Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Nigl als Vorsitzenden, die Richterin Mag. Derbolav-Arztmann und den Richter Dr. Nowak sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Walter Gutstein und Mag. Matthias Trinko in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, vertreten durch Celar Senoner Weber-Wilfert Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagte Partei Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau , **, vertreten durch Mag. B*, ebendort, wegen Versehrtenrente, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 4.6.2025, **-15, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
I. Das angefochtenen Urteil wird dahingehend berichtigt, dass die Bezeichnung der Rechtssache und der Parteien im Urteilskopf wie folgt zu lauten hat:
„Das Arbeits- und Sozialgericht Wien erkennt durch die Richterin Mag. Susanne Pichler als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Ing. Alexander Wendt (AG) und Gerlinde Kandler (AN) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, geb. **, **, vertreten durch Celar Senoner Weber-Wilfert Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagte Partei Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, **, wegen Versehrtenrente (RATG € 3.600,00), nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht:“
Die Durchführung der Berichtigung obliegt dem Erstgericht.
II. Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Begründung
und
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheidvom 17.1.2025 anerkannte die Beklagte den Unfall, den der Kläger am 15.8.2022 erlitt, gemäß §§ 90 f B-KUVG als Dienstunfall. Seinen am 11.9.2024 eingelangten Antrag auf Gewährung einer Versehrtenrente aus Anlass jenes Dienstunfalles lehnte sie jedoch ab.
Dagegen richtete sich die Klage des Klägers mit dem wesentlichen Vorbringen, es bestehe eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mehr als 20 %.
Die Beklagte bestritt das Klagebegehren und beantragte die Klagsabweisung. Zum Zeitpunkt der Antragstellung habe kein Rentenanspruch mehr bestanden. Die rezidivierende Depression sei als akausal einzustufen.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren, die Beklagte sei schuldig, dem Kläger aufgrund der Folgen des Dienstunfalles vom 15.8.2022 eine Versehrtenrente im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren, ab. Es stellte nachstehenden Sachverhalt fest:
Im Rahmen eines Sturzes auf die rechte Schulter zieht sich der Kläger eine Teilverrenkung des rechten Schultereckgelenkes mit Zerreißung des Bandkomplexes zwischen körperfernen Schlüsselbein und der Schulterhöhe und eine Zerrung der Bandverbindung zwischen rechtem Schlüsselbein und Rabenschnabelfortsatz des Schulterblattes zu. Die Verletzung heilt mit einer Vergröberung des rechten Schultereckgelenkes ohne objektivierbaren Mindergebrauch der rechten oberen Extremität aus. Die Einschränkung der Funktion des Schultergelenkes ist unterhalb eines rentenbegründenen MdE-Wertes festzustellen. Eine objektivierbare Schonung der Extremität aufgrund der Schmerzen ist aufgrund des seitengleich vorhandenen Muskelmantels, fehlender muskulärer Verspannungen im Schultergürtelbereich und der Verwendung des Armes nach der gutachterlichen Untersuchung beim Ausgang aus dem Zimmer nicht zu erheben.
Die Palpation des AC-Gelenkes ist während der gutachterlichen Untersuchung schmerzfrei möglich. Im Rahmen der Ultraschalluntersuchung des rechten Schultergelenkes ist kein pathologisches Substrat oder Reizzustände der Bursa subacromialis oder der subakromiale Muskulatur festzustellen.
Das resezierte AC-Gelenk wird durch ein straffes Narbengewebe ersetzt. Für den gesamten Verlauf der Verletzung bestehen folgende MdE-Werte:
MdE 100 %: 25.1.2023
MdE 50 %: 26.1.2023 - 1.2.2023
MdE 30 % 2.2.2023 bis 7.3.2024
MdE 20 % ab 8.3.2024 für 3 Monate, dann 5 %
Aus neurologisch-psychiatrischer Sicht besteht keine unfallkausale Minderung der Erwerbsfähigkeit.
Am 23.8.2022 wurde der Beklagten eine Unfallmeldung vom 22.8.2022 über einen Wegunfall als Justizwachbeamter am 15.8.2022 übermittelt und wertete die Beklagte mit Schreiben vom 7.9.2022 diesen Unfall als Dienstunfall.
Der Kläger schrieb mit Mail, eingelangt bei der Beklagten am 11.9.2024:
„[…]
Hiermit möchte ich um Versehrtenrente ansuchen.
Es handelt sich um den Dienstunfall vom 15.08.2022.
[…]“
Rechtlichfolgerte das Erstgericht zusammengefasst, werde eine Unfallmeldung innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles erstattet, so gelte gemäß § 32 Abs 3 B-KUVG der Zeitpunkt des Einlangens der Unfallmeldung bei der Versicherungsanstalt als Tag der Einleitung des Verfahrens, wenn dem Versicherten zum Zeitpunkt der späteren Antragstellung oder Einleitung des Verfahrens noch ein Anspruch auf Rentenleistungen zustehe.
Zur diesbezüglich gleichlautenden Bestimmung des § 86 Abs 4 ASVG werde vertreten, dass der Zeitpunkt des Einlangens der Unfallmeldung beim Unfallversicherungsträger als Tag der Einleitung des Verfahrens gelte, wenn eine Unfallmeldung innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls erstattet worden sei. Der Leistungsanfall solle in dieser Sonderkonstellation schon vor Antragstellung oder amtswegiger Einleitung des Verfahrens nur dann eintreten, wenn dem Versicherten zum Zeitpunkt der späteren Antragstellung oder Einleitung des Verfahrens noch ein Anspruch auf Rentenleistungen zustehe. Es müsse daher ein ununterbrochen aufrechter Anspruch vorliegen; ein erst neu oder wiederum entstandener Rentenanspruch bilde keine Grundlage für eine rückwirkende Gewährung.
Die Unfallmeldung vom 22.8.2022 sei bei der Beklagten am 23.8.2022 eingelangt. Somit gelte der Zeitpunkt des Einlangens der Unfallmeldung bei der Versicherungsanstalt als Tag der Einleitung des Verfahrens. Das Schreiben vom 7.9.2022 stelle keine Anspruchsfeststellung im Sinne eines Bescheides dar.
Zum Zeitpunkt der Antragstellung des Klägers am 11.9.2024, somit nach der Zweijahresfrist, habe – wie festgestellt – keine MdE bestanden, sodass kein Anspruch auf Rentenleistungen zustehe.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil in eine Klagsstattgabe abzuändern; hilfweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
I. Zum Berichtigungsbeschluss:
Im Kopf der angefochtenen Entscheidung fiel ins Auge, dass dort
- von einer Arbeitsrechtssache die Rede ist,
- der Name des Klägers nicht angeführt wird,
- die Beklagte als Versicherungsanstalt öffentlich er Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau bezeichnet und
- ihre Adresse nicht angeführt wird.
Dabei handelt es sich um offenbare Unrichtigkeiten, um Auslassungen und um Schreibfehler, die jeweils einer Berichtigung zugänglich sind, weil der Entscheidungswille des Erstgerichts ohne Zweifel auf die Entscheidung der vorliegenden Sozialrechtssache zwischen ebenjenen Parteien gerichtet war ( Werderitsch in Kodek/Oberhammer,ZPO-ON § 419 ZPO Rz 6, 10).
Das angefochtene Urteil war deshalb gemäß § 419 Abs 1 ZPO von Amts wegen zu berichtigen. Der Vollzug der Berichtigung, die nach § 419 Abs 3 ZPO auch in höherer Instanz angeordnet werden kann, obliegt stets dem ursprünglich erkennenden Gericht ( Werderitsch in Kodek/Oberhammer,ZPO-ON § 419 ZPO Rz 23 [Stand 9.10.2023, rdb.at]); Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka, ZPO 5§ 419 ZPO Rz 9).
Gegen einen vom Berufungsgericht gefassten Berichtigungsbeschluss ist gemäß § 519 ZPO ein Rekurs unstatthaft (vgl RS0041738).
II. Die Berufung ist nicht berechtigt .
1. Der Berufungswerber bringt vor, die Leistungs- und Entscheidungspflicht des Versicherungsträgers beginne in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem alle materiellen Leistungsvoraussetzungen erfüllt seien, wenn der Versicherungsträger diese kenne. Ab dem Zeitpunkt des Einlangens der Unfallmeldung seien der Beklagten die materiellen Leistungsvoraussetzungen bekannt gewesen, die Leistungs- und Entscheidungspflicht des Versicherungsträgers, die nicht wahrgenommen worden sei, habe daher am 23.8.2022 begonnen.
1.1. § 32 Abs 3 B-KUVG lautet auszugsweise:
„Leistungen aus der Unfallversicherung fallen, wenn innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles weder der Anspruch von Amts wegen festgestellt, noch ein Antrag auf Feststellung des Anspruches gestellt wurde, mit dem Tag der späteren Antragstellung bzw. mit dem Tag der Einleitung des Verfahrens an, das zur Feststellung des Anspruches führt. Wird eine Unfallmeldung innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles erstattet, so gilt der Zeitpunkt des Einlangens der Unfallmeldung bei der Versicherungsanstalt als Tag der Einleitung des Verfahrens, wenn dem Versicherten zum Zeitpunkt der späteren Antragstellung oder Einleitung des Verfahrens noch ein Anspruch auf Rentenleistungen zusteht […]“.
Ebendies normiert § 86 Abs 4 ASVG wortgleich, sodass auch auf die dazu ergangene Judikatur zurückgegriffen werden kann.
1.2. Wurden innerhalb der zweijährigen Frist nur Verfahren eingeleitet, die nicht zur Anspruchsfeststellung geführt haben, dann fallen die Leistungen der Unfallversicherung erst mit der (späteren) tatsächlichen Antragstellung an (RS0083737).
1.3. Wenn auch die Rechtsausführungen des Berufungswerbers zur Entscheidungspflicht grundsätzlich zutreffen (siehe dazu RS0083725), legt er nicht dar, was diese mit der hier in Rede stehenden Regelung zum Anfall der Leistung in der Unfallversicherung zu tun habe.
2. Der Berufungswerber moniert, bereits die Unfallmeldung vom 23.8.2022 hätte als Antrag des Klägers verstanden werden können und müssen, und zwar (auch) im Hinblick auf den Grundsatz der sozialen Rechtsanwendung und auf die den Sozialversicherungsträger im Rahmen der ihm obliegenden Betreuungspflicht (Manuduktionspflicht).
2.1. Das Berufungsgericht ist berechtigt, seiner Entscheidung den Inhalt unstrittiger Urkunden auch ohne Beweiswiederholung zugrundezulegen (vgl RS0040328, RS0040321, RS0121557, RS0042533, RS0040083; 3 Ob 24/15y), sodass ergänzend folgende, durch Unterstreichung hervorgehobene Feststellung aus Beilage./2, Seiten 35 ff, zu beachten ist:
„Am 23.8.2022 wurde der Beklagten“ von der Anstaltsleitung der Justizanstalt ** „eine Unfallmeldung vom 22.8.2022 über einen Wegunfall als Justizwachbeamter am 15.8.2022 übermittelt und wertete die Beklagte mit Schreiben vom 7.9.2022 diesen Unfall als Dienstunfall.“
2.2. Inwieweit die Unfallmeldung des Dienstgebers an die Beklagte einen Antrag des Klägers im Sinne des § 32 Abs 3 B-KUVG darzustellen vermag, legt der Berufungswerber nicht dar.
2.3. Der Grundsatz der sozialen Rechtsanwendung geht nicht so weit, einen tatsächlich nicht gestellten Antrag zu fingieren (RS0086446 [T1]).
2.4. Es ist in Lehre und Rechtsprechung das Bestehen einer Reihe von Auskunfts-, Aufklärungs-, Informations- und Beratungspflichten der Versicherungsträger gegenüber den Versicherten anerkannt (RS0111538); zu einem sozialversicherungsrechtlichen Leistungsanspruch kann die Verletzung solcher Pflichten jedoch nicht führen (RS0111538 [T1, T8, T10]).
3. Aus anwaltlicher Vorsicht, so der Berufungswerber weiters, werde zudem ausgeführt, dass das Erstgericht den Sachverhalt fälschlicherweise nach § 32 Abs 3 Satz 2 B-KUVG beurteilt habe; richtigerweise wäre aber die Bestimmung des § 32 Abs 3 Satz 1 B-KUVG anwendbar gewesen.
3.1. Für die Anwendbarkeit der Ausnahmeregelung des § 32 Abs 3 Satz 2 B-SVG (bzw des § 86 Abs 4 Satz 2 ASVG) ist es erforderlich, dass dem Versicherten zum Zeitpunkt der späteren Antragstellung noch ein Anspruch auf Rentenleistungen zusteht. Hingegen lässt ein erst neu (oder wiederum) entstandener Anspruch eine rückwirkende Gewährung nicht zu (RS0118069).
Auf die Gründe der späteren Antragstellung kommt es ganz allgemein nicht an. Die Rechtsfolge einer verspäteten Antragstellung besteht – freilich nur im Fall einer ausreichenden Minderung der Erwerbsfähigkeit von wenigstens 20 vH – nicht im gänzlichen Verlust eines Rentenanspruchs, sondern lediglich im späteren Leistungsbeginn, also im Verlust des Rentenanspruchs für den davor liegenden Zeitraum (RS0113170).
3.2. Der eindeutige Wortlaut des § 32 Abs 3 B-KUVG und die hierzu (und zu § 86 Abs 4 ASVG) ergangene Judikatur stehen einer Auslegung jener Norm, wie sie der Berufungswerber anstrebt, entgegen – auch die von ihm selbst zitierte Judikatur:
3.2.1. Der Rechtssatz, den der Berufungswerber in diesem Zusammenhang ins Treffen führt – RS0124505 – beruht auf der von ihm ebenso zitierten Entscheidung 10 ObS 179/08h, die Versehrtengeld gemäß § 212 Abs 3 ASVG betreffend eine teilversicherte Schülerin zum Gegenstand hatte.
3.2.2. Die bloß bruchstückhaft wiedergegebenen Passagen aus jener Entscheidung lassen die dort zu beurteilende Rechtsfrage sowie den Umstand außer Acht, dass es sich hierbei um ergänzende, die Berufungsentscheidung also billigende Ausführungen des Höchstgerichts gemäß § 510 Abs 3 Satz 2 ZPO handelte.
3.2.3. Allein strittig war im dortigen Revisionsverfahren, ob der Klägerin Versehrtengeld – also eine Einmalleistung – nach wie vor zusteht, obwohl die beklagte Allgemeine Unfallversicherungsanstalt – nach zwei Unfallmeldungen im Jahr 1980, die nicht zu einer Anspruchsfeststellung führten – erst im Jahr 2007 Kenntnis davon erhielt, dass die unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit seit dem Zeitpunkt drei Monate nach Eintritt des Versicherungsfalls bis dato durchgehend 20 % beträgt.
Das Berufungsgericht argumentierte, dass die Zulässigkeit einer späteren Geltendmachung von Einmalleistungen wie einem Anspruch auf Versehrtengeld (nur) der Bestimmung des § 86 Abs 4 Satz 1 ASVG unterliegen würde.
Hätte der Gesetzgeber verhindern wollen, dass auch Ansprüche, die nicht in einer Dauerleistung (Rente) bestünden, länger als zwei Jahre nach einem Versicherungsfall geltend gemacht werden könnten, so hätte dies einer eigenen expliziten Verjährungs- oder Präklusionsfrist bedurft, die jedoch weder hier in der Leistungsanfallsbestimmung des § 86 Abs 4 ASVG noch in den engen Grenzen des § 102 Abs 3 ASVG verwirklicht sei.
Diese Rechtsansicht erachtete der Oberste Gerichtshof für zutreffend (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO), und gerade darin liegt die Kernaussage jener Entscheidung; die höchstgerichtlichen Ausführungen, insbesondere auch
„[…] Wie der Oberste Gerichtshof bereits in der Entscheidung 10 ObS 191/03s […] zur Parallelbestimmung des § 32 Abs 3 B-KUVG ausführte, stellt § 86 Abs 4 Satz 2 ASVG eine Ausnahme zu § 86 Abs 4 Satz 1 ASVG bzw § 32 Abs 3 Satz 1 B-KUVG dar: In einer Sonderkonstellation soll die Möglichkeit bestehen, dass ein Anspruch schon vor Antragstellung anfällt, obwohl innerhalb der ersten zwei Jahre nach Eintritt des Versicherungsfalls weder der Leistungsanspruch von Amts wegen festgestellt noch ein Antrag auf Feststellung des Anspruchs gestellt wurde. Aufgrund der aus den Gesetzesmaterialien hervorgehenden Motive […] kann nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber mit der Einführung des § 86 Abs 4 Satz 2 ASVG den Anfall einer Leistung aus der Unfallversicherung im Verhältnis zu § 86 Abs 4 Satz 1 ASVG wieder einschränken wollte, indem er ihn generell von einem zum Zeitpunkt der späteren Antragstellung oder Einleitung des Verfahrens noch aufrechten Rentenanspruch abhängig machen wollte.
[…] Entsprechend dem Wortlaut des § 86 Abs 4 Satz 1 ASVG fallen ‚Leistungen aus der Unfallversicherung‘ – also sowohl langfristige Geldleistungen wie Versehrtenrenten als auch kurzfristige Geldleistungen bzw einmalige Geldleistungen wie das Versehrtengeld - mit dem Tag der Antragstellung an. […]“
sind in diesem – und nur in diesem – Licht zu sehen.
3.2.4. Jene Entscheidung ist daher nicht einschlägig, weil dort eine Einmalleistung, hier aber eine Versehrtenrente zu beurteilen war, für die eindeutige Anfallsregelungen bestehen.
4. Die Versehrtenrente fiel also nicht an, weil der Kläger nicht innerhalb der Zweijahresfrist einen entsprechenden Antrag stellte; eine auf den Tag der Einleitung des Verfahrens (zufolge Unfallmeldung) rückwirkende Gewährung scheidet aus, weil dem Kläger zum Zeitpunkt der späteren Antragstellung kein Anspruch auf Rentenleistungen mehr zustand, wäre doch eine MdE von mindestens 20 % erforderlich (§ 203 Abs 1 ASVG).
5. Der Berufung war daher nicht Folge zu geben.
Für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG ergeben sich weder aus dem Vorbringen noch aus dem Akt Anhaltspunkte, weshalb der Kläger die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen hat.
Rechtsfragen von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität standen nicht zur Beurteilung an.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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