Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*wegen §§ (15) 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB über die Berufung der Genannten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 30. September 2025, GZ **-34, sowie die (implizite) Beschwerde der Angeklagten gegen den zugleich gefassten Beschluss nach § 494a Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO nach der am 21. April 2026 unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Mag. Mathes, im Beisein der Richterinnen Dr. Koller und Mag. Klestil-Krausam als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Staatsanwältin Mag. Holzmann als Vertreterin der Oberstaatsanwaltschaft sowie in Anwesenheit der Angeklagten und ihrer Verteidigerin Mag. Scheed durchgeführten Berufungsverhandlung
I./ zu Recht erkannt:
Der Berufung der Angeklagten wird nicht , hingegen jener der Staatsanwaltschaft Folge gegeben und die verhängte Freiheitsstrafe auf vier Jahre und zehn Monate erhöht .
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des weiteren Rechtsmittelverfahrens zur Last.
II./ Aus Anlass der Abänderung des Strafausspruchs wird der gemäß § 494a Abs 1 StPO gefasste Beschluss aufgehoben und der
B e s c h l u s s
gefasst:
Gemäß § 494a Abs 1 Z 2, Abs 6 StPO iVm § 53 Abs 1 und Abs 3 StGB wird vom Widerruf der A* mit Urteil des Bezirksgerichts Favoriten vom 5. Juni 2024, rechtskräftig seit 11. Juni 2024, zu AZ B* gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.
Mit ihrer Beschwerde wird die Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde A* des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB schuldig erkannt und hiefür unter Bedachtnahme auf das Urteil des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 14. August 2025, rechtskräftig seit 19. August 2025, AZ C*, gemäß §§ 31, 40 StGB nach dem Strafsatz des § 143 Abs 1 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt.
Unter einem sah das Erstgericht gemäß § 20a Abs 3 StGB vom Ausspruch eines Verfalls ab und fasste (zu ergänzen:) gemäß § 494a Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO iVm § 53 Abs 1 und Abs 3 StGB den Beschluss, vom Widerruf der A* mit Urteil des Bezirksgerichts Favoriten vom 5. Juni 2024, rechtskräftig seit 11. Juni 2024, zu AZ B* gewährten bedingten Strafnachsicht abzusehen und die Probezeit auf fünf Jahre zu verlängern.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* am 8. April 2025 in ** mit Gewalt gegen eine Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben unter Verwendung einer Waffe einem anderen eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen (richtig: wegzunehmen versucht), indem sie D* in dessen Wohnung 470 Euro Bargeld aus der Hand riss, den Raum in Richtung Wohnzimmer verließ und D*, nachdem er 280 Euro wiedererlangt hatte, einen Tritt gegen den Oberkörper versetzte und ihn weiters mit einem Messer in der Hand aufforderte, ihr das ganze Geld zu geben, woraufhin sie letztlich mit dem bereits zuvor an sich genommenen 190 Euro flüchtete.
Bei der Strafzumessung berücksichtigte das Erstgericht unter Einbeziehung der vom Bezirksgericht Leopoldstadt vom 14. August 2025, AZ C*, angezogenen Erschwerungs-und Milderungsgründe die einschlägige Vorstrafe, das Zusammentreffen eines Verbrechens und eines Vergehens, die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit und die doppelte Deliktsverwirklichung (Gewaltanwendung und Drohung als Tatmittel) erschwerend, mildernd hingegen das teilweise reumütige Geständnis und den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, wobei es diesen beiden Umständen eine untergeordnete Bedeutung beimaß, weil sie jeweils nur das Vergehen des Diebstahls betrafen. Ausgehend von den solcherart gegeneinander abgewogenen Strafzumessungstatsachen erachtete es die geschöpfte Unrechtsfolge für schuld-und tatangemessen. Im Hinblick auf die nun zu verbüßende längere Freiheitsstrafe erweise sich zudem ein Widerruf der bedingten Strafnachsicht nicht zusätzlich notwendig, um die Angeklagte von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten.
Nach Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten durch den Obersten Gerichtshof am 17. Februar 2026, GZ 14 Os 138/25p-5, verbleiben zur Entscheidung deren Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe, mit der sie eine Herabsetzung der Unrechtsfolge begehrt (ON 38.1), sowie die implizit gegen die Verlängerung der Probezeit erhobene Beschwerde und die ebenfalls gegen den Strafausspruch gerichtete Berufung der Staatsanwaltschaft, die eine Erhöhung des Strafmaßes auf ein dem verwirklichten Schuld-und Unrechtsgehalt entsprechendes Maß anstrebt (ON 37).
Nur der Berufung der Staatsanwaltschaft kann Berechtigung im spruchgemäßen Umfang nicht abgesprochen werden.
Zunächst ist die vom Erstgericht zur Darstellung gebrachte Strafzumessungslage dahin zu ergänzen, dass der Angeklagten auch der rasche Rückfall zum Nachteil gereicht, weil diese gerade einmal etwas mehr als sechs Monate nach ihrer Verurteilung durch das Bezirksgericht Favoriten zu AZ B* neuerlich einschlägig straffällig wurde (ON 32; ON 30, 2; vgl RIS-Justiz RS0091041, RS0090981, RS0091509 uvm).
Zudem weist die Angeklagte, wie sich aus den vom Berufungsgericht eingeholten ECRIS-Auskünften (ON 8 bis ON 10 des Bs-Akts) ergibt, nicht nur eine einschlägige Vorstrafe in Österreich, sondern zehn weitere einschlägige Vorverurteilungen in Deutschland, zuletzt vom 2. August 2021 wegen Raubs in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung auf (ON 8.1, 12 f des Bs-Akts).
Demgegenüber waren die Milderungsgründe entsprechend den Ausführungen des Obersten Gerichtshofs dahingehend zu präzisieren, dass auch die vom nunmehrigen Schuldspruch umfasste Tat nur versucht blieb (ON 44.1, 3; § 34 Abs 1 Z 13 zweiter Fall StGB).
Wenn die Angeklagte vermeint, deren angeblich Suchtergebenheit wäre mildernd zu berücksichtigen gewesen, ist dem entgegenzuhalten, dass sie im Zuge der Hauptverhandlung lediglich angab, „ Gras, manchmal auch Kokain durch die Nase“ zu konsumieren, wobei-entgegen der Berufung-eine (allfällige) Suchtgiftabhängigkeit nicht behauptet wurde (ON 33, 16). Im Übrigen könnte die eigene Süchtigkeit der Angeklagten nur dann einen besonderen Milderungsumstand begründen, wenn sie die Tat ausschließlich deshalb begangen hätte, um sich für den eigenen Gebrauch Suchtgift oder Mittel zu dessen Erwerb zu verschaffen (RIS-Justiz RS0087988), wofür keinerlei Anhaltspunkte vorliegen.
Bei objektiver Abwägung der sohin zum Vor-und zum Nachteil der Angeklagten korrigierten Strafzumessungslage und der allgemein im Sinne des § 32 Abs 2 und Abs 3 StGB anzustellenden Erwägungen erweist sich ausgehend von einem Strafrahmen von einem bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe und unter Bedachtnahme auf die mit Urteil des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 14. August 2025, rechtskräftig seit 19. August 2025, zu AZ C* verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Monaten die vom Erstgericht ausgemessene, nicht einmal ein Drittel der Höchststrafe ausschöpfende Sanktion als zu niedrig. Mit Blick darauf, dass die Sanktion stets in einer realistischen Relation zum Unrechts-und Schuldgehalt der konkreten Tat stehen muss (RIS-Justiz RS0090854), konnte allerdings mit einer moderaten, sowohl spezial-als auch generalpräventiven Erwägungen entsprechend Rechnung tragenden Erhöhung im spruchgemäßen Umfang das Auslangen gefunden werden.
Da es sich bei Beschlüssen gemäß § 494a StPO um bedingte Beschlüsse handelt, deren rechtlicher Bestand von der Rechtskraft des Urteils abhängig ist, das den Anlass für die Beschlussfassung bildet, bedingt jede Abänderung oder Aufhebung des Strafausspruchs der Anlassverurteilung durch das Rechtsmittelgericht, und zwar unabhängig davon, ob sie angefochten wurden, deren Aufhebung (RIS-Justiz RS0101886, RS0100194; OGH 12 Os 85/19w; Jerabek/Ropper , WK-StPO § 498 Rz 8). Demgemäß ist neuerlich originär über den allfälligen Widerruf der der Angeklagten gewährten bedingten Strafnachsicht zu entscheiden.
Schon zufolge des Verschlechterungsverbots mangels Bekämpfung des Beschlusses (auch) durch die Staatsanwaltschaft (RIS-Justiz RS0100194 [T12, T15, T18, T23] und RS0100547) war weiterhin vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht abzusehen. In Übereinstimmung mit den Ausführungen des Erstgerichts bedarf es angesichts der neuerlichen Straffälligkeit innerhalb offener Probezeit aus individual-prohibitiven Erwägungen einer Ausweitung des Beobachtungszeitraums, in dem sich die Angeklagte wohlverhalten muss.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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