Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Glawischnig als Vorsitzende, die Richter Mag. Nigl und Mag. Derbolav-Arztmann sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Stefan Varga und MMag. Cornelia Axmann PhD in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, vertreten durch Dr. Karin Zahiragic, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter , Eisenbahnen und Bergbau , **, wegen Entziehung von Rehabilitationsgeld, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht vom 17.12.2024, **-21, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hält die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, erachtet hingegen die damit bekämpften Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils für zutreffend. Es genügt daher eine auf die wesentlichen Punkte beschränkte Begründung (§§ 2 Abs 1 ASGG, 500a zweiter Satz ZPO).
Mit Vergleich im Verfahren ** des Arbeits- und Sozialgerichts Wien wurde zwischen den Parteien festgestellt, dass beim Kläger vorübergehende Invalidität ab 1.7.2021 bestand und der Kläger dem Grunde nach Anspruch auf Rehabilitationsgeld ab dem 1.7.2021 hatte.
Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die beklagte Partei aus, dass vorübergehende Invalidität nicht mehr vorliege. Das Rehabilitationsgeld werde daher mit 31. März 2024 entzogen. Medizinische Maßnahmen der Rehabilitation seien nicht mehr zweckmäßig. Es bestehe kein Anspruch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation.
Dagegen erhob der Kläger Klage zunächst beim Arbeits- und Sozialgericht Wien. Gemäß § 38 Abs 2 ASGG wurde das Verfahren an das Erstgericht überwiesen.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht 1. das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, dem Kläger über dem Stichtag (31.3.2024) Rehabilitationsgeld im gesetzlichen Ausmaß zu bezahlen, 2. das Klagebegehren, medizinische Maßnahmen der Rehabilitation seien zweckmäßig und 3. das Klagebegehren, es bestünde Anspruch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation, ab; 4. sprach es aus, dass der Kläger die Kosten des Verfahrens selbst zu tragen habe.
Es legte dieser Entscheidung – soweit im Berufungsverfahren relevant - folgenden Sachverhalt zugrunde:
Trotz seiner Leidenszustände ist der Kläger zusammengefasst noch in der Lage alle leichten und halbzeitig mittelschweren Arbeiten, unter Einhaltung der gesetzlichen Pausen, durchzuführen. Der Anmarschweg zur Arbeitsstätte ist nicht eingeschränkt. Ein KFZ kann gelenkt werden. Ein öffentliches Verkehrsmittel kann benützt werden. Pendeln und übersiedeln ist möglich. Von der Zeitdruckbelastung ist der Kläger für den durchschnittlichen Zeitdruck (inkl. 10 % überdurchschnittlicher Zeitdruck) geeignet. Vom geistigen Leistungsvermögen ist der Kläger für einfache Tätigkeiten geeignet. Kundenkontakt und Aufsichtstätigkeiten sind möglich. Fachspezifische Krankenstände sind bei Einhaltung des Leistungskalküls nicht mit der notwendigen Sicherheit prognostizierbar. Eine kalkülsrelevante Besserung ist nicht zu erwarten.
Im Vergleich 6.9.2022 zum 31.3.2024 ist aus neurologisch-psychiatrischer Sicht eine wesentliche Verbesserung eingetreten. Damals litt der Kläger an einer generalisierten Angststörung. Er war wegen der hohen psychischen Instabilität und damit fehlenden Stressbelastbarkeit aus klinisch-psychologischer Sicht in einen regulären Arbeitsprozess nicht einordenbar. Diese generalisierte Angststörung liegt zum 31.3.2024 nicht vor. Es gilt das oben genannte Kalkül.
Bei diesem Kalkül ist der Kläger noch in der Lage, verschiedene Hilfsarbeiterberufe, etwa Hilfsarbeitertätigkeiten in Buchbindereien, Platinenbestücker, Kleinteilemonteur und Hilfskraft in der industriellen Serienfertigung, Adressenverlagsarbeiter/Kuvertierer, Maschinenbügler, (Hilfs)Portier, einfacher Wachdienst (Objektbewachung, SchrankenwärterIn im Werkschutzdienst, Wächter im Standpostendienst), Leichtwarenverpacker, Fertigungsprüfer, Museumsaufseher, Parkraum-Überwacher, durchzuführen. Sie ist dabei auch nicht auf Berufe mit geringstem Anforderungsprofil angewiesen, da die medizinischen Einschränkungen (hins. Schweregrad, Arbeitshaltungen bzw. Zeitdruck) nicht stark genug sind.
Bei diesen Berufen wird das verbliebene Restleistungsvermögen der klagenden Partei nicht überschritten. Stellen sind in ausreichender Anzahl (mindestens 100 freie und/oder besetzte Arbeitsplätze bundesweit) auf dem österreichischen Arbeitsmarkt vorhanden.
Rechtlich folgerte das Erstgericht zusammengefasst und soweit im Berufungsverfahren relevant, dass für die Frage der Zulässigkeit der Entziehung die Verhältnisse im Zeitpunkt der Leistungszuerkennung mit dem Zustand zum Leistungsentzug zu vergleichen seien. Zwischen diesen Zeitpunkten sei es zu einer relevanten Verbesserung gekommen, und zwar in dem Sinn, dass die damals vorliegende generalisierte Angststörung, die dazu geführt habe, dass der Kläger in einen regulären Arbeitsprozess nicht einordenbar war, nicht mehr vorliege. Da der Kläger noch imstande sei, Verweisungsberufe auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszuführen, liege Invalidität nicht vor.
Gegen dieses Urteil (und nicht wie offenbar irrtümlich eingangs der Berufungsausführungen angeführt gegen ein Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht) richtet sich die rechtzeitige Berufung des Klägers . Geltend gemacht werden die Berufungsgründe „der Verfahrensfehler, der Beweisrüge und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung“. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil im Sinne der gänzlichen Klagsstattgebung abzuändern und auszusprechen, dass die beklagte Partei schuldig sei, dem Kläger Rehabilitationsgeld im gesetzlichen Ausmaß ab dem 1.4.2024 zu gewähren; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. In eventu wird beantragt, eine mündliche Berufungsverhandlung anzusetzen.
Die beklagte Partei beantragt der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1.) Zum Antrag des Berufungswerbers, in eventu „eine mündliche Berufungsverhandlung anzusetzen“ ist auszuführen, dass nach § 480 Abs 1 ZPO eine mündliche Verhandlung über die Berufung nur dann anzuberaumen ist, wenn der Berufungssenat dies im einzelnen Fall für erforderlich hält. Sonst erfolgt die Entscheidung über die Berufung in nicht öffentlicher Sitzung ohne vorhergehende mündliche Verhandlung. Der Berufungssenat hält keine Beweiswiederholung, Beweisergänzung oder Erörterung des Vorbringens für erforderlich, weshalb dem Antrag des Berufungswerbers auf Anberaumung (und Durchführung) einer mündlichen Berufungsverhandlung nicht zu folgen war (vgl OLG Wien 15 R 25/19k, 15 R 108/18i, 10 Rs 173/09y, 7 Ra 13/13b uva). Die Bestimmung des § 480 ZPO idF BBG 2009 verstößt nicht gegen Art 6 MRK und den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (RS0126298).
Im Hinblick darauf, dass der Antrag, das angefochtene Urteil allenfalls nach Beweisergänzung/-wiederholung abzuändern, schon nach der Rechtsprechung zu § 492 Abs 1 ZPO idF vor BGBl I 2009/52 einen Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung nicht ersetzt hat, war über den nur „in eventu“ gestellten Antrag nicht formal zu entscheiden (OLG Wien 7 Rs 66/24p; 15 R 125/19k uva). Ein Antragsrecht der Parteien auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung besteht im Übrigen seit Aufhebung des § 492 ZPO durch das BBG 2009, BGBl I 2009/52, nicht mehr (OLG Wien 7 Ra 66/20g, 15 R 24/20i uva).
2.) Weiters ist zu bemerken, dass im Kopf der angefochtenen Entscheidung als beklagte Partei die „PVA Landesstelle Niederösterreich, **“ genannt ist. Eine allfällige Berichtigung bleibt dem Erstgericht vorbehalten.
3.) Allgemein ist auch voranzustellen, dass die Berufung die Rechtsmittelgründe zwar formal getrennt darstellt, sie inhaltlich jedoch – soweit überhaupt eine gesetzmäßige Ausführung vorliegt - über weite Strecken miteinander vermengt. Allfällige Unklarheiten gehen daher zu Lasten des Berufungswerbers (RS0041761). Mehrere Berufungsgründe sind grundsätzlich nicht gemeinsam auszuführen, insofern die Ausführungen aber mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lassen, welcher Berufungsgrund dargestellt werden soll, darf die Berufung nicht gemäß § 474 Abs 2 ZPO verworfen werden. Derjenige Teil der Ausführungen, der nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lässt, welcher Berufungsgrund ausgeführt werden soll, ist aber mangels gesetzmäßiger Ausführung des Rechtsmittels unbeachtet zu lassen (RS0041768; vgl auch A. Kodek in Rechberger/Klicka 5 § 471 Rz 17).
Zur besseren Übersichtlichkeit erfolgt die Auseinandersetzung mit den Berufungsausführungen anhand der Reihenfolge und Zuordnung zu den einzelnen Berufungsgründen wie in der Berufung gewählt.
4.1.) Zur gesetzmäßigen Ausführung der Beweisrüge muss der Rechtsmittelwerber nach ständiger Rechtsprechung ( A. Kodek in Rechberger/Klicka ZPO 5 § 471 Rz 15; Klauser/Kodek , JN ZPO 18 § 467 E 39) angeben, welche konkrete Feststellung bekämpft wird, aufgrund welcher unrichtigen Beweiswürdigung das Erstgericht diese getroffen hat, welche (ersatzweise) Feststellung begehrt wird und aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen das Erstgericht diese hätte treffen müssen. Erforderlich ist dabei eine Auseinandersetzung mit der Beweiswürdigung des Erstgerichts.
Vorliegend bringt der Rechtsmittelwerber lediglich vor, dass die Feststellungen, dass aus neurologisch- psychiatrischer Sicht eine Verbesserung des Gesundheitszustands eingetreten ist, weil aus neurologisch-psychologischer Sicht die generalisierte Angststörung zum 31.03.2024 nicht mehr gegeben ist, „in diesem Punkt zu schwammig ausgeführt“ sind und „Unklarheiten offen lassen“. Das Erstgericht hätte Feststellungen zum Leistungskalkül (und insbesondere zur Krankenstandprognose) im Zuerkennungszeitpunkt zu treffen gehabt.
Damit liegt eine gesetzmäßig ausgeführte, einer weiteren Behandlung zugängliche Beweisrüge nicht vor. Der Rechtsmittelwerber legt nicht ansatzweise dar, aufgrund welcher unrichtigen Beweiswürdigung das Erstgericht falsche Feststellungen getroffen haben soll und erwähnt die beweiswürdigenden Argumente des Erstgerichts mit keinem Wort. Auch wird nicht dargelegt auf Basis welcher Beweisergebnisse das Erstgericht zu einer geänderten Sachverhaltsgrundlage kommen hätte sollen.
4.2.) Das Erstgericht hat vorliegend Feststellungen zum Leistungskalkül im Zuerkennungszeitpunkt getroffen:
Im Vergleich 6.9.2022 zum 31.3.2024 ist aus neurologisch-psychiatrischer Sicht eine wesentliche Verbesserung eingetreten. Damals litt der Kläger an einer generalisierten Angststörung. Er war wegen der hohen psychischen Instabilität und damit fehlenden Stressbelastbarkeit aus klinisch-psychologischer Sicht in einen regulären Arbeitsprozess nicht einordenbar. Diese generalisierte Angststörung liegt zum 31.3.2024 nicht vor. Es gilt das oben genannte Kalkül.
Warum „insbesondere zur Krankenstandprognose im Zuerkennungszeitpunkt“ Feststellungen zu treffen gewesen wären, ist nicht ersichtlich und wird auch von der Berufung nicht inhaltlich dargelegt.
Eine Feststellungsgrundlage ist nur dann sekundär mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren, nicht aber wenn das Erstgericht ohnehin ausreichende Feststellungen getroffen hat, mögen diese auch nicht den Vorstellungen des Berufungswerbers entsprechen (vgl RS0053317; 9 ObA 272/01t uva).
Der Berufungswerber zeigt weder auf, dass auf Basis des festgestellten Sachverhalts keine abschließende Beurteilung der Streitsache möglich wäre, noch legt er sonst eine unrichtige rechtliche Beurteilung dar.
4.3.) Soweit – wenn auch ersichtlich unter Auslassung von Satzteilen und daher sprachlich nicht gut verständlich - offenbar darauf hingezielt werden soll, dass sich aus dem vom Kläger vorgelegten Befund der Gruppenpraxis für Neurologie Dr. C* und Dr. D* ergebe, dass der Kläger nach wie vor an einer Angststörung leide, ist anzumerken, dass nach ständiger Rechtsprechung private Befunde und Gutachten von Ärzten die den Versicherten behandeln nicht geeignet sind, die Gutachten der gerichtlich bestellten Sachverständigen zu widerlegen OLG Wien 7 Rs 89/24w mwN uva).
4.4.) Die Berufungsausführungen: Da sich die Unvollständigkeit der Sachverhaltsgrundlage nicht ausschließlich aus der Unterlassung der Behandlung von Beweisrügen ergibt, sondern schon die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen für die abschließende Beurteilung der gegenständlichen Rechtssache nicht ausreichen, bedarf es einer neuerlichen Entscheidung des Berufungsgerichts. Verwiesen wird auch auf die Ausführungen zum Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung sind schon sprachlich nicht verständlich und damit keiner weiteren Behandlung zugänglich. Weder der Vorwurf der „Unterlassung der Behandlung von Beweisrügen“, noch der Hinweis auf das Erfordernis der „neuerlichen Entscheidung des Berufungsgerichts“ lässt sich in einen sinnvollen Zusammenhang mit dem hier vorliegenden Verfahren bringen.
5.) Zum Berufungsgrund des Verfahrensmangels :
5.1.) Der Berufungswerber rügt erkennbar die unterlassene Einholung eines kardiologischen Sachverständigengutachtens und eines berufskundlichen Sachverständigengutachtens.
5.2.) Die Ausführung des Berufungsgrundes der Mangelhaftigkeit des Verfahrens erfordert, dass der Berufungswerber die für die Entscheidung wesentlichen Feststellungen anführt, die bei Durchführung eines mängelfreien Verfahrens zu treffen gewesen wären. In der Verfahrensrüge ist nachvollziehbar auszuführen, welche für ihn günstigen Verfahrensergebnisse zu erwarten gewesen wären, wenn der Verfahrensfehler nicht unterlaufen wäre. Andernfalls ist der Rechtsmittelgrund nicht gesetzmäßig ausgeführt (RS0043039).
Selbst wenn man hier zugunsten des Klägers von der Erfüllung dieser Voraussetzungen ausgeht, geht die Verfahrensrüge fehl.
5.3.) Entscheidend für die Frage der Verweisbarkeit des Versicherten ist die auf Grund des ärztlichen Leistungskalküls getroffene Feststellung, in welchem Umfang er im Hinblick auf die bestehenden Einschränkungen behindert ist bzw welche Tätigkeiten er ausführen kann. Die vom Sachverständigen erhobene Diagnose bildet nur die Grundlage für das von ihm zu erstellende Leistungskalkül, das wiederum die Basis für die Feststellungen bildet. Mangels eigener medizinischer Fachkenntnisse könnte das Gericht aus einer festgestellten Diagnose keinerlei Schlussfolgerungen ableiten, zumal je nach dem Schweregrad eines Leidens bei gleicher Diagnose der Umfang der Einschränkungen bezüglich der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit ganz unterschiedlich sein kann. Wesentlich ist daher nur die Feststellung des Leistungskalküls (RS0084399). Entscheidungsgrundlage ist ausschließlich dass sich aus dem medizinischen Gesamtbild ergebene Gesamtleistungskalkül des Versicherten, nicht aber einzelne, diesem zugrundeliegende Diagnosen bzw einzelne (Risiko)faktoren (OLG Wien 7 Rs 115/19m; 7 Rs 112/20x uva).
Dass „die vom Gericht bestellten medizinischen Sachverständigen keine endgültige Aussage dahingehend treffen bzw sich nicht erklären konnten, wie der Kläger einer beruflichen Tätigkeit nachgehen kann“ trifft schlicht nicht zu. Warum „die Sachverständigengutachten in diesen Punkten unklar und unschlüssig“ bleiben sollen wird in der Berufung nicht nachvollziehbar dargelegt.
5.4.) Sachverständige sind Hilfsorgane des Gerichts, die dem Richter kraft ihrer besonderen Sachkunde die Kenntnisse von Erfahrungssätzen vermitteln, die daraus Schlussfolgerungen ziehen und zufolge ihrer Sachkenntnisse streiterhebliche Tatsachen erheben (SVSlg 50.104). Den Sachverständigen trifft entsprechend dem von ihm abgelegten Eid die Verpflichtung, sein Gutachten nach dem letzten Stand der Wissenschaft abzulegen. Das Gericht kann sich darauf verlassen, dass keine notwendige oder zweckdienliche Erweiterung der Untersuchung unterbleibt, wenn sie vom Sachverständigen nicht angeregt oder vorgenommen wird (SVSlg 50.079, 52.435). Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass medizinische Sachverständige die Notwendigkeit allfälliger weiterer Untersuchungen beurteilen können (vgl SVSlg 50.069, 50.447 uva). Werden daher auf Grund der Ergebnisse des Gutachtens eines Sachverständigen keine weiteren Gutachten veranlasst, so liegt darin keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens (SVSlg. 39.532; 44.354; 44.375; 50.079 ua).
Medizinische Fachfragen sind im sozialgerichtlichen Verfahren grundsätzlich durch entsprechende medizinische Sachverständige zu klären. Es stellt eine rein medizinische Frage dar, welche Untersuchungen zur Feststellung eines Leidenszustands notwendig sind. Es muss daher auch dem ärztlichen Sachverständigen überlassen bleiben zu beurteilen, welche Untersuchungen zur Feststellung des Leidenszustands der jeweils zu untersuchenden Versicherten erforderlich sind (SVSlg 59.479 uva). Ein medizinischer Sachverständiger, auch wenn er nicht Facharzt für das Fachgebiet ist, dem die vom Untersuchten berichteten Beschwerden zuzuordnen sind, besitzt doch so weitgehende medizinische Kenntnisse, dass er beurteilen kann, ob die Abklärung der an sich fachfremden Beschwerden durch ein anderes Fachgebiet notwendig ist (SVSlg 62.394 uva).
Die Kardiologie ist ein Teilgebiet der Inneren Medizin. Wenn ein Sachverständiger für Innere Medizin wie Dr. E* keine weitergehenden kardiologischen Untersuchungen anregt, kann sich das Gericht daher darauf verlassen, dass keine notwendige oder zweckdienliche Erweiterung der Untersuchung unterbleibt (OLG Wien 7 Rs 111/24f, 7 Rs 89/24w uva).
5.5.) Nach einhelliger Rechtsprechung übt ein Straßenbahnfahrer keinen angelernten Beruf aus (RS0084742; RS0084792 [T3]; OLG Wien 7 Rs 69/24d mwN; 9 Rs 105/18d ua).
Entgegen den Berufungsausführungen reicht es für den Erwerb eines Berufsschutzes auch nicht aus, dass eine Tätigkeit quantitativ und qualitativ als nicht ganz unbedeutend angesehen werden kann. Auf die Frage des Erhalts eines (zuvor erworbenen) Berufsschutzes kommt es hier nicht an.
5.6.) Auch die geltend gemachte primäre Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt damit nicht vor.
6.) Zum Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung :
6.1.) Der Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wendet sich gegen die rechtliche Subsumtion des Erstgerichts. Der Rechtsmittelwerber muss dabei von den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen ausgehen und darlegen, warum falsche rechtliche Schlüsse gezogen wurden. Die gesetzmäßige Ausführung dieses Rechtsmittelgrundes fordert – wie für das Revisions- (§ 506 Abs 2 ZPO) und das Rekursverfahren (§ 520 Abs 2 ZPO) ausdrücklich angeordnet – die Darlegung, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache unrichtig erscheint (A. Kodek aaO § 471 ZPO Rz 16). Die letztlich unsubstantiierte Behauptung des Gegenteils reicht nicht aus (vgl OLG Wien 15 R 11/24h; 7 Rs 111/23d ua).
6.2.) Auch hier ist der Konnex der Berufungsausführungen zum vorliegenden Fall nicht ohne Weiteres zu erkennen, insbesondere im Zusammenhang mit den Ausführungen zur Zumutbarkeit und zum Ausmaß von beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation. Dass die Berufung hier von „der Klägerin“ spricht verstärkt den Eindruck des fehlenden Zusammenhangs. Im Übrigen beschränkt sich hier die Berufung auf die sinngemäße Wiedergabe des § 253e Abs 2 bis 4 ASVG.
6.3.) Da Versicherte ohne Berufsschutz erst dann gemindert arbeitsfähig sind, wenn sie aus Gesundheitsgründen auf keine am allgemeinen Arbeitsmarkt bewerteten Beruf verwiesen werden können, ist es auch nicht möglich, sie beruflich zu rehabilitieren ( Födermayr in Mosler/Müller/Pfeil , Der SV-Komm § 253e ASVG Rz 9).
Die Tätigkeit als Straßenbahnfahrer ist - wie dargelegt (vgl Pkt 5.5.) - keine Erwerbstätigkeit nach § 255 Abs 1 ASVG (oder als Angestellter). Schon ausgehend davon kann beim Kläger der Tatbestand des § 253e Abs 1 ASVG nicht erfüllt sein.
7.) Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
8.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 ASGG. Für einen ausnahmsweisen Kostenzuspruch an den zur Gänze unterliegenden Kläger nach Billigkeit gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG ergaben sich keine Anhaltspunkte. Der Kläger hat daher die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
9.) Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil eine Rechtsfrage von der in § 502 Abs 1 ZPO gefor
derten Qualität nicht zur Beurteilung vorlag.
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