JudikaturOGH

4Ob228/08w – OGH Entscheidung

Entscheidung
20. Januar 2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F*****, vertreten durch Dr. Johannes Hübner und Dr. Gerhard Steiner, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei F*****, Landesgruppe V*****, vertreten durch die Proponenten Klaus Bilgeri und Rainer Maria Kos, diese vertreten durch Dr. Reinhard Weber, Rechtsanwalt in Bregenz, wegen Unterlassung (Streitwert 21.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 14. Oktober 2008, GZ 2 R 191/08t-44, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO). Der Antrag auf Berichtigung der einstweiligen Verfügung vom 6. August 2007 gemäß § 419 Abs 3 ZPO wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Beklagte hat am 8. 2. 2008 die Berichtigung der einstweiligen Verfügung vom 6. 8. 2007 in zwei Sätzen der Begründung beantragt (ON 25, ON 26). Das Erstgericht hat darüber abweisend entschieden (Beschluss verkündet in der Verhandlung vom 10. 7. 2008, ON 35, ausgefertigt zusammen mit dem Urteil in ON 36).

Rechtliche Beurteilung

Eine Berichtigung obliegt an sich jenem Gericht, das die fehlerhafte Entscheidung erlassen hat (M. Bydlinski in Fasching/Konecny² III § 419 ZPO Rz 5 mN aus der Rsp), sie kann aber auch in höherer Instanz angeordnet werden (§ 419 Abs 3 ZPO). Letzteres ist allerdings ausgeschlossen, wenn über den Berichtigungsantrag schon abgesprochen worden ist. Hat etwa das Erstgericht eine Berichtigung abgelehnt, so darf das Gericht zweiter Instanz die Berichtigung nur in Abänderung des erstgerichtlichen Beschlusses aufgrund eines Rekurses gegen diesen Beschluss, nicht aber von Amts wegen vornehmen (7 Ob 570, 571, 1585, 1586/92 = SZ 65/116).

Im Anlassfall hat das Erstgericht über den Berichtigungsantrag bereits wirksam entschieden; der Oberste Gerichtshof ist damit nicht berufen, gemäß § 419 Abs 3 ZPO eine Berichtigung anzuordnen.

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