Die eigene Süchtigkeit bildet nur dann einen besonderen Milderungsumstand, wenn der dem Suchtgiftmißbrauch ergebene Täter im Sinne des § 12 Abs 2 SGG die Tat ausschließlich deshalb begangen hat, um sich für den eigenen Gebrauch Suchtgift oder die Mittel zu dessen Erwerb zu verschaffen.
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