Das Verschlimmerungsverbot erstreckt sich auch auf (mit aufgehobene) Beschlüsse nach § 494a StPO.
Rückverweise
…Verlängerung der Probezeit vgl RIS Justiz RS0101886; Jerabek/Ropper WK StPO § 494a Rz 11; zum Verschlechterungsverbot im weiteren Verfahren RIS Justiz RS0115530, RS0100547).…
…Rechtsgang wird bei M***** M***** das auch bei Beschlüssen nach § 494a StPO geltende Verbot der reformatio in peius zu beachten sein (vgl RIS-Justiz RS0100547; Jerabek, WK-StPO § 498 Rz 10). Dies insbesondere im Hinblick auf den im ersten Rechtsgang gefassten Beschluss nach § 494a Abs 1 Z 2…
…StPO § 494a Rz 11 und § 498 Rz 8) und die Verfahrenserneuerung anzuordnen (zum weiteren Verfahren vgl RIS-Justiz RS0115530, RS0100547).…
…einer bedingten Strafnachsicht vgl RIS Justiz RS0101886; Jerabek/Ropper , WK StPO § 494a Rz 11; zum Verschlechterungsverbot im weiteren Verfahren RIS Justiz RS0115530, RS0100547) und das Konfiskationserkenntnis amtswegig zu beseitigen.…
…§ 494a Rz 11 und § 498 Rz 8) und die Verfahrenserneuerung anzuordnen (zum Verschlechterungsverbot im weiteren Verfahren RIS Justiz RS0115530, RS0100547).…