringen), welche konkrete Tatsachenfeststellung bekämpft wird, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche Feststellung begehrt wird und aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen diese begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre ( Pimmer in Fasching/Konecny³§ 467 ZPO Rz 40; A. Kodek in Klicka/Koller ZPO 6, § 471 Rz 15; vgl RS0041835).Die Ausführungen zur Beweisrüge müssen somit eindeutig erkennen lassen, aufgrund welcher Umwürdigung bestimmter Beweismittel welche vom angefochtenen Urteil abweichenden Feststellungen angestrebt werden (RS0041835 [T2]).
Diese Rechtsprechung darf allerdings nicht „formelhaft“ angewendet werden. Die Prüfung, ob eine Beweisrüge gesetzmäßig ausgeführt ist, hat immer auf der Grundlage des Gesetzes zu erfolgen. Gemäß § 467 Z 3 ZPO hat der Berufungswerber die Berufungsgründe bestimmt, wenn auch kurz zu bezeichnen. Nach § 467 Z 4 ZPO hat die Berufungsschrift das tatsächliche Vorbringen und die Beweismittel, durch welche die Wahrheit der Berufungsgründe erwiesen werden kann, zu enthalten. Bei der Beurteilung, ob die Beweisrüge gesetzmäßig ausgeführt ist, ist kein allzu kleinlicher Maßstab anzulegen (RS0041835 [T9], vgl 10 Ob 5/22s).
2.3. Diesen Anforderungen genügt die Berufung zumindest teilweise. Der Kläger wendet sich erkennbar gegen die getroffenen Negativfeststellungen zum Fundort und zum direkten Heimweg. Er argumentiert mit Beweisergebnissen, die für die erkennbaren Ersatzfeststellungen sprechen und greift die erstgerichtliche Beweiswürdigung dahingehend an, als sie mit Wahrscheinlichkeiten und möglichen Abweichungen argumentiere und die Aussage seiner Gattin zu Unrecht als widersprüchlich darstelle. Damit legt er ausreichend erkennbar dar, aus welchen Gründen das Erstgericht zu den erkennbar gewünschten Feststellungen gelangen hätte müssen. Da die Beweisrüge den gesetzlichen Anforderungen entspricht, liegt keine Berufung vor, die nur unzulässige Inhalte aufweist.
3. Die Berufung ist nicht berechtigt .
Zur Beweisrüge und zur Aktenwidrigkeit
3.1. Gesamtheitlich betrachtet moniert der Berufungswerber die unrichtige Feststellung des Fundortes als Ergebnis unrichtiger Beweiswürdigung. Er zielt offensichtlich auf die Ersatzfeststellung ab, dass der tatsächliche Fundort in der **, etwa 30 bis 50m von seiner Wohnung entfernt liege.
3.1.2. Wenn der Kläger dazu ausführt, es seien Fotos und ein kurzes Video vom Auffindungsort vorhanden, weist er in der Folge selbst darauf hin, dass diese Beweismittel dem Erstgericht unbekannt waren und daher nicht berücksichtigt wurden. Eine unrichtige Würdigung der im Verfahren aufgenommenen Beweise vermag er damit nicht darzutun.
Auch durch den Verweis auf die Nichtermittlung des Fundortes durch das Erstgericht trotz leichter Feststellbarkeit sowie auf die zu Unrecht als widersprüchlich dargestellte Aussage der Zeugin B*, seiner Ehefrau, konnte der Berufungswerber keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit der erstgerichtlichen Beweiswürdigung erwecken. Denn diese legt ausführlich begründet und durch im Akt befindliche Urkunden belegt dar, dass die Angaben der Zeugin B* zum Fundort aufgrund ihrer Widersprüchlichkeiten vor der Polizei und vor dem erkennenden Gericht völlig unglaubwürdig und konstruiert wirkten, sowie dass mangels Vorliegens anderer Beweisergebnisse eine Feststellung des genauen Fundortes nicht möglich war.
3.2. Außerdem wendet sich der Kläger erkennbar gegen die getroffenen Negativfeststellungen zum direkten Heimweg. Demnach kann nicht festgestellt werden, ob er mit dem E-Scooter direkt vom Bahnhof nach Hause fuhr oder einen anderen Weg wählte bzw irgendwo sonst einen Halt einlegte. Weiters ist nicht feststellbar, dass er sich noch auf direktem Weg von der Arbeitsstätte nach Hause befand, als er zu Sturz kam. Der Berufungswerber zielt damit offenbar auf die Feststellung ab, dass ein Umweg nicht vorgelegen habe.
3.2.1. Dazu moniert er, die Feststellungen des Erstgerichts beruhten auf Spekulationen, nicht auf Beweisen und es bestehe kein einziger objektiver Hinweis auf einen von ihm genommenen Umweg. Auch dies vermag die erstgerichtliche Beweiswürdigung nicht zu erschüttern. Denn diese legt sorgfältig begründet zusammengefasst dar, dass der zeitliche Verlauf unter Berücksichtigung von Zeitpunkt und Ort der Auffindung des Klägers in der Nähe einer Wohnhausanlage eher für einen Umweg bzw Halt spricht, der Kläger dazu mangels Erinnerung wenig hilfreiche Angaben machen konnte und daher keine diesbezügliche Feststellung möglich war.
3.2.2. Die in der Berufung angeführte tatsächliche Route seines Heimwegs entspricht – beinhaltend die Verspätung des Busses und das Versäumen des Anschlusszugs - dem festgestellten Heimweg am Unfalltag. Auch die tatsächliche Arbeitszeit am Unfalltag bis 16.00 Uhr wurde vom Erstgericht so festgestellt, wie in der Berufung ausgeführt. Nicht nachvollziehbar ist daher, dass der Berufungswerber „sämtliche Feststellungen zu Arbeitsbeginn, Arbeitsende und Heimweg“ als „aktenwidrig“ bezeichnet.
3.2.3.Die Beweisrüge geht daher ins Leere, eine nachvollziehbar aufgezeigte Aktenwidrigkeit liegt nicht vor. Eine Aktenwidrigkeit liegt nur bei einem Widerspruch zwischen Prozessakten und tatsächlichen Urteilsvoraussetzungen vor, wobei dieser Widerspruch einerseits wesentlich, andererseits unmittelbar aus den Akten ersichtlich sein muss. In der Gewinnung tatsächlicher Feststellungen durch Schlussfolgerungen – wie im vorliegenden Fall - kann eine Aktenwidrigkeit nicht gelegen sein (RS0043421).
Zur Verfahrensrüge
3.3. In Punkt 4. der Berufung führt der Berufungswerber aus, das Erstgericht habe Widersprüche konstruiert, ohne die angebotenen Beweismittel überhaupt einzuholen. Damit nimmt er offenbar Bezug auf von der Zeugin B* erwähnte Fotos und ein Video.
Wenn er damit auf die Geltendmachung eines wesentlichen Verfahrensmangels abzielt, ist er darauf zu verweisen, dass schon ein diesbezüglicher Beweisantrag im Verfahren erster Instanz nicht gestellt wurde. Darüber hinaus fehlt der Berufung auch jegliche Angabe zur Relevanz.
Ein primärer Verfahrensmangel ist nur dann wahrzunehmen, wenn er wesentlich, mithin abstrakt geeignet ist, eine unrichtige Entscheidung herbeizuführen ( PimmeraaO § 496 ZPO Rz 34). Das ist bei einer unterlassenen Beweisaufnahme der Fall, wenn für den Berufungswerber günstige für die Entscheidung erhebliche Beweisergebnisse zu erwarten gewesen wären ( Delle-Karth, Die Mangelhaftigkeit des Verfahrens im Berufungssystem der Österreichischen Zivilprozessordnung, ÖJZ 1993, 10). Der Rechtsmittelwerber muss jedenfalls in seiner Verfahrensrüge nachvollziehbar ausführen, welche für ihn günstigen Verfahrensergebnisse zu erwarten gewesen wären, wenn der Verfahrensfehler nicht unterlaufen wäre. Andernfalls ist der Rechtsmittelgrund nicht gesetzmäßig ausgeführt (RS0043039 [T4]; vgl PimmeraaO § 496 ZPO Rz 37).
Für den Standpunkt des Klägers günstige Verfahrensergebnisse sind der Berufung nicht zu entnehmen, weshalb die Verfahrensrüge nicht zu behandeln ist.
Zur Rechtsrüge
3.4. Zu Punkt 5. der Berufung führt der Berufungswerber aus, das E-Scooter-Argument sei rechtlich irrelevant. Es gehe ausschließlich um die Frage, ob der Unfall – wie vorliegend der Fall sei - auf direktem Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte passiert sei. Damit macht er offenbar eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend.
Er geht hierbei jedoch nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Denn es konnte gerade nicht festgestellt werden, ob sich der Kläger zum Unfallszeitpunkt noch auf dem direkten Heimweg befand oder nicht. Da die Berufung nicht darlegt, inwiefern die Außerachtlassung des E-Scooter-Arguments unter Zugrundelegung der getroffenen Feststellungen zu einem anderen rechtlichen Ergebnis geführt hätte, liegt keine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge vor.
4. Kosten wurden nicht verzeichnet, sodass eine Kostenentscheidung entfallen konnte.
5.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil im Ergebnis die Voraussetzung der gesetzmäßigen Ausführung der Rechtsrüge zumindest hinsichtlich irgendeiner Rechtsfrage fehlt (RS0043352) und damit keine im Revisionsverfahren überprüfbare Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts vorliegt. Hat die unterlegene Partei ihre Berufung nicht auch auf den Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützt und diesen gesetzmäßig ausgeführt, so kann die versäumte Rechtsrüge in der Revision nicht mehr nachgetragen werden. Dies gilt ungeachtet des § 87 Abs 1 ASGG auch im Verfahren in Sozialrechtssachen (RS0043480).
Aber selbst soweit in den vorliegenden Berufungsausführungen eine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge erblickt werden sollte, scheitert die Zulässigkeit der Revision daran, dass eine Rechtsfrage von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht zur Beurteilung vorlag.
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