22Bs35/26x—OLG Wien Entscheidung
21. April 2026
…gewährten bedingten Strafnachsicht zu entscheiden. Schon zufolge des Verschlechterungsverbots mangels Bekämpfung des Beschlusses (auch) durch die Staatsanwaltschaft (RIS-Justiz RS0100194 [T12, T15, T18, T23] und RS0100547 ) war weiterhin vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht abzusehen. In Übereinstimmung mit den Ausführungen des Erstgerichts bedarf es angesichts der neuerlichen Straffälligkeit innerhalb offener Probezeit aus…